LVwG-300946/5/KLi/PP

Linz, 21.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 29. Dezember 2015 des I S, geb. x, x, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 2015, GZ: SanRB96-1-98-2015-Sc, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetzes (AVRAG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 500 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Dezember 2015, GZ: SanRB96-1-98-2015-Sc, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach außen berufene Organ der Firma D K mit Sitz in U, x, zu verantworten, dass die genannte Firma als Arbeitgeber die ungarischen Staatsangehörigen

 

1. B L M, geb. x,

2. P Z, geb. x,

3. R L, geb. x,

4. R N, geb. x und

5. R P, geb. x,

 

von 27.8.2015 bis zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle am 3.9.2015 mit der Montage von Rigipsplatten auf der Baustelle der Firma F-R GmbH in x, G NB, beschäftigt habe, ohne dass eine Meldung über die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden seien, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemacht worden sei. Die Meldungen über die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer seien erst am 25.8.2015 und somit verspätet vorgenommen worden.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 8 Z 1 erster Fall AVRAG verletzt. Über ihn werde jeweils eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 8 Z 1 erster Fall AVRAG, § 9 Abs. 1 VStG verhängt. Ferner werde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von je 50 Euro zu zahlen. Der Gesamtbetrag belaufe sich daher auf 2.750 Euro.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch die Anzeige des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, Finanzpolizei, vom 8.9.2015, FA-GZ. 041/10565/25/4215, als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Recht­fertigung vom 30.10.2015 nicht nachgekommen, was als Beweis dafür, dass er der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegen zu setzen habe, anzusehen sei.

 

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass gemäß § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 8 Z 1 erster Fall AVRAG für jeden Arbeitnehmer ein Strafrahmen von 500 Euro bis 5.000 Euro vorgesehen sei. Es sei somit aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen, wobei die von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt werden hätten müssen, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 3.6.2015 keine Angaben dazu gemacht habe. Angesichts dieses Strafrahmens bewege sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich und erscheine vor diesem Hintergrund dem Unrechtsgehalt der Übertretung zweifels­frei angepasst und schuldangemessen.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 29.12.2015, mit welcher der Beschwerdeführer vorbringt, auf eine günstige Beurteilung zu hoffen und falls er die 2.750 Euro bezahlen müsse, um Ratenzahlung bitten wolle.

 

Als Antwort auf das Straferkenntnis wolle er anerkennen, dass er leider Fehler gemacht habe, aber dennoch Beschwerde erheben wolle.

 

Am 3.9.2015 habe eine Kontrolle auf der im Spruch genannten Baustelle stattgefunden. Seine Auftraggeberin habe leider nicht pünktlich bekannt gegeben, wann er mit der Arbeit beginnen solle, deshalb habe er alle Dokumente zu spät besorgen müssen. Seitdem er mehrere Arbeiten laufen habe, versuche er, alle nötigen Dokumente und Erlaubnisse zur Arbeit immer fristgerecht beizuschaffen. Er glaube, dass er jetzt alle notwendigen Dokumente vorliegen habe. Am 3.9.2015 hätten diese gefehlt. Zum Beispiel die ZKO3-Papiere habe er später geschickt. Die Arbeiter würden seit 27.8.2015 auf der Baustelle arbeiten und er habe die Dokumente am 25.8.2015 geschickt. Dies sei nicht sein Fehler. Er habe die Baustellenadresse zu spät von seiner Auftraggeberin erhalten und hätte deshalb die nötigen Dokumente nicht fristgerecht besorgen können.

 

Seine Firma sei im Ausland neu und habe er nicht gewusst, wohin er die ZKO3-Papiere schicken solle bzw. in welcher Form diese einzureichen gewesen wären. Er habe diese am 22.8.2015 schriftlich und bei der falschen Behörde eingereicht. Mittlerweile würden alle erforderlichen Dokumente fristgerecht eingereicht.

 

Es sei nicht richtig, dass er der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.10.2015 keine Folge geleistet habe. Er habe auf diese Aufforderung einen Brief per E-Mail an die belangte Behörde geschickt.

 

Sollte er die verhängte Strafe von 2.750 Euro bezahlen müssen, wolle er um Ratenzahlung bitten.

 

I.3. Das Finanzamt Braunau Ried Schärding, Finanzpolizei Team 42, hat mit Eingabe vom 25.2.2016 eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben und ausgeführt, dass es sich bei den verhängten Strafen um die unterste Grenze, die laut Gesetz möglich sei, handeln würde. Aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers erstmalig in Österreich tätig geworden sei, sei auch nur die Verhängung der Mindeststrafe beantragt worden. Allfällige Milderungsgründe seien insofern berücksichtigt worden, weil als Strafhöhe die Mindeststrafe gewählt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Tat nicht bestritten. Einer Herabsetzung der Strafe könne nicht zugestimmt werden.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde zu der ihm vorge­worfenen Verwaltungsübertretung geständig verantwortet und richtet sich die Beschwerde gegen die Höhe der Strafe. Insofern steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Beschwerdeführer hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach außen berufene Organ der Firma D K mit Sitz in U, x, zu verantworten, dass die genannte Firma als Arbeitgeber die ungarischen Staatsangehörigen

 

1. B L M, geb. x,

2. P Z, geb. x,

3. R L, geb. x,

4. R N, geb. x und

5. R P, geb. x,

 

von 27.8.2015 bis zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle am 3.9.2015 mit der Montage von Rigipsplatten auf der Baustelle der Firma F-R GmbH in x, G NB, beschäftigt hat, ohne dass eine Meldung über die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemacht wurde. Die Meldungen über die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer wurden erst am 25.8.2015, und somit verspätet, vorgenommen.

 

II.2. Das Unternehmen des Beschwerdeführers war erstmals in Österreich tätig. Der Beschwerdeführer hat die erforderlichen Unterlagen, nämlich die Anmeldung der Beschäftigten, erst am 25.8.2015 vorgenommen, wenngleich der Arbeitsantritt bereits am 22.8.2015 erfolgte. Die Meldung über die Beschäftigung der Arbeitnehmer erfolgte erst am 25.8.2015 und somit verspätet. Die ZKO3-Formulare wurden nicht nur verspätet abgeschickt, sondern in schriftlicher (nicht in elektronischer) Form und außerdem an die falsche Behörde.

 

II.3. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er hat sich zum gegenständlichen Tatvorwurf geständig verantwortet.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten eingeschätzt. Der Beschwerde­führer ist dieser Einschätzung nicht entgegengetreten und hat auch in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der Beschwerdeführer hat sich zum Tatvorwurf dem Grunde nach geständig verantwortet, sodass der im Straferkenntnis vorgeworfene Sachverhalt auch für das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zugrunde gelegt werden konnte. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerde­führer eingeräumt, die im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer verspätet angemeldet zu haben.

 

III.2. Dass der Beschwerdeführer erstmalig in Österreich tätig wurde, ergibt sich einerseits aus den Erhebungen der Finanzpolizei sowie auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Die Finanzpolizei nimmt sodann auch in ihrer Stellungnahme vom 25.2.2016 nochmals darauf Bezug, dass es sich um die erstmalige Übertretung des Beschwerdeführers handelte, weshalb auch die Mindeststrafe beantragt worden sei.

 

III.3. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines erstmaligen Tätigwerdens in Österreich nicht genau wusste, welche Dokumente erforderlich waren bzw. in welcher Form und bei welcher Behörde diese einzureichen waren, ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Vorbringen. Inwiefern dieser Umstand bei der Bestrafung bzw. der Festsetzung der Strafhöhe relevant ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

 

III.4. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerde­führers wurden von der belangten Behörde eingeschätzt. Der Beschwerdeführer ist dieser Einschätzung nicht entgegengetreten.

 

III.5. Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verwaltungs­strafverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerde­führer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

 

Gegenständlich richtet sich die Beschwerde vom 29.12.2015 lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe bzw. wird um Ratenzahlung ersucht. Der Beschwerdeführer hat insofern trotz Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis keine Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 29.1.2016 ebenfalls keine Verhandlung beantragt; ebenso wenig hat das Finanzamt in der Stellungnahme vom 25.2.2016 eine Verhandlung beantragt. Nachdem die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch an Hand der Aktenlage erfolgen konnte, hätte auch eine mündliche Verhandlung zu keinen weiteren Ergebnissen geführt, sodass von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG haben Arbeitgeber iSd Abs. 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.

 

Gemäß § 7b Abs. 8 Z 1 erster Fall AVRAG begeht wer als Arbeitgeber iSd Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz) ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:

 

V.1. Gegenständliches Straferkenntnis richtet sich gegen die Strafhöhe, sodass zu beurteilen ist, inwiefern diese von der belangten Behörde angemessen festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde sinn­gemäß um die Herabsetzung der Geldstrafe bzw. um Ratenzahlung. Die Organpartei hat sich gegen die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ausge­sprochen.

 

V.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat.

 

V.3. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass dieser unbescholten ist und sich zum Tatvorwurf geständig verhalten hat. Der Beschwerdeführer versucht die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen damit zu erklären, dass er erstmals in Österreich tätig geworden sei und er daher die von ihm einzuhaltenden Rechtsvorschriften nicht im Detail kannte. Dem Beschwerdeführer ist allerdings entgegenzuhalten, dass er als am österreichischen Arbeitsmarkt gewerbetreibende Person dazu verpflichtet gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Bestimmungen seines Berufes vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hätte sich daher auch über die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes informieren müssen (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 5 VStG, E178b zu den Bestimmungen des AuslBG).

 

Bei Abwägung aller Tatumstände sowie aller Milderungs- und Erschwerungs­gründe gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern zu dem Ergebnis, dass ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorliegt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und sich zum Tatvorwurf geständig verantwortet hat, kann allerdings die Verhängung der Mindeststrafe als gerechtfertigt angesehen werden. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe war aus den angeführten Gründen nicht möglich.

 

V.4. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ergeben sich die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu bezahlenden Kosten iHv 500 Euro.

 

V.5. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass ein Ersuchen um Ratenzahlung im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe und die Kosten der belangten Behörde direkt an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und nicht an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu richten ist.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer