LVwG-850597/2/Re/IH

Linz, 13.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der B K x, L, vertreten durch die H N & P R x, x, W, vom 14.04.2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.03.2016, GZ: 0052050/2013 BBV-SuG, BBV/S131063, betreffend einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 zur Aufhebung von Auflagen

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der bekämpfte Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 09.03.2015, GZ: 0052050/2013 ABA/Süd, 501/S131063, der B K x für den Betrieb der Anlage in L, x, Grst. Nr. x, KG K, gemäß § 79 GewO 1994 mehrere andere bzw. zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Oö. Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben. Das Verfahren ist derzeit aufgrund einer eingebrachten Revision beim Verwaltungs­gerichtshof anhängig.

 

Nunmehr hat die B K x als Anlageninhaberin, mit Eingabe vom 28.10.2015, beantragt, die Auflagenpunkte 1-5 des Bescheides vom 09.03.2015, aufzuheben. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.03.2016 abgewiesen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund der Feststellungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass eine angezeigte Änderung der Betriebsanlage zu keinen messbaren Veränderungen im Immissionsverhalten der Anlage geführt hat und die vorgeschriebenen Auflagen weiterhin zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, insbesondere der Nachbarn, erforderlich seien. Die Voraussetzungen für die Vor­schreibungen der Auflagen lägen daher nach wie vor, vor.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die B K x, L, vertreten durch die H N & P R x, x, W mit Schriftsatz vom 14.04.2016, der Post zur Beförderung übergeben am selben Tag und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird zunächst auf die genehmigte verfahrensgegenständliche Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, genehmigt mit Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.01.2014, GZ: 0052050/2013 ABA Süd, verwiesen. Weiters auf dem Bescheid vom 09.03.2015, GZ: 0052050/2013 ABA Süd, 501/S131063, mit welchem der Beschwerdeführerin unter Bezug­nahme auf §§ 79 und 79a GewO 1994 ergänzende Auflagen, hinsichtlich der Steuerung der Lüftungsanlage (auch außerhalb der Betriebszeiten) sowie auch bzgl. der Abhängung von Decken bzw. alternativ eine Diffusionssperre durch An­bringung einer Tapete, vorgeschrieben worden seien, wobei die Auflagen jeweils Ausführungsanforderungen enthielten. Schließlich verweist die Beschwerde­führerin auf ihren mit Schreiben vom 28.10.2015 gestellten Antrag, sämtliche mit Bescheid vom 09.03.2015 vorgeschriebenen Auflagenpunkte aufzuheben. Dieser Antrag sei mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden.

Im Rahmen dieser Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin in der Folge aus­drücklich die Erklärung ab, den Antrag vom 28.10.2015 zurückzuziehen.

Gleichzeitig wird jedoch der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit zu entscheidungswesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

In der Folge verweist die Beschwerdeführerin auf die Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes, wonach auch nach Einführung der mehrstufigen Verwaltungs­gerichtsbarkeit das Nichtaufrechterhalten eines verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren, somit die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages, den Wegfall der Grundlage der Behörde zur Erlassung eines Bescheides bewirke und diesfalls das Verwaltungsgericht gehalten sei, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, dies unter Verweis auf das Judikat des VwGH vom 05.03.2015, Ra201/02/0159. Der Bescheid sei daher aufgrund der Zurück­ziehung des Antrages zu beheben.

 

3. Der Magistrat Linz als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei auf die bisherigen anlagenbezogenen Verfahren hingewiesen.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 0052050/2013 BBV-SuG.

 

Weiters ist den Verfahrensparteien der Inhalt des Verfahrensaktes des Oö. Lan­desverwaltungsgerichtes LVwG-850345/2015 bekannt.

 

Demnach wurden mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 09.03.2015 zusätzliche Auflagen gemäß §§ 79, 79a GewO 1994 vorge­schrieben. Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Oö. vom 22.09.2015, GZ: LVwG-850345/2/Re, keine Folge gegeben. Aufgrund einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision ist dieses Verfahren beim VwGH anhängig.

 

3.2. Unabhängig davon hat die Konsensinhaberin in der Zwischenzeit mit Antrag vom 28.10.2015 die Aufhebung der mit Bescheid vom 09.03.2015 vorgeschrie­benen Auflagenpunkte beantragt.

 

In der aufgrund des ablehnenden Bescheides dagegen eingebrachten Beschwer­de hat die Beschwerdeführerin ihren dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag vom 28.10.2015 ausdrücklich zurückgezogen.

 

3.3 Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückziehung des dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrages im Grunde des § 24 Abs. 2 VwGVG nicht mehr erforderlich.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschi­nen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zu­nächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage sowie auch der Aufhebung von Auflagen um antragsbedürftige Verwaltungsakte handelt. Eine Entscheidung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechen­den Ansuchens erfolgen.

 

4. Mit der gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Beschwerde hat die Antragstellerin ihren dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag ausdrücklich zu­rückgezogen. Da durch diese Antragszurückziehung somit ein für die Weiter­führung des dem gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens zugehörigen an­tragsbedürftigen Verwaltungsverfahrens zu Grunde liegender Antrag nicht mehr vorliegt, war der darauf begründende Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hin­weise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger