LVwG-850014/4/Re/TO
Linz, 25.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. November 2013, GZ: Ge10-30-9-2013, wegen Abweisung des Antrages auf Entziehung der Gewerbeberechtigung Baumeister der x, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde des x vom 29.11.2013, wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. November 2013, GZ: Ge10-30-9-2013, wurde der Antrag der Abgabebehörde vom 14. Jänner 2013, FA-GZ: 054/799865/13/2012, präzisiert durch das Schreiben vom 23. Juli 2013, FA-GZ: 054/79085/13/2012, auf Entziehung der Gewerbeberechtigung: Baumeister der x wegen zweier rechtskräftiger Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen .
In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding Berufung eingebracht werden kann und dass eine innerhalb der genannten Berufungsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht gilt.
Dieser Bescheid wurde vom x am 20. November 2013 übernommen. Mit Schriftsatz mit 29. November 2013, eingelangt am 10. Jänner 2014 (Datum des Einlangens), wurde dagegen Berufung erhoben.
Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Berufungsentscheidung über Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht (LVwG) über. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oö hat erwogen:
Gemäß § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz kann die Abgabebehörde die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabebehörde hat am Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Der angefochtene Bescheid wurde laut Übernahmeschein am 20. November 2013 übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfristfrist zu laufen und endete sohin am 4. Dezember 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung, die zwar mit 29. November 2013 datiert ist, erst am 10. Jänner 2014, somit nach Ablauf der anzuwendenen Rechtsmittelfrist, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingebracht.
Das x wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 auf die verspätete Einbringung dieses Rechtsmittels hingewiesen und zur Vorlage des Zustellnachweises des Rechtsmittels eingeladen. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb offener Frist nicht.
Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels geht daher zu Lasten des x als Rechtsmittelwerber, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Werner Reichenberger