LVwG-750345/2/MB/MSCH

Linz, 02.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des K A, x, vertreten durch RA Mag. A R, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. Februar 2016, GZ. Sich51-39-2004, wegen Ausstellung eines Waffenpasses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

 

I.1. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer, Herr K A, x (Im Folgenden „Bf“) die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er als Einzelunternehmer als Gemüsegroßhändler tätig sei (Fa. A K e.U.). Er verfüge über fünf LKW, welche zur Auslieferung der Waren verwendet würden. Wie in dieser Branche üblich, erfolge die Bezahlung bar, bei Übergabe der Ware. So kämen die genannten LKW täglich mit einer erheblichen Menge Bargeld (je ca. € 5.000,-) zurück zum Firmenstandort. Dort werde das Geld in einem Safe gelagert. Das gesammelte Bargeld (bis zu € 100.000,-) werde wöchentlich zur Bank gebracht. Diese Geldtransporte würden vom Bf selbst durchgeführt und er nehme auch das von den LKW zurückgebrachte Bargeld in Empfang.

 

Es sei ein Leichtes diese „immer wiederkehrenden Rituale auszukundschaften und somit den besten Zeitpunkt für einen Überfall zu eruieren“. Zudem sei es vielen Personen bekannt, dass die LKW-Fahrer bar einkassierten und das Geld anschließend zum Firmenstandort transportierten. Da es sich gegenständlich doch um nicht unerhebliche Geldbeträge handle, und andererseits die jeweiligen Abläufe klar vorherzusehen und sehr leicht auszukundschaften seien, liege eine besondere Gefährdung im Sinne des WaffG vor. Gerade im Umkreis des Bf sei es in der Vergangenheit zu einer erhöhten Kriminalität durch Einbrüche gekommen. Als Beispiel werden drei Einbrüche bei der Schwester des Bf genannt, welche zu Zeiten stattgefunden hätten, als die Schwester zuhause war.

 

I.2. Über Aufforderung der Erstbehörde vom 15. Juli 2015 konkretisierte der Bf sein Vorbringen mit Äußerung vom 1. Oktober 2015 dahingehend, dass sich der gegenständliche Fall von der allgemeinen, mit einer ähnlichen Tätigkeit verbundenen Gefahrenlage abhebe, als es dem Bf unmöglich sei, die immer wiederkehrenden Abläufe, welche die Gefahrensituation bewirkten (Bargeldtransport und Übergabe bzw. Lagerung) zu verändern. Im Übrigen wurde der Antrag vom 9. Juni wiederholt.

 

I.3. Nach Einholung von Erkundigungen beim BPK Eferding, wonach es im Bezirk Eferding zu keiner auffallenden Steigerung der Kriminalität gekommen sei, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Bf ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Bf keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachgewiesen habe. Insbesondere habe vom Bf keine über bloße Vermutung oder Befürchtung hinausgehende Gefährdung dargelegt werden können. Die Unternehmensvorgänge könnten auch geändert werden, sodass die vom Bf behauptete erhöhte Gefahrensituation auch gar nicht mehr vorläge (Zahlungen über Lieferschein, direktes Verbringen des Geldes an die Bank). Davon abgesehen stelle die Notwendigkeit des Transportes von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Da die nächstgelegene Polizeiinspektion in lediglich 2,3 km Entfernung vom gegenständlichen Firmensitz entfernt liege, könne diese auch rasch einschreiten. Die vom Bf ins Treffen geführten Beispiele von Einbrüchen könnten, da es sich um Einbrüche im Haus handle, nicht zur Begründung eines Antrages für einen Waffenpass herangezogen werden. Die allgemeine Sicherheitssituation in der Umgebung des Bf sei nicht besorgniserregend.

 

I.4. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Bf vom 22. März 2016, in welcher der bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt wurde, dass es bereits alleine aufgrund der eingeschränkten Parkmöglichkeiten für LKW nicht möglich sei, dass das Geld von den LKW-Transporten direkt auf die Bank gebracht wird und auch eine Umstellung der Zahlungsabläufe aufgrund der Branchengepflogenheiten unmöglich sei.

 

I.5. Am 30. März 2016 wurde die gegenständliche Beschwerdesache dem LVwG Oö. zur Entscheidung vorgelegt.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf Grundlage der im Akt enthaltenen Unterlagen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest und werden zudem die Sachverhaltsangaben des Bf der Entscheidung zugrunde gelegt. Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebene, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedürften, sind der gegenständlichen Beschwerde nicht zu entnehmen.

 

Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungs-gerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK; dieser ist auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungenbzw. auf die „Stichhaltigkeit erhobener strafrechtlicher Anklagen“ anzuwenden. Das Recht, eine Waffe führen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Art 6 EMRK dar, es handelt sich bei der dem Bf versagten Bewilligung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkten Auswirkungen auf ein "civil right" des Bf die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 12 Waffengesetz ausgesprochen, dass es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand habe, handle (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl 2001/20/0418) und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art 6 MRK keine Anwendung finden (vgl VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180; VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063). Auch wenn ein Waffenverbot anderen Voraussetzungen unterliegt als ein Antrag auf einen Waffenpass, dient auch Letzterer dazu, im Rahmen der Bedarfsprüfung bereits vorab mögliche Gefahren durch Waffenmissbrauch zu verhindern.

 

II.2. In Ergänzung zu I. steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bf ist Inhaber einer von der belangten Behörde am 23. November 2004 ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Nummer X zum Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B. Beruflich ist er als Einzelunternehmer (Firma A K e.U.) als Obst- und Gemüsegroßhändler tätig. Sein Unternehmen beliefert in den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich die Hotellerie, den Gastrobereich und verschiedene Märkte. Die Waren werden von Landwirten und anderen Großhändlern bezogen. Das Unternehmen besitzt fünf Lastkraftwagen. Diese LKW fahren jeweils vom Firmenstandort zu Hotels, Abnehmer aus dem Gastrobereich und verschiedenen Märkten und liefern dort die Waren ab und kassieren die Waren in bar. Die Waren werden auch mittels LKW von den Landwirten und lokalen Großhändlern abgeholt und werden dort überwiegend in bar bezahlt. Die Lastkraftwagen verlassen den Firmenstandort früh morgens mit Wechselgeld und Geld für die Lieferanten. Sämtliche LKWs befahren bis zu dreißig bis vierzig Abnehmer (aus Hotellerie, dem Gastrobereich und Abnehmer auf Märkten) täglich; weiters werden ca. zwei bis drei Mal die Woche jeweils vier bis fünf Lieferanten (Landwirte und andere Großhändler) angefahren. Nach Beendigung der Tour bringen die Lastkraftwagen das Bargeld zum Firmenstandort. Pro LKW werden ca. € 5.000,- am Firmenstandort beim Bf abgegeben. In der Folge wird das Bargeld am Firmenstandort in einem Tresor zwischengelagert und ca. wöchentlich auf die Bank gebracht. Die Bargeldbeträge, die sohin auf die Bank gebracht werden, betragen bis ca. € 100.000,-. Diese Tätigkeit des Geldtransportes obliegt dem Bf, genauso wie er das Geld der LKW täglich übernimmt.

 

In das Blumengeschäft der Schwester des Bf, welches ebenfalls in H situiert ist, wurde dreimal eingebrochen, wobei es sich um sog. “warme Einbrüche“ handelte.

 

Das Bezirkspolizeikommando Eferding verzeichnet keine auffallende Steigerung der Kriminalität im Bezirk Eferding. In das Betriebsgelände des Bf wurde noch nie eingebrochen und liegen diesbezüglich keine Anzeigen vor.

 

II.3. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. Dass bisher kein Einbruch am Betriebsgelände des Bf stattgefunden hat, ergibt sich aus der Beschwerde des Bf selbst.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 WaffG sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 WaffG führt eine Waffe, wer sie bei sich hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 WaffG führt eine Waffe jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

 

III.2. In § 21 Abs. 2 WaffG sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher – macht er eine besondere Gefährdung geltend – im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann (VwGH 3.10.2015, Ra 2015/03/0078). Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006, 2005/03/0035; VwGH vom 25. Jänner 2006, 2005/03/0062).

 

Zur Intention des Gesetzgebers – welche bei der Interpretation von normativen Tatbestandsmerkmalen einfließt – ist auszuführen, dass dem Waffengesetz eine durchgängige Grundhaltung innewohnt, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont wird.

 

III.3. Im gegenständlichen Fall begründet der Bf seinen Bedarf nach einem Waffenpass mit der aufgrund der Betriebsabläufe, welche zu erhöhter Bargeldlagerung führen, verbundenen Gefahren von Einbrüchen, Diebstählen oder räuberischen Überfällen. Die angeblich erhöhte Gefahrensituation in der Umgebung des Bf würde diese Gefahr zusätzlich verstärken.

 

Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs. 2 WaffG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bezüglich der von der revisionswerbenden Partei relevierten Möglichkeit eines räuberischen Überfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH vom 13.3.2013, 2013/03/0014, mwH, und VwGH vom 23.8.2013, 2013/03/0081) ausgesprochen, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet. Zuletzt hat der VwGH auch zum Ausdruck gebracht, dass diese Rechtsprechungslinie nicht bloß auf den Transport von Geldbeträgen beschränkt ist (VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061).

 

Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der vom Bf relevierten erhöhten Gefahrensituation aufgrund der Betriebsabläufe, welche zu einer erhöhten Lagerung von Bargeld, bzw. Bargeldtransporten und -übergaben führen, kein Bedarf zum Führen einer Waffe gegeben. Eine konkrete Gefährdungssituation, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigt, konnte der Bf nach Ansicht des Gerichts nicht darlegen. So kam es in der Vergangenheit noch zu keinem Raub oder Diebstahl im Betrieb des Bf und liegt – nach Auskunft des BPK Eferding – auch keine auffallende Steigerung der Kriminalitätsrate in der Umgebung des Bf vor.

 

Hingewiesen wird zudem, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr, wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörde den Exekutivdienst versehen, zukommt (vgl wiederum VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, mwH). Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer Gefährdung Unbeteiligter führen kann, und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit mit sich bringen kann. Das erkennende Gericht verweist deshalb auf gelindere Mittel, die die allgemeine Gefahr eines Diebstahls oder Raubes hintanzuhalten vermögen, wie zum Beispiel, Vorabinformationen bei Verdachtsmomenten an die Sicherheitsbehörden, Aufklärung der Sicherheitsbehörden über die generelle Situation des Bf, sodass diese gezielt ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen können, Installation von modernen Sicherheitsvorkehrungen, etc.

 

III.4. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist.

 

III.5. Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen (vgl. auch betreffend § 21 Abs. 3 WaffG, der ebenfalls einen Bedarf bedingt), so liegt gemäß § 10 WaffG die Ausstellung im Ermessen der Behörde. Das eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahekommen.

 

Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war im konkreten Fall nicht zu treffen, da die vom Bf geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus – generell gesprochen – den Gefahren, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B für Dritte verbunden sind, zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Bedarfsprüfung im Sinne des § 22 Abs. 2 handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallentscheidung (VwGH 3.10.2015, Ra 2015/03/0078).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 11. August 2016, Zl.: Ra 2016/03/0082-3