LVwG-601372/2/MS
Linz, 24.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Dr. C R A, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. März 2016, GZ. VStV/915301518525/2015, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. März 2016, VStV/915301518525/2015, wurde über Herrn Dr. C R A, Rechtsanwalt, (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, da es dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen x unterlassen hat, der Landespolizeidirektion Oberösterreich, SVA, auf ihr schriftliches Verlangen vom 25. November 2015, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung an den Sitz der anfragenden Behörde eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber zu erteilen, wer diese Kraftfahrzeug in Linz, Museumstraße gegenüber 19 abgestellt hat, sodass es dort am 26. Juni 2015 um 9:15 Uhr gestanden hat. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 28. November 2015 die Auskunft erteilt, das Fahrzeug gelenkt zu haben.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer erteilte Lenkerauskunft, nämlich der Beschwerdeführer habe das ggst. Fahrzeug vor dem Tatzeitpunkt (26. Juni 2015, 9:15 Uhr) gelenkt, ermögliche einen großen Interpretationsspielraum und erkläre nicht eindeutig, dass der Beschwerdeführer selbst das ggst. Kraftfahrzeug am Tatzeitpunkt in Linz, Museumstraße gegenüber x abgestellt hat, womit der objektive Tatbestand verwirklicht sei.
Zum Verschulden führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Bei der Strafbemessung sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, berücksichtigt worden.
Die verhängte Geldstrafe entspreche daher dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine erforderlich, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.
Als mildernd sei das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten gewesen, erschwerende Umstände hätten nicht vorgelegen.
Weiters sei bei der Strafbemessung von keinem relevanten Vermögen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten des Beschwerdeführers ausgegangen worden sowie davon, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von 3.000,00 Euro verfüge.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2016, die am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt ist, Beschwerde erhoben und als Beschwerdegrund die unrichtige rechtliche Beurteilung infolge des von der erstinstanzlichen Behörde unrichtig angewandten materiellen Rechts, vorgebracht.
Weiters wird Folgendes ausgeführt:
„Zugrunde liegt die Lenkerhebung vom 25.11.2015 zu GZ: VStV/915301518525/2015. Diese wurde - dies ist soweit unstrittig - fristgerecht beantwortet Bemängelt wird von der erstinstanzlichen Behörde allerdings, dass die gesetzmäßige Auskunft nicht erteilt worden sei. Dies ist unzutreffend. Festzuhalten ist zunächst, dass nach dem Gesetz die Verwendung eines bestimmten Formblattes „Formulars" nicht geboten ist.
Die Auskunft nimmt im Betreff eindeutig Bezug auf die dort bezeichnete Verfahrenssache (daran kann aufgrund der Anführung der Geschäftszahl kein Zweifel bestehen].
Das Fahrzeug, Ort und Zeit sind in der Lenkererhebung vom 25.11.2015 klar angeführt. Genau darauf bezieht sich die Auskunft. Indem die Auskunft somit integrierend auf die Lenkererhebung Bezug nimmt, bleiben hinsichtlich betreffendes Kauffahrzeug, Ort und Zeit keine Zweifel offen. Wer nun verantwortlicher Lenker war, stellt die Auskunft, die zur Lenkererhebung erteilt wurde, ebenfalls klar dar, nämlich ich.
Dass hier der Oberbegriff des Lenkens verwendet wurde, anstelle des Wortes Abstellen, schadet in keinster Weise. Um in die Parkfläche zu kommen, muss ich mein Auto lenken. Ohnehin sieht § 103 KFG bei Kraftfahrzeugen die Abfrage des Lenkers vor, der natürlich auch Absteller ist. Beim Anhänger mag das mitunter anders sein. Davon reden wir hier aber nicht Im Übrigen die Straßenverkehrsordnung selbst durchwegs vom Lenker eines Fahrzeuges und nicht etwa vom „Stehenbleiber" (§ 9 Abs. StVO] oder vom „Aufsteller" (§ 9 Abs 7] oder vom „Ausweicher" (§ 10], Fahrtrichtungsänderer oder Fahrstreifenwechsler (§ 11), Einordner (§ 12], Umkehrer oder Rückwärtsfahrer [§ 14), Überholer [§ 15), Vorbeifahrer (§ 17 Abs. 2), Hintereinanderfahrer (§ 18), Vorrangverzichter [§ 19 Abs 8), Geschwindigkeitsanpasser (§ 20), Abbremser [§ 21), Warnzeichenabgeber [§ 22).
Vor allem sprechen die Bestimmungen des § 23 über Halten und Parken ausdrücklich vom Lenker eines Fahrzeuges, der dieses in bestimmter Weise aufzustellen hat. Es kann nun wohl nicht schaden, wenn in der Lenkerauskunft betreffend Halten oder Parken die Verba legalia verwendet werden.
Somit liegt rechtsunrichtige Beurteilung durch die Erstbehörde vor.
Im Übrigen ist schon bemerkenswert, dass die Erstbehörde ausweislich der weiteren Verfahrensführung und Zustellung zu meinen Händen betreffend meiner Verantwortlichkeit zum zugrundeliegenden Geschehen vom 26.06.2015 keinen Zweifel hatte bzw. hat, wie etwa die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2016, die deutlich nach der mir angelasteten Lenkerauskunft datiert, belegt Davon, dass hier Irritationen oder Unklarheiten entstanden wäre, kann somit ausweislich der eigenen erstinstanzlichen behördlichen Verfahrensführung nicht gesprochen werden.
Somit liegt jedenfalls die Beschwerdebegründung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor.
Selbst wenn man meinte, es wäre hier in Beantwortung der Lenkererhebung anders vorzugehen gewesen und es wären die Verba legalia nicht hinreichend, so erwiese sich die Bestrafung gleichwohl als unberechtigt, stellt doch auch ein Anfrage bzw. Auskunftsverfahren nach § 103 KFG ein Verwaltungsverfahren und kein Verfahren sui generis dar, sodass bei allfälligen Auskunftsmangeln mittels Behebungsauftrags/Verbesserungsauftrags vorzugehen wäre, allenfalls mittels zusätzlichen Hinweises im Sinne der Manuduktionspflicht Dies ist nicht erfolgt. Offensichtlich gab es - wie vorstehend schon gesagt wurde - behördlicherseits auch keine Unklarheit, wurde doch Verfahrensführung gegen mich weitergeleitet/in die Wege geleitet.“
Abschließend wurde beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren einzustellen.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableiten ließ:
Das Kfz mit dem Kennzeichen x, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, war am 26. Juni 2015 von 9.15 bis 9.42 Uhr in Linz, Museumstraße Nr. x, abgestellt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. November 2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug in 4020 Linz, Museumstraße gegenüber x abgestellt hat, sodass es dort am 26. Juni 2015 dort gestanden ist.
Mit E-Mail vom 28. November 2015 hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme der Aktenzahl der belangten Behörde mitgeteilt, er habe das Fahrzeug gelenkt.
Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt.
Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x in Linz in der Museumsstraße gegenüber x ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Anzeige des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Abgaben und Steuern vom 5. Oktober 2015 und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass das ggst. Kraftfahrzeug dort abgestellt war.
Die erteilte Auskunft ergibt sich aus der oben zitierten Mail des Beschwerdeführers.
Von der Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde sowie keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
III. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Entsprechend der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG hat die Behörde die Möglichkeit Auskünfte darüber zu verlangen, wer ein Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges bzw. die Person, die ein Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (VwGH vom 30.6.1993, 93/02/0109).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.6.2003, 2002/02/0271, dem ein vergleichbarer Sachverhalt, nämlich ein Auskunftsverlangen der Behörde, wer ein Kraftfahrzeug zuletzt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und eine Auskunft, bei welche Person die Lenkeigenschaft angenommen werden kann, zugrunde liegt, entschieden hat, entsprach die zitierte Auskunft des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht, weil sich aus der oben wiedergegebenen Formulierung [„…kann von der Lenkereigenschaft ausgegangen werden ….“] nicht zweifelsfrei ableiten lässt, der Beschwerdeführer habe das Kfz zuletzt vor dem in der Aufforderung vom 4. Februar 2002 umschriebenen Zeitpunkt am angefragten Ort abgestellt. Denn nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG, dem die dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2002 zugestellte gegenständliche Anfrage vom 4. Februar 2002 entsprach, wird klarerweise nach jener Person gefragt, welche das angefragte Kfz bei letzter Gelegenheit ("zuletzt") vor dem angefragten Zeitpunkt am angefragten Ort abgestellt hat.
Ebenso wenig kann der E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. November 2015 in der er wörtlich angab: „Ich habe das Fahrzeug gelenkt!“ zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beschwerdeführer das angefragte Kraftfahrzeug bei letzter Gelegenheit vor dem angefragten Zeitpunkt am angefragten Ort abgestellt hat, da zwar häufig, diejenige Person, die ein Kraftfahrzeug lenkt, dieses in der Folge auch abstellt, jedoch ist dies nicht zwingend immer der Fall. So besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine von der Person des Lenkers verschiedene Person ein Kraftfahrzeug in weiterer Folge abstellt.
Es ist daher das objektive Tatbild als erfüllt zu betrachten.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass ihn an der unklaren Erteilung der Auskunft kein Verschulden trifft, sodass vom schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung (z.B. VwGH 28.11.1966, 1846/65), die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
§ 103 Abs. 2 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit der Erteilung einer unklaren Auskunft, aus der nicht ohne langwierige weitere Erhebungen ermittelt werden kann, wer das Kraftfahrzeug zuletzt am genannten Ort zur genannten abgestellt hat, als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
§ 103 Abs. 2 KFG bezweckt sicher zu stellen, dass die Person, die ein Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Durch die erteilte Auskunft, die das Lenken des ggst. Kraftfahrzeuges zum Gegenstand hatte, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welche Person das Fahrzeug, wie angefragt, zuletzt am genannten Ort und zur genannten Zeit abgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm erteilte Auskunft entgegen dem Zweck der Norm gehandelt.
Mildernd wurde von der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde von einem Einkommen von 3.00,00 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen ausgegangen. Mangels anderslautender Angaben geht auch das Landesverwaltungsgericht von diesem Einkommens- und Vermögensver-hältnissen aus.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde die der Strafbemessung zugrunde liegende Ermessensentscheidung im Rahmen der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen hat und gelangt das Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der belangten Behörde zum Schluss, dass die mit 80,00 Euro verhängte Geldstrafe, die den gesetzlichen Strafrahmen zu 16% ausschöpft, geboten ist, um den Beschwerdeführer zukünftig von der Begehung von Straftaten der gleichen Art abzuhalten.
V. Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahrens mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß
Beachte:
Der Revision wurde Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wurde dahingehend abgeändert, dass das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. März 2016, VStV/915301518525/2015, behoben und das Strafverfahren eingestellt wurde.
VwGH vom 7. Dezember 2016, Zl.: Ra 2016/02/0165-5