LVwG-650632/2/KOF/HK
Linz, 31.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M F, geb. 1989, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. G H gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. März 2016, GZ. FE-298/2016 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben
und der behördliche Bescheid aufgehoben.
II.
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
wird als gegenstandslos erklärt.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
sich betreffend die Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B innerhalb einer näher bezeichneten Frist amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und auch beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der Bf lenkte am 14.01.2016 um 16.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle entstand der Verdacht, der Bf könne sich
in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs.1 StVO) befinden.
Die durchgeführte amtsärztliche Untersuchung hat jedoch ergeben,
dass der Bf nicht beeinträchtigt und somit fahrfähig war.
Bei dieser Verkehrskontrolle wurde im PKW des Bf 2,1 g Cannabis vorgefunden.
Der Bf hat bei der polizeilichen Einvernahme eingestanden,
er konsumiere Cannabis seit ca. acht Jahren und dies ca. sechsmal/Jahr.
Weiters nehme er das Medikament „Ritalin“,
zuletzt ca. ein Monat vor dieser Verkehrskontrolle.
Die belangte Behörde hat daraufhin den in der Präambel zitierten „Aufforderungsbescheid“ nach § 24 Abs.4 FSG erlassen.
Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn
im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des LVwG – (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen,
die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.
Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.
Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.
VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080; vom 18.03.2015, Ra 2015/11/0016; vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0023; vom 28.06.2011, 2009/11/0095 uva.
Der gelegentliche Konsum von Cannabis hat keinen Einfluss
auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 26.02.2015,
Ra 2014/11/0098; v. 23.05.2013, 2010/11/0164; v. 22.01.2013, 2010/11/0070; vom 18.12.2012, 2010/11/0017 uva.
Der Bf hat bei der Amtshandlung angegeben, er habe das Medikament „Ritalin“ zuletzt vor ca. 1 Monat – somit im Dezember 2015 – konsumiert.
Dieser Medikamentenkonsum liegt mittlerweile ca. 6 Monate zurück und bestehen dadurch ebenfalls keine Bedenken nach § 24 Abs.4 FSG hinsichtlich
der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von KFZ;
VwGH vom 22.06.2010, 2010/11/0067; vom 21.09.2010, 2010/11/0126.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und
der behördliche Bescheid aufzuheben.
Zu II.
Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG
die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.
Die Beschwerde hat dadurch ex lege aufschiebende Wirkung. – Der Antrag des Bf auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos.
Im Übrigen ist auch durch die Entscheidung in der Hauptsache
der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos;
VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; vom 23.05.2002, 2002/07/0063.
Zu III. – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler
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