LVwG-150831/4/EW/FE

Linz, 17.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde von C D-R, vertreten durch MMag. H B, Rechtsanwalt, M x, x S, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Lorenz vom 1.10.2015, Zl. Bau L 2015/030,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

 

I. Sachverhalt:

 

I.1. Mit Schriftsatz vom 27.5.2015, eingelangt am 1.6.2015, suchten A und S W, D x, x S (im Folgenden: Bewilligungswerber), um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer Garage auf Grundstück Nr. x, KG St. L, an.

 

Mit Schreiben vom 11.6.2015 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) von der Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung am 29.6.2015 verständigt. Mit Schreiben vom 22.6.2015, eingelangt am 23.6.2015, brachte die Bf rechtzeitig folgende schriftliche Einwendungen vor: Das geplante Bauvorhaben sei mit einer Höhe von 10,54 m zu hoch und das geplante Satteldach entspreche nicht dem ortstypischen Landschaftsbild. Das geplante Bauwerk weise eine zweigeschoßige Bauweise plus ausgebauten Dachraum auf und überrage die übrigen Siedlungshäuser um ca. 2,3 m. Gegen die entlang ihrer Grundstücksgrenze geplante 15 m lange und 2 m hohe Stahlbetonmauer erhebt die Bf Einwendungen wegen optischer Beeinträchtigung. Gegen eine allfällige Überdachung des geplanten Pools erhebe die Bf Einspruch, da in diesem Fall der Grenzabstand von 1,25 m zu gering sei. Bei den Grabungsarbeiten für die Garage dürfe es außerdem zu keinen Schäden für die Bf kommen.

 

I.2. Bei der mündlichen Verhandlung am 29.6.2015, an welcher die Bf nicht teilnahm, wurde von den Bewilligungswerbern ein geänderter Einreichplan (Einreichplan der Firma J E B GmbH vom 26.5.2015 samt Änderungsplan vom 25.6.2015) zur Beurteilung vorgelegt. Dabei ist eine Gaupe entfallen und es wurde eine Änderung der Höhe des geplanten Wohnhauses vorgenommen.

 

Mit Bescheid vom 29.7.2015 wurde den Bewilligungswerbern die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt. Begründend wurde zu den Einwendungen der Bf ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland "Dorfgebiet" ausgewiesen und ein Bebauungsplan für dieses Grundstück nicht vorhanden sei. Es liege daher kein Bebauungsplan vor, welcher eine Dachform oder eine Geschoßflächenzahl regeln würde, und habe die Bebauung demnach nach den Oö. Baugesetzen (Bauordnung, BauTG, BauTV, etc.) zu erfolgen. Aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass die Abstände zu den Nachbargrundgrenzen bzw. die Gebäudehöhen eingehalten werden und sich das geplante Bauvorhaben gemäß § 3 Oö. BauTG 2013 ins Orts- und Landschaftsbild einfüge. Eine optische Beeinträchtigung gegenüber dem Nachbargrundstück sowie die Baudurchführung bieten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinn der Oö. Bauordnung. Da § 40 Oö. BauTG 2013 außerdem lediglich für Gebäude und Schutzdächer gelte, sei die Errichtung des Schwimmbeckens, sofern es nicht in Verbindung mit einem Gebäude errichtet wird, nicht Regelungsgegenstand dieser Bestimmung und könne daher im Nahbereich oder auch direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden.

 

I.3. Mit Schriftsatz vom 13.8.2015, eingelangt am 14.8.2015, erhob die Bf nun durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass die Änderung der Einreichpläne nach Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine unzulässige Änderung des Verhandlungsgegenstandes darstelle, zu welcher die Bf keine Einwendungen abgeben konnte. Das Recht auf Parteiengehör der Bf wurde daher in grob rechtswidriger Weise verletzt. Außerdem übersehe der Amtssachverständige offenbar, dass das eingereichte Projekt, welches durch die Änderungsplanung hinsichtlich der Kubatur und der Gebäudehöhe noch einmal vergrößert worden sei, im Vergleich zu den umliegenden Gebäuden wesentlich massiver und größer ausgeführt werde und sich somit nicht ins Orts- und Landschaftsbild einfüge. Außerdem seien die Abstandsbestimmungen der Oö. Bauordnung verletzt, da die Summe der Länge der Gebäudeteile hin zum Grundstück der Bf mehr als 15 m betragen würde, da die Länge der Betonmauer an der Grundgrenze miteinbezogen werden müsse. Die Mauer stelle außerdem keine Einfriedung im Sinn der Bauordnung dar, sondern ein bewilligungspflichtiges Bauwerk an der Grundgrenze, welches nur mit Zustimmung der Nachbarin errichtet werden dürfe. Eine Einfriedung sei immer nur eine niedrige Betonmauer mit allfälligem Bewuchs oder einem Abschluss mit durchsichtigem Material, aber keine 2 m hohe Betonmauer. Die Bf habe bereits in ihrer schriftlichen Einwendung auf die unzulässige Höhe und Länge dieser Mauer hingewiesen.

 

Mit Schreiben vom 25.8.2015 wurden der Bf zur Wahrung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren die abgeänderten Pläne mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom 8.9.2015 führte die Bf aus, dass sich die baurechtliche und nachbarrechtliche Situation gegenüber dem ursprünglichen Einreichplan verschlimmert habe. Das Gebäude werde noch höher ausgeführt und erreiche eine Höhe von 11 m, was zur Folge habe, dass dieser geplante Baukörper über sämtliche in der Nachbarschaft befindliche Bauwerke deutlich herausrage. Ebenfalls übersteige die Geschoßfläche und die Kubatur des beantragten Gebäudes sämtliche benachbarte Bauwerke deutlich. Es dürfe hinsichtlich der zur genehmigenden Höhe keine Willkür herrschen und das Bauvorhaben habe sich an den umliegenden Häusern zu orientieren. Auf Grund der nunmehr ausgeführten Höhe wird das Recht der Bf auf ungehinderten Lichteinfall und Besonnung beeinträchtigt. Dies gelte auch für die Betonmauer. Durch die geänderten Höhe und Geschoßfläche seien die erforderlichen Nachbarabstände zur Grundgrenze nicht gegeben, dies gelte insbesondere hinsichtlich des Abstandes des Hauptgebäudes zur Grundgrenze. Außerdem sei die geplante Betonmauer mitsamt der Gebäudelänge des Hauptgebäudes zusammen zu rechnen und es ergebe sich eine unzulässige Überschreitung der 15 m‑Grenze.

 

I.4. Mit Bescheid vom 1.10.2015 wurde der Berufung der Bf nicht Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Parteiengehör auf Grund der im Berufungsverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zu den geänderten Einreichplänen nun gewahrt sei. Außerdem gebe es für das betreffende Grundstück keinen Bebauungsplan, der die Dichte der Bebauung regeln würde. Die ursprünglich geplante Gaupe an der Nordseite des Gebäudes sei aus dem Projekt gestrichen worden, um den Einwendungen der Nachbarin bezüglich Kubatur des Bauwerkes entgegen zu wirken. Außerdem begründe die Einwendung hinsichtlich des Verstoßes gegen das Orts- und Landschaftsbild kein Nachbarrecht im Sinn des § 31 Oö. Bauordnung 1994. Die Einwände hinsichtlich der Nichteinhaltung des Abstandes zur Grundgrenze seien unzulässig, da § 40 Oö. BauTG 2013 grundsätzlich nur für Gebäude und Schutzdächer gelte und sich so die Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen gemäß § 41 Oö. BauTG 2013 ebenfalls nur auf Gebäude und Schutzdächer beziehen könnten. Hinsichtlich der Mauer und des Schwimmbeckens sei festzuhalten, dass diese gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 und Z 14 Oö. Bauordnung 1994 anzeigepflichtig seien. Für solche anzeigepflichtige Bauvorhaben entfalle gemäß § 25 Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994 eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben erfolgen. Im baubehördlichen Anzeigeverfahren nach § 25 Oö. Bauordnung 1994 besitze nur der Antragsteller Parteistellung, daher seien die Einwendungen der Bf zurückzuweisen. Außerdem habe die Bf bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung. Das Hauptgebäude weise außerdem einen Abstand von 3,40 m zur Nachbargrundgrenze des Grundstückes der Bf auf, womit den Abstandsbestimmungen bei der geplanten Höhe des Bauvorhabens gemäß § 40 Oö. BauTG entsprochen werde.

 

I.5. Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und den Antrag der Konsenswerber auf Erteilung einer Baubewilligung abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein und die Einholung von sachverständigen Gutachten beantragt. In ihrer Beschwerde führt die Bf zusammengefasst aus, dass die Länge der geplanten Front, welche ihrem Grundstück zugewandt sei, sowie die im unmittelbaren Grenzbereich geplante Mauer mit einer Länge von 15 m zusammen zu zählen seien. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Bf hinsichtlich der geplanten 2 m hohen Mauer mit einer Länge von 15 m nichts machen könne, weil sie keine Parteistellung besitze, sei verfehlt. Die Subsumierungsvorschriften des § 41 Oö. BauTG 2013 kommen hier zur Anwendung. Daher sei die gegenständliche Mauer nicht konsensfähig. Diese Mauer, welche einen Bestandteil des geplanten Pools darstelle, verschlechtere den Lichteinfall zum Grundstück der Bf und beeinträchtige die Nachbarschaftsrechte der Bf grob. Hinsichtlich der geplanten Bauhöhe fehle darüber hinaus jede fundierte Begründung im angefochtenen Bescheid. Da kein Bebauungsplan vorhanden ist, dürfe die Gesamthöhe vom im Abstand gelegenen Bauwerksteil maximal 7 m betragen. Im gegenständlichen Fall sei die maximale Höhe bei weitem überschritten und der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Die maßgebliche Traufenhöhe überschreite die maximale Höhe von 7 m. Das geplante Projekt widerspreche dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde sowie sonstigen raumordnungsrechtlichen Vorgaben, da der geplante Bau die bestehenden umliegenden Bauten sowohl der Höhe als auch in seinem Ausmaß bei weitem übersteige. Ein derartiges Projekt sei nicht konsensfähig, weil auch die Widmung Dorfgebiet keine Grundlage für eine willkürliche Erteilung einer zulässigen Geschoßflächenzahl zulasse. Es fehle jegliche Begründung, weshalb eine derartig massive Geschoßflächenzahl bewilligungsfähig sei, weshalb der angefochtene Bescheid sowohl mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch mit Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei. Die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich des Eingriffes ins Orts- und Landschaftsbild gemäß § 3 Oö. BauTG 2013 stellen keine tauglichen Ausführungen dar.

 

I.6. Mit Schreiben vom 23.11.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2.12.2015, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung. Mit Schreiben vom 16.12.2015, eingelangt am 28.12.2015, übermittelte die belangte Behörde den Flächenwidmungsplan mit Legende bezüglich des gegenständlichen Grundstückes und die Beilage laut Gemeinderatsprotokoll (Bescheid vom 1.10.2015).

 

II. Beweiswürdigung

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Durchführung aktueller Grundbuchsabfragen (ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Der für dieses Erkenntnis maßgebliche, unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen.

 

II. 2. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Parteienantrages abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 211/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage

 

III. 1. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

 

III. 2. Die relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66 idF 2013/90, lauten auszugsweise:

 

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

1. [...]

6. die Herstellung von Schwimmteichen, Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 ;

[...]

14. Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände

[...]

(1a) Bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 angeführten Bauvorhaben entfällt eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind.

[...]

 

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

 

(1) [...]

(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:

1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,

2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;

[...]

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage oder von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen. [...].

 

§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

 

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

1. [...],

2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und [...].

 

Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. [...]

 

(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben. [...]“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2014, lauten auszugsweise:

 

§ 3

Allgemeine Anforderungen

[…]

(3) Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass

1. [...],

3. das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei müssen die charakteristischen gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerks auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestands und die Charakteristik der Umgebung abgestimmt werden; auf naturschutzrechtlich geschützte Objekte und anerkannte Kulturgüter ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

§ 40

Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

[...]

 

§ 41

Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen

 

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für:

1. [...]

5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:

a) die im Abstand gelegenen Räume und Teile von Schutzdächern dürfen nicht für betriebliche Zwecke oder zur Haltung von Tieren genutzt werden;

b) soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen Türen und Fenster unzulässig; in Außenwänden, die an solche Außenwände anschließen, müssen Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt;

c) die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;

d) die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;

e) die Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen (wie Dachgiebeln) darf 7 m nicht überschreiten; § 40 Z 6 gilt sinngemäß; Mansarddächer sind in diesem Bereich unzulässig;

f) bei Pultdächern mit einem dem Nachbargrundstück zugewandten First darf dessen Höhe 3 m über dem Erdgeschoßniveau nicht überschreiten;

[...]“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

IV. 1.  Die Bf ist aufgrund der Lage des zu bebauenden Grundstückes und des den Bf gehörenden Grundstückes zueinander unstrittig Nachbarin gem. § 31
Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa vgl. VwGH 24.2.2015, Zl. 2013/05/0054 mwN; 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN).

 

IV.2. Die Bf wendet ein, dass die Abstände hinsichtlich des Wohngebäudes zur Grundgrenze der Bf nicht eingehalten werden und es hinsichtlich der geplanten Höhe des Bauvorhabens im bekämpften Bescheid an jegliche Begründung fehle.

 

Da für die gegenständlichen Baugrundstücke kein Bebauungsplan gilt, sind hinsichtlich Gebäudehöhe und Seitenabstand zu den benachbarten Grundstücken die allgemeinen Vorschriften des Oö. BauTG 2013 maßgeblich.

 

Nach den Einreichunterlagen (Einreichplan vom 26.05.2015, geändert am 26.05.2015) beträgt die geplante Höhe der Traufe des Wohngebäudes 6,41 m.

Aus § 40 Z 1 Oö. BauTG 2013 folgt, dass bei Neubau von Gebäuden zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten ist. Im Einreichplan, (Plan: Schnitt) ist ausdrücklich ein Abstand der nördlichen Außenwand des Wohngebäudes zur Grundgrenze der Bf mit 3,40 m eingezeichnet. Auch der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten, welches er im Zuge der mündlichen Verhandlung erstellt hat, festgehalten, dass der Abstand vom Wohngebäude zum Grundstück der Bf 3,40 m beträgt. Auch ein einfaches Nachmessen in den Einreichunterlagen (Plan: Erdgeschoß) ergibt einen Abstand von 3,40 m. Dieser Abstand entspricht somit § 40 Abs. 1 Oö. BauTG 2013

 

Weiters normiert § 40 Z 1 Oö. BauTG 2013, dass bei Gebäudeteile die höher als 9 m sind, der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen muss. Der Frist des geplanten Bauwerks weist eine Höhe von 10,79 m auf. Auch der sich nach dieser Höhe/Drittel-Regelung ergebende Seitenabstand vom First des Wohngebäudes zur Grundgrenze der Bf von 3,60 m wird eindeutig eingehalten. Somit wird der gesetzlich vorgesehene Mindestabstand gemäß § 40 Z 1
Oö. BauTG 2013 zum Grundstück der Bf jedenfalls eingehalten.

 

Entgegen der Ansicht der Bf war für diese Feststellungen auch kein weiterer Sachverständigenbeweis notwendig, da diese Angaben eindeutig aus den eingereichten Plänen und durch einfaches Nachmessen ersichtlich waren.

 

IV.3. Die Bf wendet hinsichtlich des zulässigen Seitenabstandes weiters ein, dass „die Länge der geplanten Front“, welche ihrem Grundstück zugewandt ist, sowie die im unmittelbaren Grenzbereich geplante Betonmauer mit einer Länge von 15 m entsprechend § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG zusammenzuzählen sind.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass § 41 Oö. BauTG 2013 die Ausnahmen von den in § 40 Oö. BauTG 2013 normierten Abstandsbestimmungen regelt. Falls die Bf zur „Länge der geplanten Front“ auch die nördliche Außenwand des Wohnhauses zählt ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem Wohnhaus die Abstandsbestimmungen des § 40 Z 1 Oö. BauTG 2013 zum Grundstück der Bf eingehalten werden und es daher nicht mehr unter die Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013 fällt.

 

Nach Ansicht der erkennenden Richterin regelt § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013 nach seinem klaren Wortlaut die Ausnahme von den Abstandsbestimmungen des § 40 leg cit für „Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind“. So heißt es zwar in § 41 Abs. 1 Z 5 lit c Oö. BauTG 2013, dass die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen „der Bauwerke“ einschließlich allfälliger Dachvorsprünge 15 m nicht überschreiten darf. Jedoch kann sich der an dieser Stelle verwendete Begriff „Bauwerk“ wiederrum nur auf Gebäude und Schutzdächer beziehen, weshalb nur die Längen von Gebäuden und Schutzdächern zusammenzuzählen sind. Da es sich bei der geplanten Betonmauer aber weder um ein Gebäude gemäß § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013 noch um ein Schutzdach gemäß § 2 Z 23
Oö. BauTG 2013 handelt ist, ist sie bei der Bestimmung der Seitenlänge im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 5 lit c Oö. BauTG 2013 nicht einzurechnen.

 

Ein im Abstand gelegenes Gebäude stellt daher nur die Garage dar, welche jedoch alle kumulativen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013 erfüllt – was von der Bf auch nie bestritten wurde.

 

IV.4. Die Bf verkennt auch, dass das hier anzuwendende BauTG 2013 keine Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höhe von Gebäuden trifft, welche den im § 40 Abs. 1 leg cit. geforderten Abstand einhalten. Auch sehen diese gesetzlichen Bestimmungen keine Einschränkung hinsichtlich der Geschoßanzahl vor. Ebenso wenig ergeben sich – wie die Bf vermeint – aus dem Flächenwidmungsplan, insbesondere der Widmung „Dorfgebiet“ oder anderen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen Regelungen bezüglich der zulässigen Geschoßflächenzahl für das gegenständliche Bauprojekt. Diesbezügliche Einwände gehen daher ins Leere.

 

IV.5. Die Bf bringt weiters vor, dass das geplante Bauvorhaben sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild einfüge und dass durch die massiv ausgeführte Betonmauer der Lichteinfall zu ihrem Grundstück massiv verschlechtert werde.

 

Zutreffend hat bereits die belangte Behörde festgehalten, dass aus der Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte abgeleitet werden kann, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht (VwGH 15.6.2010, 2009/05/0212; 16.11.2010, 2009/05/0342; 24.2.2015, 2013/05/0054, jeweils mwN).

 

Wenn die Bf eine ausreichende Belichtung ihres Grundstücks fordert, so lässt sie unberücksichtigt, dass die Oö. BauO 1994 kein subjektives Nachbarrecht auf Licht, Sonne und Belichtung einräumt. Auch kann aus der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken unzulässig wäre. Vielmehr hat grundsätzlich jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen. Dies bedeutet, dass bei Einhaltung der normierten Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung hat (vgl. etwa VwGH 16.11.2010, 2009/05/0342; 12.6.2012, 2009/05/0105; 24.2.2015, 2013/05/0054).

 

IV.6. Der belangten Behörde ist auch insofern Recht zu geben, als sie im bekämpften Bescheide ausführt, dass im baubehördlichen Anzeigeverfahren nur der Antragsteller Parteistellung besitzt (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] Oö. BauO § 25a Z 1). Gemäß § 25 Abs. 1a Oö. BauO 1994 entfällt bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 par cit angeführten Bauvorhaben eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 leg cit erfolgen und im Bauplan dargestellt sind. Trotz des Entfalls einer eigenen Bauanzeige in den genannten Fällen sind in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren aber selbstverständlich alle sonstigen, das anzeigepflichtige Bauvorhaben betreffenden baurechtlichen Vorschriften zu beachten (so AB 942/2006 BlgOöLT 26. GP S. 13). So sieht § 25a Abs. 5 Z 2 Oö. BauO 1994 für alle Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 leg cit mit Ausnahme der Z 1 und 2 keine Anwendung des § 31 Oö. BauO 1994 vor. Im Verfahren für das geplante anzeigepflichtige Schwimmbecken nach § 25 Abs. 1 Z 6 Oö. BauO und die anzeigepflichtige Mauer gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 Oö. BauO, hat die Bf somit keine Parteistellung.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer