LVwG-650601/2/Sch/Bb
Linz, 20.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des M H, geb. 1999, vertreten durch I H, F, L, vom 9. März 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. März 2016, GZ 16/071103, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. März 2016, GZ 16/071103, wurde die Lenkberechtigung des M H (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) für die Führerscheinklasse AM bis 2. März 2017 zeitlich befristet und als Auflage ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form von Drogenharnkontrollen (Drogenscreening) innerhalb von drei Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch die Behörde bei einem Facharzt für Labormedizin vorgeschrieben.
Ihren Bescheid begründend verwies die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschrift auf das amtsärztliche Gutachten vom 2. März 2016, in welchem dem Bf eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 attestiert wurde.
2. Gegen diesen Bescheid, persönlich übernommen am 2. März 2016, richtet sich die vorliegende, durch die Mutter des Bf mit Schriftsatz vom 9. März 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Verfahrenseinstellung begehrt wird.
Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2012, 2009/11/0019, wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine eingeschränkte Eignung des Bf zum Lenken seines Mofas nicht anzunehmen sei, da er an keiner sich auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leide und schon gar nicht die Gefahr bestehe, dass sich sein gesundheitlicher Zustand künftig maßgeblich verschlechtern könnte. Die Einschränkung der Lenkberechtigung erweise sich daher als rechtswidrig.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 22. März 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ 16/071103 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da schon aus der Aktenlage erkennbar ist, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Der am 17. Juni 1999 geborene Bf beantragte am 2. März 2016 die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM. Diese war ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. November 2015, GZ 14/13507, mangels gesundheitlicher Eignung entzogen worden. Grundlage für diese Entziehung bildete das negative amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Dr. A H, vom 24. November 2015, GZ BHRO-2015-265076/3-PH, welches sich im Ergebnis auf zwei positive Drogenharnkontrollen auf THC vom 15. September 2015 und 17. November 2015 stützte. Der Amtsarzt ging damals von einem regelmäßigen Cannabismissbrauch des Bf aus und erläuterte, dass eine weitere amtsärztliche Begutachtung des Bf erst nach Vorliegen von drei unauffälligen Harnbefunden sinnvoll erscheine.
Am 2. März 2016 unterzog sich der Bf einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG. Das vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach darüber erstattete Gutachten vom 2. März 2016, GZ BHRO-2015-265076/6-Ob, beurteilt den Bf unter Berücksichtigung von drei negativen Harnkontrollen nunmehr als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, „befristet geeignet“, und zwar auf die Dauer eines Jahres unter der Auflage der Vorlage von Drogenharnbefunden eines Facharztes für Labormedizin auf Abruf innerhalb von drei Werktagen nach schriftlicher Aufforderung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung vor Ablauf der Befristung. Der Amtsarzt begründete das Gutachten mit der Vorgeschichte des THC-Missbrauches durch den Bf mit beginnender Abhängigkeit und Letztkonsum im November 2015. Der Bf habe zwar nun eine laborchemisch dokumentierte Abstinenz eingehalten, aufgrund des eingeschliffenen Konsumverhaltens sei jedoch von einem erhöhten Rückfallrisiko beim Bf auszugehen.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.
Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.
Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
5.2. Der Bf macht in der Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Befristung der Lenkberechtigung, Kontrolluntersuchungen und eine Nachuntersuchung verfügt hat, obwohl er an keiner sich auf die Fahreignung auswirkenden Krankheit mit Verschlechterungstendenz leide.
Zur Rechtmäßigkeit von Kontrolluntersuchungen hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 24. Mai 2011, 2010/11/0001, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben ist, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. u.a. auch die Erkenntnisse 24. April 2001, 2000/11/0337, 13. August 2003, 2001/11/0183, 13. August 2003, 2002/11/0228, 25. April 2006, 2006/11/0042, 15. September 2009, 2007/11/0043, und 22. Juni 2010, 2010/11/0067).
Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (z. B. VwGH 13. August 2003, 2002/11/0228, und 25. April 2006, 2006/11/0042).
Ähnliche Ausführungen finden sich in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. 22. Juni 2010, 2010/11/0067, 0068, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 15. September 2009, 2009/11/0084) zu den Voraussetzungen der Befristung einer Lenkberechtigung. Demnach bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung des Betreffenden, und zwar in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 16. September 2008, 2008/11/0091, mwN).
Auch im zitierten Erkenntnis vom 22. Juni 2010, 2010/11/0067, 0068, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreiche, wenn eine Verschlechterung (bloß) nicht ausgeschlossen werden könne.
Es muss also nachvollziehbar feststehen, dass der Betreffende an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet und dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand künftig maßgeblich verschlechtern könnte.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein gelegentlicher Konsum von Suchtmittel die gesundheitliche Eignung (noch) nicht beeinträchtigt. Erst wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, läge ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 13. Dezember 2005, 2005/11/0191 uvm.). Um von einem gehäuften Missbrauch sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um einen häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln (VwGH 18. März 2003, 2002/11/0209, 25. Mai 2004, 2003/11/0310).
Im vorliegenden Fall hat der Amtsarzt sowohl die Befristung der Lenkberechtigung des Bf als auch die ärztlichen Kontrolluntersuchungen und die amtsärztliche Nachbegutachtung vor Befristungsablauf mit der erhöhten Rückfallgefahr begründet und diese Gefahr aufgrund des „eingeschliffenen Konsumverhaltens“ des Bf angenommen.
Aus dem amtsärztlichen Gutachten ergibt sich zwar ein in der Vergangenheit erfolgter THC-Missbrauch des Bf, dass beim Bf jedoch aktuell ein Suchtmittelmissbrauch oder eine Abhängigkeit bestehen würde, lässt sich daraus nicht ableiten. Es gibt insbesondere keine Hinweise darauf, dass der Bf an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM auswirkenden Krankheit leidet, schon gar nicht, dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr einer die Fahreignung ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung besteht. Vielmehr wird im Gutachten von der Abstinenz des Bf ausgegangen. Der Letztkonsum des Bf fand laut Amtsarzt im November 2015 statt. Sämtliche seither bei ihm durchgeführten Harnkontrollen vom 28. Dezember 2015, 28. Jänner 2016 und 2. März 2016 erbrachten einen negativen Befund und keinen Nachweis von Drogenmetaboliten im 6-fach-Test.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Fehlens von Anhaltspunkten für die Annahme, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der gesundheitliche Zustand des Bf maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könnte, erweist sich die Einschränkung der Lenkberechtigung des Bf daher als nicht rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die zeitliche Befristung als auch für die Auflagen betreffend die Vorlage von Drogenharnbefunden und die amtsärztliche Nachuntersuchung. Mit dem bloßen Hinweis, dass beim Bf von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen sei, vermag eine Verschlechterungsprognose im rechtlichen Sinne - ohne schlüssige und nachvollziehbare Erläuterungen - jedenfalls nicht begründet gelten. Die Judikatur verlangt, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung "gerechnet werden muss"; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (VwGH 20. März 2013, 2013/11/0028).
Im Sinne der dargestellten Ausführungen ist daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Bf einige Male einschlägig in Zusammenhang mit Suchtmitteln in Erscheinung getreten ist, jedoch reicht im vorliegenden Fall die Faktenlage für eine Zukunftsprognose mit jener Gefahrenkonkretisierung, die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner oben zitierten Judikatur verlangt wird, nicht aus.
Es darf dem Bf jedenfalls angeraten werden, jeglichen Kontakt mit Suchtmitteln zu vermeiden, zumal sich ein neuerlicher Vorgang in Zusammenhang mit Suchtmitteln künftig mit großer Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen auf seine Lenkberechtigung haben würde.
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n