LVwG-800195/2/MS - 800196/2
Linz, 24.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von 1. Herrn A S, p.A. H H GmbH, p.A. x, W, und 2. der H H GmbH, p.A. x, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. März 2016,
GZ: 0005340/2016, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 GewO iVm Auflagepunkt 6. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. August 2003, GZ: 501/O956004J,
A) zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde von Herrn A S als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B) den Beschluss gefasst:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde der H H GmbH als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. März 2016, GZ: 0005340/2016, wurde über Herrn A S (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe von
300,00 Euro wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 GewO iVm Auflagepunkt 6. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. August 2003, GZ: 501/O956004J, verhängt, da in der nördlichen Konfiskatlagerhalle entgegen dem zitierten Auflagepunkt kein digitales Innenraumthermometer, sondern ein analoges Min-Max-Thermometer aufgehängt war.
Begründend bezieht sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Ergebnis der am 30. November 2015 durchgeführten Kontrolle, in der festgestellt wurde, dass im Konfiskatlagerraum kein digitales Innenraumthermometer angebracht war.
Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 24. März 2016 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 20. April 2016 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Begründend wird ausgeführt, ein analoger Min-Max-Thermometer sei installiert gewesen und sei die Vorschreibung daher dem Grunde nach erfüllt gewesen. Objektiv sei eine Anzeige mittels eines analogen Min-Max-Thermometers vorteilhaft, da es neben der aktuellen auch die höchsten und niedrigsten Temperaturen über einen längeren Zeitraum anzeige.
Ein digitales Thermometer sei nicht automatisch genauer als ein analoges und sei daher davon auszugehen, dass das eingesetzte Thermometer den Zweck der Auflage zumindest gleich gut erfüllt habe, wie das vorgeschriebene Thermometer.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 legte die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm
§ 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungs-relevanter Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
21. August 2003, GZ: 501/O956004J, wurde der Firma H H GesmbH, x, L, u.a. folgende zusätzliche Auflage 6. vorgeschrieben:
„In der nordöstlichen Konfiskatlagerhalle ist ein digitales Innenraumthermometer zu installieren und im Schadensfalle zu erneuern.“
Im Rahmen der Umweltinspektion am 30. November 2015 wurde vom Amtssachverständigen des Magistrates Linz, Umwelt- und Technik-Center,
Ing. T R, hinsichtlich des Auflagepunktes 6. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. August 2003, GZ: 501/O956004J, festgestellt, dass diese Auflage nicht ordnungsgemäß erfüllt ist, da kein digitales Innenraumthermometer, sondern ein analoges Min-Max-Thermometer in der nördlichen Konfiskatlagerhalle aufgehängt war.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, was die Vorschreibung der gegenständlichen Auflage 6. anbelangt, aus dem beigelegten zitierten Bescheid und was die Anbringung eines analogen Min-Max-Thermometers anbelangt aus der im Zuge der Umweltinspektion vom 30. November 2015 verfassten Formularfassung, erstellt vom Amtssachverständigen des Magistrates Linz, Umwelt- und Technik-Center, Ing. T R, mit dem Datum vom 1. Dezember 2015, Seite 11, Punkt 6. inklusive Foto und auch aus der Beschwerde, in der die Anbringung des analogen Min-Max-Thermometers anstelle des digitalen Innenraumthermometers beschrieben wurde.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat.
III. Gemäß § 367 Z 25 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Auflage 6. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. August 2003, GZ: 501/O956004J, lautet wie folgt:
„In der nordöstlichen Konfiskatlagerhalle ist ein digitales Innenraumthermometer zu installieren und im Schadensfalle zu erneuern.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Zu A):
Im gegenständlichen Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass anstelle des in der oben zitierten Auflage in der nördlichen Konfiskatlagerhalle vorgeschriebenen digitalen Innenraumthermometers ein analoges Min-Max-Thermometer angebracht worden war. Begründet wurde dies damit, dass auch durch das angebrachte analoge Min-Max-Thermometer der Zweck der Vorschreibung dem Grunde nach erfüllt war.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Rechtsansicht des Beschwerdeführers verfehlt ist, er sei berechtigt gewesen, an Stelle der von der Behörde gemäß § 79 GewO vorgeschriebenen Auflage eine andere, dem Zweck der Auflage in gleicher Weise gerecht werdende Lösung zu schaffen, ohne dadurch den Tatbestand des § 367 Z 25 GewO zu verwirklichen. Für eine derartige Annahme bietet das Gesetz keine Grundlage (VwGH 12.12.1989, 89/04/0130).
Durch das Anbringen eines analogen Min-Max-Thermometers anstelle eines digitalen Innenraumthermometers ist daher der objektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten.
Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem analogen Min-Max-Thermometer sei der Zweck der Auflage zumindest gleich gut erfüllt wie durch das vorgeschriebene digitale Innenraumthermometer, stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar.
Zur Strafhöhe ist festzustellen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300,00 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180,00 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend wurden drei einschlägige Vormerkungen im Strafregister der erkennenden Behörde gesehen. Bei der Strafbemessung wurden die von der Behörde mangels Angaben des Beschwerdeführers geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800,00 Euro und keine Sorgepflichten, berücksichtigt. Da diese Annahme in der Beschwerde unwidersprochen blieb, geht auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von dieser Annahme aus.
Die verhängte Geldstrafe ist angesichts der zahlreichen einschlägigen Eintragungen im Strafregister nicht als überhöht zu betrachten, sondern jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen zu bewegen.
Zu B):
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich ausschließlich an Herrn A S als handelsrechtlichen Geschäftsführer der H H GmbH. Die ebenfalls beschwerdeführende H H GmbH ist somit nicht beschwert und demnach auch nicht zur Beschwerdeführung berechtigt, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
V. Aus den oben dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,00 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß