LVwG-200014/9/SCH/CG

Linz, 27.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18. Mai 2016 sowie über den Vorlageantrag vom 12. April 2016 des Herrn M F, 

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

  

II.      Gemäß § 50 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegenüber dem Antragsteller unter der GZ: Sich96-80-2015 folgendes mit 31. Dezember 2015 datiertes Straferkenntnis erlassen: 

 

„Sie haben am 12.04.2015 um 09:18 Uhr in St. P auf einer Website (x) Artikel veröffentlicht, ohne dass Sie als Medieninhaber der periodischen Mediums die in § 25 Abs.2 bis 4 bezeichneten  Angaben veröffentlicht haben, obwohl wer, der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs.2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt, eine Verwaltungsübertretung begeht.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 27 Abs. 1 Zif. 1 Mediengesetz i.V.m. § 25 Abs. 1 Mediengesetz (MedienG)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

120,-- 2 Stunden --- § 27 Abs.1 Zif.1

Mediengesetz

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

12,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132,00 Euro.“

 

 

2.           Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 hat Herr M F einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe bei der Verwaltungsstrafbehörde eingebracht, welcher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. Februar 2016, LVwG-200014/2/Sch/CG, gemäß § 40 Abs.1 VwGVG abgewiesen wurde. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer laut Postrückschein am         2. März 2016 durch persönliche Übernahme zugestellt worden. Der Rückschein ist am 7. März 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

3.           Festzuhalten ist, dass der oben erwähnte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ausschließlich hierauf gerichtet war, also keinerlei Hinweise enthalten waren, dass nur diesem Schriftsatz auch eine Beschwerde gegen das behördliche Straferkenntnis verbunden wäre. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorlageantrag lag also noch keine Beschwerde vor.

Diese ist seitens des Rechtsmittelwerbers mit E-Mail vom 4. April 2016 eingebracht worden.

Dort heißt es: „Binnen offener Frist erhebe ich Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf an der Krems, wegen Übertretung des Mediengesetzes.

M F“

 

4.           Die belangte Behörde hat diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2016, Sich96-80-2015, gemäß § 7 Abs.4 Z.1 und § 14 Abs.1 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist ist die belangte Behörde vom Zustelldatum des Straferkenntnisses ausgegangen, das war der 20. Jänner 2016 und hat die Frist dementsprechend berechnet. Als Ende der 4-wöchigen Beschwerdefrist ergab sich für die Behörde somit der 18. Februar 2016. Zugestellt wurde diese Beschwerdevorentscheidung am 12. April 2016, am selben Tag noch hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gestellt und die Fristberechnung der belangten Behörde als rechtswidrig angesehen.

In Wahrung des Rechts auf Parteiengehör hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 28. April 2016, LVwG-200014/6/Sch/CG, Folgendes mitgeteilt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Ihren Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2016, Sich96-80-2015,  samt Verfahrensakt vorgelegt.

Wie Sie im Vorlageantrag zutreffend ausführen, beginnt gemäß § 40 Abs.4 VwGVG für den Fall, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen wird, die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Letztere beträgt gemäß § 7 Abs.4 VwGVG vier Wochen.

 

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Februar 2016, LVwG-200014/2/Sch/CG, mit welchem Ihr Antrag auf Bewilligung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs.1 VwGVG abgewiesen worden ist, wurde Ihnen laut Postrückschein (siehe Beilage) am 2. März 2016 zugestellt.

Damit begann also die 4-wöchige Beschwerdefrist zu laufen und endete am     30. März 2016.

Mit E-Mail vom 4. April 2016 haben Sie „Berufung“ (richtig: Beschwerde) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wegen Übertretung des Mediengesetzes eingebracht. Dieses Einbringungsdatum liegt somit außerhalb der Beschwerdefrist.

Wenngleich die Annahme der belangten Behörde im Hinblick auf Ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 1. Februar 2016, nämlich dass dies eine Beschwerde wäre, nicht zutreffend ist, so scheint doch die verspätete Einbringung der Beschwerde im Ergebnis vorzuliegen.

Sie können binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu Stellung nehmen.“

 

5.           Mit E-Mail vom 18. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer hierauf reagiert und Nachstehendes vorgebracht:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache, wurde mir am 02.05.2016 das Parteiengehör eingeräumt, hinsichtlich der offensichtlich verspäteten Beschwerde! Diesbezüglich habe ich umgehend (leider wurde der Brief des LVwG am 02.05.2016 erst um 16.53 Uhr zugestellt!) am nächsten Werktag Ermittlungen aufgenommen.

 

Diesbezüglich führe ich aus, dass ich wenige Tage nach Zustellung des abweisenden Verfahrenshilfebeschlusses des LVwG bei der Serviceline des LVwG angerufen habe (nachdem ich unabsichtlich ein Glas Wasser auf das abweisende Erkenntnis schüttete und das von mir handschriftlich versehene Eingangsdatum nicht mehr entziffern konnte) und wurde mir von der Information des LVwG als Zustelldatum der 07.03.2016 genannt! Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass mir das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich den Zustelltag mit 07.03.2016 nannte! Dieses Datum geht auch konform mit meinen Ausführungen in der Beschwerde und auch aus dem nun an mir übermittelten Rückschein.

 

Offensichtlich hat sich hier die Serviceline des LVwG geirrt und mir irrtümlicherweise das falsche Zustelldatum genannt! Diesbezüglich liegt ein für mich unvorhersehbares Ereignis vor, welches nicht in meiner Verschuldenssphäre liegt - und auch nicht vorhersehbar war - und beantrage ich diesbezüglich vorab die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand!

 

Ergänzend führe ich aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag samt Stellungnahme fristgerecht ist, zumal ich gestern aufgrund einer Pflegefreistellung (schwere Krankheit meines Sohnes und zugleich der Erkrankung meiner Ehefrau) nicht früher den Antrag stellen konnte (Urkunden liegen bei).

 

M F“

 

6.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierüber im Hinblick auf die Sachverhalts- und Rechtslage Folgendes erwogen:

Gemäß § 33 Abs.1 VwGVG kann eine Partei unter den dort genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Gemäß § 33 Abs.3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs.1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Aus letzterer Bestimmung erhellt, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom Beschwerdeführer richtigerweise beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht wurde, zumal diesem bereits die Beschwerde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde vorgelegt worden war.

Allerdings ist der Antrag nicht fristgerecht erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass die erwähnte Bestimmung hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einräumt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer mit dem oben erwähnten Schreiben vom 28. April 2016 die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels – wenngleich auch aus anderen Gründen als von der belangten Behörde angenommen – zur Kenntnis gebracht. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte am 2. Mai 2016, sodass die erwähnte gesetzliche Frist von zwei Wochen mit Ablauf des 17. Mai 2016 – der 16. Mai 2016 war ein Feiertag – geendet hat. Der Antrag wurde jedoch erst am 18. Mai 2016 gestellt.

Bei der erwähnten Frist handelte es sich um eine gesetzliche, deren Verlängerung oder Verkürzung einem Verwaltungsgericht nicht zusteht.

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die verspätete Einbringung des Antrages können von vornherein nicht als relevantes Hindernis zur Antragstellung angesehen werden. Zum einen ist es an sich schon nicht nachvollziehbar, warum die Erkrankung von Familienangehörigen jemanden daran hindern sollte, einen entsprechenden Antrag trotz dieses Umstandes zu stellen, also etwas Zeit hiefür aufzubringen. Zum anderen geht es bei der Frist des § 33 Abs.3 VwGVG auch nicht darum, dass innerhalb der Frist irgendwelche Umstände auftreten, die vermeintlich oder tatsächlich einer Antragstellung im Wege stehen, sondern geht es hiebei um den Beginn des Fristenlaufes, hier muss ein relevantes Hindernis vorgelegen sein, also wäre dies hier bezogen auf den     2. Mai 2016 der Fall. Davon kann aber nicht die Rede sein, wo doch die Arbeitsunfähigkeit der Gattin des Beschwerdeführers laut vorgelegten Unterlagen erst am   17. Mai 2016 begann.

Ganz abgesehen von diesen formellen Überlegungen muss hier zudem noch festgehalten werden, dass der Wiedereinsetzungsantrag auch inhaltlich nicht zu überzeugen vermag. Zum einen konnte bei der zuständigen Servicestelle des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kein Anruf des Beschwerdeführers verifiziert werden, wobei festzuhalten ist, dass solche Anrufe von dieser Stelle nach einem bestimmten System dokumentiert werden. Zum anderen sind die dort tätigen Bediensteten sehr wohl in der Lage, ein Zustelldatum vom Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts zu unterscheiden. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers – Unleserlichkeit eines selbst angebrachten Datumsvermerks auf dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich – soll nicht weiter eingegangen werden, also weder im Hinblick auf Glaubwürdigkeit noch auf rechtliche Relevanz.

 

 

 

Zu II.:

Dem Vorlageantrag kommt aus den im Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. April 2016 festgehaltenen Erwägungen, die auch weiterhin Gültigkeit haben, keine Berechtigung zu. Im Ergebnis hat somit die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet eingebracht rechtsrichtig zurückgewiesen, wenngleich ihre Berechnung der Beschwerdefrist nicht gesetzeskonform war.

 

Aufgrund dieser Erwägungen konnte auf die Beschwerde gegen das eingangs angeführte Straferkenntnis in der Sache nicht eingegangen werden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war  abzusehen. Im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf § 44 Abs.2 VwGVG verwiesen, wonach eine Verhandlung dann entfällt, wenn der Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Bezüglich Vorlageantrag konnte die Verhandlung gemäß § 44 Abs.4 VwGVG entfallen, zumal im Hinblick auf die Frage der Verspätung der Beschwerde auch eine mündliche Erörterung nichts zur weiteren Klärung hätte beitragen können und entgegenstehende Rechtsvorschriften nicht vorliegen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch ohne ein gänzlich einschlägige höchstgerichtliche Judikatur gilt das voranstehende, zumal die verba legalia im Verein mit den Gesetzesmaterialien die getroffene Entscheidung jedenfalls tragen.  Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n