LVwG-300973/2/Kl/SH

Linz, 10.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des A Z, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Februar 2016, Ge96-74-2015/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeit­nehmer­Innen­schutzgesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 198 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Februar 2016, Ge96-74-2015/DJ, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 990 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z.1 iVm § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz iVm § 7 Abs. 1 iVm § 7Abs. 2 Z.4 Bau­arbeiterschutzverordnung verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Arbeitgeberin A G GesmbH (FNr.: x), Geschäftsanschrift: x, folgende Über­tretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) zu verantworten hat:

 

Die Arbeitsinspektoren DI E D und Ing. A S haben bei einer Baustellenbesichtigung am 14. April 2015 festgestellt, dass

 

am 14. April 2015 (Tatzeit)

 

auf der Baustelle „x“, x

 

der Arbeitnehmer

 

D M

beschäftigt bei der x

 

bei einer Absturzhöhe von mindestens 5 m mit Arbeiten in einem/r Kabel­schacht/-trasse beschäftigt wurde, obwohl keine geeigneten Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7, 8, 9 und 10 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorhanden waren. Der Arbeitnehmer war auch nicht angeseilt.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs. 1 BauV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z.4 BauV dar, wonach bei sonstigen Arbeitsplätzen bei mehr als 2,0 m Absturzhöhe Absturzgefahr vorliegt und im Sinne des § 7 Abs. 1 BauV ent­sprechenden Maßnahmen anzubringen sind. § 7 Abs. 5 BauV ist im gegenständ­lichen Fall nicht anzuwenden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde im Wesent­lichen ausgeführt, dass aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2007/02/0317 im Umkehrschluss zu schließen sei, dass, wenn tatsächlich eine spontane und unabwendbare Handlung des betroffenen Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt vorliegt, dies keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dar­stellt, weil diesfalls auch keine Möglichkeit bestünde, hier Überwachungsmaß­nahmen durchzuführen. Es wäre eine überzogene Maßnahme, müsste hinter jedem Arbeitnehmer ein Angestellter beschäftigt werden, um den Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die Arbeit des D M war eine Arbeit, die weder vom Beschuldigten noch von sonst irgendjemandem beauftragt oder angeschafft worden sei und davon auch der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. In dieser Höhe werden ausschließlich elektrische Hebebühnen ein­gesetzt. Der Arbeitnehmer sei an sich ein ordentlicher und pflichtbewusster Arbeitnehmer und wisse über die Sicherheitsmaßnahmen Bescheid. Auch habe sich der Beschwerdeführer persönlich davon überzeugt, dass der Arbeitnehmer über die Sicherungen am Bau informiert sei. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer eine Handlung setzt wie die derartige, und würde dann zur Vermeidung einer derartigen Situation ausschließlich ein ständiges Über­wachungssystem notwendig sein, nicht jedoch ein Kontrollsystem. Ein Kontroll­system könne aber nur greifen, wenn mit einer tatsächlichen Arbeit zu rechnen sei. Es könne daher die Handlung des D M nicht dem Beschwerde­führer angelastet werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, im Übrigen vom Beschwerdeführer voll inhaltlich bestätigt wurde und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich Kontrollsystem behauptet wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z.1 VwGVG abgesehen werden. Im Übrigen hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine diesbezügliche Belehrung ist in der Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde erfolgt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Bei einer Baustellenbesichtigung am 14. April 2015 auf der Baustelle „S C R“ in x, wurde durch das Arbeitsinspektorat festgestellt, dass der Arbeitnehmer D M der x, mit Arbeiten in einem/r Kabelschacht/-trasse bei einer Absturzhöhe von mindestens 5 m be­schäftigt war. Es waren keine geeigneten Absturzsicherungen oder Schutzein­richtungen vorhanden und der Arbeitnehmer war auch nicht angeseilt. Auf der Baustelle war eine Scherenhubbühne vorhanden und hätte diese ohne geringen Aufwand für die Arbeiten in Betrieb genommen werden können. Es wurde ledig­lich eine Anlegeleiter verwendet.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund des Akteninhaltes und der Stellungnahmen des Beschwerdeführers erwiesen.

 

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV sind bei Absturz­gefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Z.4 BauV liegt Absturzgefahr vor an sonstigen Arbeits­plätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

Gemäß § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG gilt die Bau­arbeiterschutzverordnung als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 130 Abs. 5 Z.1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

5.2. Im Grunde des unstrittigen und erwiesenen Sachverhaltes war der genannte Arbeitnehmer auf der Baustelle bei einer Absturzhöhe von mindestens 5 m mit Arbeiten beschäftigt. Es waren keine Sicherheitsvorkehrungen vor­handen. Es wurde dadurch einwandfrei der objektive Tatbestand der Ver­waltungsübertretung erfüllt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x hat der Beschwerdeführer die Übertretung auch gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Das Verschulden wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde be­stritten und behauptet, dass ein Kontrollsystem nicht greifen würde, weil es sich um eine Spontanhandlung des Arbeitnehmers gehandelt hätte. Darüber hinaus würden die Anforderungen an ein Kontrollsystem überzogen werden, würde ein ständiges Überwachungssystem verlangt werden.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten aus­reicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres vermutet wird, sofern der Beschwerde­führer keinen Entlastungsnachweis erbringt. Dies hat er durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln und die Stellung konkreter Beweisanträge zu machen.

Beweismittel hinsichtlich des Verschuldens wurden nicht vorgelegt und konkrete Beweisanträge durch den Beschwerdeführer nicht gestellt. Hinsichtlich des Vor­bringens des Beschwerdeführers ist dieser jedenfalls auf die richtig aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinzuweisen. Wie bereits die belangte Behörde darlegte, bemängelt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoße, hat das ent­sprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeit­nehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war.“

Diese Judikatur ist jedenfalls auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen, wendet doch der Beschwerdeführer ein, dass einerseits elektrische Hebebühnen zur Verfügung gestanden wären und dass andererseits der Arbeitnehmer ohne Anweisung und Wissen des Beschwerdeführers als Arbeitgeber aus eigenem Antrieb gehandelt hätte. Gerade für diesen Fall ist die zitierte Judikatur heran­zuziehen.

Vielmehr bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngsten Judikatur vom 13. April 2016, Ra2016/02/0051-3, dass „schlichtes Vertrauen darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht entlaste“. Auch bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsprechung, dass für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems er­forderlich ist, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen ver­pflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem einge­bundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tat­sächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unter­nehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicher­zustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. März 2012, Zl. 2010/02/0263).

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen zum Funktionieren des Kontrollsystems dargelegt. Er hat insbesondere keine Maßnahmen vorge­bracht, die ein Funktionieren des Kontrollsystems gewährleisten sollen. Dies­bezüglich hat er zwar darauf hingewiesen, dass in solcher Höhe grundsätzlich elektrische Hebebühnen zu verwenden gewesen wären, er hat aber nicht darge­legt, warum die tatsächlich an der Baustelle vorhandene Scherenbühne dann doch nicht vom Arbeitnehmer des Beschwerdeführers verwendet wurde, bzw. was er konkret vorgesehen hat, um ein solches eigenmächtiges Verhalten des Arbeitnehmers hintanzuhalten.

Vielmehr ist offenkundig, dass zum Tatzeitpunkt ein effizientes Kontrollsystem nicht stattgefunden hat. Diesbezüglich ist ebenfalls auf das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach „die Effizienz des Kontroll­systems nicht an der subjektiven Meinung des Beschuldigten oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen gemessen wird“.

 

Es war daher von schuldhaftem, zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die belangte Behörde hat mangels Angaben durch den Beschwerdeführer die persönlichen Verhältnisse mit keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten und einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro geschätzt und der Ent­scheidung zugrunde gelegt. Auch hat sie auf den besonderen Schutzzweck der Norm hingewiesen und dass durch die konkrete Begehung in einer Höhe von mehr als 5 m das geschützte Rechtsgut erheblich beeinträchtigt wurde. Straf­mildernde und erschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen.

Diesen Umständen hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt und kamen auch keine geänderten Strafbemessungsgründe im Beschwerdeverfahren hervor. Es war daher grundsätzlich von diesen Angaben auszugehen. Grundsätzlich war aber dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich hinsichtlich der Tatbegehung einsichtig zeigte. Auch ist die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Straf­rahmens bis 8.324 Euro gelegen und daher nicht überhöht sowie auch den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst. Sie ist hingegen erforderlich und geeignet, den Beschwerdeführer von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und seinen Betrieb zu einer gesetzes­konformen Vorgehensweise zu organisieren.

Hingegen war von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht auszugehen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diese Voraus­setzung nur dann vorliegt, wenn das tatbildmäßige Verhalten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht mit Verfahrenseinstellung oder Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z.4 VStG vorzugehen.

Da aber Milderungsgründe nicht hervortraten und nicht vorgebracht wurden, war eine wesentliche Voraussetzung für die außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben.

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerde­verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 198 Euro, zu leisten.

 

 

7.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt