LVwG-601188/13/KLi/CG
Linz, 20.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 28. Dezember 2015 des D A L, geb. 1994, S, L, vertreten durch Mag. G H, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis vom 7. Dezember 2015 der Landespolizeidirektion Oberösterreich, GZ: VStV/915301215879/2015, wegen Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Dezember 2015,
GZ: VStV/915301215879/2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, (1.) er habe am 6.8.2015 um 10:20 Uhr in N das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und (2.) er habe am 6.8.2015 um 10:20 Uhr in N das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt und dabei den Führerschein nicht mitgeführt.
Er habe dadurch (1.) § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO und (2.) § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG verletzt. Über ihn werde deshalb (1.) eine Geldstrafe von 800,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen gemäß § 99 Abs. 1b StVO und (2.) eine Geldstrafe von 30 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG verhängt. Ferner werde er verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Beitrag von 83,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
Darüber hinaus werde er verpflichtet, 164,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung und 872,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für die Blutauswertung durch die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz zu bezahlen.
Im Hinblick auf den Ersatz der Barauslagen führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der vorgeschriebenen Kosten (Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung wie auch die Blutauswertung) auf § 5a Abs. 2 StVO verwiesen werde, wonach die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen seien, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkohol- bzw. Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt worden sei. In casu sei eine Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO erfolgt und hätten die jeweiligen Untersuchungen eine eindeutige Beeinträchtigung durch Suchtgift ergeben, sodann der Ersatz der Barauslagen vorzuschreiben gewesen sei.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom
28. Dezember 2015, wobei diese eingeschränkt ist auf den Ersatz der Barauslagen für die Blutauswertung durch die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz.
§ 53a Abs. 1 Satz 2 AVG geltend gemacht hätten, dann sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deren Anspruch erloschen, so dass diese auch nicht mehr dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werden dürften (vgl. auch VwGH vom 18.3.2004, 2002/03/0165 = VwSlg 16313 A/2004 und 2002/03/0225, sowie vom 8.6.2005, 2002/03/0076, und vom 14.7.2006, 2005/02/0171), auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt worden seien.
GZ: VStV/915301215879/2015 wurden dem Beschwerdeführer die zu Punkt I.1. dargestellten Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und diesbezüglich Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren auferlegt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Barauslagen in Höhe von 164,00 Euro für die klinische Untersuchung zu bezahlen. Im Hinblick auf diese Spruchteile ist das Straferkenntnis rechtskräftig.
Der Sachverständige wurde daraufhin aufgefordert, die Differenz bekannt zu geben bzw. bekannt zu geben, wie hoch die Gebühren nach dem GebAG wären und eine entsprechende Kostennote für Vergleichszwecke vorzulegen
Der Sachverständige sicherte eine entsprechende Stellungnahme zu. Am 8. März 2016 nahm der Sachverständige neuerlich Kontakt mit dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf und teilte mit, dass er eine Gebührennote nach dem GebAG erstellt habe, welche bei ca. 3.000,00 Euro liegen würde. Die konkrete Höhe der Gebührennote hänge immer vom Umfang der Tests ab und auf welche Stoffe ein Proband im Einzelfall untersucht werde. Die Gebühren nach dem GebAG könnten insofern auch unter 3.000,00 Euro liegen, aber auch noch höher ausfallen. Die für den konkreten Fall erstellte Gebührennote werde er dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermitteln.
II.5. Mit Schreiben der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz vom 8. März 2016 langte die aufgeschlüsselte Kostennote nach dem GebAG beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. Aus dieser aufgeschlüsselten Kostennote ergibt sich ein Betrag von 3.252,89 Euro (inkl. 20 % USt).
II.6. Mit Schreiben vom 15. März 2016 wurde diese Gebührennote dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Stellungnahme vorgelegt. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin eine Stellungnahme vom 29. März 2016, in welcher er im Wesentlichen Vorbringen wie bereits in der Beschwerde erstattete:
§ 5 Abs. 9 StVO normiert, dass die Bestimmungen des Abs. 5 auch für Personen gelten, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
§ 5a Abs. 2 StVO bestimmt, dass dann, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist, die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen sind. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
Generell stellt sich im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, inwiefern dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen (Gebühren der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz für die Blutuntersuchung) vorgeschrieben werden durften. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 9 StVO eine Sonderregel für die Auferlegung des Kostenersatzes normiert. Darüber hinaus regelt § 5a Abs. 2 StVO, dass die bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO festgesetzten Kosten vom Untersuchten zu tragen sind und dasselbe im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung gilt.
V.1. Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2015 und in seiner Stellungnahme vom 29. März 2016 eine Reihe an Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, welcher sich in der Vergangenheit bereits mit der Frage des Kostenersatzes für Barauslagen im Zusammenhang mit der Erstellung von nichtamtlichen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat.
Die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur ist allerdings für den gegenständlich zu beurteilenden Fall nicht relevant. Insbesondere bezieht sich die Judikatur durchgehend auf Verfahren nach dem AVG (und nicht wie hier nach dem VStG, ebenso nicht auf Gutachten im Zusammenhang mit Suchtgiftbeeinträchtigungen).
V.1.1. VwGH 18.3.2004, 2002/03/0165:
In diesem vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof den Ersatz von Gutachterkosten im Zusammenhang mit einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zu beurteilen. Allerdings setzt sich diese Entscheidung nicht mit dem Ersatz von Barauslagen im Zusammenhang mit Gutachtergebühren in einem Verwaltungsstrafverfahren auseinander.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zwar zunächst aus, dass die dortige Beschwerdeführerin im Recht ist, wenn sie darauf verweist, dass der Gebührenanspruch des Sachverständigen nicht binnen 14 Tagen geltend gemacht wurde und daher erloschen war.
In diesem Verfahren wurde der Auftrag des Gerichtes bzw. die Tätigkeit des nicht amtlichen Sachverständigen mit Erstattung des entsprechend dem Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachtens, somit am 25. Februar 2002, abgeschlossen. Erst am 8. April 2002 erfolgte die Geltendmachung des Gebührenanspruches und war somit verspätet.
In dem zitierten Fall hatte sich der Verwaltungsgerichtshof also zunächst damit auseinanderzusetzen, dass der dortige Sachverständige seine Gebührennote erst am 8. April 2002 legte, obwohl er sein Gutachten bereits am 25. Februar 2002 erstattet hatte, diese also verspätet war und eine Geltendmachung – nämlich auch eine allenfalls mangelhafte – zuvor überhaupt nicht erfolgt ist. In einem solchen Fall ist es tatsächlich so, dass der Gebührenanspruch erloschen ist und keine Geltendmachung mehr erfolgen kann. Wie weiter unten noch auszuführen sein wird, betrifft dies aber Fälle, in denen eine Gebührennote erstmalig verspätet gelegt wurde, während eine zwar rechtzeitige aber mangelhafte Gebührennote der Verbesserung zugänglich ist.
Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung des VwGH nicht mit einem Verfahren nach dem VStG zu befassen hatte, ist daher auch der dortige Sachverhalt nicht einschlägig für das hier anhängige Verfahren.
V.1.2. VwGH 18.3.2004, 2002/03/0225:
Für das hier zitierte Verfahren gilt selbiges wie oben, nämlich dass es sich um ein Verfahren nach dem AVG und nicht nach dem VStG handelte. Auch hier wurde wieder die Frist für die Gebührennote erörtert, nämlich dahingehend, wann diese Frist zu laufen beginnt und wann diese endet. Im Verfahren wurde insbesondere erörtert, wann die Tätigkeit eines Sachverständigen als abgeschlossen gilt.
