LVwG-150934/7/AL – 150937/2
Linz, 23.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid LUKAS über die Beschwerden 1. der I S und 2. des F S, beide wohnhaft in x, 3. des H S als erbantrittserklärter Erbe im Verlassenschaftsverfahren nach A S, wohnhaft in x und 4. der K S, wohnhaft in x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ort im Innkreis vom 16.12.2015, GZ: 1/2015/BAUBEW/SCH, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ansuchen vom 12.2.2015, Zl. 46/2015 beantragte die Gemeinde Ort im Innkreis (in der Folge: Bauwerberin) unter Vorlage eines Bauplanes u.a. die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Amtsgebäudes Ort im Innkreis sowie Abbruch bestehender Gebäude auf näher bezeichnetem Grundstück.
2. Am 10.3.2015 fand eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein statt, in der das Ansuchen um Baubewilligung behandelt wurde.
3. Mit Bescheid vom 24.8.2015, Zl. 1/2015/BAUBEW/SCH erteilte der Vize-Bürgermeister der Gemeinde Ort im Innkreis die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von näher konkretisierten Bedingungen und Auflagen.
4. Den dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer gab der Gemeinderat der Gemeinde Ort im Innkreis (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 16.12.2015, Zl. 1/2015/BAUBEW/SCH keine Folge.
5. Mit Schreiben vom 1.3.2016 legte die belangte Behörde (im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung) die dagegen erhobenen Beschwerden unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen, Beweiswürdigung:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (inklusive den vorliegenden Planunterlagen) sowie Einholung aktueller Grundbuchs- und Flächenwidmungsplanauszüge.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage geklärt werden. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung standen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Dies deshalb, weil das Beschwerdevorbringen zum Teil keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt. Zu diesen Themen war daher jedenfalls keine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal die Verfahrensrechte der Parteien nicht weiter gehen können, als ihre materiellen Rechte (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054). Darüber hinaus betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der hier relevanten klaren gesetzlichen Bestimmungen bzw. der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.
2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Die Bauwerberin beabsichtigt den Neubau eines Amtsgebäudes sowie den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Nummer x, KG x.
Das neue Amtsgebäude ist in zweigeschossiger Ziegelbauweise geplant und wird zur Gänze unterkellert; die Gebäudehöhe beträgt 9,78 m. Seine Situierung erfolgt direkt an der neugeschaffenen nordwestlichen Straßengrundgrenze. Zur südwestlichen Straßengrundgrenze verbleibt ein Abstand von 2,55 m und zur nordöstlichen Straßengrundgrenze wird ein Abstand von 7,70 m eingehalten. Südöstlich des neuen Gemeindeamtes ist die Einrichtung eines neuen öffentlichen Gutes vorgesehen und wird zu diesem an der engsten Stelle ein Abstand von 3,02 m eingehalten. Die Haupterschließung erfolgt über die Nordwestseite und ist der Zugang barrierefrei vorgesehen. Auf Eigengrund werden insgesamt 6 PKW-Stellplätze eingerichtet, wobei einer davon barrierefrei vorgesehen ist.
Hinsichtlich der Errichtung eines öffentlichen Gutes ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass konkret die bestehende Gemeindestraße im Rahmen des gegenständlichen Neubaus des Amtsgebäudes erweitert werden soll. Die Erschließungsstraße Grundstücksnummer x soll erweitert werden, so dass diese dann zwischen den Grundstücken Nummer x und Grundstücksnummer x an die L x H Straße herangeführt wird. Die neu geplante Erschließungsstraße soll eine asphaltierte Breite von 6 m aufweisen.
Das betroffene Grundstück Nr. x ist im geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland „Gemischtes Baugebiet“ ausgewiesen. Für das betroffene Baugrundstück ist kein Bebauungsplan festgelegt.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes x, KG x, das im Südosten des Baugrundstückes Nr. x, getrennt durch eine Verkehrsfläche der Gemeinde (Grundstücksnummer x), liegt. Der Drittbeschwerdeführer ist erbantrittserklärter Erbe im Verlassenschaftsverfahren der grundbücherlichen Eigentümerin des Grundstückes Nummer x, KG x, das nordöstlich des in Rede stehenden Baugrundstückes x, ebenfalls getrennt durch eine Verkehrsfläche der Gemeinde (Grundstücksnummer x), liegt. Die Viertbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes x, KG x, das östlich des in Rede stehenden Baugrundstückes x, getrennt durch andere Grundstücke, liegt.
Am 10. März 2015 fand eine Bauverhandlung zum gegenständlichen Vorhaben statt. Dazu wurden die Beschwerdeführer bzw. die damals betraute Verlassenschaftskuratorin betreffend Grundstücksnummer x jeweils persönlich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen. Die Beschwerdeführer bzw. die damals betraute Verlassenschaftskuratorin betreffend Grundstücksnummer x erhoben Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben betreffend Grundstücksnummer x.
Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung wurde die Situierung des geplanten Bauvorhabens hinsichtlich des öffentlichen Straßengutes erörtert und die straßenrechtliche Zustimmung für das Bauvorhaben seitens des Verwalters des öffentlichen Straßengutes erteilt.
3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und den eingeholten aktuellen Grundbuchs- und Flächenwidmungsplanauszügen. Die Beschreibung des geplanten Vorhabens ergibt sich aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen laut Protokoll zur mündlichen Bauverhandlung sowie den Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten in Zusammenschau mit den Projektunterlagen und den Ausführungen in den vorliegenden Schriftsätzen der Beschwerdeführer.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. […]
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[…]
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]“
Die hier interessierende Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2014, lautet auszugsweise:
„§ 40
Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:
1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.
[…]“
Im geltenden Flächenwidmungsplan ist das betroffene Grundstück Nr. x als Bauland „Gemischtes Baugebiet“ ausgewiesen.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden durch seine zuständige Einzelrichterin erwogen:
Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführer als (Mit-)Eigentümer von innerhalb des gesetzlich vorgegebenen 50 Meter-Entfernungsbereiches zur in Rede stehenden Bauliegenschaft befindlichen Grundstücken, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht die hier gegenständlichen Nachbarbeschwerden nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, mwH; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Die vorliegenden Beschwerden beschränken sich darauf, „sämtliche [bisher im Verfahren vorgebrachten] Einspruchsgründe und Einwendungen ... vollinhaltlich aufrecht“ zu halten. Die Beschwerdeführer verweisen in ihren Schriftsätzen somit pauschal auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und erklären das gesamte Berufungsvorbringen ausdrücklich auch zum Vorbringen der Beschwerden. Bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, ein begründeter Berufungsantrag liege nicht vor, wenn in der Berufung nur auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren verwiesen wird (VwGH 08.03.1989, 88/01/0341; 16.12.1998, 98/03/0250). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage und damit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Der bloße Verweis auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren stellt daher keinen ausreichenden Grund iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG dar. Die Beschwerdeführer vermögen schon deswegen eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht mit Erfolg zu behaupten.
Im Übrigen wurden sämtliche im Verfahren vorgebrachten Einwendungen von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid umfassend abgehandelt. Dem ist inhaltlich nicht entgegenzutreten. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind die von den Beschwerdeführern im bisherigen Verfahrensverlauf vorgebrachten Einwendungen auch inhaltlich nicht begründet:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffen die folgenden angesprochenen Themen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und gehen die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer daher schon deshalb ins Leere: Wertminderung der Nachbarliegenschaften, Verminderung der Lebens- und Wohnungsqualität (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105; 10.12.2013, 2012/05/0162); Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und allenfalls daraus resultierende Immissionen sowie die allfällige Veränderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen (VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054 mHa 15.2.2011, 2009/05/0017, mwN). Auch gegenüber Einwendungen der Nachbarn gegen die Gebäudehöhe besteht eine umfassende höchstgerichtliche Judikatur: dem Nachbarn steht ein subjektives Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur für die dem Nachbarn zugekehrte Front des Gebäudes zu (VwGH 2.2.1993, 92/05/0272, uHa VfSlg 10.127/1980). Ganz grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Verletzung seines Rechtes, nicht aber die Verletzung des Rechtes eines anderen Nachbarn geltend machen kann (VwGH 4.7.1958, 642/57 und 3.3.1969, 887/68). Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Entscheidung, sondern nur darauf, dass er in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt wird (VwGH 8.1.1971, 1993/70, 463/71).
Zumal die Verfahrensrechte der Parteien nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte, können die Beschwerdeführer jedenfalls auch nicht durch allfällige Verfahrensmängel bei der Feststellung des Sachverhaltes hinsichtlich der soeben genannten Themen in einem Recht verletzt sein (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054).
Zudem ist zu bemerken, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025), weshalb Einwendungen, die sich nicht auf das bauverfahrensgegenständliche Bauvorhaben beziehen (etwa die faktische Nicht-Nutzung der gemeindeeigenen Parkplätze oder Einwendungen in Bezug auf die straßenrechtliche Situation) unzulässig sind.
In der Folge soll auf die einzelnen vorgebrachten Einwendungen näher eingegangen werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird das – im Wesentlichen gleichlautende – Vorbringen der Beschwerdeführer nach den nachstehenden Themen behandelt:
1. Erhebliches Verkehrsaufkommen und Wertminderung der Nachbargrundstücke und Nachbargebäude
Zur Behauptung, dass durch „willkürliche und ohne sachliche Notwendigkeit vorgenommene Verlegung des Straßenverlaufs der Erschließungsstraße Nummer x“ und dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen mit erheblichen Lärm‑, Staub- und Abgasentwicklungen zu rechnen sei, was wiederum mit einer erheblichen Entwertung der Nachbargrundstücke verbunden wäre, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. So hält das Höchstgericht etwa in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, 2012/05/0162, fest, dass „Wertminderungen ... kein Gegenstand subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte [sind]. Der Nachbar kann die behauptete Wertminderung seiner Grundstücke nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.“ Auch die damit offenbar ebenfalls verbundene Einwendung der Verminderung der Lebensqualität und Wohnungsqualität bezieht sich auf kein subjektives Nachbarrecht, da die Oö. BauO 1994 kein Recht auf Beibehaltung der Lebensqualität gewährt (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105).
Soweit die Nachbarn die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und daraus resultierende Immissionen ansprechen, ist ihnen erneut unter Bezugnahme auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass ihnen diesbezüglich ebenfalls kein Nachbarrecht zukommt (VwGH vom 24. 2. 2015,1013/05/0054 uHa 15.2.2011, 2009/05/0017, mwN). Insofern besteht auch kein nachbarliches Recht auf die Erstellung diesbezüglicher Gutachten.
Hinsichtlich der in den Beschwerden formulierten Anfechtung des straßenrechtlichen gemeindebehördlichen Bescheides vom 1.7.2015, Zl. 612-5/2015/MC, sind die Beschwerdeführer auf den diesbezüglich relevanten Rechtsweg zu verweisen. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden baurechtlichen Verfahrens.
Zudem ist zu bemerken, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025), weshalb Einwendungen, die sich nicht auf das bauverfahrensgegenständliche Bauvorhaben beziehen, unzulässig sind. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass diese in die Planung und Situierung weder der neuen Gemeindestraße noch des neuen Gemeindegebäudes einbezogen worden seien geht daher ebenso ins Leere wie der Hinweis, dass die gemeindeeigenen Parkplätze ohnehin faktisch nicht genutzt würden.
2. Abstandsvorschriften zu benachbarten Grundstücken
Hinsichtlich Grundstück Nummer x wird von der zuständigen Verlassenschaftskuratorin bzw. im weiteren Verfahren von dem Drittbeschwerdeführer vorgebracht, dass “hinsichtlich des nordwestlichen Teiles des geplanten Gebäudes, welches auf der Grundgrenze zu den Nachbargrundstücken x und x zu s[t]ehen kommen würde“, der gesetzliche Mindestabstand von 3 Metern zur Grundgrenze nicht gegeben sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur für die dem Nachbarn zugekehrte Front des Gebäudes zu (VwGH 2.2.1993, 92/05/0272, uHa VfSlg 10.127/1980). Der gegenständliche Einwand betreffend den „nordwestlichen Teil“ des geplanten Gebäudes geht daher schon deswegen ins Leere. Auch hinsichtlich des Mindestabstandes zur Landesstraße im nordwestlichen Bereich des in Rede stehenden Bauvorhabens ist kein subjektives Recht des Drittbeschwerdeführers zu erkennen; ergänzend darf in diesem Zusammenhang ferner erwähnt werden, dass gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2015, zwar Bauten und dergleichen innerhalb eines Bereichs von 8 m neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden dürfen. Eine solche Zustimmung der Straßenverwaltung wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Bauverhandlung aber unzweifelhaft erteilt.
3. Übergangene Parteien
Wenn in den Beschwerden vorgebracht wird, dass in der „Nicht Einladung von Anrainern im 10- und 50 m Bereich“ ein „gravierender Verstoß nach geltenden Gesetzen und der oberösterreichischen Bauordnung“ gelegen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Verletzung seines Rechtes, nicht aber die Verletzung des Rechtes eines anderen Nachbarn geltend machen kann (VwGH 4.7.1958, 642/57 und 3.3.1969, 887/68). Der Nachbar hat keinen Rechtsanspruch auf eine in jeder Hinsicht gesetzmäßige Entscheidung, sondern nur darauf, dass er in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt wird (VwGH 8.1.1971, 1993/70, 463/71). Der diesbezügliche Einwand geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.
4. Erstellung und Nichtvorlage von Stellungnahmen und Gutachten
Wie bereits unter Punkt IV. 1. dargelegt, besteht hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und daraus resultierenden Immissionen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, weshalb diesbezüglich auch kein Recht der Beschwerdeführer auf die Erstellung entsprechender Gutachten besteht. Zumal die Verfahrensrechte der Parteien nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte, kann eine Nachbarbeschwerde auf Grund von Verfahrensmängeln aber nur dann erfolgreich sein, wenn im Ergebnis auch Nachbarrechte verletzt wären (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054). Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher nicht erkennbar, inwiefern die von den Beschwerdeführern beanstandete Nichtvorlage von umwelt- und straßenrechtlichen Stellungnahmen und Gutachten für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein könnte.
V. Ergebnis:
Die Beschwerdeführer vermochten im Ergebnis keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr betrifft das Beschwerdevorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die umfangreiche unter Punkt IV. zitierte höchstgerichtliche Judikatur zum beschränkten Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren). Darüber hinaus betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der hier relevanten klaren gesetzlichen Bestimmungen bzw. der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Astrid Lukas