LVwG-300938/14/BMa
Linz, 23.05.2016
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 50 iVm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. Jänner 2016,
GZ: SanRB96-Ge-34-2015, wurde das Verfahren gegen Z K, wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des AÜG, eingestellt.
2. Gegen diesen Einstellungsbescheid erhob die Organpartei mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2016 Beschwerde.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Die Beschwerde wurde vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2016 zurückgezogen.
5. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Weil die Beschwerde zurückgezogen wurde, war das Rechtsmittelverfahren einzustellen.
Mit der Zurückziehung ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann