LVwG-601315/9/KLi/CG
Linz, 30.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 16. März 2016 des F L,
geb. x 1969, nunmehr unvertreten, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Jänner 2016,
GZ: VerkR96-326-2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
16,00 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Jänner 2016,
GZ: VerkR96-326-2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Lenker des LKW Volvo x 6x2R, rot, Kennzeichen: x samt Anhänger, Jansky, grau/silberfarbig, Kennzeichen: x am 6. Februar 2016 um 13:43 Uhr in der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis, Fahrtrichtung Linz, B 310 bei km 23.370 einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht) nicht Platz gemacht. Er habe dadurch § 26 Abs. 5 StVO verletzt. Über ihn werde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 80,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden verhängt. Ferner sei der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie durch die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt im Mühlkreis vom 7. Februar 2015 vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis erlangt habe.
6. Februar 2015 gelenkt habe. Das Unternehmen habe den Beschwerdeführer bekannt gegeben.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 16. März 2016, mit welcher das Straferkenntnis sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch als auch auf die Strafhöhe zur Gänze angefochten wird.
x sei ein Anhänger der Marke Jansky. Insofern sei der festgestellte Sachverhalt aktenwidrig.
ca. 24,000 bis StrKm. 23,000 sei der Streifenwagen hinter dem Kraftwagenzug nachgefahren. Der Lenker des Kraftwagenzuges (Milchtransportfahrzeug) habe mehrmals die Möglichkeit gehabt, rechts zuzufahren (z.B: Bushaltestelle 23,370, Abbiegespur 23,240) um das Einsatzfahrzeug passieren zu lassen.
ca. 24,000 bis StrKm. 23,000 mehrmals die Möglichkeit bestanden hätte, rechts zuzufahren (nämlich bei der Bushaltestelle oder bei der Linksabbiegespur). Dass der Meldungsleger insofern gefordert hätte, der Beschwerdeführer hätte auf die Linksabbiegespur fahren sollen, lässt sich somit nicht ersehen.
IV.2. § 99 Abs. 3 lit. a StVO regelt das Strafausmaß: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
VI.1. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß
§ 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
VI.2. Darüber hinaus stellt sich gegenständlich lediglich eine Frage der Strafzumessung, welche jeweils in Hinblick auf den konkreten Beschwerdeführer zu erfolgen hat und somit jeweils eine Entscheidung im Einzelfall und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist. Auch aus diesem Grund ist eine Revision nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer