LVwG-490042/2/SCH/CG
Linz, 18.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der P GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, vom 26. April 2016 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 29. März 2016, GZ: VStV/916300392196/2016, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zwangsstrafe mit 20.000 Euro festgesetzt wird.
II. Gemäß § 10 Abs.2 VVG wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 29. März 2016, AZ: VStV/916300392196/2016, hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wie folgt verhängt:
„I. Bescheid über eine Zwangsstrafe
Spruch
Mit Schreiben der LPDOÖ, PK Steyr vom 03.12.2015, GZ.:VStV/915301773027/2015, haben wir Sie aufgefordert, die Ihnen bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zu erfüllen:
Unterlassung der Wiederaufnahme des Betriebs, K Sportwetten am Standort S.
Der Bescheid GZ VStV/915301773027/2015 vom 3.12.2015 wurde Ihnen durch Aushang an der Amtstafel am 3.12.2015 zugestellt.
Mit Bescheid über eine Zwangsstrafe der LPDOÖ, PK Steyr vom 07.03.2016, BZ: VStV/916300247913/2016 wurde eine weitere Zwangsstrafe im Falle einer weiteren Zuwiderhandlung gegen den Betriebsschließungsbescheid vom 3.12.2015 angedroht.
Sie haben wie am 14.03.2016 in der Zeit zw. 14.20 Uhr und 14.30 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung K Sportwetten am Standort S festgestellt wurde, gegen die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung verstoßen, da das ggst. Lokal geöffnet war.
Es wird nunmehr die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über Sie verhängt:
Geldstrafe von 22.000,00 €
Rechtsgrundlage:
§ 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG
Begründung
Mit Bescheid vom 3.12.2015 wurde die gänzliche Schließung Ihres Betriebes am Standort K Sportwetten, S mit Wirkung ab 2.12.2015 angeordnet.
Der Bescheid wurde am 3.12.2015 durch Aushang an der Amtstafel zugestellt. Dieser Bescheid ist vollstreckbar, weil Beschwerden gegen Betriebsschließungsanordnungen gem. § 56a Abs. 5 GSpG keine aufschiebende Wirkung besitzen.
Bei der geschuldeten Unterlassung (Unterlassung des weiteren Lokalbetriebes) handelt es
sich um eine unvertretbare Handlung, welche nach § 5 VVG zu vollstrecken ist.
Im Betriebsschließungsbescheid vom 3.12.2015 wurde Ihnen für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebs die Verhängung einer Beugestrafe in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht.
Nachdem bereits am 7.12.2015, am 28.12.2015, am 27.1.2016 und zuletzt am 19.2.2016 nach Kontrollen festgestellt wurde, dass entgegen der Anordnung im Betriebsschließungsbescheid eine Wiederaufnahme des Betriebes erfolgt war und jeweils Zwangsstrafen (zuletzt in Höhe von 20.000,00 Euro) verhängt wurden, wurde im Bescheid VStV/916300247913/2016 v. 7.3.2016 eine Zwangsstrafe in Höhe von 22.000,00 Euro für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung gegen den Betriebsschließungsbescheid v. 3.12.2015 angedroht.
Bei der am 14.03.2016 in der Zeit zw. 14.20 Uhr bis 14.30 Uhr erfolgten Kontrolle wurde neuerlich festgestellt, dass das Lokal geöffnet war und Geschäftsbetrieb herrschte. Im Lokal hielten sich 7 Gäste auf und die vorhandenen Spielautomaten waren in Betrieb. Die im Lokal anwesende Angestellte M K befand sich im Wettlokal als Verantwortliche und wurde wiederholt auf die Betriebsschließung aufmerksam gemacht.
Es steht daher zweifelsfrei fest, dass entgegen der Anordnung im
Betriebsschließungsbescheid eine Wiederaufnahme des Betriebs erfolgte und fortgesetzt gegen diesen Bescheid verstoßen wurde.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet unter x bekanntgemacht.
Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
II. Androhung einer weiteren Zwangsstrafe/HAFT
Im Fall einer weiteren Zuwiderhandlung gegen den (Betriebsschließungs)bescheid vom 3.12.2015 nämlich die Fortsetzung des Lokalbetriebes im Lokal K Sportwetten, werden wir ein weiteres Zwangsmittel und zwar
Gem. § 5 Abs.3 VVG Haft in der Dauer von 7 Tagen
über Sie verhängen.
Rechtsgrundlage:
§ 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG
Bitte beachten Sie:
Gegen die Androhung der weiteren Zwangsstrafe kann keine Beschwerde erhoben werden.“
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.
Diese war gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu treffen.
Am 19. April 2016 ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend den Betriebsschließungsbescheid und mehrere hierauf erlassene Zwangsstrafenbescheide eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt worden. Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG konnte daher von einer neuerlichen Verhandlung wegen vollkommener Sachverhaltsidentität Abstand genommen werden.
3. In der Beschwerdeschrift vom 26. April 2016 wird wortwörtlich dasselbe ausgeführt wie schon im Verfahren LVwG-490031 – ebenfalls eine Zwangsstrafe betreffend – vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich behandelt.
Dieses ist mit Erkenntnis vom 29. April 2016 abgeschlossen worden.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hier auf eine Wiedergabe der ausführlichen und weitwendigen Beschwerdeschrift Abstand genommen und auf das obzitierte Erkenntnis verwiesen, wo sich der Beschwerdeinhalt findet.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat folgendes festgestellt und erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Betriebsschließungsbescheid vom 3. Dezember 2015, AZ: VStV/915301773027/2015, Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis vom 29. April 2016, LVwG-411093/8/Sch/CG, gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 14. März 2016 erfolgte – nach mehreren schon vorangegangenen - eine weitere glücksspielpolizeiliche Kontrolle durch Organe der Polizei. Das Lokal war zu diesem Zeitpunkt geöffnet und die Glücksspielgeräte in Betrieb. Es waren Glücksspielgeräte funktionsfähig und spielbereit aufgestellt. Es waren 7 Gäste im Lokal.
Mit dem erwähnten behördlichen Bescheid wurde die gänzliche Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin in S, gemäß § 56a Glücksspielgesetz angeordnet.
Weiters wurde im Bescheid im Fall der Wiederaufnahme des Betriebes gemäß § 5 Abs.2 und Abs.3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 52a Glücksspielgesetz die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 5.000 Euro angedroht.
Die Beschwerdeführerin hat den Betriebsschließungsbescheid allerdings nicht eingehalten, sondern weiterhin Glücksspielautomaten betrieben. Die angedrohte
Zwangsstrafe in der Höhe von 5.000 Euro wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2015, GZ: VStV/91530185376/2015, auch tatsächlich verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 29. April 2016, LVwG-490031/8/Sch/CG, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 4. Jänner 2016, GZ: VSTV/915301939087/2015, hat die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin die im Bescheid vom 10. Dezember 2015 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 10.000 Euro verhängt. Auch dagegen ist Beschwerde erhoben worden, die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 29. April 2016 LVwG-490036/8/Sch/HK, als unbegründet abgewiesen wurde.
In diesem Bescheid hat die Behörde unter Spruchpunkt 2. eine weitere Zwangsstrafe angedroht, und zwar in der Höhe von 15.000 Euro.
Diese ist mit Bescheid vom 8. Februar 2016, GZ.: VStV/916300171679/2016 auch verhängt worden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 2. Mai 2016, LVwG-490037/3/Sch/HK, als unbegründet abgewiesen.
Der behördliche Bescheid enthielt die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe, nämlich in der Höhe von 20.000 Euro.
III. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl
Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 3/2008, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Gemäß 5 Abs 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Gemäß § 5 Abs 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
Gemäß § 5 Abs 4 VVG ist die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
Gemäß § 56a Abs 3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2012, ist über eine Verfügung nach Abs 1 (Betriebsschließung) binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. (...)
Gemäß § 56a Abs 5 GSpG kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs 1 (Betriebsschließungen) keine aufschiebende Wirkung zu.
Gemäß § 52a GSpG tritt für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des im § 5 Abs 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22 000 Euro.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat weiters erwogen:
Normzweck des § 5 VVG ist die Bewirkung einer unvertretbaren Leistung, im gegenständlichen Verfahren also die Schließung des Betriebs des verfahrensgegenständlichen Lokals. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. November 2009, 2009/17/0006, ausgeführt hat, ist die Schließung eines Betriebs gemäß § 56a GSpG eine unvertretbare Leistung: „Die (...) Vollstreckungsverfügung bezeichnet als Titelbescheid den Bescheid (...), mit dem gemäß § 56a Glücksspielgesetz die Schließung des Betriebes (der Beschwerdeführerin) in den näher umschriebenen Räumlichkeiten angeordnet worden war. Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung.“
Der Titelbescheid bezeichnet die Räumlichkeiten, in denen die Schließung des Betriebs mit Wirkung vom 2. Dezember 2015 angeordnet wurde und wurde der Bf der schriftliche Bescheid (Titelbescheid) am 3. Dezember 2015 durch Aushang und somit gemäß § 56a Abs 3 GSpG rechtzeitig erlassen.
Gemäß § 5 Abs 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des Zwangsmittels zu beginnen und ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Die belangte Behörde hat im Titelbescheid die Schließung des verfahrensgegenständlichen Betriebs mit Wirkung ab 2. Dezember 2015 angeordnet. Ab diesem Zeitpunkt war die Bf verpflichtet, die Fortführung des Betriebs zu unterlassen. Im Titelbescheid hat die belangte Behörde der Bf die nunmehr bekämpfte Zwangsmaßnahme angedroht.
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem VVG, nicht die Rechtmäßigkeit des Titelbescheids. Auf die Beschwerdegründe der Bf, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Titelbescheids beziehen, war daher nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte die Bf der Verpflichtung zur Schließung des Betriebs unverzüglich nachzukommen gehabt, zumal ihrer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Schließung angeordnet wurde, gemäß § 56a Abs 5 GSpG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für den Fall, dass einer Beschwerde gegen einen Titelbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, die in diesem Bescheid ausgesprochene Verpflichtung sofort vollstreckbar wird (vgl jüngst VwGH 27.1.2015, 2012/11/0180, uHa VwGH v 11.4.2000, 99/11/0353; vgl auch VwGH 20.2.1997, 96/07/0202). Zumal die Bf der Anordnung der Betriebsschließung zuwidergehandelt hat, wie sich aufgrund mehrerer polizeilicher Kontrollen ergeben hat und was von der Bf auch nicht bestritten wurde, war das angedrohte Zwangsmittel gemäß § 5 Abs 2 VVG sofort zu vollziehen.
Zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe ist festzuhalten, dass diese in höchstmöglichen Ausmaß gemäß § 52a GSpG iVm § 5 Abs 3 VVG (22.000 Euro) festgesetzt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat sich ganz offenkundig von den bisher gesetzten behördlichen Maßnahmen, insbesondere den schon verhängten Zwangsstrafen, nicht davon abhalten lassen, weiterhin Glücksspiele zu veranstalten. Somit blieb der belangten Behörde keine andere Möglichkeit, als mit einer entsprechend höheren neuerlichen Zwangsstrafe vorzugehen, um den den behördlichen Anordnungen entgegenstehenden Parteiwillen zu verändern (vgl. VwGH 9.5.1990, 89/03/0269 ua). Vorliegend ist allerdings relevant, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2016, GZ.: VStV/916300247913/2016, über eine Zwangsstrafe in der Höhe von 20.000 Euro vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 29. April 2016, LVwG-490040/3/Sch/HK, aufgehoben worden ist. Somit beträgt die Differenz zwischen der letzten Zwangsstrafe (15.000 Euro) und der nunmehrigen (22.000 Euro) immerhin 7.000 Euro. Eine Herabsetzung auf das im Bescheid über die Zwangsstrafe von 15.000 Euro angedrohte Ausmaß von 20.000 Euro erschien daher geboten.
V. Die Verhängung der Zwangsstrafe in der nunmehr festgesetzten Höhe ist im Ergebnis sachlich wie rechtlich gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Schließung des verfahrensgegenständlichen Betriebes nicht nachgekommen ist, sondern die betriebsbereite Ausstellung von Glücksspielgeräten nach Eintreten der Wirkung der angeordneten Betriebsschließung (vgl. § 56a Abs.5 GSpG) aufrecht erhalten hat. Den im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Erkundungsbeweisanträgen kam daher keine Entscheidungsrelevanz zu.
VI. Gemäß § 10 Abs.2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Entgegen dieser zwingenden Bestimmung eingebrachte Anträge auf Zuerkennung derselben sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. S c h ö n
Beachte:
Die Behandlung der Beschwerden wurde abgelehnt.
VfGH vom 15. Oktober 2016, Zln.: E 1275/2016-11, E 1050/2016-10, E 1163/2016-7, E 1164/2016-7,
E 1179/2016-7, E 1272/2016-9, E 1273/2016-7, E 1438/2016-4