LVwG-600127/2/MZ/CG
Linz, 10.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung des M F, geb X, M, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. November 2013, GZ: VerkR96-2066-2013, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 44a VStG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. November 2013, GZ: VerkR96-2066-2013, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) weil er am 18.10.2012 um 10:20 Uhr in der Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Freiland A8 bei km 24,900, Fahrtrichtung Graz, als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen X den ersten Fahrstreifen benutzt habe bzw auf diesem weitergefahren sei, obwohl „die Fahrstreifensignalisierung mit Lichtzeichen einen gelb blinkenden, halb rechts nach unten zeigenden Pfeil ausgestrahlt hat.“ Der Bf hätte – so der Spruch des Straferkenntnisses – den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in die angezeigte Richtung verlassen müssen.
Der Bf habe daher eine Übertretung des § 38 Abs 10 StVO 1960 begangen, weshalb gegen ihn gem § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Stunden, verhängt wurde.
II. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG als Bf anzusehen.
III. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 31. Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art 151 Abs 51 Z8 B-VG bzw § 3 VwGVG. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG bzw § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) § 38 Abs 10 StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet: „Für die Fahrstreifensignalisierung sind Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, daß der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, daß der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, daß Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen.“
b) Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, war zur dem Bf vorgeworfenen Tatzeit am Tatort offenbar eine LKW-Kontrolle angeordnet und eine solche durch einen gelb blinkenden halb rechts nach unten zeigenden Pfeil angekündigt.
Hinsichtlich der Tatanlastung stellt sich nunmehr die Frage, ob der Spruch des in Rede stehenden Straferkenntnisses den Anforderungen des § 38 VwGVG iVm § 44a VStG genügt.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – wie auch in der als Verfolgungshandlung anzusehenden Strafverfügung – findet sich kein Hinweis auf die für die Kontrolle maßgebende Gewichtsbeschränkung auf Fahrzeuge über 2.5 Tonnen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Bf ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, ist es jedoch notwendig zu wissen, ob die Anordnung für den Bf überhaupt Geltung entfaltet hat. Oder anders gewendet: Adressaten des gelb blinkenden, halb rechts nach unten zeigenden Pfeils waren nur Fahrzeuglenker, deren Fahrzeug über dem angezeigten Gewicht von 2,5 Tonnen lagen. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Anordnung, den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung zu verlassen, für den Bf bzw das von ihm gelenkte KFZ gegolten hat.
Unter Bedachtnahme auf die ständige strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG wird die Tatanlastung den gesetzlichen Voraussetzungen damit nicht gerecht. Eine allfällige Korrektur des Spruchs war aufgrund der Tatsache, dass der Tatvorwurf auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht entsprechend ausgeführt worden war, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedenfalls verwehrt. Ob eine solche überhaupt zulässig ist, da § 32 Abs 2 VStG lediglich auf „Behörden“ abstellt, braucht an dieser Stelle daher nicht weiter geklärt zu werden.
Es war somit – ohne auf die Beschwerdevorbringen näher einzugehen – das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
c) Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Zeinhofer