Der VwGH führte dazu aus, dass der belangten Behörde nicht dahin gefolgt werden könne, dass die Tätigkeit der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen erst abgeschlossen ist, wenn die den Parteien des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs eingeräumte Stellungnahmefrist zu diesem Gutachten abgelaufen ist und feststeht, dass keine mündliche Erörterung und kein Ergänzungsgutachten erforderlich ist. Der dem nicht amtlichen Sachverständigen im vorliegenden Fall erteilte Auftrag umfasste ausdrücklich nur die Erstellung eines Gutachtens, welches der belangten Behörde am 28. März 2002 übergeben wurde. Auch die vom Sachverständigen vorgelegte Gebührennote bezog sich ausschließlich auf die Gutachtenserstellung. Eine weitere Tätigkeit der nicht amtlichen Sachverständigen im konkreten Verwaltungsverfahren nach Vorlage des Gutachtens ist aus dem Verwaltungsakt nicht nachzuvollziehen und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Die bloße Möglichkeit, dass im Zuge der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien eine Ergänzung des Gutachtens oder eine mündliche Erörterung im Beisein des Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein könnte, ändert nichts daran, dass die Tätigkeit des Sachverständigen mit der Erstattung des entsprechend dem Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachtens – somit am 28. März 2002 – abgeschlossen war. Allfällige Ergänzungen hätten einen gesonderten Gebührenanspruch zur Folge gehabt. Die erst am 23. April 2002 (bzw. durch eine korrigierte Rechnung mit 20. Mai 2002) erfolgte Geltendmachung des Gebührenanspruchs war daher verspätet.
Insofern ist diese Entscheidung nur dafür relevant, wann die Frist zur Legung der Gebührennote beginnt bzw. wann sie endet und welche Tätigkeiten wann abzurechnen sind. Allerdings lässt sich aus dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall, nämlich die Art der Abrechnung (Aufschlüsselung, Bescheinigungen, etc.) nichts gewinnen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Sachverständige im vorliegenden Fall sein Gutachten und die Kostennote gemeinsam bei der belangten Behörde vorgelegt hat; die Kostennote – wenn auch mit einem pauschalierten Betrag – insofern jedenfalls rechtzeitig gelegt wurde. Abgesehen davon ist die inhaltliche Beurteilung der Kostennote eine andere Frage, ein Fall der Verspätung liegt gegenständlichen aber nicht vor.
Die Frage, inwiefern eine derartige Kostennote wie hier vorliegend allenfalls einer Verbesserung zugänglich ist, wird weiter unten noch zu beurteilen sein.
V.1.3. VwGH 8.6.2005, 2002/03/0076:
Auch die hier zitierte Entscheidung bezog sich wiederum auf den Fall eines Amtssachverständigengutachtens in einem AVG-Verfahren. Auch in dieser Entscheidung werden zunächst zahlreiche Rechtsfragen erörtert, die für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig sind.
So wird zunächst erörtert, in welchen Fällen die Behörde von der Beauftragung von Amtssachverständigen absehen darf und einen privaten Sachverständigen bestellen kann. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht und wird auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz nicht beauftragt werden hätte dürfen.
In weiterer Folge setzt sich dieses Erkenntnis dann damit auseinander, dass nach ständiger Rechtsprechung unter den der Behörde „erwachsenen“ Barauslagen nur solche zu verstehen sind, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurden. Kosten, die von der Behörde noch nicht bezahlt wurden, sind ihr also nicht erwachsen. Im zitierten Fall wurde der Antragsteller verpflichtet, den Betrag an Barauslagen unmittelbar an den Sachverständigen zu überweisen, sodass nach Ausführung des VwGH nicht davon gesprochen werden konnte, dass der Behörde schon Barauslagen erwachsen wären.
Auch diese Frage ist gegenständlich nicht relevant.
Schließlich wurde in dieser Entscheidung noch darauf eingegangen, dass die Bescheidbegründung hinsichtlich des Zeitpunktes der Geltendmachung der vorgeschriebenen Sachverständigengebühren mangelhaft sei. Der VwGH führte dazu aus, dass dann, wenn ein nichtamtlicher Sachverständiger seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des hier maßgeblichen § 38 Abs. 1 GebAG geltend macht, sein Anspruch erloschen ist, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und schon bezahlt worden wären.
Im vorliegenden Fall lässt sich daraus ableiten, dass der Sachverständige (Gerichtsmedizin Salzburg-Linz) die Kostennote sehr wohl rechtzeitig – nämlich gemeinsam mit dem erstellten Gutachten – bei der belangten Behörde vorgelegt hat. Die Geltendmachung innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 38 Abs. 1 GebAg ist insofern erfolgt.
Wiederum stellt sich also lediglich die Frage, ob eine derartige Kostennote als mangelhaft anzusehen ist und ob diese einer Verbesserung zugänglich ist. Auf diese Frage wird weiter unten eingegangen.
V.1.4. VwGH 25.2.2010, 2005/06/0370:
Auch in diesem Erkenntnis ging es wiederum um ein Verfahren nach dem AVG und zunächst um die Zulässigkeit der Bestellung eines amtlichen bzw. nichtamtlichen Sachverständigen. Wie bereits zu V.1.3. ausgeführt, ist diese Frage gegenständlich nicht relevant.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, wann der Sachverständige eine Gebührennote zu legen hat und ab wann diese verspätet ist. Gegenständlich ging es um eine Honorarabrechnung für die Tätigkeit in einer Bauverhandlung am
22. Mai 2003, wobei die Kostennote erst am 24. November 2003 gelegt wurde und im Hinblick auf § 38 Abs. 1 GebAG verspätet war. Auch in diesem Fall wurde aber die Honorarabrechnung generell erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des
§ 38 Abs.1 GebAG vorgelegt.
Offen bleibt auch in dieser Entscheidung die Frage nach der konkreten Aufschlüsselung der Honorarabrechnung und nach der Frage, inwiefern eine mangelhafte Abrechnung einer Verbesserung zugänglich ist. Auch aus dieser Entscheidung lässt sich für den gegenständlichen Fall insofern nichts gewinnen.
V.1.5. VwGH 26.5.2014, Ro 2014/03/0027:
Wie bereits die vorangegangen Entscheidungen hatte sich auch diese Entscheidung mit einem AVG-Verfahren oder Frage nach der Rechtzeitigkeit der Gebührennote zu beschäftigen. Auch hier wurde wiederum darauf hingewiesen, dass ein nichtamtlicher Sachverständiger seinen Gebührenanspruch innerhalb der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG geltend zu machen hat, andernfalls sein Anspruch erloschen ist. Die Entscheidung setzt sich auch wieder damit auseinander, wann die Tätigkeit des Sachverständigen abgeschlossen ist und wann somit die Frist für die Vorlage der Honorarabrechnung zu laufen beginnt.
Im zitierten Fall wurde das Gutachten vom Sachverständigen am 22. November 2010 der belangten Behörde vorgelegt. Erst am 26. Jänner 2001 legte der Sachverständige die Gebührennote. Diese war insofern verspätet, weil außerhalb der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG gelegen. Tatsächlich erfolgte aber auch hier die erstmalige Vorlage der Honorarnote außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.
Immer noch offen bleibt daher auch mit dieser Entscheidung die Frage, ob eine rechtzeitige aber mangelhafte Honorarnote der Verbesserung zugänglich ist oder ob auch in diesem Fall der Gebührenanspruch des Sachverständigen erlischt.
V.1.6. VwGH 4.4.2003, 2002/06/0190:
Auch in diesem Fall wurde wiederum ein AVG-Verfahren beurteilt und die Frage der Rechtzeitigkeit der Honorarnote eines nichtamtlichen Sachverständigen.
Zunächst beantwortet diese Entscheidung die Frage, dass § 38 Abs. 1 GebAG auch im Verfahren nach dem AVG anzuwenden ist. Dazu wird ausgeführt, dass aus dem aus den Materialien erschließbaren Willen des Gesetzgebers, § 38 GebAG im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, nicht auch gleichzeitig der Schluss gezogen werden kann, der Gesetzgeber habe im § 53a Abs. 2 AVG die Versäumung der dort genannten Frist nicht mit einem Anspruchsverlust verbinden wollen. Das Erlöschen des Anspruches gemäß § 38 GebAG gilt daher auch für das AVG.
Der VwGH führte in dieser Entscheidung an, dass die in Auftrag gegebene Leistung des Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens beendet war. Allfällige Ergänzungen hätten einen gesonderten Gebührenanspruch zur Folge gehabt. Insofern war der verspätet geltend gemachte Anspruch des Sachverständigen in diesem Fall erloschen.
Wie bereits in allen anderen Erkenntnissen zuvor ausgeführt, erörtert dieses Erkenntnis nicht die Frage, ob auch eine rechtzeitige aber mangelhafte Gebührennote den Anspruch zum Erlöschen bringt, mit anderen Worten, ob eine Gebührennote nicht nur rechtzeitig sondern auch richtig und vollständig sein muss oder ob sie der Verbesserung zugänglich ist.
V.1.7. VwGH 14.7.2006, 2005/02/0171:
Dieses Verfahren hatte sich mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2005 auseinanderzusetzen, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG iVm § 5a Abs. 2 StVO aufgetragen wurde, die Kosten für die Blutuntersuchung durch ein näher genanntes gerichtsmedizinisches Institut in Höhe von 550,00 Euro für die Feststellung des Verursachens eines Verkehrsunfalls als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu tragen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat erwogen:
Nach § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 Abs. 1 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 53a Abs. 2 1. Satz AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Nach § 38 Abs. 1 GebAG ist der Gebührenanspruch vom Sachverständigen binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen; die Versäumung dieser Frist führt zum Anspruchsverlust.
Enthält die Gebührennote des Sachverständigen entgegen § 38 Abs. 1 GebAG keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, stellt dies einen Mangel dar, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrages hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist; der Verlust des Gebührenanspruches tritt nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
24. April 2003, Zl. 2003/07/0027).
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde einen solchen Verlust des Gebührenanspruches durch den Sachverständigen nicht als gegeben erachtet habe:
Wohl hat die belangte Behörde erster Instanz mit Schreiben vom
15. September 2004 den Sachverständigen aufgefordert, "die gegenständlichen Untersuchungskosten betreffend Blutalkoholgehalt aufgeschlüsselt und detailliert darzustellen, doch hat der Sachverständige dazu mit Schreiben vom 22. September 2004 mitgeteilt, "dass die reguläre Berechnung einer Blutanalyse auf Ethylalkohol sowie Drogen und Medikamentenwirkstoffe gemäß Gebührenanspruchsgesetz um ein Vielfaches den Wert von 550,00 Euro übersteigen würde. Aus diesem Grund wurde vom Bundesministerium für Inneres beschlossen, diese Analyse mit 550,00 Euro abzugelten. Somit entfällt eine Aufschlüsselung gemäß Gebührenanspruchsgesetz".
Zur Rüge des Beschwerdeführers in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, die Gebührennote des Sachverständigen sei entgegen § 38 Abs. 1 GebAG nicht aufgeschlüsselt, führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Inhalt des Schreibens des Sachverständigen vom 22. September 2004 werde "als glaubhaft beurteilt". Vor diesem Hintergrund sei – so die belangte Behörde weiter – eine "realitätsgetreue Aufschlüsselung der Gebühren i.S.d. § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz nicht möglich", was sich aber insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, als dieser nur einen Bruchteil der tatsächlich angefallenen Kosten zahlen müsse.
Damit übersieht die belangte Behörde, dass sich der Sachverständige im zitierten Schreiben gar nicht darauf berufen hat, eine Aufschlüsselung der Gebührennote sei nicht möglich. Vielmehr hat der Sachverständige nur dargelegt, dass die "reguläre Berechnung" ein Vielfaches des in Rechnung gestellten Betrages von 550,00 Euro übersteigen würde (wobei er sich insoweit auch auf einen – nicht näher angeführten – "Beschluss" des Bundesministeriums für Inneres bezog), was allerdings keine Rechtsgrundlage für das Unterbleiben der in § 38 Abs. 1 GebAG vorgeschriebenen Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bildet.
Hatte der Sachverständige aber mangels dieser Aufgliederung keinen Gebührenanspruch, dann war es auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühr vorzuschreiben.
Aus diesem zuletzt zitierten Erkenntnis ergibt sich nun, dass eine zwar rechtzeitige, aber mangelhafte – weil nicht aufgegliederte – Gebührennote sehr wohl der Verbesserung zugänglich ist bzw. sogar einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die pauschale Verrechnung von 872,00 Euro sehr wohl verbessert werden kann, mit anderen Worten somit der Anspruch der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz gerade nicht erloschen ist.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich außerdem von dem vom VwGH zu beurteilenden Fall dadurch, dass einerseits vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Aufschlüsselung beim Sachverständigen eingefordert wurde, welcher dieser nachgekommen ist und eine Kostennote mit Aufschlüsselung aller Einzelpositionen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt hat. Es ergibt sich insofern im Unterschied zum zitierten Fall, dass sehr wohl eine Aufschlüsselung nach dem GebAG vorliegt, die es ermöglicht, die geltend gemachten Barauslagen nachzuvollziehen und zu überprüfen.
Insofern ergibt sich auch, dass im vorliegenden Fall tatsächlich eine Abrechnung nach dem GebAG wesentlich höher wäre, als die pauschalierte Verrechnung. Die pauschalierte Verrechnung wirkt sich insofern vorwiegend sehr wohl zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.
Anders als im zitierten Fall hat der Sachverständige im hier anhängigen Verfahren auch gar nicht ausgeführt, dass eine Verrechnung nach dem GebAG nicht möglich wäre. Er hat zwar auch hier auf einen „Beschluss“ des Bundesministeriums für Inneres und eine dortige Pauschalierung verwiesen, hat aber im Vergleich zum zitierten Fall nicht lediglich an der Pauschalierung festgehalten, sondern sehr wohl auch eine Aufschlüsselung erstellt, welche einen Vergleich mit der Pauschalsumme ermöglicht.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat auch nicht einfach die Behauptung des Sachverständigen, eine Pauschalierung wäre deutlich günstiger als glaubhaft beurteilt, sondern hat vom Sachverständigen eine Gegenüberstellung mit einer Aufschlüsselung nach dem GebAG eingefordert.
Anders gewendet hat der Sachverständige also die pauschalierte Geltendmachung seiner Auslagen in einem – wenn auch nicht von der belangten Behörde, sondern vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten – Verbesserungsverfahren verbessert. Die ursprüngliche Honorarnote, welche unbestrittener Weise rechtzeitig war, wurde insofern nach den Vorschriften des GebAG gelegt. Somit hat sich aber auch tatsächlich ergeben, dass eine Abrechnung nach dem GebAG deutlich höher wäre als eine Pauschalierung.
Daraus ergibt sich letztendlich für das vorliegende Verfahren, dass der Beschwerdeführer durch die Verrechnung von 872,00 Euro (pauschale Barauslagen) nicht beschwert ist, weil ihn eine Verrechnung nach dem GebAG mit deutlich höheren Kosten belastet hätte.
V.1.8. VwGH 2404.2003, 2003/07/0027:
Dass eine nicht aufgeschlüsselte Gebührennote der Verbesserung zugänglich ist, hat der VwGH wie folgt ausgesprochen:
Enthält die Gebührennote des Sachverständigen entgegen § 38 Abs. 1 GebAG keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, stellt dies einen Mangel dar, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrages hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist. Der Verlust des Gebührenanspruches tritt nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt (vgl. die bei Feil, Gebührenanspruchsgesetz 1975, 83, angeführte Rechtsprechung).
Der Sachverständige Dipl.-Ing. P hat eine Honorarnote innerhalb der Frist des
§ 38 Abs. 1 GebAG vorgelegt. Sie war allerdings nicht aufgeschlüsselt. Er ist aber der Aufforderung der Behörde zur Aufschlüsselung nachgekommen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Anspruch des Sachverständigen sei erloschen, ist unzutreffend.
In der aufgeschlüsselten Gebührennote vom 24. Oktober 2002 hat der Sachverständige die in der Pauschalhonorarnote angeführten Positionen unter Zuordnung an die entsprechenden Bestimmungen des GebAG aufgeschlüsselt.
Zusammengefast ergibt sich insofern, dass die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Kostennote einer Aufschlüsselung des § 38 GebAG gerecht wird. Der Anspruch des Sachverständigen (Gerichtsmedizin Salzburg-Linz) ist insofern nicht erloschen und besteht damit zu recht.
Auf die Ausführungen zu Punkt V.1.7. bezogen, dass eine Abrechnung nach dem GebAG deutlich höher ausfallen würde, als die vorgenommene Pauschalierung, ergibt letztendlich, dass der Beschwerdeführer keinesfalls durch die Verrechnung von 872,00 Euro beschwert sein kann. Diese pauschale Abrechnung bleibt hinter der Kostennote gemäß § 38 Abs. 1 GebAG zurück.
V.2. Im Ergebnis ergibt sich insofern, dass die pauschalierte Honorarnote des Sachverständigen rechtzeitig erfolgte und der Anspruch daher nicht erloschen ist. Die belangte Behörde wäre allerdings verpflichtet gewesen, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen und eine Aufschlüsselung nach dem GebAG beim Sachverständigen einzufordern. Diese Aufschlüsselung wurde nunmehr im Beschwerdeverfahren eingeholt und wurde daher letztendlich den Anforderungen des § 38 Abs. 1 GebAG entsprochen.
Aufgrund der rechtzeitigen und in weiterer Folge verbesserten Gebührennote besteht daher der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen zu Recht und war der Beschwerdeführer daher zu verpflichten, den ihm vorgeschriebenen Betrag zu ersetzen; dies nicht zuletzt deshalb, weil dieser Betrag ohnehin deutlich hinter der Abrechnung nach dem GebAG zurückbleibt.
V.3. Letztendlich verweist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. März 2016 noch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.10.2015, GZ: VGW-031/003/32416/2014. Wenngleich auch in diesem Verfahren eine pauschalierte Abrechnung erfolgt ist und auch die dortige belangte Behörde keine Verbesserung durchgeführt hat bzw. erst das Verwaltungsgericht Wien eine aufgeschlüsselte Gebührennote eingefordert hat, unterscheidet sich der dortige Fall vom vorliegenden Fall.
Im dortigen Fall scheinen in der „Mustergebührennote“ Kosten in Höhe von 915,00 Euro (inkl. 20 % USt. – netto also 762,50 Euro) auf. In seiner Begründung führt das Verwaltungsgericht Wien aus, dass in dieser „Mustergebührennote“ unzulässiger Weise die Beiziehung von Hilfskräften, Chemotechnikern, in Höhe von 240,00 Euro (netto) verrechnet wurde. Aus diesem Grund war die dortige „Mustergebührennote“ nicht den Anforderungen des GebAG entsprechend.
Vergleicht man aber den Fall des Verwaltungsgerichtes Wien mit dem vorliegenden Fall, so ergibt sich Folgendes:
Geht man im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nun weiter und zieht man von der Gebührennote von 762,50 Euro netto die Kosten für Hilfskräfte in Höhe von 240,00 Euro netto ab, so ergibt sich ein Betrag von 522,50 Euro netto. Zuzüglich 20 % USt. in Höhe von 104,50 Euro ergibt sich somit ein Bruttobetrag von 627,00 Euro. Dieser Betrag wäre geringer als der vorgeschriebene Pauschalbetrag von 915,00 Euro.
Im vorliegenden Fall sind die Kosten des Sachverständigen nach der Aufschlüsselung des GebAG allerdings tatsächlich um ein Vielfaches höher. Selbst dann, wenn man aus der dortigen Kostennote die Kosten für „CTA“ (Hilfskräfte) gemäß § 30 Abs. 1 GebAG in Höhe von 390,00 Euro abziehen würde, würde sich ein Betrag von 2.320,74 Euro netto, also 2.784,89 Euro brutto ergeben. Auch dieser Betrag wäre immer noch deutlich höher, als die pauschalierte Vorschreibung der belangten Behörde.
Zusammengefasst kommt man also selbst dann, wenn man der Entscheidung des VwG Wien folgt, zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht beschwert ist; selbst dann nicht, wenn man eine um die Kosten für Hilfskräfte (§ 30 Abs. 1 GebAG) gekürzte Kostennote zu Grunde legt.
V.4. Zusammengefasst ergibt sich insofern, dass die pauschalierte Kostennote rechtzeitig vorgelegt wurde, also nicht verspätet war und dadurch auch der Anspruch nicht erloschen ist. Die belangte Behörde hätte allerdings eine Verbesserung durchführen müssen, um eine Nachvollziehbarkeit des pauschalierten Honorars zu erlangen. In weiterer Folge hat sich aber im Beschwerdeverfahren durch die aufgeschlüsselte Kostennote nach dem GebAG ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die pauschalierte Vorschreibung tatsächlich nicht beschwert ist, dies selbst dann, wenn man bei der vorliegenden Kostennote Kürzungen vornehmen würde.
V.5. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
VI.2. Die vorliegende Entscheidung steht darüber hinaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere mit den Entscheidungen vom 14.7.2006, 2005/02/0171 und vom 24.4.2003, 2003/07/0027. In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass eine Gebührennote eines Sachverständigen, die entgegen § 38 Abs. 1 GebAG keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile enthält, einen Mangel darstellt, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrages hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist. Der Verlust des Gebührenanspruches tritt aber nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt.
Im Hinblick auf die Höhe der pauschalierten Barauslagen und eine Kostennote nach den Bestimmungen des GebAG ist der Beschwerdeführer außerdem nicht beschwert.
Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer
LVwG-601188/13/KLi/CG Linz, 20. Mai 2016
Erkenntnis
Normen:
§ 38 GebAG
Rechtssätze:
Im Ergebnis resultiert, dass die pauschalierte Honorarnote des Sachverständigen rechtzeitig vorgelegt wurde und der Anspruch daher nicht erloschen ist. Die belangte Behörde wäre allerdings verpflichtet gewesen, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen und eine Aufschlüsselung nach dem GebAG beim Sachverständigen einzufordern. Diese Aufschlüsselung wurde nunmehr im Beschwerdeverfahren eingeholt und wurde daher letztendlich den Anforderungen des § 38 Abs. 1 GebAG entsprochen.
Aufgrund der rechtzeitigen und in weiterer Folge verbesserten Gebührennote besteht daher der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen zu Recht und war der Beschwerdeführer daher zu verpflichten, den ihm vorgeschriebenen Betrag zu ersetzen; dies nicht zuletzt deshalb, weil dieser Betrag ohnehin deutlich hinter der Abrechnung nach dem GebAG zurückbleibt.
Zusammengefasst ergibt sich insofern, dass die pauschalierte Kostennote rechtzeitig vorgelegt wurde, also nicht verspätet war und dadurch auch der Anspruch nicht erloschen ist. Die belangte Behörde hätte allerdings eine Verbesserung durchführen müssen, um eine Nachvollziehbarkeit des pauschalierten Honorars zu erlangen. In weiterer Folge hat sich aber im Beschwerdeverfahren durch die aufgeschlüsselte Kostennote nach dem GebAG ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die pauschalierte Vorschreibung tatsächlich nicht beschwert ist, dies selbst dann, wenn man bei der vorliegenden Kostennote Kürzungen vornehmen würde.
Die vorliegende Entscheidung steht darüber hinaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere mit den Entscheidungen vom 14.7.2006, 2005/02/0171 und vom 24.4.2003, 2003/07/0027. In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass eine Gebührennote eines Sachverständigen, die entgegen § 38 Abs. 1 GebAG keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile enthält, einen Mangel darstellt, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrages hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist. Der Verlust des Gebührenanspruches tritt aber nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt.
Beschlagwortung:
Nichtamtlicher Sachverständiger; Gebührennote; Verbesserungsauftrag