LVwG-500178/8/FP
Linz, 24.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von Dipl.-Ing. M G, x, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Promenade 5, 4240 Freistadt, vom 21. August 2015, GZ: N96-5-2015, wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf den Strafausspruch Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden, herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens ermäßigt sich auf 30 Euro (§ 64 VStG).
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 21. August 2015 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) vor, dem Spruchabschnitt I. eines im Straferkenntnis näher bezeichneten Bescheides in Verbindung mit mit einem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bis 31. Oktober 2014 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf im Bescheid näher bezeichneten Grundstücken nicht nachgekommen zu sein.
Dem Bf war im genannten Bescheid u.a. aufgetragen worden, angeschüttetes Aushubmaterial zu entfernen, eine Bepflanzung vorzunehmen und einen durchgehenden Wasserrückstau/Wasserbespannung in einem parallel verlaufenden Entwässerungsgraben sicherzustellen.
Weil der Bf dieser administrativen Verfügung nicht nachgekommen sei, verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (30 Stunden EFS) über den Bf und sprach aus, dass er 60 Euro an Kostenersatz zu bezahlen habe.
Die belangte Behörde begründete zusammengefasst damit, der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe am 6. Juli 2014 festgestellt, dass der Bf seiner Verpflichtung aus dem genannten Bescheid im Anlassverfahren in Verbindung mit einem Einstellungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich über einen Zeitraum von 8 Monaten nicht nachgekommen sei. Zum Einwand des Bf, ein Rückbau habe witterungsbedingt nicht stattfinden können und der Bezirksbeauftragte sei krankheitsbedingt nicht erreichbar gewesen, führte die belangte Behörde aus, dass der Herbst 2014 außergewöhnlich warm gewesen und der Sachverständige erst Ende November erkrankt sei.
I.2. Mit Schreiben vom 18. September 2015 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis und brachte, wie bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29. Juli 2015, zusammengefasst vor, dass der Rückbau 2014 witterungsbedingt nicht durchgeführt habe werden können. Nach Versuchen sei ein Abtransport mit LKW nicht möglich gewesen. Der Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft sei wegen Erkrankung nicht erreichbar gewesen. Da laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft kein Sachverständiger zur Verfügung gestanden sei, sei der Rückbau nicht durchgeführt worden. Erst mit Dr. E und M P (Baggerunternehmer) sei eine Lösung gefunden worden. Inzwischen sei der Rückbau durchgeführt worden. Beanstanden wolle der Bf das Bürgerservice beim Land Oberösterreich. Es könne nicht sein, ohne Erinnerung eine Strafverfügung über 600 Euro zu bekommen.
I.3. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 10. November 2015 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, Einholung einer Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz aus dem Fachbereich Meteorologie und öffentliche mündliche Verhandlung, an welcher der Bf sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2014, GZ: N10-312-2013, wurde dem Bf zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen, auf den Grundstücken Nr. x und x, KG H, MG W, im 50 m Landschaftsschutzbereich der S A bis spätestens 31. Mai 2014 entweder sämtliches im unmittelbaren linken Uferbereich auf den Parzellen Nr. x und x, KG H, auf rund 210 lfm auf- bzw. angeschüttetes Aushubmaterial (Räumgut) vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwenden/entsorgen (nicht auf Feuchtflächen und im Bachuferschutzbereich) oder
- das im unmittelbaren linken Uferbereich auf der Parzelle Nr. x, KG H, auf rund 60 lfm auf- bzw. angeschüttete Aushubmaterial (Räumgut) vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu verwenden/entsorgen (nicht auf Feuchtflächen und im Bachuferschutzbereich);
- durchgehende und dichte Bepflanzung der beanspruchten Uferbereiche (Böschung) mit Weidenstecklingen und
- einen durchgehenden Wasserrückstau/eine Wasserbespannung im parallel verlaufenden Entwässerungsgraben sicherzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Beschwerde. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 28. April 2014 einigten sich die Parteien (Bf und Behörde) dahingehend, dass die nach dem oben fett abgedruckten „oder“ dargestellten Maßnahmen durchzuführen seien und wurde als Endtermin für die Maßnahmen der 31. Oktober 2014 festgelegt. Festgelegt wurde zudem, dass Maßnahmen im Hinblick auf einen durchgehenden Wasserrückstau/die Wasserbespannung nicht vor Anfang August durchgeführt werden sollten und zog der Bf in der Verhandlung seine Beschwerde zurück. (Bescheid vom 7. Jänner 2014, GZ: N10-312-2013, Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. Mai 2014, GZ: LVwG-550153)
Maßnahmen wurden vom Bf erstmals nach Zustellung der im Rahmen des gegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ergangenen Strafverfügung, zugestellt am 17. Juli 2015, vorgenommen. (Vorbringen Bf)
Sie waren jedenfalls am 11. August 2015 zur Zufriedenheit der Behörde erfüllt. (handschriftlicher Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten vom 11. August 2015)
Von Mai 2014 bis September 2014 überwog am gegenständlichen Ort eine feuchte Witterung mit unterdurchschnittlichen Temperaturen in den Monaten Mai und August und mit überdurchschnittlichen Temperaturen im Juni, Juli und September. Im Juni 2014 lag zwar die Niederschlagsmenge deutlich unter dem langjährigen Durchschnitt (1981 bis 2010), allerdings gab es auch in diesem Monat keine länger anhaltende Trockenperiode. Da der Vormonat Mai sehr feucht war, waren die Böden und Wege durch die Niederschläge gesättigt und die hohe Bodenfeuchtigkeit reichte weit in den Juni hinein. Ein Abtransport des Aushubmaterials war allerdings Mitte Juni für knapp eine Woche möglich.
Der Spätherbst 2014 zeigte sich dann von seiner freundlichen und warmen Seite. Anfang und Ende Oktober sowie Anfang November gab es ausgeprägte Schönwetterphasen mit Tageshöchsttemperaturen bis 20° C, Anfang Oktober auch darüber. Die längste Trockenphase dauerte 14 Tage an. Für einen Abtransport des Aushubmaterials wären aus meteorologischer Sicht diese Monate geeignet gewesen.
Dezember 2014 und Jänner 2015 waren bei Betrachtung des Niederschlages durchschnittlich, allerdings verzeichnete die Hydromessstelle W R immer wieder leichte Tagesniederschläge, wodurch keine länger anhaltende Trockenperiode möglich war. Die feuchtkühle bzw. winterliche Witterung mit ausreichend Schnee im Jänner sorgte für gesättigte Bodenverhältnisse. Ein Abtransport des Erdmaterials wäre nicht möglich gewesen. Ebenso verhinderten die Schneedecke und die damit verbundenen gesättigten Bodenverhältnisse auch im Februar 2015 die Baggerungsarbeiten.
Im März 2015 gab es dann Mitte des Monats eine länger anhaltende trockene Phase, allerdings waren die Böden zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorangegangenen Schneeschmelze noch mit Feuchtigkeit gesättigt. Der Abtransport wäre schwierig gewesen. Nach einem milden März folgte auch ein milder April mit trockenen Phasen Anfang und Mitte April. Mit der Kraft der Sonne konnten die Wege und Böden doch gut abtrocknen. Ein Abtransport wäre im April 2015 möglich gewesen.
Im Mai 2015 und Juni 2015 wird der Verlauf der Witterung wieder als feucht eingestuft. Die Niederschlagsmengen hielten sich an die Durchschnitts-Statistik, wobei es in kurzen periodischen Abständen immer wieder regnete. Zwei kurze, trockene Phasen gab es dennoch Anfang und Mitte Juni 2015, die nur durch eine Kaltfront unterbrochen wurden. Ein Abtransport des Aushubmaterials wäre während dieser Phasen durchaus möglich gewesen. (Stellungnahme aus dem Fachbereich Meteorologie des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, Mag. S O)
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Mai 2014, GZ: LVwG-500033, wurde über den Bf wegen einer Übertretung des § 56 Abs. 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (EFS 7 Stunden) verhängt. (genanntes Erkenntnis)
II.3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.
