LVwG-650612/5/ZO/HK

Linz, 06.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über den Vorlageantrag des J M, geb. 1973, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K H, vom 8.4.2016,  gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 31.3.2016, GZ. VerkR21-25-2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.5.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Vorlageantrag wird hinsichtlich der Punkte I und II abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich bestätigt.

 

 

II. Bezüglich der Punkte III. und IV wird dem Vorlageantrag statt gegeben und die in diesen Punkten getroffenen Anordnungen aufgehoben.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 10.3.2016, Zl. VerkR21-25-2016 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten (15.1.2016 bis einschließlich 15.7.2017) entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Aufgrund einer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2016, Zl. VerkR21-25-2016 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 15.1.2016, das ist bis einschließlich 15.4.2017, entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer dazu ermächtigten Stelle zu unterziehen. Die Dauer der Entziehung endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung. Es wurde ihm das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 15.1.2016 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,48 mg/l gelenkt hatte. Bereits am 18.6.2013 hatte er einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,79 mg/l gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen worden war. Am 25.2.2015 hat er wiederum einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,47 mg/l) gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen worden war. Da es sich nunmehr bereits um das dritte Alkoholdelikt handle und dieses zusätzlich nicht einmal 4 Monate nach Wiederausfolgung des Führerscheines begangen worden sei, sei ihm die Lenkberechtigung jedenfalls für 15 Monate zu entziehen, bis er die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlange.

 

2. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte die Abänderung des angefochtenen Entzugsbescheides dahingehend, dass ihm die Lenkberechtigung auf maximal 9 Monate entzogen werde.

 

Bereits in der Begründung seiner Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass aus der Tatsache, dass er bereits zweimal zuvor in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, in Kombination mit der konkret vorliegenden Alkoholisierung von 0,47 mg/l keinesfalls eine Entzugsdauer der Lenkberechtigung von 18 Monaten zu rechtfertigen sei. Seine Alkoholisierung sei nur knapp über der Grenze des § 5 StVO gelegen, bei einer minimal geringeren Alkoholisierung wäre es überhaupt nicht zu einem Entzug der Lenkberechtigung bekommen. Der Unterschied von 0,08 mg/l entspreche einem alkoholischen Getränk in geringer Menge, beispielsweise einem Achterl Wein oder maximal einem Seiderl Bier.

 

Er habe tatsächlich nur 2 Weizenbiere konsumiert und könne sich die von der Polizei festgestellte Alkoholisierung nicht erklären. Wäre ihm die relevante Alkoholisierung bewusst gewesen, hätte er natürlich kein Fahrzeug gelenkt. Die einzig mögliche Erklärung für das Messergebnis sei, dass er nichts gegessen habe und sich die 2 konsumierten Biere stärker ausgewirkt hätten, als das sonst der Fall sei. Er habe im Vorfeld des gegenständlichen Vorfalles eine strenge Diät eingehalten und anlässlich deren Beendigung am Vorfallstag die 2 Weizenbiere konsumiert. Ursprünglich hätte er geplant gehabt, mit seiner Gattin zu Mittag zu essen, was jedoch aufgrund von Terminschwierigkeiten nicht möglich gewesen sei. Er sei dann nach Hause gefahren, wobei er überzeugt gewesen sei, keine relevante unzulässige Alkoholisierung aufzuweisen. Wäre ihm bewusst gewesen, dass er sich auch nur in die Nähe der relevanten Grenzmenge von 0,8 Promillebefunden hatte, hätte er aufgrund seiner Vorgeschichte in Form von zwei Führerscheinentzügen, die für ihn mit schmerzlichen persönlichen und finanziellen Einbußen verbunden waren, niemals ein Fahrzeug gelenkt. Er habe den Vorfall zum Anlass genommen, in Zukunft überhaupt keinen Alkohol mehr zu trinken, wenn er Fahrzeuge lenke.

 

Der neuerliche Entzug seiner Lenkberechtigung treffe ihn sehr schwer und er sei genötigt, sich eines Chauffeurs zu bedienen, um seinen beruflichen Belangen als Inhaber einer KFZ-Reparaturfirma mit 4 Mitarbeitern nachgehen und den Betrieb aufrechterhalten zu können. Auch deshalb bedürfe es keiner langen Entzugsdauer, um ihn in Zukunft von derartigen Übertretungen abzuhalten. Wegen des Führerscheinentzugs könne er derzeit auch keine Probefahrten machen, weshalb mit zunehmender Dauer des Führerscheinentzuges auch sein Betrieb entsprechend beeinträchtigt und damit Arbeitsplätze gefährdet werden. Auch das würde ihn von gleichen Taten abhalten.

 

Sein erstes Führerscheindelikt sei mit einer massiven Alkoholisierung einhergegangen, während beim zweiten Vorfall im Februar 2015 die relevante Grenze des § 5 StVO ebenso wie beim gegenständlichen Vorfall nur geringfügig überschritten worden sei. Aufgrund dieser geringen Überschreitung sei die über ihn verhängte Entzugsdauer nicht zu rechtfertigen. Eine Entziehung im Ausmaß von 18 Monaten könnte allenfalls notwendig sein, wenn er mit einem erheblich höheren Alkoholisierungsgrad ein Fahrzeug gelenkt hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei. Abgesehen von der geringfügig über 0,8 Promille liegenden Alkoholisierung seien durch sein Verhalten keine Gefährdungen vorgelegen.

 

Entsprechend der Judikatur zur Bemessung der Entzugsdauer wäre davon auszugehen, dass gegenüber dem letzten Führerscheinentzug die Dauer um 3 Monate zu verlängern wäre, es wäre daher eine Entziehung von 9 Monaten angemessen.

 

Aus § 26 Abs.2 Z7 FSG lasse sich ableiten, dass im Fall eines neuerlichen Deliktes mit geringer Alkoholisierung die Entzugsdauer gegenüber dem vorangehenden Führerscheinentzug nur geringfügig, im genannten Fall um 2 Monate, zu erhöhen sei. Bei ihm handle es sich zwar bereits um die dritte Entziehung, eine Verlängerung um 3 Monate sei aber jedenfalls ausreichend, dass er seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlange.

 

Der Beschwerdeführer führte weitere Wiederholungsfälle des § 26 Abs.2 FSG an, bei welchen für den Fall der Wiederholung des Deliktes die ursprüngliche Entzugsdauer lediglich um 2 Monate zu verlängern sei. Es bestehe daher bei ihm keine Grundlage, anstelle einer bei einer erstmaligen Übertretung mit einer Alkoholisierung von 0,48 mg/l vorgesehenen Entzugsdauer von einem Monat die 18-fache Dauer zu verhängen. Selbst wenn man von einem Wiederholungsfall und somit einer Entzugsdauer von 3 Monaten ausgehen würde, bestehe kein Grund dafür, die Dauer der Entziehung mit 18 Monaten, sohin dem 6-fachen Zeitraum zu bemessen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12. April 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das LVwG Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.5.2016. An dieser haben der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilgenommen, die Behörde war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 15.1.2016 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,48 mg/l. Bereits am 18.6.2013 hatte er einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,79 mg/l gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten entzogen worden war. Am 25.2.2015 hatte er neuerlich einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,47 mg/l gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen worden war. Der Führerschein wurde ihm nach Ablauf dieses Entzuges am 26.8.2015 wieder ausgefolgt, der Zeitraum bis zum gegenständlichen Delikt beträgt daher weniger als 5 Monate.

 

Der Beschwerdeführer hat bei der gegenständlichen Fahrt keine weiteren (relevanten) Verkehrsübertretungen begangen und laut Anzeige keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Seit diesem Vorfall sind keine weiteren Verkehrsdelikte bekannt, er weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, welche jedoch – mit Ausnahme der beiden Alkoholdelikte – ausschließlich geringfügige Delikte darstellen.

 

Aus dem Beschwerdevorbringen sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich weiters, dass der Antragsteller Inhaber einer KFZ-Werkstätte mit 4 Mitarbeitern ist und sich die Entziehung der Lenkberechtigung auch negativ auf seine Tätigkeit in der Werkstatt auswirkt, weil er keine Probefahrten mehr machen kann und es ihm nicht mehr möglich ist, Fahrzeuge bei Kundschaften abzuholen oder zurückzubringen. Auch der Arbeitsweg ist für ihn wegen der fehlenden Lenkberechtigung nur schwer zu bewältigen. Der Antragsteller brachte vor, dass er ursprünglich gar nicht beabsichtigt hatte, mit dem PKW zu fahren sondern vereinbart gewesen sei, dass seine Gattin fährt. Dies sei jedoch wegen eines unvorhergesehenen Vorfalles nicht möglich gewesen. Von einer „Alkomattestung“ sei ihm bekannt, dass er beim Konsum von 2 Bieren nicht in einem relevanten Ausmaß alkoholisiert sei.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen.

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit, wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtmittelbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung des § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung  gemäß § 99 Abs1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

§ 30 Abs.1 1. Satz FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen nicht EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

Gemäß §15 Abs.2 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

 

5.2. Der Beschwerdeführer hat am 15.1.2016 ein Alkoholdelikt mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,48 mg/l begangen. Anlässlich der Verkehrskontrolle wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. Es handelt sich dabei bereits um das dritte Alkoholdelikt des Antragstellers, wobei besonders auffällig ist, dass er diese drei Alkoholfahrten in ca. 2,5 Jahren durchgeführt hat. Seit der Wiederausfolgung seines Führerscheines sind bis zur gegenständlichen Alkoholfahrt weniger als 5 Monate vergangen. Es handelt sich um keinen der in  § 26 Abs.2 FSG aufgezählten Sonderfälle der Entziehung, weshalb gemäß § 25 Abs.3 FSG die gesetzliche Mindestentzugsdauer 3 Monate beträgt und eine Wertung des Vorfalles im Sinne des § 7 Abs.4 FSG zu erfolgen hat.

 

Die Mindestentzugsdauer darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs.4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038 uvm). Alkoholdelikte stellen generell eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, wobei im konkreten Fall zu berücksichtigen ist, dass die gegenständliche Fahrt an einem Wochentag nachmittags in einem Gebiet durchgeführt werde, in welchem bekanntermaßen starkes Verkehrsaufkommen herrscht. Der Antragsteller hat zwar beim gegenständlichen Vorfall keine weiteren relevanten Verkehrsverstöße begangen, dennoch kann aufgrund der geschilderten Umstände nicht von einer bloß ganz geringen Gefährlichkeit seiner Fahrt ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er den für die Entziehung der Lenkberechtigung relevanten Grenzwert von 0,4 mg/l nur knapp überschritten habe, ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass die Überschreitung immerhin 20% des Grenzwertes ausmacht und das Lenken von Kraftfahrzeugen bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,25 mg/l verboten und strafbar ist. Besonders stark zum Nachteil des Antragstellers wirkt sich aus, dass es sich bereits um das dritte Alkoholdelikt innerhalb sehr kurzer Zeit handelt und seit der Wiederausfolgung des Führerscheines nach der letzten Entziehung der Lenkberechtigung nicht einmal 5 Monate bis zur gegenständlichen Fahrt verstrichen sind.

 

Zugunsten des Beschwerdeführers kann berücksichtigt werden, dass es sich um keine „schwere Alkoholisierung“ gehandelt hat. Dass er ursprünglich nicht beabsichtigt hatte, selbst mit einem PKW zu fahren, ändert für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit nichts, weil er diesen Entschluss geändert hat ohne dabei auf seine – objektiv betrachtet – nicht mehr unerhebliche Alkoholisierung Rücksicht zu nehmen. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Vorfall ist noch zu kurz, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen Beruf in der bisher gewohnten Form weiter auszuüben, ändert nichts an der Beurteilung. Immerhin war dem Antragsteller kurz vorher die Lenkberechtigung ebenfalls für 6 Monate entzogen worden und dieselben Schwierigkeiten hatten wohl auch bereits in diesem Zeitraum bestanden. Dies hat ihn aber nicht von der neuerlichen Alkoholfahrt abgehalten. Im Übrigen haben wirtschaftliche und private Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.8.1999, 99/11/0166), weil es sich dabei um eine Schutzmaßnahme in primären Interesse anderer Personen vor nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern handelt.

 

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass in den in § 26 Abs.2 FSG geregelten Fällen für ein wiederholtes Alkoholdelikt die vorherige Entzugsdauer in der Regel um 2 – 3 Monate verlängert wird und dies auch der Verwaltungspraxis entspricht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in § 26 Abs.2 FSG angeführten Entzugsdauer jeweils um die gesetzliche Mindestentzugsdauer handelt, wenn das Wiederholungsdelikt innerhalb von 5 Jahren – nicht jedoch wie im gegenständlichen Fall innerhalb von 5 Monaten – gesetzt wird. Der rasche Rückfall erfordert jedenfalls eine deutlich höhere Entzugsdauer. Unter Abwägung aller dieser Umstände erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der Behörde festgesetzte Entzugsdauer von 15 Monaten angemessen und erforderlich, damit der Antragsteller seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Spruchpunkt III war ersatzlos zu beheben, weil der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann aber nur Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich das Recht aberkannt werden, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Die in § 30 Abs.2 FSG grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit, dem Antragsteller eine ausländische Lenkberechtigung zu entziehen, kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil der Antragsteller nach der Aktenlage nicht im Besitz einer derartigen ausländischen Lenkberechtigung ist.

 

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 15 Abs.2 VwGVG hat der Vorlageantrag dann aufschiebende Wirkung, wenn entweder bereits die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerde zwar gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung, diese war von der Behörde jedoch im Bescheid vom 10.3.2016 ausgeschlossen worden, weshalb der Vorlageantrag gemäß § 15 Abs.2 Z1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung hat. Diese konnte daher nicht mehr bescheidmäßig ausgeschlossen werden, weshalb Spruchpunkt IV ebenfalls ersatzlos zu beheben war.

 

Zu III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei wiederholten Alkodelikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl