LVwG-601317/5/KLi/HK
Linz, 20.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 30. März 2016 des J L,
geb. 1972, S, L, vertreten durch Mag. E K, Rechtsanwalt, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 24. Februar 2016, GZ: VerkR96-22458-2015/Gr-STE-p.-Akt wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer – ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten – eine Ermahnung gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erteilt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Februar 2016,
GZ: VerkR96-22458-2015/Gr-STE-p.-Akt wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 4.4.2015 in der Zeit von 10:02 Uhr bis 10:15 Uhr in der Gemeinde Steinbach am Attersee, Landesstraße, B 152, bei km 13.290 entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 den PKW Chrysler Grand Voyager, grau/silberfarbig, Kennzeichen: x geparkt, obwohl dies verboten sei. Er habe dadurch § 24 Abs. 1 lit. b iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO verletzt.
Über ihn werde eine Geldstrafe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung von einem Organ der Polizeiinspektion Unterach am Attersee festgestellt und zur Anzeige gebracht worden sei. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.4.2015 habe er binnen offener Frist Einspruch erhoben und diesen zusammengefasst damit begründet, dass er sein Fahrzeug für Ladetätigkeiten dort abgestellt habe. Aufgrund dieses Einspruchs habe der anzeigende Beamte eine Stellungnahme abgegeben, welche ihm mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 2.11.2015 zur Kenntnis gebracht worden sei. In der E-Mail vom 24.11.2015 bringe der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch einmal seine Einspruchsangaben vor.
In rechtlicher Hinsicht sei gemäß § 24 Abs. 1 lit. b StVO das Halten und das Parken entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO verboten. Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt auf dem Fahrbahnrand entlang einer nicht unterbrochenen gelben Linie geparkt habe. Dieser Sachverhalt sei nicht bestritten worden. Die Angaben, wonach es sich um Ladetätigkeiten gehandelt habe, könnten nicht zu seiner Entlastung beitragen, da im gegenständlichen Bereich keine diesbezügliche Ausnahme durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen gekennzeichnet sei. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite seien erfüllt.
Im Hinblick auf die Strafzumessung hätten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten mangels geeigneter Angaben nicht berücksichtigt werden können und hätten daher geschätzt werden müssen. Strafmildernd wirke sich die lange Verfahrensdauer aus, straferschwerend eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe. Die verhängte Geldstrafe sei dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe sei weiters aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen abzuhalten und ihn dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 30. März 2016, mit welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wird.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die erstinstanzliche Behörde habe trotz der Information, die sie erhalten habe, Nachstehendes nicht berücksichtigt:
Der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom 26. Jänner 2015 das den Hälfteanteil an der Liegenschaft x, bestehend aus den Grundstücken
Nr. x, x und x, erworben. Es handle sich um ein Haus, welches keine Zufahrt besitze. Der Zugang zum Haus sei nur von der Landesstraße über eine dort befindliche Stiege möglich. Die Straßen am Rand des Grundstückes würden sich im Privateigentum befinden und seien die Eigentümer nicht bereit, den Beschwerdeführer über deren Straßen fahren zu lassen. Festzuhalten sei, dass bereits umfangreiche Bemühungen seitens des Beschwerdeführers getroffen wurden, um einvernehmlich eine Benützung des Weges wenigstens für wichtige Lieferungen zu ermöglichen. Dies sei abgelehnt worden. Erst nachträglich habe der Beschwerdeführer erfahren, dass bereits mit dem Voreigentümer der Liegenschaft umfangreiche zivilrechtliche Streitigkeiten mit den Nachbarn bestanden hätten und deshalb offenbar das Zufahrtsrecht verwehrt werde.
Der Beschwerdeführer habe, nachdem er die Liegenschaft käuflich erworben habe, das darauf befindliche Haus umgebaut bzw. renoviert. Hiefür sei die Zufahrt gestattet worden, wobei gemäß § 15 Oö. BauO eine Inanspruchnahme fremden Grundes beantragt werden hätte müssen. Die Bauarbeiten seien bereits beendet gewesen, sohin habe eine Zufahrt nicht mehr über diese Wege erfolgen dürfen. Nachdem der Beschwerdeführer auch noch Kleinarbeiten beendet gehabt habe, sei es notwendig gewesen, einige sperrige Möbelstücke und Ausrüstungsgegenstände zum Haus zu transportieren. Eine Parkmöglichkeit bestehe nicht bzw. nur einige 100 m weiter entfernt. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer am 4. April 2015 kurzfristig am rechten Fahrbahnrand sein Fahrzeug so abgestellt, dass es nicht verkehrsbehindernd gewesen sei. Er habe lediglich einige sperrige Möbel zum Haus getragen und beabsichtigt, sein Fahrzeug umgehend wieder aus der Halteverbotszone zu entfernen. Ein Transport der Möbelstücke von der nächsten Parkmöglichkeit wäre kaum möglich gewesen und mit wesentlich höherer Gefahr für den Verkehr aber auch für den Beschwerdeführer durch das Queren der Fahrbahn bzw. das Gehen am Fahrbahnrand verbunden gewesen, als das kurzfristige Abstellen in der dortigen Halteverbotszone.
Nicht verkannt werde, dass objektiv eine Gesetzesverletzung vorliege. Es liege jedoch kein Verschulden vor, zumal der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit gehabt habe, als kurzfristig seinen PKW an der gegenständlichen Stelle abzustellen, um den Möbeltransport durchzuführen. Es sei dabei niemand gefährdet worden und es habe auch sonst kein Nachteil für Dritte bestanden.
Dennoch sei die Behörde nicht bereit gewesen, es bei einer Verwarnung zu belassen, sondern habe diese vermeint, den Beschwerdeführer strafen zu müssen. Aufgrund der speziellen, oben geschilderten, Umstände liege gegenständlich kein bzw. wenn überhaupt, ein äußerst geringes Verschulden vor. Nachdem keine Folgen bzw. Gefährdung für Dritte bestanden habe und die dortige Abstellmöglichkeit die Einzige zweckmäßige und sinnvollste Möglichkeit gewesen sei, um schwere Gegenstände zum Haus zu transportieren, wäre somit nach Ansicht des Beschwerdeführers mangels Verschulden keine Strafe zu erheben bzw. von einer Strafe abzusehen gewesen. Dies habe die Behörde in falscher Anwendung des behördlichen Ermessens nicht durchgeführt. Gegenständliches Straferkenntnis sei daher rechtswidrig.
Sofern tatsächlich eine Bestrafung notwendig sei, so erscheine die Strafe von 100 Euro als wesentlich überhöht. Zum einen wäre ein Organstrafmandat zu verhängen und nicht mit einer Anzeige vorzugehen gewesen, welches jedoch nicht ausgestellt worden sei. Auch aus diesem Grund sei die gegenständliche Strafverfügung als rechtswidrig anzusehen.
Der Beschwerdeführer habe aus den angeführten Gründen – wenn überhaupt – nur ein geringes Verschulden zu verantworten. Die Rechtsverletzung habe nur kurzfristig bestanden und sei angesichts der Umstände entschuldbar. Der Beschwerdeführer sei weiters sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 9 und 15 Jahren.
Angesichts der Sorgepflichten und des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers erscheine gegenständliche Strafe wesentlich überhöht und weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Es wäre daher für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Bestrafung für notwendig erachte, mit einer wesentlich geringeren Strafe vorzugehen.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen dem Beschwerdeführer einstellen; in eventu das Strafmaß auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabsetzen.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag von 26. Jänner 2015 den Hälfteanteil an der Liegenschaft x, bestehend aus den Grundstücken
Nr. x, x und x erworben. Es handelt sich um ein Haus, welches keine Zufahrt besitzt. Der Zugang zum Haus ist nur von der Landesstraße über eine dort befindliche Stiege möglich. Die Straßen am Rand des Grundstückes befinden sich im Privateigentum. Die Eigentümer dieser benachbarten Grundstücke sind nicht bereit, den Beschwerdeführer über deren Straßen fahren zu lassen.
In Hinblick auf den Umbau des dort befindlichen Hauses wurde eine Zufahrt gestattet, wobei gemäß § 15 Oö. BauO eine Inanspruchnahme fremden Grundes beantragt werden musste. Diese Beanspruchung war zum Vorfallenheitszeitpunkt von der Genehmigung gemäß § 15 Oö. BauO nicht mehr gedeckt.
Der Beschwerdeführer musste aber dennoch weitere sperrige Möbelstücke und Ausrüstungsgegenstände zum Haus transportieren. Er benutzte dazu die zuvor erwähnte Stiege, um die Möbelstücke hinauf zu tragen.
Die nächstgelegene Parkmöglichkeit befindet sich einige 100 m vom Grundstück entfernt. In der unmittelbaren Umgebung des Grundstückes befindet sich keine Parkmöglichkeit.
II.2. Am 4. April 2015 in der Zeit von 10:02 Uhr bis 10:15 Uhr parkte der Beschwerdeführer deshalb sein Fahrzeug, Chrysler Grand Voyager, grau/silberfarbig, Kennzeichen x in der Gemeinde Steinbach am Attersee, Landesstraße, B 152, bei km 13.290, im Nahebereich der erwähnten Stiege. Im dortigen Bereich ist entlang der Fahrbahn eine nicht unterbrochene gelbe Linie gemäß § 55 Abs. 8 StVO angebracht. Das Parken ist daher verboten. Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug dennoch dort ab.
II.3. Im Vorfallenheitszeitpunkt herrschte Schneefall. Der neben der Fahrbahn befindliche Radweg war verschneit. Dennoch war die Fahrbahn insoweit von Schnee befreit, dass der Beschwerdeführer die dort angebrachte gelbe Linie erkennen konnte.
Eine Behinderung oder Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern fand nicht statt.
II.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.900 Euro. Er ist sorgepflichtig für seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder im Alter von 10 und 15 Jahren. Beide Kinder gehen zur Schule. Der Beschwerdeführer hat Schulden in Höhe von ca. 500.000 Euro und zahlt monatlich ca. 1.200 Euro zurück.
Im Hinblick auf Parkvergehen ist der Beschwerdeführer unbescholten.
III. Beweiswürdigung
III.1. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Örtlichkeit ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches mit diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016 erörtert wurde. Darüber hinaus gehen diese Schilderungen auch aus dem Kaufvertrag, dem Grundbuchsauszug und dem Melderegister hervor und sind insofern durch objektive Urkunden belegt. Nachdem diese Sachverhaltsfeststellungen unbestritten sind, konnten sie ohne weiteres getroffen werden.
III.2. Auch die Feststellungen zu Tatort, Tatzeit und zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich einer am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linie ergeben sich bereits aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Vorwurf von Anbeginn geständig und wurde der Vorwurf auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugestanden. Auch diesbezüglich waren insofern keine weiteren Sachverhaltserhebungen notwendig.
III.3. Die Witterungsverhältnisse gründen auf der Aussage des Beschwerdeführers. Dieser gab in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unumwunden zu, dass zwar winterliche Verhältnisse herrschten und es zur Tatzeit schneite. Der Radweg war von Schnee nicht geräumt. Dennoch gab der Beschwerdeführer an, dass die Fahrbahn soweit von Schnee frei war, dass die am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie für ihn erkennbar war.
III.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden ebenfalls in der Verhandlung erhoben.
IV. Rechtslage:
IV.1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. b StVO ist das Halten und Parken entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55
Abs. 8 StVO verboten.
IV.2. § 99 Abs. 3 lit. a StVO regelt das Strafausmaß: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Gegenständlich wird der objektive Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. b StVO vom Beschwerdeführer zugestanden. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich bereits in seinem Einspruch bzw. seiner Stellungnahme und auch in der Beschwerde ein Geständnis abgelegt; ebenso hat er dieses Geständnis in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufrechterhalten.
V.2. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge versucht, seine Beweggründe für die Verwaltungsübertretung darzulegen und hat dies damit erklärt, dass aufgrund der besonderen Umstände am Tatort für ihn keine andere Möglichkeit bestanden habe, als sein Fahrzeug im dortigen Parkverbot abzustellen. Wenngleich das erkennende Gericht für die Situation des Beschwerdeführers Verständnis hat und dass es naturgemäß sehr schwierig ist, ohne Zufahrtsmöglichkeit Möbelstücke zu seinem Haus zu transportieren, insbesondere wenn dies über eine Treppe zu erfolgen hat, vermögen diese Beweggründe in rechtlicher Hinsicht weder eine Rechtfertigung noch eine Entschuldigung darzustellen.
V.3. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite sind insofern verwirklicht. Zu hinterfragen ist allerdings, in wie weit aufgrund dieser Verwaltungsübertretung mittels einer Bestrafung (oder Ermahnung) vorzugehen ist.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
V.4. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
V.5. Der Beschwerdeführer ist zum Tatvorwurf geständig, von Anbeginn an hat er zugestanden, sein Fahrzeug im Bereich des am Tatort verordneten Parkverbotes abgestellt zu haben. Der Beschwerdeführer hat dies auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugestanden und hat auch unumwunden zugegeben, dass die Fahrbahn trotz winterlicher Verhältnisse schneefrei war und die angebrachte gelbe Linie am Fahrbahnrand für ihn deshalb sichtbar war. Im Hinblick auf Parkvergehen ist der Beschwerdeführer außerdem unbescholten.
Die Tatzeit liegt ferner bereits über 13 Monate zurück. Insofern hat die belangte Behörde auch richtigerweise die lange Verfahrensdauer als Milderungsgrund gewertet. In Anbetracht des gegenständlichen Verfahrens bildete diese Verfahrensdauer einen noch stärkeren Milderungsgrund.
Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2008,
Zl. B 304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005; 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg.16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens durch sein Verhalten nicht beeinträchtigt bzw. hat er die Verfahrensdauer nicht zu verantworten. Darüber hinaus stellt die Frage eines im Parkverbot abgestellten Fahrzeuges auch keine schwierige Rechtsfrage dar, auch der Sachverhalt war leicht zu klären.
Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 EMRK wird durch § 34 Abs. 2 StGB entsprochen. Die Bestimmung normiert einen Strafmilderungsgrund für den Fall, dass ein gegen den Täter geführtes Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange dauerte. In Verwaltungsstrafverfahren ist eine überlange Verfahrensdauer somit im Rahmen der Strafzumessung zu beachten. Vom Umfang her wird „eine spürbare und maßgebliche Milderung der ursprünglich verhängten Strafe“ verlangt (VwGH 26.4.2014, 2004/10/0024; 31.3.2011, 2010/10/0138).
V.6. Im gegenständlichen Fall führt dies dazu, dass die verhängte Geldstrafe neu zu bemessen war. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die ursprünglich verhängte Geldstrafe 100 Euro beträgt, welche schon an sich im Hinblick auf den gegenständlichen Fall als sehr hoch bewertet werden muss. Auch in Anbetracht des begangenen Vergehens des Beschwerdeführers wird daher vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schon grundsätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro als angemessen betrachtet.
In Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles – das von Anbeginn an abgelegte Geständnis des Beschwerdeführers, die Unbescholtenheit und die Verfahrensdauer – konnte daher für den gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass auch die besonderen örtlichen Verhältnisse weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund darstellen. Im konkreten Fall konnte gerade noch mit einer Ermahnung vorgegangen werden, für den Fall weiterer gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen hat der Beschwerdeführer aber jedenfalls mit der Verhängung von Geldstrafen zu rechnen.
V.7. Zusammengefasst war insofern der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat weder Kosten zum Verfahren vor der belangten Behörde noch zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu bezahlen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
VI.1. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
VI.2. Darüber hinaus stellt sich gegenständlich lediglich eine Frage der Strafzumessung, welche jeweils in Hinblick auf den konkreten Beschwerdeführer zu erfolgen hat und somit jeweils eine Entscheidung im Einzelfall und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist. Auch aus diesem Grund ist eine Revision nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer