LVwG-601353/3/KOF/HK
Linz, 24.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G T, geb. 1989, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H gegen das
Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.03.2016,
GZ. VStV/916300012076/2016, wegen Übertretung der EG-VO 165/2014,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren
betragen 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe.............................................................................. 150 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren .......... 15 Euro
165 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................... 30 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
ca. 14.21 Uhr bis 31.08.2015, 05:57 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber)
zu betätigen – unterlassen haben, die in Absatz 3, zweiter Gedankenstrich Buchstaben
b, c und d genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf hat in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung (mVh) vor dem LVwG beantragt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 23. Mai 2016 zurückgezogen.
Eine mVh ist somit nicht erforderlich; VwGH vom 24.04.2014, 2013/09/0047;
vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090 ua.
Der Bf hat mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 die Beschwerde hinsichtlich
des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. –
Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH v. 11.09.2013, 2011/02/0250; v. 24.04.2003, 2002/09/0177
Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt die Mindest-Geldstrafe ................. 300 Euro.
Der Bf hat bereits bei Amtshandlung – im Ergebnis – angegeben, die vollständig ausgefüllte Urlaubsbestätigung sei am Ort der Abfahrt des gegenständlichen Transportes vorhanden, er habe jedoch vergessen, diese mitzunehmen.
Dieses Vorbringen des Bf ist glaubwürdig, da nach allgemeiner Lebenserfahrung die unmittelbar bei der Amtshandlung getätigten Aussagen der Wahrheit am nächsten kommen;
VwGH vom 25.01.2005, 2004/02/0352; vom 26.01.1996, 95/02/0289;
vom 24.01.1990, 89/02/0183; vom 15.02.2013, 2010/09/0214 uva.
Da der Bf lediglich die Mitnahme der vollständig ausgefüllten Urlaubsbestätigung vergessen hat, würde die Verhängung der Mindeststrafe von 300 Euro
eine „unangemessene Härte“ darstellen; VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar § 20 VStG anzuwenden und
die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden –
herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren .......... 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro
zu entrichten.
H i n w e i s e
1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
2. Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler