LVwG-601349/3/KOF/MSt

Linz, 24.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J G,
geb. 1976, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. März 2016, GZ: VerkR96-1318-2015, wegen der Übertretungen des GGBG,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist –

durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als

·         betreffend Punkt 1) die Einstufung in Gefahrenkategorie II erfolgt und

·         anstelle der zwei Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden – festgesetzt wird.

 

Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren betragen 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 15 Euro).

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe ………………………………………….……………................. 150 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ...........  15 Euro

                                                                                                                                    165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ……................................... 48 Stunden.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

„Tatort:  Gemeinde Linz, auf Höhe Regensburger Straße 7

Tatzeit:  30.04.2015, 09:40 Uhr

Fahrzeuge:  LKW Kennzeichen LL-.....;  Anhängerwagen, Kennzeichen UU-.....

 

Mit der angeführten Beförderungseinheit wurden zum angeführten Zeitpunkt am angeführten

Ort vom Lenker N. I. Versandstücke UN 3266, UN 1789, UN 1824 und UN 3230 transportiert.

 

Sie haben es als gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der R T KG, in H, diese war Beförderin von Gefahrgut, zu verantworten, dass es unterlassen wurde, sich im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung darüber zu vergewissern, ob .....

 

1) die Sicherung der Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist. Dieser Transport unterlag dem Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR.

Die beförderte Druckgasflasche war nur unzureichend gesichert, da diese auf einer Holzpalette in der Mitte der Ladefläche ohne rutschhemmende Unterlage und nur mit zwei Zurrgurten gesichert war.

Die Ladung war nicht formschlüssig gegen Flieh- und Verzögerungskräfte gesichert.

Der festgestellte Mangel ist nach der Kategorisierung gemäß § 15a GGBG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs.2 Z8 i.V.m. § 7 Abs.1 und § 13 Abs.1a Z3 GGBG

 

2) die mitgeführten Unterlagen (Beförderungspapiere) den Vorschriften des GGBG entsprechen.

 

 

 

Das mitgeführte Beförderungspapier (Lieferschein 83799014) war mangelhaft, da
1) die Angabe des letzten Ladegutes fehlte (Abs. 5.4.1.1.6.1 ADR, Abs. 1.4.2.2.1 lit.b ADR); 2) die Nummern der Gefahrenzettelmuster nicht vollständig angeführt waren

(Abs. 5.4.1.1.1 lit c ADR, Abs. 1.4.2.2.1 lit b ADR);

3) die Benennung des Gutes fehlte (Abs. 5.4.1.1.1 lit b ADR, Abs. 1.4.2.2.1 lit b ADR) und 4) die UN-Nr. nicht angeführt war (Abs. 5.4.1.1.1 lit a ADR, Abs. 1.4.2.2.1 lit b ADR).   

Der festgestellte Mangel ist nach der Kategorisierung gemäß § 15a GGBG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs.2 Z8 i.V.m. § 7 Abs.1 und § 13 Abs.1a Z2 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,                            gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.) 750 Euro           245 Stunden       § 37 Abs.2 lit.a GGBG

Zu 2.) 110 Euro             36 Stunden       § 37 Abs.2 lit.b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

86 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .................. 946 Euro.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 hat der Bf die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Bf führt jedoch aus, dass

·         zu Punkt 1) gemäß VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0115 die Einstufung nicht in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie II zu erfolgen hat und

·         hinsichtlich der unterlassenen Sichtprüfung sind nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

Die Einstufung festgestellter Mängel entsprechend § 15a Abs.2 bis 4 GGBG und – wie in § 15a Abs.1 GGBG ausdrücklich festgelegt – hat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung zu erfolgen.

 

Der vom Bundesminister von Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Mängelkatalog enthält lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln, stellt aber keine verbindliche Rechtsvorschrift dar, auf welche sich die Behörden berufen können. Die macht auch der Mängelkatalog selbst deutlich, in dem ausdrücklich betont wird, dass es aufgrund der Umstände im Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung kommen kann;

vgl. dazu auch die überarbeitete Fassung des Mängelkataloges im Anhang zum Gefahrguttransport – Vollzugserlass 2007 vom 22.02.2007, in der im Vorwort zutreffend darauf hingewiesen wird, dass die Einstufung eines Mangels im allfälligen Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden darf und vielmehr eigenständig zu erheben und zu beurteilen ist, ob dem betreffenden Mangel ein Verstoß gegen die Vorschriften zugrunde liegt und wie dieser gegebenenfalls gemäß § 37 Abs.2 lit.a) – lit.c) GGBG zu qualifizieren ist.

Die Behörden haben sich daher betreffend die Einstufung in Gefahrenkategorie I  auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Mangel tatsächlich geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen;

VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0115.

 

Der technische Amtssachverständige, Herr Ing. W. I. hat mit Gutachten vom 25.01.2016, Verk-210.000/5097-2015 ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Ladungssicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

Dass diese mangelhafte Ladungssicherung jedoch geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.

Die Einstufung dieses Mangels erfolgt daher nicht in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie II.

 

Der Beförderer ist nach § 13 Abs.1a Z3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat.

Die Unterlassung dieser Sichtprüfung bedeutet nur eine einzige Übertretung –

unabhängig davon, wie viele Mängel bei der Kontrolle festgestellt wurden!

VwGH vom 25.03.2009, 2009/03/0031;  vom 29.05.2009, 2009/03/0022;

          vom 29.10.2009, 2006/03/0009;  vom 27.06.2007, 2005/03/0140;

          vom 03.09.2008, 2005/03/0010;  vom 23.09.2009, 2004/03/0164 ua.

 

Es sind daher nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe
zu verhängen und wird somit die Geldstrafe auf insgesamt 150 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 48 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 15 Euro).

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) ist/war nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf diese zwar in der Beschwerde beantragt, diesen Antrag jedoch mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 zurückgezogen hat.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

 

 

 

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler