LVwG-600064/9/Sch/SA

Linz, 05.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön  über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch die x, vom 30. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Dezember 2013, GZ S-23838/13, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2014 zu Recht   

 

e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das an-gefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 12.12.2013, GZ S-23838/13, über Herrn x, geb. x, wohnhaft x, vertreten durch die x, wegen folgender Verwaltungsübertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Er habe demnach das Kfz mit dem Kennzeichen x, am 15.02.2013 von 14:43 Uhr bis 16:00 Uhr in der x, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten, mit Zusatztafel: ausgenommen Ladetätigkeit“ abgestellt, obwohl keine solche durchgeführt wurde.

 

Somit wurde ihm eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit a StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 99 Abs.3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 17. Dezember 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 erhobene begründete Berufung. Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

 

3. Vorauszuschicken ist, dass der unterfertigte Richter des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich am Tag vor der Verhandlung von der Dienststelle der Meldungslegerin telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie aufgrund Erkrankung nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Im Zuge dieses Telefonats wurde ersucht, allenfalls den zweiten Beamten, der zusammen mit der Meldungslegerin am Vorfallstag Verkehrsüberwachung durchgeführt hatte, an deren Stelle zur Verhandlung zu entsenden. Dieser Beamte gab allerdings vorweg zu verstehen, dass er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könne.

Demgegenüber sind zur Verhandlung der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter und ein weiterer Zeuge erschienen.

Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass er am Vorfallstag sehr wohl Ladetätigkeiten im Zusammenhang mit dem in der Ladezone abgestellten Fahrzeug durchgeführt hätte. Er habe eine Küchenmaschine größeren Umfangs in das Auto verladen, sei mit dieser dann weggefahren, in der Folge später zurückgekehrt und habe neuerlich eine Ladetätigkeit in Form von Lebens-mitteleinkäufen in Behältnissen durchgeführt und diese in das Auto verladen. Diese Vorgänge hätten eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Nach seinen Mutmaßungen dürfte die Meldungslegerin gerade da nicht am Fahrzeug vorbeigekommen sein, sonst hätte sie entsprechende Wahrnehmungen machen müssen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er von der Meldungslegerin nicht wahrgenommen worden war, da er sich zwischenzeitlich zum Holen des Ladegutes aus der Wohnung bzw. aus dem Stiegenhaus nicht direkt beim Fahrzeug aufhielt.

Vom eingangs erwähnten Zeugen wurden die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen, wenngleich auch nicht im Detail, bestätigt. Dieser Zeuge habe dem Beschwerdeführer beim Beladen des Fahrzeuges geholfen. Das Erinnerungsvermögen des Zeugen an diesen konkreten Vorfall wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit ihm – es handelt sich hiebei um einen Wohnungsnachbarn – nachdem er eine Organstrafverfügung am Fahrzeug vorgefunden hatte, den Vorgang erörtert hatte. Dies offenkundig in dem Wissen, dass ja der Zeuge am Vorfallstag ihm beim Beladen geholfen hatte.

Zu den Angaben des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass sie zwar nicht vollständig überzeugend waren, anderseits aber insbesondere durch die bestätigende Aussage des Zeugen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Geschehnisablauf eben in dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sinne stattfand.

Für den Beschwerdeführer spricht letztlich bis zu einem gewissen Grad auch der Umstand, dass er angesichts einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von bloß 36 Euro rechtsfreundlich vertreten ein Beschwerdeverfahren angestrebt hat und hiezu auch noch einen Entlastungszeugen namhaft machte. Im Regelfall wird ein solcher Aufwand von einem Beschwerdeführer nur dann auf sich genommen, wenn dieser von der Richtigkeit seiner Argumentation überzeugt ist.

Aufgrund der Erkrankung der Meldungslegerin und dem mangelnden Erinnerungsvermögen des zweiten Beamten standen dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich bei der Verhandlung eben nur die Angaben des Beschwerdeführers und des erwähnten Zeugen – vgl. § 48 VwGVG – zur Entscheidungsfindung zur Verfügung. Damit konnte eine nähere Befragung der Meldungslegerin, die angesichts des Beschwerdevorbringens geboten gewesen wäre, nicht stattfinden.

Die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermines erschien dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angesichts des Umstandes, dass hier ein nicht sehr schwerwiegendes Verkehrsdelikt zu beurteilen war, ökonomisch nicht vertretbar.

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs.9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Schön