LVwG-150902/33/JS/FE

Linz, 24.05.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde der E H, B x, x P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wilhering vom 3.3.2016, Zl. 2016/Da, wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einer Angelegenheit wegen Inanspruchnahme eines Grundstückes den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.




 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wilhering (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 3.3.2016 wurde auf Grund des Beschlusses der belangten Behörde vom 2.3.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4.1.2016 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 4.1.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015,
Zl. Bau‑8/2015, wegen Inanspruchnahme ihres Grundstückes Nr. x, Grundbuch D, nach § 15 Oö. BauO 1994 abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.3.2016 die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

1.2. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

 

2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm
§ 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1
Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

3.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wilhering als Baubehörde 1. Instanz vom 24.8.2015, Zl. Bau‑8/2015, wurde den Eigentümern des an das Grundstück Nr. x der Beschwerdeführerin unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. x, Grundbuch D, die vorübergehende Benutzung eines 1,5 m breiten Grundstreifens entlang der Grundstücksgrenze im Westbereich des Grundstückes Nr. x der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von
10 Arbeitstagen unter Auflagen erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.12.2015 als unbegründet ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.1.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

3.2. Mit Erkenntnis vom 27.4.2016, LVwG‑150902/29/JS, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der Beschwerde-führerin vom 4.1.2016 meritorisch als unbegründet ab.

 

4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollständig geklärt und widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

 

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG) wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0190; VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028; VwGH 20.1.2016, Ro 2014/04/0045; ua.). Dies kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.1.2016,
Ra 2015/11/0027).

 

5.3. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Beschwerde vom 4.1.2016 (gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015) die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Mit Sachentscheidung des Landesverwaltungs-gerichtes vom 27.4.2016, LVwG-150902/29/JS, wurde das verwaltungs-gerichtliche Verfahren betreffend diese Beschwerde vom 4.1.2016 jedoch bereits meritorisch beendet. Eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die gegenständliche Beschwerde vom 24.3.2016, welche die Versagung der aufschiebenden Wirkung für das (bereits beendete) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zum Gegenstand hat, würde - aufgrund der Beendigung des Verfahrens – nun zu keiner Änderung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin mehr führen. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die anhängige Beschwerde vom 24.3.2016 ist daher mit der Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.4.2016 weggefallen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028; ua.). Das Verfahren war sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen.

 

5.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007,
Nr. x (H/Österreich Nr. x), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (B/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Betroffene im Rahmen des Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (S-E/L), hat der EGMR ausgeführt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH 19.5.2015, Ro 2015/05/0004; ua.). Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091 unter Verweis auf die Entscheidungen VwGH 29.1.2014, Zl. 2013/03/0004 und VwGH 16.10.2013, Zl. 2012/04/0086; ua.).

Der vorliegende Fall war im Ergebnis ausschließlich von der Rechtsfrage des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer meritorischen Entscheidung betreffend die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Fall geprägt, dass das Landesverwaltungsgericht – wie vorliegend - über die Beschwerde selbst bereits in der Sache entschieden hat. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027, bereits Stellung genommen. Strittige Rechtsfragen oder Tatsachenfeststellungen bzw. Fragen der Beweiswürdigung waren daher nicht mehr zu klären. Damit war aber eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung (vgl. VwGH 27.4.2015, Zl. Ra 2015/11/0004, VwGH 8.7.2015, Zl. Ra 2015/11/0036) nicht zu erwarten.

5.6. Zum aufgeworfenen Aspekt der Gebührenpflicht von Beschwerden wird der Vollständigkeit halber auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV; BGBl. II Nr. 387/2014) verwiesen, wonach Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig sind, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro. Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro. Die Gebühr ist vom Beschwerdeführer unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Die Gebührenschuld entsteht damit ex lege aufgrund der zitierten Verordnung, einer gesonderten Vorschreibung der Gebühr durch die belangte Behörde mit Bescheid bedarf es daher nicht.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack