LVwG-601390/2/WP
Linz, 03.06.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde der A-D S, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. Mai 2016, GZ: VStV/916300503586/2016, wegen zwei Übertretungen der StVO
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens idHv 14 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen:
1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) vorgeworfen, sie habe „am 10.04.2016 um 04:25 Uhr in Linz, Bulgarieplatz gegenüber 12, stadteinwärts als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen […] das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ‚EINFAHRT VERBOTEN‘ nicht beachtet“ sowie „als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen […] verbotenerweise auf einer Einbahnstraße umgekehrt“. Die Bf habe dadurch §§ 52 lit a Z 2 sowie 14 Abs 2 lit e StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Bf gem § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen idHv 70,00 und 50,00 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von einem Tag und 8 Stunden sowie 23 Stunden verhängt.
2. Gegen diese Strafverfügung erhob die Bf mit Eingabe vom 12. Mai 2016 Einspruch, wobei sie ihr Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Strafhöhe einschränkte.
3. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Mai 2016 wurde dem Einspruch der Bf Folge gegeben und die Geldstrafen auf 30,00 Euro (§ 52 lit a Z 2 StVO) respektive 40,00 Euro (§ 14 Abs 2 lit e StVO) herabgesetzt. Weiters wurde die Bf zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages idHv 10 Euro verpflichtet.
4. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Mai 2016. Die Bf beantragt – mit Verweis auf ihre angespannte finanzielle Situation – die (nochmalige) Herabsetzung der Strafhöhe. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird von der Bf nicht beantragt.
5. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 27. Mai 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und dem Hinweis, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, zur Entscheidung vor. Seitens der belangten Behörde wird – ebenfalls – keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.
II. Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt des Schriftsatzes der Bf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich daraus widerspruchsfrei.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 3 Z 2 und 3 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
2. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bf hat am 10. April 2016 um 04:25 Uhr in Linz, Bulgarieplatz gegenüber 12, stadteinwärts fahrend als Lenkerin eines PKW (Audi, A3 Sportsback, weiß, Kennzeichen im Akt) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ nicht beachtet sowie als Lenkerin desselben PKW verbotenerweise auf dieser Straße (Einbahnstraße) umgekehrt.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Gem § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl 159 in der hier anzuwendenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […]
2. Die Bf erhob gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 9. Mai 2016 Einspruch, eingeschränkt auf die Strafhöhe. Damit erwuchs die Strafverfügung im Umfang des Schuldausspruchs in Rechtskraft. Richtigerweise begrenzte die belangte Behörde ihren Spruch im angefochtenen Straferkenntnis auf die Strafhöhe, indem sie diese von insgesamt 120,00 Euro auf 70,00 Euro samt Ersatzfreiheitsstrafe senkte. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist vor dem Hintergrund der soeben beschriebenen – und bereits eingetretenen – Teilrechtskraft bloß die Frage der Strafhöhe. Insofern beschränkt die Bf richtigerweise ihren Beschwerdeantrag lediglich auf die Strafhöhe.
3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs 3 StVO 1960 726 Euro. Eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen.
4. Der belangten Behörde kann bei der Bemessung der Strafe nicht entgegengetreten werden. Sie hat sowohl den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt, als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse – dem Vorbringen der Bf entsprechend – berücksichtigt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich – auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Bf – nicht veranlasst, von der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung abzugehen.
Vielmehr ist die Bf darauf hinzuweisen, dass das Umkehren auf einer Einbahnstraße sowie das damit verbundene Befahren einer solchen, erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Sie hat damit sowohl das Leben und die Gesundheit von ihr selbst und ihrer Mitfahrer wie auch anderer Verkehrsteilnehmer erheblich in Gefahr gebracht, weshalb sie das mit diesen Verboten verbundene Rechtsgut der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdete. Zudem hat die belangte Behörde den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft und lediglich knapp 4% respektive 5,50% der Höchststrafe verhängt.
5. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gem § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist für die Bf eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Peterseil