LVwG-800171/5/BMa/JW
Linz, 23.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des W K, x, P, vom 6. November 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Oktober 2015, GZ: Wi96-3-2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Oö. Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1967 idF LGBl. Nr. 54/2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
„Sie haben auf Teilflächen der Grundstücke Gst.-Nr. x und x, KG K, einen Campingplatz ohne Campingplatzbewilligung im Zeitraum von Mai bis September 2015, zumindest aber am 9.5.2015, 23.7.2015, 30.7.2015 und 18.9.2015 betrieben, als Sie Grundflächen im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Aufstellens von Zelten und Wohnwägen für wenigstens zehn Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen bereitgestellt haben, als nämlich auf Gst. x auf der nördlichen Seite des Parkplatzes (hinter dem Gasthaus S, P, x) und auf dem Gst. x (ebenfalls hinter dem genannten Gasthaus S) auf der südlichen Seite (Wiese) mobile Wohnwägen (Campingfahrzeuge) mit Vorzelt abgestellt und Zelte aufgestellt waren.“
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Oö. Campingplatzgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 200 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, gemäß § 15 Abs. 1 lit. a Oö. Campingplatzgesetz iVm § 16 VStG
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220 Euro.“
1.2. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde dem Oö. Landesverwaltungsgericht am 17. November 2015 vorgelegt.
Die Beschwerde rügt die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, es handle sich lediglich um das Bereitstellen von Campingstellplätzen und nicht um die Bereitstellung eines Campingplatzes.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und am 8. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde gekommen sind.
Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
W K ist Betreiber des Gasthauses „S“. Der zum Gasthaus gehörende Parkplatz befindet sich auf den Teilflächen der Grundstücke Nr. x und x, KG K, und schließt unmittelbar an das Gasthaus an. Um den Durchzugsverkehr und Wildwassersportlern etc. eine Möglichkeit des Abstellens von Lkw, Pkw und Wohnwägen zu bieten, wird vom Bf diese Parkfläche zur Verfügung gestellt, mit der Intension, dass jene Personen, die die Stellfläche nutzen, auch in seinem Gasthaus einkehren.
Das Zurverfügungstellen des Parkplatzes für Wohnmobile, Wohnwägen und Caravans wird durch Hinweisschilder auf der zum Gasthof führenden Straße angezeigt und auf der Homepage des Gasthauses S kundgemacht. Überdies ist die Örtlichkeit unter „Campingstellplatz“ im ADAC „Wohnmobilstellplatzführer“ gelistet.
Auf der Homepage des Gasthofes S wird „Camping“ beworben: „Kostenloser Campingstellplatz für Kunden vom Gasthof S. 4.000 m² Stellplätz für Caravane, Wohnmobile und Wohnwägen. KEIN CAMPING (ZELTEN) MÖGLICH! Nur Stellplatz!
Nur 700 m neben der P, Ausfahrt P. Weitere Informationen finden sie im ADAC Stellplatzführer.
Vorteile Camping: Dusche und WC zur freien Benutzung. Anfahrt 24 Stunden möglich, keine Anmeldung erforderlich.“
Die Personen, die ihre Caravans, Wohnmobile und Wohnwägen auf den Stellflächen des Bf abstellen, können auch die an der Außenwand für die Besucher errichteten Stromleitungen zum Aufladen, z.B. ihrer Kühlschränke, benutzen. Es ist ebenso eine kostenlose Benutzung von Toiletten, Duschen und Umkleideräumen möglich. Diese sind im Gebäude des Gasthofes S untergebracht, jedoch von außen, unabhängig von der Gastbetriebsstätte, begehbar. Der Parkplatz, auf dem sich die Stellflächen befinden, wird im Rahmen des Gastgewerbebetriebes des Gasthauses „S“ gereinigt.
Zumindest am 9. Mai 2015 wurden Kuppelzelte auf dem Gelände des Bf aufgestellt und die parkenden Wohnwägen und Wohnmobile errichten Vorzelte während ihres Aufenthalts auf den Grundstücken des Bf.
Das Aufstellen von Zelten oder Wohnwägen ist für mehr als 10 Personen auf der zur Verfügung gestellten Fläche möglich und es haben sich an den vorgeworfenen Tatzeiten auch mehr als 10 Personen auf diesen Flächen aufgehalten.
Eine Campingplatzbewilligung im Sinne der §§ 6 ff Oö. Campingplatzgesetz wurde für das Abstellen der Fahrzeuge und das Aufbauen der Zelte auf den Grundstücken des Bf nicht erteilt.
Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro, er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.
2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 2016 ergibt. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Dessen Aussagen decken sich mit den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass sich zu den angeführten Tatzeiten zumindest 10 Personen auf dem zur Verfügung gestellten Parkplatz aufgehalten haben und dass der Parkplatz für das Aufstellen von Wohnwägen und Wohnmobilen für mehr als 10 Personen geeignet ist.
2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
2.3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1967, mit dem Bestimmungen über Campingplätze getroffen werden (Oö. Campingplatzgesetz), LGBl. Nr. 49/1967 idF LGBl. Nr. 54/2012, ist unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes eine Grundfläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Aufstellens von Zelten oder Wohnwägen für wenigstens 10 Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen bereitgestellt wird. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt ist.
Nach Abs. 2 leg. cit. bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Bewilligungen) die Errichtung und Betrieb eines Campingplatzes sowie dessen Erweiterung einer Campingplatzbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6.
Gemäß § 15 Abs. 1 lit. a Oö. Campingplatzgesetz begeht eine Verwaltungs-übertretung, wer einen Campingplatz ohne Campingplatzbewilligung gemäß § 6 errichtet oder betreibt.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 lit. a mit Geldstrafe bis zu 430 Euro zu bestrafen.
2.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Parkplatz, der auf Teilflächen der Grundstücke Nr. x und x, KG K, errichtet wurde und unmittelbar an das Gasthaus „S“ anschließt, den Gästen dieses Gasthauses im Rahmen des Fremdenverkehrs zur Verfügung gestellt.
Das Zurverfügungstellen von Stromleitungen, Duschen, WC und Umkleideräumen für die Allgemeinheit, aber auch für Gäste die den Parkplatz der vom Bf betriebenen Gaststätte rund um die Uhr benutzen, zeigt auf, dass nicht nur das bloße Zurverfügungstellen einer Parkfläche für die Dauer der Einnahme einer Mahlzeit im Gasthaus S intendiert ist, sondern dass den Gästen über das bloße Abstellen des Kfz hinaus eine Infrastruktur geboten wird, wie diese üblicherweise auch auf Campingplätzen vorgefunden wird.
Auch wenn der Beschwerdeführer Hinweisschilder angebracht hat, wonach das Aufstellen von Zelten verboten ist, so hat das Beweisergebnis ergeben, dass dennoch solche aufgestellt wurden. Darüber hinaus ist unter § 1 Abs. 1 Oö. Campingplatzgesetz angeführt, dass auf das Aufstellen von Zelten oder Wohnwägen abgestellt wird, sodass auch bei dem bloßen Aufstellen von Wohnwägen für wenigstens 10 Personen, einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, der Parkplatz als Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes einzustufen ist.
Dem Vorbringen des Bf, es müsse unterschieden werden zwischen einem „Campingstellplatz“ und einem bloßen Campingplatz, wird entgegengehalten, dass eine derartige Unterscheidung durch das Oö. Campingplatzgesetz nicht getroffen wird. Vielmehr ist lediglich auf die Definition des § 1 Abs. 1 Oö. Campingplatzgesetz, zur Überprüfung, ob es sich um einen Campingplatz handelt, abzustellen.
Weil der Beschwerdeführer eine Grundfläche im Rahmen des Betriebs seines Gasthauses zum Zweck des Aufstellens von Wohnwägen, Wohnmobilen etc. für wenigstens 10 Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen bereitgestellt hat, hat er das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsstrafbestimmung erfüllt.
2.3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit wird bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen sein, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“).
Nach Abs. 2 leg. cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er den Campingplatz betrieben hat, ohne vorher mit der zuständigen Behörde abzuklären, ob ein Betrieb in dieser Form zulässig ist.
Aus dem vorgelegten Akt ist zwar ersichtlich, dass vor zirka 5 Jahren bereits ein Gespräch mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft stattgefunden hat, vom Beschwerdeführer wurde jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dieses Gespräch ergebnislos verlaufen ist.
Weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, eine abschließende Klärung vorzunehmen, hat er fahrlässig gehandelt.
2.3.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).
§ 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbesondere Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
2.3.5. Durch seine Handlung hat der Beschwerdeführer sich insofern einen Wettbewerbsvorteil verschafft, als er einen Campingplatz zur Verfügung gestellt hat, ohne die entsprechenden Bewilligungen und Genehmigungen eingeholt zu haben. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der belangten Behörde, wonach weder Straferschwerungs- noch Strafmilderungsgründe vorliegen, nicht entgegengetreten.
Bei einem möglichen Strafrahmen bis zu 430 Euro hat die belangte Behörde den Strafrahmen zu zirka 46 % ausgeschöpft.
Dem Vorbringen der Beschwerde, die verhängte Geldstrafe sei unangemessen, ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht des wirtschaftlichen Vorteils, den der Beschwerdeführer in der Vergangenheit dadurch lukrieren konnte, dass die Personen, die sich auf seinem Campingplatz aufgehalten haben, zur Konsumation in seinem Gasthaus angehalten wurden, und seines monatlichen Einkommens von 1.800 Euro, die Verhängung einer Strafe in Höhe von 200 Euro aus spezialpräventiven Erwägungen erforderlich war, um den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Überlegungen ist die Verhängung einer Strafe in dieser Höhe unabdingbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren lediglich Sachverhaltsfragen zu prüfen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann