LVwG-300885/7/Py/SH

Linz, 11.05.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn J M, S, H, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 10. November 2015, SV96-138-2015/Gr, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländer-beschäftigungsgesetz (AuslBG), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG zurück­gewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 10. November 2015, SV96-138-2015/Gr, nachweislich zugestellt am 11. November 2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z.2 lit.c Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von 1.250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrens­kostenbeitrag in Höhe von 125 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Bf vom 5. Dezember 2015, die am 7. Dezember 2015 direkt beim Oö. Landes­verwaltungsgericht eingebracht wurde. Nach Weiterleitung der Beschwerde gemäß § 12 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG durch das Oö. Landes­verwaltungs­gericht langte die Beschwerde am 15. Dezember 2015 bei der belangten Behörde ein.

 

3. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungs­gericht vor. Damit ist das Oö. Landesverwaltungsgericht gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den behördlichen Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da sich bereits aufgrund der Aktenlage ergibt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (vgl. VfGH vom 28. November 2003, B1019/03). Dem Bf wurde mit Schreiben vom 15. Jänner 2016 unter Mitteilung der aktenkundigen Zustelldaten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme zur verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Bf keinen Gebrauch.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Bf nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

 

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungs­gericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

 

5.2. Aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis geht hervor, dass das gegenständliche Straferkenntnis am 11. November 2015 an den Bf zugestellt wurde. Damit begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen, auf die auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen wurde. Ebenso ist darin aus­drücklich angeführt, dass die Beschwerde schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist. Der Bf brachte jedoch sein Rechtsmittel per E-Mail am 7. Dezember 2015 unmittelbar beim Oö. Landesver­waltungsgericht ein. Dieses wurde gemäß § 6 Abs. 1 AVG, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Linz-Land weitergeleitet, wo sie am 15. Dezember 2015 einlangte.

 

Wird ein fristgebundenes Anbringen – wie das gegenständliche Rechtsmittel – bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (vgl. VwGH vom 26. Februar 2014, Ro2014/08/0052, vom 18. März 2015, Ro2014/10/0108, vom 15. Juli 2015, Ra2015/03/0049). Da die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid im Hinblick auf die Zustellung am 11. November 2015 am 9. Dezember 2015 endete, wurde die gegenständliche Beschwerde daher verspätet eingebracht und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Abschließend ist anzuführen, dass die Beschwerdefrist im Verwaltungsstrafver­fahren keine bloße Ordnungsfrist (oder einen bloßen Formalismus) darstellt. Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser gesetzlichen Frist ist daher weder der Behörde noch dem Oö. Landesverwaltungsgericht möglich und führt der Ablauf dieser Frist zur Schaffung einer neuen Rechtslage, indem die Entscheidung rechtskräftig wird (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0222).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Drin. Andrea Panny