LVwG-400140/6/BMa
Linz, 12.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A G, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 2015, GZ: VerkR96-50729-2014, wegen Übertretung der Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 60 Euro zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 15. November 2015. Der Akt wurde dem Oö. LVwG am 7. Dezember 2015 vorgelegt.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und am 4. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der keine der geladenen Parteien gekommen ist.
2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
A G hat am 7. November 2014 um 14.18 Uhr auf der x, Strkm. 172.020, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze W, den Pkw mit dem Kennzeichen x gelenkt. Am Fahrzeug war keine gültige Mautvignette angebracht.
2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt. Aus der in diesem Akt einliegenden Fotodokumentation ist unmissverständlich erkennbar, dass eine Vignette nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht war. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Dieser hat dazu geäußert, eine solche erworben zu haben, aber nicht am Fahrzeug angebracht zu haben.
2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
2.3.1. Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
Nach § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.
Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten (§ 11 Abs. 1 BStMG leg.cit).
2.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die zeitabhängige Maut für die Fahrt mit dem Pkw auf der A1 nicht entrichtet.
Der Bf hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift verwirklicht.
2.3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Der Bf hat zwar angegeben, die Maut durch Kauf einer Vignette entrichtet zu haben, diese jedoch nicht angebracht zu haben.
Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, hat der Bf damit (zumindest) fahrlässig gehandelt. Die ihm angelastete Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
2.3.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
2.3.5. Weil von der belangten Behörde lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsgründen. Von der belangten Behörde wurde auch zutreffend festgestellt, dass eine Anwendung des § 20 VStG wegen Nichtvorliegens von Milderungsgründen nicht in Betracht kommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Zumal der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann