LVwG-600100/8/MZ/CG LVwG-600101/8/MZ/CG

Linz, 07.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerden des x, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 2013, GZ VerkR96-18330-2013 und VerkR96-18331-2013, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass die behördlichen Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen sind – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I.a) Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnissen vom 9. Dezember 2013, GZ VerkR96-18330-2013 und VerkR96-18331-2013 den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) jeweils wegen einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960 für schuldig erkannt und eine Geldstrafe von je 50,00 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von je 20 Stunden, verhängt.

 

b) Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

 

c) Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerden unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakte mit Vorlageschreiben vom 16. Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach Einholung einer Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung und Übermittlung derselben an den Bf zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Bf mit Schreiben vom 5. März 2014 die Beschwerden zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG waren daher die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären und die Beschwerdeverfahren, mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, einzustellen.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Z e i n h o f e r