LVwG-601363/3/FP

Linz, 09.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von B Z (Bf), gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels vom 21. März 2016, GZ: VStV/915301906520/2015, mit welchem der Einspruch des Bf als verspätet zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Strafverfügung vom 15. Jänner 2016 verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe iHv 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 2 Stunden) über den Bf und warf ihm zusammengefasst vor, er habe es als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Fahrzeuges unterlassen, der belangten Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 21. Dezember 2015 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug zu einem in der Strafverfügung näher dargestellten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat.

 

I.2. Der Bf erhob mit E-Mail vom 19. Februar 2016 Einspruch.

 

I.3. Mit Verspätungsvorhalt vom gleichen Tag informierte die belangte Behörde den Bf über die Wirkung der Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes und die Wirkungen einer Ortsabwesenheit und forderte ihn auf, bekannt zu geben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung, am 20. Jänner 2016, nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei.

Zudem forderte die belangte Behörde den Bf auf, allenfalls entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, widrigenfalls von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen sei.

Auf dieses am 25. Februar 2016 zugestellte Schriftstück reagierte der Bf nicht.

 

I.4. Die belangte Behörde erließ in der Folge den bekämpften Bescheid, mit welchem sie den Einspruch des Bf zurückwies und begründete damit, dass gemäß § 49 Abs 1 VStG binnen zwei Wochen Einspruch gegen Strafverfügungen erhoben werden könne und der Bf den Einspruch erst am 19. Februar 2016 eingebracht habe.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mittels als Einspruch bezeichnetem E-Mail vom 20. April 2016, rechtzeitig, Beschwerde und führte aus, er wolle Einspruch gegen den Zurückweisungsbescheid erheben, da er keine Möglichkeit gehabt habe, zu der ursprünglichen Lenkererhebung Stellung zu nehmen und überdies die Erklärung der Fristen erst erfolgt sei, nachdem bereits die Einspruchsfrist verstrichen gewesen sei („in dem Schreiben, welches mich über die Überschreitung der Frist aufklärte“).

Der Bf ersuche, entweder das Strafmaß zu reduzieren, oder ihm die ursprüngliche Lenkererhebung nochmals zuzustellen.

 

I.6. Die belangte Behörde legte dem Gericht mit Schreiben vom 22. April 2016 Beschwerde und Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen, machte die belangte Behörde keinen Gebrauch. Mit E-Mail vom 4. Mai 2016 legte die belangte Behörde ergänzend den Einspruch des Bf, sowie den Rückschein, die Strafverfügung betreffend, vor.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gem. § 44 Abs 3 Z4 VwGVG abgesehen, weil die sich die Beschwerde lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und der Bf keine Verhandlung beantragt hat.

 

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Die belangte Behörde warf dem Bf mit Strafverfügung vom 15. Jänner 2016 den unter I.1. zusammengefasst dargestellten Sachverhalt vor. Der Postzusteller nahm am 19. Jänner 2016 einen Zustellversuch vor, traf den Bf jedoch nicht an. Er legte deshalb eine Verständigung in das Hausbrieffach ein und hinterlegte die Sendung beim Postpartner x. Die Abholfrist begann am 20. Jänner 2016 zu laufen. (Rückschein)

Die Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung enthielt folgenden Textbestandteil:

„Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen.“ (Strafverfügung)

Der Bf erhob mit E-Mail vom 19. Februar 2016 Einspruch gegen die Strafverfügung. (E-Mail vom 19. Februar 2016)

Mit Verspätungsvorhalt vom 19. Februar 2016 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass die Strafverfügung am 20. Jänner 2016 beim Postamt x hinterlegt worden war und mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelte. Der Bf wurde weiter darüber aufgeklärt, dass die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wird, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die belangte Behörde forderte den Bf weiters auf, über eine nicht bloß vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle Auskunft zu erteilen, sowie eine allfällige Abwesenheit zu bescheinigen. Die belangte Behörde setzte eine Frist von zwei Wochen und führte aus, im Falle des Nichtentsprechens von der Rechtswirksamkeit der Zustellung ausgehen zu wollen. (Verspätungsvorhalt)

Der Verspätungsvorhalt wurde am 25. Februar 2016 beim o.a. Postpartner hinterlegt. Zuvor fand ein Zustellversuch statt und wurde eine Verständigung in das Hausbrieffach eingelegt. (Rückschein)

Zumal der Bf nicht binnen der ihm gesetzten Frist auf den Verspätungsvorhalt reagierte, erging am 21. März 2016 der bekämpfte Zurückweisungsbescheid. (Akt)

 

 

 

 

 

II.3. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Insbesondere ergibt sich aus dem unbedenklichen Rückschein, dass die bezughabende Strafverfügung dem Bf am 20. Jänner 2016 zugestellt und der Bf erst am 19. Februar 2016, also mehr als 4 Wochen nach Zustellung, Einspruch erhoben hat.   

Der Postrückschein ist als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Der Rückschein macht insofern vollen Beweis und führt zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den Nachweis der Unrichtigkeit des durch die Urkunde bezeugten Vorganges (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 47 AVG, S 553 ff; VwGH 21. Oktober 1994, 94/11/0132).

Die belangte Behörde hat den Bf mit dem an ihn übermittelten Verspätungsvorhalt aufgefordert, Angaben im Hinblick auf einen allfällig fehlerhaften Zustellvorgang zu machen. Der Bf hat nicht auf den Verspätungsvorhalt reagiert. Dass er diesen erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus der Beschwerde, zumal der Bf in dieser moniert, nicht schon früher über die Fristsituation aufgeklärt worden zu sein. Insofern ist es dem Bf nicht gelungen den Beweis zu erbringen, dass der im Rückschein bezeugte Vorgang anders abgelaufen ist, bzw. dieser unrichtig beurkundet wurde. Die Behauptung des Bf, erst mit dem Verspätungsvorhalt über Fristen aufgeklärt worden zu sein ist durch die Strafverfügung selbst widerlegt, zumal sie eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung aufweist, die auch die Einspruchsfrist behandelt. Der Umstand ist, wie auszuführen sein wird, auch rechtlich unerheblich.

 

III. Rechtliche Beurteilung 

 

III.1. Relevante Bestimmungen:

 

§ 49 Abs 1 VStG lautet:

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

 

§ 61 AVG lautet:

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

 

 

§ 17 Zustellgesetz lautet:

 

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

 

III.2. In der Sache ergibt sich Folgendes:

 

III.2.1. Die ggst. Strafverfügung konnte dem Bf am 19. Jänner 2016 an seinem Wohnsitz nicht zugestellt werden, sodass das Poststück bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post, dem Postpartner x, hinterlegt wurde. Die Abholfrist begann am Folgetag zu laufen. Dass der Zusteller davon ausging, dass der Bf sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ergibt sich schon aus dem vorliegenden Rückschein, der diesen Umstand bezeugt. Es gibt keine Hinweise im Akt, und hat dies der Bf auch nicht vorgebracht, dass er sich im relevanten Zeitraum nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte. Der Rückschein ergibt, dass der Zusteller einen Ver­ständi­gungsnachweis in die Abgabeeinrichtung bei der Wohnung des Bf (Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG) einlegte.

 

Auf den gesetzgemäß vorgenommenen und zugestellten Verspätungsvorhalt reagierte der Bf nicht. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, macht der Rückschein als öffentliche Urkunde vollen Beweis und führt zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den Nachweis der Unrichtigkeit des durch die Urkunde bezeugten Vorganges (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 47 AVG, S 553 ff; VwGH 21. Oktober 1994, 94/11/0132). Mangels jeglichen Vorbringens des Bf im Hinblick auf den Zustellvorgang, ist davon auszugehen, dass dieser gesetzgemäß ablief.

 

Es ergibt sich daher, dass die Zustellung der Strafverfügung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG am 20. Jänner 2016 bewirkt war und die nicht verlängerbare, gesetzliche Einspruchsfrist von 2 Wochen mit Ablauf des 3. Februar 2016 endete.

Der am 19. Februar 2016 bei der Behörde eingebrachte Einspruch war sohin jedenfalls verspätet.

 

Soweit der Bf nunmehr in seiner Beschwerde ausführt, er sei nicht rechtzeitig über die Fristen aufgeklärt worden, sei er zunächst auf die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung hingewiesen, die ausdrücklich und zweifelsfrei über die zweiwöchige Einspruchsfrist aufklärt. Zudem ist der Bf auf die Bestimmung des § 61 Abs 2 AVG hingewiesen, nach welcher das allfällige Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist nicht bewirkt, dass die von Gesetzes wegen geltende Frist nicht gilt. Für den Bf ist daher aus dieser Argumentation nichts gewonnen.

 

Die belangte Behörde hat den Einspruch angesichts seiner verspäteten Einbringung daher zu Recht zurückgewiesen.

 

 

III.2.2. Zur Argumentation des Bf in inhaltlicher Hinsicht:

 

Der Bf begehrt in der Beschwerde die Herabsetzung der Strafe und argumentiert sowohl in dieser, als auch bereits im verspäteten Einspruch dahingehend, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, zur Lenkererhebung Stellung zu nehmen, bzw. keine erhalten zu haben.

 

Am 16. November 2015 sprach der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entschei­dung Ra 2015/12/0026 aus: "‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.“

Sache des ggst. Beschwerdeverfahrens ist sohin die Zurückweisung des Einspruches als verspätet, also die Frage, ob der Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2016, mit welchem der Einspruch des Bf als verspätet zurückgewiesen wurde, rechtmäßig ergangen ist.

 

Dem Gericht kommt gegenständlich keine Zuständigkeit im Hinblick auf das Anlassdelikt (Lenkererhebung) zu, lediglich würde das diesbezügliche Verfahren, käme das Gericht zum Schluss, dass der Einspruch des Bf rechtzeitig eingebracht wurde, in den Verfahrensstand nach rechtzeitigem Einspruch zurücktreten und wäre diesfalls von dem Bf ein ordentliches Verfahren im Hinblick auf die (Nicht-)Abgabe einer Lenkerauskunft abzuführen. Dies ist angesichts obiger Ausführungen jedoch nicht der Fall.

 

Insofern ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, auf die Argumente des Bf in Zusammenhang mit der Lenkererhebung einzugehen.

 

 

III.2.3. Ergebnis:

 

Die belangte Behörde hat den Einspruch des Bf zu Recht zurückgewiesen, weil er diesen verspätet eingebracht hat.

Die Beschwerde war demgemäß abzuweisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l