LVwG-300860/17/Bm/PP
Linz, 11.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn R P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G E, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Ge96-129-2014, Ge96-129-1-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.3.2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 550 Euro herabgesetzt wird; die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert bestehen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 55 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. und II.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.9.2015, Ge96-129-2014, Ge96-129-1-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1, Wiederholungsqualifikation, und § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 7 Abs. 1 und 2 Z 4 sowie §§ 8, 9 und 10 der Bauarbeiterschutzverordnung eine Geldstrafe von 830 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
2. Dagegen wurde vom Rechtsvertreter des Bf fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des verfahrensgegenständlichen Vorfalles vom 27.10.2014 sei gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Wels zu 50 BAZ 35/15t wegen § 88 Abs. 1 StGB, also wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Lasten des verletzten Dienstnehmers O B ein Ermittlungsverfahren geführt worden. Die Staatsanwaltschaft habe dieses Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 190 StPO sei eine prozessuale Entscheidung über das Anklagerecht und stehe grundsätzlich der Staatsanwaltschaft zu. Eine Einstellung nach § 190 StPO, unabhängig davon ob nach Z 1 oder Z 2, entfalte eine Sperrwirkung im Sinne des „ne bis in idem-Prinzips“, die nur unter den Bedingungen des § 193 StPO über die Fortführung des Verfahrens durchbrochen werden könne. Eine Fortführung eines nach § 190 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens könne die Staatsanwaltschaft nur dann anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt sei und wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen worden oder neue Tatsachen und Beweismittel entstehen oder bekannt würden, die geeignet erscheinen die Bestrafung entsprechend zu begründen. Tatsache sei, dass der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren auch als Beschuldigter durch die Ermittlungsbehörde einvernommen worden sei und daher die gegenständliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens, auch wenn diese nach § 190 Z 2 StPO erfolgt sei, eine „ne bis idem-Wirkung“ ausübe.
Die gegenständliche Bestrafung mit angefochtenem Straferkenntnis in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften sei daher unzulässig, da die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Sperrwirkung iSd Doppelbestrafungsverbotes entfalte (vgl. VwGH v. 29.5.2015, 2012/02/0238).
Dabei mache es keinen Unterschied, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 1 oder Z 2 StPO erfolgt sei, da generell die Einstellung nach § 190 StPO eine entsprechende Sperrwirkung im Sinne des „ne bis in idem-Prinzips“ entfalte und die Verwaltungsstrafbehörde zur Hintanhaltung einer Verletzung des Art. 4 7. ZPEMRK verpflichtet sei, das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
In diesem Sinne hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz Einsicht in den Akt der Staatsanwaltschaft Wels zu 50 BAZ 35/15t nehmen und aufgrund der genannten Einstellung auch das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen.
5.2. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.
Soweit der Bf auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2015, 212/02/0238, verweist und aus den darin enthaltenen Ausführungen in gegenständlicher Angelegenheit die Unzulässigkeit einer Bestrafung des Bf nach dem ASchG ableitet, ist auszuführen, dass wohl der VwGH die Ansicht vertritt, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt und somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, dennoch eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integrierenden Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt, sofern die Einstellung des Ermittlungsverfahrens rechtskräftig ist und eine Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr möglich ist. Hinzuweisen ist, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 1 StPO beziehen.
Unabhängig davon ist nach diesem Judikat im Fall einer Einstellung, auch wenn sie rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, jedenfalls mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlicher Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Ausdrücklich hat der VwGH festgehalten, dass dem die frühere Judikatur des VwGH zu § 90 StPO alt, wonach Einstellungen nicht ohne weiteres, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen Bindungswirkung entfalten, nicht entgegensteht.
Der VwGH vertritt die Auffassung, dass der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne weiteres Art. 4 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten vermag. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte.
Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht dasselbe Faktensubstrat wie im Verwaltungsstrafverfahren geprüft; so erfolgte keine Auseinandersetzung mit den Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers, wozu auch die Überprüfungstätigkeit hinsichtlich der von den Arbeitnehmern einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen gehört. Auch liegt keine Begründung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, sondern bloß der Hinweis auf § 190 Z 2 StPO vor. Eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Verschulden des Beschuldigten als Arbeitgeber ist nicht erfolgt. Das Doppelbestrafungsverbot ist somit auf das konkrete Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
5.3. Fest steht und wurde dies durch den Arbeitsunfall leider auch bestätigt, dass der Arbeitnehmer B am 27.10.2014 an einem Arbeitsplatz mit Absturzgefahr bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe beschäftigt wurde, ohne Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. Ebenso wenig wurde eine persönliche Schutzausrüstung vom Arbeitnehmer getragen.
Der Bf erfüllt damit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.
Der Einwand des Bf, nicht die R P GmbH sondern die K B GmbH habe die unsachgemäße Aufstellung des Gerüstes, die kausal für den Arbeitsunfall gewesen sei, zu verantworten, geht insofern ins Leere, als nach der Judikatur des VwGH sich die Anordnungen der BauV auch an den Arbeitgeber richten, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung verwenden (VwGH 21.5.2008, 2007/02/0279). Wenn ein Gerüst nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten aufgestellt wird, ist bei Benützung des Gerüstes als Absicherung durch seine Arbeitnehmer trotzdem der Arbeitgeber für die Einhaltung der das Gerüst betreffenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
5.4. Zum Verschulden ist auszuführen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des VwGH hat der Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachvorbringen oder durch Beibringen von Beweismitteln zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Die vom Bf angestrebte Entlastung ist iSd § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht gelungen.
Vom Bf wurde im Zuge der Beschwerdeschrift und anlässlich der mündlichen Verhandlung das im Unternehmen installierte Kontrollsystem dargelegt. Diese Darlegungen sind dahin zu bewerten, ob damit ein ausreichendes und dem Bf exkulpierendes Kontrollsystem vorgelegen ist. Dazu wird auf die einschlägige Judikatur des VwGH hingewiesen, an welcher diese Maßnahmen zu messen sind.
Demgemäß besteht ein Kontrollsystem aus systematisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und zur Abwehr von Schäden durch das eigene Personal sowie dem Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Ein wirksames Kontrollsystem bedarf insbesondere der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (vgl. VwGH v. 28.5.2008, 2008/09/0117 uva).
Vom Bf wurde das installierte Kontrollsystem im Wesentlichen so dargestellt, dass bei Eintritt in das Unternehmen Schulungen unter dem Aspekt der Sicherheitsvorschriften durchgeführt und dementsprechende Schulungsunterlagen auch den Arbeitnehmern auch zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren werden vor Aufnahme von Montagearbeiten auf einer Baustelle die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzausrüstungen mit den jeweiligen Monteuren besprochen, dies auch fallweise unter Begehung der Baustelle. Stichprobenartig werden die Arbeitnehmer auch bei der Durchführung der Montagearbeiten von den jeweiligen Verkäufern im Unternehmen überprüft, und im Falle von Verstößen auch Verwarnungen erteilt. Allerdings werden auch beobachtete Verstöße für die Dauer der Arbeiten hingenommen, wie die Aussage des Zeugen B ergeben hat (siehe unter 4.1.). Sicherheitsausrüstung wird den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt.
Nach der Judikatur des VwGH hat ein hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem zu enthalten, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Weiters, welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilte Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH v. 5.8.2009, 2008/02/0128, 5.8.2009, 2008/02/0127, 25.1.2005, 2004/02/0294 uvm zum Thema „Kontrollkette“). Es bedarf daher des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (VwGH 5.9.2008, 2008/02/0129, mit Vorjudikatur).
Im Lichte dieser VwGH Judikatur genügt das vom Bf vorgebrachte Kontrollsystem nicht den geforderten Anforderungen. Vom Bf wird zwar auf durchgeführte Schulungen und Unterweisungen der Arbeitnehmer verwiesen, allerdings beziehen sich diese im Grunde auf allgemeine Schulungen. Die im konkreten Montagefall durchzuführenden Sicherheitsvorkehrungen werden vorwiegend im Büro ohne genaue Kenntnis des jeweiligen Arbeitsumfeldes besprochen. Auch erfolgt keine ausreichende Kontrolle der Arbeitnehmer auf Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Wenn überhaupt (vgl. hierzu die Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung, wonach jeder Montagearbeiter selber wissen muss, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind) erfolgen die Überprüfungen nur stichprobenartig.
Nach der Judikatur des VwGH reichen aber Anweisungen und Belehrungen sowie stichprobenartige Überprüfungen für ein effizientes und effektives Kontrollsystem nicht aus.
Der vom Bf vorgebrachte Entlastungsbeweis war daher nicht geeignet, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien, weshalb ihm ein Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit vorzuhalten ist.
6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 830 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurden die von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 4.000 Euro, keine Sorgepflichten herangezogen. Als erschwerend wurde gewertet, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in ganz besonders hohem Ausmaß gefährdet hat.
Als strafmildernd wurde kein Umstand gesehen.
Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe war aus mehreren Gründen herabzusetzen. Zum einen hat die Behörde nach dem Spruch die Wiederholungsqualifikation des § 130 Abs. 5 ASchG angenommen, obwohl nach der Aktenlage keine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Zum anderen ist der Bf in der mündlichen Verhandlung den geschätzten Einkommensverhältnissen insofern entgegengetreten, als er glaubhaft angegeben hat, ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro zu beziehen. Vor diesem Hintergrund war die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Dem Bf ist insofern beizupflichten, als die Verletzung des Arbeitnehmers nicht als Erschwerungsgrund zu werten ist, allerdings hat sie bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes Berücksichtigung zu finden. Der Schutzzweck der BauV besteht eben darin, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der auf dem Bau beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Sicherheitsmindeststandard zu gewährleisten und dadurch Arbeitsunfälle zu vermeiden. Durch den Unfall mit Verletzungsfolge kann nicht von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden.
Zur Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstausmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat Geldstrafen von 830 Euro festgelegt, welche 10 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des LVwG die Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich weniger als 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine geringere Strafe und wurde durch die Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zu der verhängten Geldstrafe entsprechend gemildert.
7. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Michaela Bismaier