Was die Möglichkeit der Entfernung der illegalen Aufschüttung im Hinblick auf die Wetterverhältnisse betrifft, gründet die Entscheidung auf der schlüssigen, fachkundigen, außerordentlich detaillierten und keine Zweifel offen lassenden meteorologischen Stellungnahme Mag. S O, der der Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die Stellungnahme ist im Übrigen gut mit den Recherchen der belangten Behörde („Übersicht über Wetter [...] im Jahresverlauf 2014“) in Einklang zu bringen. Der Bf bestritt deren Inhalt allgemein und begründete seine Ansicht auch nur damit, dass er dem Verfasser mangelnde Kompetenz („kennt sich nicht aus“) attestierte. Der Bf konkretisierte jedoch in keiner Weise, woraus sich seine Ansicht ergibt. Die Ansicht, der Meteorologe habe keine Kenntnisse im Hinblick auf Straßenbau und -reparatur ist dabei wenig schlüssig, zumal es vorliegend nicht auf derlei Kenntnisse ankommt. Letztlich lässt sich aus den sonstigen Angaben des Bf, man habe „es probiert“ und sei man mit dem LKW fast in den Bach gerutscht, seiner Verantwortung dahingehend, er hätte von der belangten Behörde erinnert werden müssen, es sei kein Sachverständiger der Behörde zur Verfügung gestanden und der Darstellung, nicht immer an diese Sache denken zu können und „die Sache verschwitzt“ zu haben, ableiten, dass der Bf dieser Angelegenheit keine besondere Bedeutung beigemessen und sie schlicht vergessen hat. Insgesamt besteht aufgrund der Stellungnahme Mag. O kein Zweifel, dass eine Durchführung der Maßnahmen Mitte Juni 2014 (1 Woche) und dann im Oktober und November 2014, später im April 2015 möglich gewesen wäre. Ganz generell ist kaum glaubwürdig, dass es dem Bf in einem Zeitraum von Ende April 2014 (Zurückziehung der Beschwerde) bis zum Ende der Frist (31. Oktober 2014) und dann noch darüber hinaus bis Juni 2015 (behördliche Überprüfung), also einem Zeitraum von über einem Jahr, nicht möglich gewesen sein soll, die vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen. Schließlich handelte der Bf nach Zustellung der Strafverfügung auch unverzüglich.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Zugrundeliegende rechtliche Grundlagen:
§ 56 Abs. 2 Z 7 Oö. NSchG 2001 (LGBl. Nr. 129/2001 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2014) lautet:
Strafbestimmungen
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Objektive Tatseite:
Vorliegend steht zweifelsfrei fest, dass dem Bf mittels administrativer Verfügung (Bescheid) der belangten Behörde vom 7. Jänner 2014 (N10-312-2013) in Verbindung mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtes ein bestimmtes Handeln, nämlich die Entfernung einer Anschüttung auf den im Bescheid genannten Flächen, die Pflanzung von Weidenstecklingen und die Sicherstellung einer Wasserbespannung, aufgetragen wurde. Im Rahmen des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zog der Bf seine Beschwerde zurück und einigten sich die Parteien auf eine der ursprünglich verfügten Alternativen und einen Durchführungstermin.
Unbestrittener- und festgestelltermaßen kam der Bf seiner Verpflichtung weder binnen der gesetzten Frist (31. Oktober 2014), noch binnen eines weiteren Zeitraumes bis zum Juli 2015 nach, sodass der konsenslose Zustand bis dahin andauerte. Er ist daher der besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 nicht nachgekommen und hat damit den Tatbestand des § 56 Abs. 2 Z 7 Oö. NSchG 2001 in objektiver Hinsicht erfüllt.
III.2.2. Subjektive Tatseite:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da die hier anzuwendende Bestimmung des Oö. NSchG 2001 über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“).
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt, zumal allein das Nichtfolgeleisten im Hinblick auf einen Behördenauftrag mit Strafe bedroht ist. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23. Dezember 1991, 88/17/0010, mwN).
Der Bf behauptet lediglich, er hätte dem Behördenauftrag innerhalb der ihm gesetzten Frist aus Gründen der Witterung im Jahr 2014 nicht nachkommen können.
Der Bf ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er dem Behördenauftrag auch bis zumindest Anfang Juli 2015 nicht nachgekommen ist. Im Hinblick auf das Jahr 2015 behauptet der Bf nicht einmal, dass eine Erfüllung nicht möglich war.
Es erweist sich aber auch aufgrund der vom Verwaltungsgericht eingeholten meteorologischen Stellungnahme, dass die Einlassung des Bf, eine Entfernung der Anschüttung sei witterungsbedingt nicht möglich gewesen, nicht stichhältig ist. Nach dieser wäre es dem Bf jedenfalls Mitte Juni 2014 und dann im Spätherbst 2014 und sogar noch im Juni 2015 möglich gewesen, den gesetzgemäßen Zustand wiederherzustellen.
Die schlichte Behauptung des Bf, der vom Gericht beigezogene Meteorologe „kenne sich nicht aus“, kann dabei mangels schlüssiger Begründung des Bf nicht nachvollzogen werden. Der Bf selbst behauptet, aus Gründen der Witterung an der Durchführung der Maßnahmen gehindert gewesen zu sein. Tatsächlich gewann das Gericht den Eindruck, dass der Bf sich aufgrund verschiedener Umstände, z.B. weil er auch noch anderes zu tun hatte (Käferkatastrophe) oder aufgrund seiner strikten Weigerung, mit einem anderen als dem von ihm üblicherweise beauftragten Baggerunternehmer zusammenzuarbeiten, letztlich auch deshalb, weil er, was angesichts des Verstreichenlassens mehrerer Monate kaum verwunderlich ist, schlicht vergessen hat, seiner Verpflichtung nachzukommen, nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit um die Erfüllung des behördlichen Auftrages bemüht hat. Weder diese Umstände, die einzig in der Sphäre des Bf gelegen sind, noch jener, dass er nicht von der Behörde erinnert worden ist, können den Bf entlasten. Aus den Gesetzen ist kein Rechtsanspruch des Bf abzuleiten, dass er von einer Behörde (mehrfach) auf sein rechtswidriges Tun hingewiesen wird. Vielmehr trägt die Behörde dem Bf im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens eine Handlungsweise auf und hat der Bf diese nach allfälliger Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, binnen gesetzter Fristen, zu erfüllen. Eine Art Mahnverfahren, wie es sich der Bf offenbar wünscht, ist dem Gesetz fremd. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Bf die Umstände angesichts des bereits abgeführten Strafverfahrens im Hinblick auf die Anlasstat, des diesbezüglich abgeführten Beschwerdeverfahrens und der Verfahren (Behördliches und Beschwerdeverfahren) im Hinblick auf die administrative Verfügung hinreichend bekannt sein mussten. Der Bf hat in den Anlassverfahren eine Entfernung sogar zugesagt und wurde ihm dieser Umstand im diesbezüglichen Strafverfahren sogar als Milderungsgrund angerechnet. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht von Relevanz, dass der Bf, wie er angab, keine Gelegenheit hatte einen Amtssachverständigen zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Amtssachverständige jedenfalls bis Ende November 2014, also bis nach Ablauf der dem Bf gesetzten Frist, verfügbar war, sodass es dem Bf, wenn er schon mit einem Amtssachverständigen Rücksprache halten wollte, selbst anzurechnen war, wenn er eine solche Aussprache nicht früher anstrebte. Insgesamt kann aber dieser Umstand (nämlich auch dann, wenn kein Amtssachverständiger verfügbar gewesen wäre) nicht dazu führen, dass die Verpflichtungen aus der administrativen Verfügung entfielen, zumal sich die Pflicht des Bf, nämlich den Rückbau entsprechend dem Bescheid und dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vorzunehmen, schon aus diesen ergibt. Die Anordnung war rechtskräftig und deshalb schlicht zu erfüllen. Sie war im Übrigen ausreichend klar, um die Maßnahme alleine vornehmen zu können. Auch wenn eine Rücksprache des Bf mit einem Amtssachverständigen als sinnvoll und vernünftig erscheinen mag, war dieses Vorgehen doch als in der Disposition und Sphäre des Bf gelegen anzusehen, zumal ein solches Handeln vom Gesetz weder vorgesehen ist, noch zwingend erforderlich war. Insofern geht ein diesbezügliches Scheitern des Bf zu seinen Lasten und wäre er gehalten gewesen, so zeitgerecht zu handeln, dass er die ihm gesetzten Fristen einhalten hätte können.
Es sind insofern keine Umstände hervorgekommen, welche den Bf subjektiv entlasten bzw. darstellen könnten, dass er zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre. Die Zeitorganisation im Hinblick auf behördliche Aufträge obliegt dem Bf selbst. Der Bf hatte nach Zurückziehung seiner Beschwerde annähernd sechs Monate Zeit bis zum Ablauf der gesetzten Frist und verstrichen bis zum Tätigwerden der Behörde weitere Monate. Insgesamt hatte der Bf über ein Jahr Zeit und wäre es an ihm gelegen gewesen, die Maßnahmen so zu organisieren, dass er dem Behördenauftrag zeitgerecht nachkommen hätte können.
Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus (vgl. VwGH 26. April 2001, 2000/07/0039). Dieses ist aufgrund der dargestellten Umstände ohne Zweifel gegeben.
Der Bf ist daher auch subjektiv für sein Tun verantwortlich.
III.2.3. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28. November 1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) erfolgt.
Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbesondere Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg. cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).
Das Gericht geht aufgrund der Weigerung des Bf, seine Vermögensverhältnisse bekannt zu geben, von der behördlichen Schätzung im Ausmaß von 2.000 Euro netto pro Monat sowie dem bekannten Einheitswert von 78.000 Euro aus.
Erschwerend ist vorliegend zu werten, dass der Bf bereits einmal einschlägig vorbestraft ist. Er ist damit nicht mehr unbescholten. Der Bf wurde seinerzeit für die auf dem gegenständlichen Grundstück vorgenommenen Eingriffe verwaltungsstrafrechtlich verfolgt und erhielt letztlich eine Strafe von 300 Euro, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass ihm in diesem Fall eine Strafe im Ausmaß von 35.000 Euro drohte (§ 56 Abs. 3 Oö. NSchG 2001).
Das Verwaltungsgericht bemaß die Strafe daher mit etwa 0,8 % der Höchststrafe. Die Vorstrafe ist erschwerend zu werten.
Allgemein mildernd kann dem Bf angerechnet werden, dass er wohl, so zumindest der Eindruck des Gerichtes, der Maßnahme nachkommen wollte (das zeigt schon, dass er seinen Fuhrunternehmer ja auch tatsächlich beauftragte). Nach dem ersten Scheitern verfolgte er die Vornahme des Rückbaus nicht mit dem erforderlichen Nachdruck und Engagement weiter.
Die vorliegende Tat ist mit einer Maximalgeldstrafe von 7.000 Euro bedroht und hat die belangte Behörde eine Strafe von 600 Euro, also rund 8 % der angedrohten Höchststrafe, verhängt. Diese Strafe erscheint dem Gericht insbesondere angesichts der wesentlich geringeren Strafdrohung, die auch zeigt, dass der Gesetzgeber dem hier verletzten Rechtsgut eine wesentlich geringere Bedeutung beimisst als jenem im Hinblick auf die Anlasstat, als zu hoch. Zwar ist dem Bf aufgrund der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden neuerlichen Tat eine verhältnismäßig höhere Strafe aufzuerlegen. Das Gericht geht aber davon aus, dass mit einer Strafe von 300 Euro das Auslangen gefunden werden kann. Es sind dies immer noch etwa 4 % der Höchststrafe und ist das Gericht überzeugt, dass dem Bf damit vor Augen geführt werden kann, dass sein Handeln falsch war. Auch diese Strafe wird ihn von weiteren vergleichbaren Handlungen abhalten können.
III.3. Im Ergebnis war daher das Straferkenntnis in Bezug auf die Frage der Schuld zu bestätigen, die Strafe aber entsprechend herabzusetzen.
Der Ausspruch im Hinblick auf die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich aus § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens waren auf 10 % der neu festgesetzten Strafe zu reduzieren (§ 64 VStG).
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l