LVwG-550799/9/KLe - 550800/2
Linz, 01.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von
1. Ing. W W und
2. S F W,
beide wohnhaft x, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. Jänner 2016, GZ: ForstR10-44-2011,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. Jänner 2016, GZ: ForstR10-44-2011, ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 5. Jänner 2016,
GZ: ForstR10-44-2011, folgenden Spruch erlassen:
„Auftrag zur Wiederbewaldung
Herrn Ing. W W und Frau S F W, beide wohnhaft in x, B, wird aufgetragen, die auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG K, MG B befindliche Kahlfläche von ca. 900 m2 (das Gesamtausmaß der Parzelle beträgt 7103 m²) bis längstens 30. Oktober 2016 in forstlich einwandfreier Weise mit den standortstauglichen Holzgewächsen wie Wildkirsche und Bergahorn wieder zu bewalden bzw. den teilweise vorhandenen Bewuchs so zu ergänzen, dass die Fläche in einem Pflanzverband von 2 x 2 m bestockt ist.
Als Waldrandgestaltung kann der Holunderbewuchs entlang der Teilungslinie zur angemeldeten Rodung (westliche Seite der Aufforstungsfläche, angrenzend an die Rodungsfläche) auf einer Breite bis zu 3 m belassen werden.
Die Wiederaufforstung ist so lange zu pflegen, bis sie als gesichert bewertet werden kann.
Die Wiederbewaldungsfläche ist auf beiliegendem Lageplan vom 10. August 2015 rot skizziert dargestellt.
Die Durchführung der Aufforstungsmaßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Perg unaufgefordert binnen einer Woche mitzuteilen.“
Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, mit denen die Aufhebung des Bescheides beantragt wird. Begründend wird zusammenfassend ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass eine Fläche von 1100 m² ausschließlich mit Holunder bewachsen sei. Weiters seien die Grenzverläufe unterschiedlich eingezeichnet worden. Beim Lokalaugenschein am 24. September 2015 sei die gegenständliche Fläche nur von einer Ecke des Reitplatzes aus besichtigt worden. Es werde bezweifelt, ob diese Perspektive zur objektiven Beurteilung der Bewuchssituation ausreichend gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung eines Ortsaugenscheines. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG K, MG B, welches insgesamt 7.103 m² groß ist und die Benützungsarten landwirtschaftlich genutzte Grundfläche (3.750 m²) und Wald (3.353 m²) aufweist. Die Waldfläche befindet sich im östlichen Teil des Grundstückes und grenzt in weiterer Folge ebenfalls an nachbarlichen Wald an, der nach Osten zur „G“ abfällt.
Die ehemals landwirtschaftlich genutzte Fläche wurde in den 1970er-Jahren aufgeforstet und erlangte in den Folgejahren die Waldeigenschaft.
Aus den Orthofotos ist ersichtlich, dass zwischen den beiden Bildflügen von 2001 (Flugdatum 15. August 2001) und 2006 (Flugdatum 28. Juli 2006) sich eine ca. 575 m² große Kahlfläche entwickelte, die sich seit 2010 (Flugdatum 9. Juli 2010) bis dato auf rund 1.250 m² ausweitete und aktuell keine nach forstfachlichen Kriterien ausreichende Anzahl an forstlichen Holzgewächsen aufweist. Beim Ortsaugenschein am 25. April 2016 konnte auf der verfahrensgegenständlichen Fläche eine flächige Strauchvegetation (schwarzer Holunder) festgestellt werden. Einige ältere Individuen, wie Bergahorn, Weide oder Wildkirsche, konnten sich gegenüber der dichten Schlagvegetation durchsetzen. Auch waren einzelne Bergahorne (bis 30 cm) aus Naturverjüngung vorhanden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen und wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 3 Forstgesetz 1975 soll die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.
Wenn Waldeigentümer […] bei Behandlung des Waldes […] die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, […] die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen […], wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, […]
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen […] (§ 172 Abs. 6 Forst-
gesetz 1975).
Durch die Formulierung „die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen“ wird der Naturverjüngung eine prioritäre Bedeutung zugemessen. Einschränkungen auf Bestände oder Standorte gibt es nicht. Das Forstgesetz stellt auf die nachprüfbare Tatsache ab, dass innerhalb von 10 Jahren Naturverjüngung vorhanden ist. Um dies feststellen zu können, müssen 10 Jahre abgewartet werden, eine vorzeitige oder ex-ante-Prognose bzw. Prüfung, ob die Naturverjüngung Erfolg haben wird, ist vor Ablauf der 10 Jahre nicht vorgesehen. Erst am Ende der Frist ist zu prüfen, ob mit der dann aufgekommenen Naturverjüngung eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche zu erwarten ist (vgl. Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, 111f).
Die belangte Behörde hat auf einer Fläche von ca. 900 m² auf dem Grundstück Nr. x, KG K, MG B, den Auftrag zur Wiederbewaldung vorgeschrieben. Auf einem Teil dieser Fläche, nämlich im Ausmaß von 575 m², endet die Frist zur Wiederbewaldung am 28. Juli 2016, auf dem restlichen Teil erst mit 20. Jänner 2017. Erst nach Ablauf dieser Fristen kann beurteilt werden, ob eine entsprechende Naturverjüngung gemäß § 13 Abs. 3 Forstgesetz 1975 vorhanden ist. Der forstpolizeiliche Auftrag wurde somit entgegen den forstgesetzlichen Vorschriften (Zeitraum von 10 Jahren) erlassen, da diese Frist noch nicht abgelaufen ist.
Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer