LVwG-800010/9/Bm/BRe
Linz, 26.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Türschließers im konkreten Fall nicht beeinträchtigt gewesen sei, die Einholung
eines
bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des
Landes Oberösterreich vorgelegt.
Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
13.2.2014. An der Verhandlung haben weder der Rechtsvertreter noch der Bf
teilgenommen.
Dienstverhältnisses
Lokaleingangstüre verursache keine unzulässigen Immissionen und werde damit
nicht gegen Auflagepunkt 11 des Genehmigungsbescheides verstoßen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Frage der
Rechtmäßigkeit
Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vom Bf nicht dargelegt, welche Maßnahmen er ergreift, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter, so auch Herr x, die verwaltungsrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen der Bf schließlich vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die erteilten Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften auch tatsächlich befolgt werden.
Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen bzw. das Abhalten von Schulungen reichen - wie bereits ausgeführt - für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen nicht aus (vgl. VwGH vom 24.9.2010, ZI. 2009/02/0097).
Hinzuweisen ist darauf, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist.
Gegen das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems durch den Bf spricht auch schon die Aussage des Zeugen x, wonach er in der Abwesenheit der Filialleiterin den Grund für das Offenlassen der Türe sieht. Das Kontrollsystem muss zu jeder Zeit des Betriebes die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten und nicht nur dann, wenn die Filialleiterin anwesend ist.
Der Bf hat daher die Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten,
6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:
6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die
Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bf eine Geldstrafe von 400 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend war eine einschlägige Vormerkung im Strafregister der belangten Behörde. Bei der Strafbemessung wurden die von der Behörde mangels Angaben des Beschuldigten geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro und keine Sorgepflichten, berücksichtigt. Dieser Einschätzung ist der Bf nicht entgegengetreten.
Vom Oö. LVwG konnte eine Ermessensüberschreitung bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden. Die verhängte Geldstrafe ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf angemessen und liegt auch im unteren Bereich des Strafrahmens. Durch die Tat wird das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen der Nachbarn verletzt.
Zudem erscheint die verhängte Geldstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Bf künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die
Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier
Beachte:
Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.
VfGH vom 05.06.2014, Zl.: E 218/2014-4
Beachte:
Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 27.10.2014, Zl.: Ra 2014/04/0040-3