LVwG-550707/36/FP/MSch
Linz, 30.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde x & Partner, x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. August 2015,
GZ: N10-1003-2015, betreffend die naturschutzrechtliche Feststellung im Hinblick auf die Errichtung eines Yachthafens, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der B Wassersportclub A, x, W, hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. LKommGebV 2013 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses, bei sonstiger Exekution, einen Betrag von 285,60 Euro an Kommissionsgebühren zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 wandte sich die S B GmbH im Auftrag des B Wassersportclub A (im Folgenden: „Bf“) an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und übermittelte Einreichpläne zur Errichtung eines Yachthafens auf dem Grundstück Nr. x (u.a.), KG W, um vorab vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (idF auch Landesbeauftragter) eine Stellungnahme zur Frage der Eingriffswirkung des geplanten Projektes in das Landschaftsbild im Rahmen eines allfälligen naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahren zu erhalten.
I.2. Der Landesbeauftragte äußerte sich zu dem Vorhaben mit Stellungnahme vom 11. März 2014 dahingehend, dass - unabhängig vom Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Flächenumwidmung und der deshalb im Raum stehenden Widmungswidrigkeit - die geplanten baulichen Maßnahmen, einschließlich Gebäude, Hafenumschließung und Schaffung der Bootsliegeplätze in diesem Uferraum aufgrund der Hanglage zu einer gravierenden, im gesamten Seenbereich der oberösterreichischen Seen beispiellosen Eingriffswirkung führten, welche fachlich keinesfalls vertreten werden könnten. Nach Eingehen auf die einzelnen Eingriffswirkungen hielt der Landesbeauftragte zusammenfassend fest, dass das Vorhaben aus Sicht des Landschaftsschutzes entschieden abgelehnt werden müsse, da damit ein gravierender und nicht mehr gut zu machender Eingriff in diesem Uferraum geschaffen werde.
I.3. Am 23. Juli 2014 reichte der Bf überarbeitete Pläne (Einreichpläne der S B GmbH vom 10. Juli 2014) bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) ein und beantragte die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt.
I.4. Von der Erstbehörde wurden daraufhin Stellungnahmen der Gemeinde W a A, unter anderem zur Frage der Widmungskonformität, sowie eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. Während die Gemeinde bekannt gab, dass das Vorhaben mit der noch nicht rechtskräftigen Widmung übereinstimme und man sich als Gemeinde vom gegenständlichen Projekt touristische Impulse erwarte, wiederholte der Landesbeauftragte seine Stellungnahme vom 11. März 2014 dem Grunde und dem Ergebnis nach. Auch die Oö. Umweltanwaltschaft schloss sich der ablehnenden Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 11. März 2014 an.
I.5. Mit neuen Plänen vom 18. Dezember 2014 wurden die ursprünglichen Pläne des Bf ergänzt, wobei diese Unterlagen vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wiederum als nicht ausreichend angesehen wurden (Stellungnahme vom 5. Februar 2015), woraufhin durch den Bf mit Schriftsatz vom
15. Februar 2015 neuerliche Nachreichungen und Erläuterungen erfolgten.
I.6. Nach weiteren Eingaben an die Behörde, in welchen das gegenständliche Projekt, insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das hinter dem Projekt stehende Wirtschaftskonzept näher ausgeführt wurden, erstattete der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz eine neuerliche ablehnende Stellungnahme zum geplanten Projekt (6. Mai 2015). Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2015 äußerte sich auch die Oö. Umweltanwaltschaft neuerlich ablehnend zur geplanten Anlage. Bei der belangten Behörde langten diverse
E-Mails und eine Unterschriftenliste ein, mit welchen diverse Bürger ihrer Ablehnung im Hinblick auf den Yachthafen Ausdruck verliehen.
I.7. Nach weiteren Diskussionen zwischen belangter Behörde und Bf, etwa über die Frage, ob für das Projekt eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung erforderlich sei, wies die belangte Behörde den Antrag des Bf schließlich mit Bescheid vom
6. August 2015 ab und begründete die Entscheidung auszugsweise wie folgt:
„
BEGRÜNDUNG:
Zu I.:
I. Antragstellung und Interessensdarlegung
Der B Wassersportclub A, vertreten durch Präsident Dr. K D, x, W a A hat mit Schreiben vom 23. Juli 2014 die Errichtung eines Yachthafens sowie einer Bootseinstellhalle auf den Grundstücken
Nr. x, x, x sowie x, jeweils KG. und Gde. W a.A. angesucht. Das betroffene Grundstück ist infolge der rechtswirksamen Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.30 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde W a.A. als ‚Grünland - Erholungsfläche: ‚Bootshafen‘ bzw. am Standort des geplanten Betriebsgebäudes (Halle) als Grünland - Erholungsfläche: Bootshafen mit zulässigen Bauten und Anlagen im Sinne einer bestimmungsgemäßen Nutzung: Hafenmeister, Clubraum, Büro, Lager, Umkleideräume/WC, Bootseinstellhalle‘ ausgewiesen. Anlässlich einer Vorprüfung durch den zuständigen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wurden mit Schreiben vom 22.10.2014 Projektsmängel festgestellt und zusätzliche Unterlagen eingefordert. Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurde der B Wassersportclub A daher um diesbezügliche Behebung aufgefordert. Gleichzeitig wurde er zur Vorlage der notwendigen Zustimmungserklärungen betroffener Fremdgrundstücke und letztendlich um eine umfassende Interessensdarlegung aufgefordert. Im Einzelnen wurde nachgefragt: 1. Finanzierungsplan mit genauer Berechnung der zu erwartenden Baukosten einschließlich Entsorgungskosten des Aushubmaterials ; - Anteil Eigenkapital / Anteil Fremdkapital samt Rückzahlungsmodalitäten; Öffentliche Förderungen? Wenn ja, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen?; 2. Detaillierte Auflistung der erwarteten jährlichen Einnahmen (Jahrespacht pro Liegeplatz bzw. Tagesgebühr pro Liegeplatz, Beitrittsgebühren, Anzahl der Vereinsmitglieder multipliziert mit dem jeweiligen Mitgliedsbeitrag, Kostenbeiträge, etwaige Förderungen etc.); 3. Kalkulierte jährliche Gesamtausgaben (Erhaltung, Pflege, sonstige Betriebskosten, Personalaufwand, etwaiger Rückzahlungsbetrag, etwaige Pachtkosten etc.); 4. Wie viele der insgesamt 37 Bootsliegeplätze sind als Dauerliegeplätze geplant? Wie viele Plätze werden für Tagesgäste und damit für die Öffentlichkeit reserviert? 5. Wie viele der insgesamt 37 Bootsliegeplätze sind für Vereinsmitglieder reserviert? 6. Wie viel Boote sind in der Bootseinstellhalle geplant? Wie viele davon entfallen auf Dauerliegeplätze, wie viele sind für Vereinsmitglieder reserviert bzw. wie viele sind für Tagesgäste öffentlich zugänglich? Daraufhin wurde seitens der Antragstellerin eine Projektsergänzung vorgenommen und der Behörde vorgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass die Brücke über den xbach lediglich im Bereich der Tragwerke verstärkt werden muss. Gleichzeitig wurde auch die Zustimmungserklärung betreffend das Grundstück x, KG. W und auch der entsprechende Vertrag mit der Gemeinde W a.A. vorgelegt. Die Beantwortung dieser Fragen erfolgte mit Schreiben vom 30.12.2014 in nachstehender Form: 1. Die Gesamtinvestitionssumme wird mit ca. 3.500.000 Euro (ohne USt) beziffert, wovon ca. zwei Drittel aus Eigenmitteln bestritten und ein Drittel fremdfinanziert werden soll. Eine öffentliche Förderung von 760.000 Euro als Leaderförderprojekt sei bereits einmal zugesagt worden. Ob und in welcher Höhe dies für das aktuelle Projekt wieder gewährt wird, sei noch offen. Ein genauer Finanzierungsplan - wie gefordert - könne daher aufgrund dieser Imponderabilien derzeit noch nicht erstellt werden. 2. Sowohl in der Halle, als auch im freien Hafenbecken sollen im Wesentlichen Jahresliegeplätze vergeben werden. Die Boote im Hafenbecken, die derzeit an Bojen verankert sind, werden jedoch in ein Winterlager (zB ‚Boote x‘) außerhalb des projektierten Hafenbereiches verbracht Die ganzjährige Hallenliegegebühr wird zumindest 8.000 Euro und die jährliche Hafenliegegebühr ca. 3.500 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Genauere Ausführungen im Sinne des gestellten Fragenkomplexes sind in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Insbesondere wurden auch keine Angaben darüber gemacht, ob und wenn ja in welcher Höhe diese Tarife auch für Vereinsmitglieder zutreffen bzw. welche Gebühren für die Tagesgäste vorgesehen sind. 4. Von den projektierten Bootsliegeplätzen im Hafenbecken werden vier Plätze für Tagesgäste reserviert, ‚was auch Grundvoraussetzung für entsprechende Förderungsbeträge‘ sei. ‚Je nach Nachfrage und Disposition‘ seitens des Tourismus könnten gegebenenfalls die Dauerliegeplätze im Hafenbereich eingeschränkt werden. 5. Eine Vereinsmitgliedschaft ist weder für einen Liegeplatz im offenen Hafenbereich, noch für einen in der Bootshalle erforderlich. 6. Von den 56 Bootsliegeplätzen in der Halle werden 46 ausschließlich als Jahresliegeplätze vergeben. Die restlichen zehn Plätze würden den touristischen Tagesgästen zur Verfügung gestellt werden. Wie bereits oben ausgeführt ist eine ‚vorzügliche‘ Reservierung für Vereinsmitglieder auch für die Halle nicht vorgesehen. Mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 23.02.2015 an den Betreiberverein wurde daher mitgeteilt, dass das nunmehr vorliegende Projekt grundsätzlich den für eine Beurteilung notwendigen Anforderungen entspricht, zumal der Zustimmungsvertrag der Gemeinde vorliegt. Gleichzeitig erging aber auch die Aufforderung den Finanzierungsplan zu präzisieren und eine detaillierte Auflistung der erwarteten jährlichen Einnahmen und der kalkulierten jährlichen Ausgaben im Sinne des Fragekomplexes 3. vom 05.11.2014 vorzulegen. Im Antwortschreiben vom 22.04.2015 wurde vorerst auf die nun ebenfalls vorliegende Zustimmungserklärung der x hinsichtlich des Seegrundstückes Nr. x verwiesen. Bezüglich der noch offenen Fragen hinsichtlich der Finanzierung wurde ein Kostenvoranschlag der Baufirma S B GmbH vorgelegt. Demnach sei mit Nettokosten von € 2,100.000,- zu rechnen. Die zusätzliche technische Ausführung mit Hallentechnik etc. wird mit rund netto € 1,000.000,- veranschlagt. Im Gesamtvolumen von
€ 3,500.000,- ist somit eine entsprechende Sicherheit hinsichtlich auftretender Mehrkosten eingeplant. Die Finanzierung erfolge grundsätzlich auf privater Basis, wenn auch nach Vorliegen des Baubewilligungsbescheides wieder um eine entsprechende Förderung als Leader-Förderprojekt - schließlich waren ja bereits einmal € 760.000,- genehmigt - angesucht werden wird. Von den 56 Hallenliegeplätzen sollen 10 und von den 35 Plätzen im Freibereich des Hafens sollen 5 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Für die nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Plätze wird eine Jahresgebühr von € 8.000,- in der Halle und € 3.500,- für den Freibereich, jeweils zuzüglich Ust, in Rechnung gestellt werden. Für die der Öffentlichkeit zugänglichen Plätze wird eine Jahresgebühr von € 5.000,- (Halle) bzw. € 1.000,- (Freibereich), ebenfalls zuzüglich Ust. veranschlagt. Insgesamt würden sich auf Basis dieser Sätze bei Vollauslastung jährliche Bruttoeinnahmen von rund € 528.000,- ergeben. Eine interne Bedarfsprüfung hätte Interessenten von weit über 100 Personen rund um den A ergeben. Ein Großteil davon würde über teure E-Yachten bzw. teurere Segelyachten verfügen, was wiederum dem Öffentlichen Interesse einer Arbeitsplatzsicherung einheimischer Bootsfirmen entgegenkomme. Die Finanzierung würde zu 2/3 aus Vorauszahlungen für Liegegebühren und zu 1/3 aus einer Fremdfinanzierung (Bank) erfolgen. Beim Personalaufwand wird mit Kosten von rund € 52.200,- (1,5 Arbeitskräfte ganzjährig) gerechnet. Für die Grundstücksmiete und laufende Betriebs- und Verwaltungskosten werden jährlich € 73.870,- kalkuliert. Somit würde sich ein Jahresgewinn vor Steuern von rund € 252.000,- erzielen lassen. Nach Abzug der Körperschaftssteuer von rund € 63.000,- und unter Errechnung der Vorauszahlung würde ein Cashflow von
€ 76.000,- verfügbar sein, der schließlich eine etwa 15-jährige Tilgungsdauer ermöglichen würde. Neben den an den Staat zurückfließenden Vorsteuerbeträgen (2/3 von ca. € 700.000,-) für die Umsatzsteuer von den Vorauszahlungen, wurde insbesondere auf die jährlich anfallenden Steuern und Abgaben von ca. € 167.000,- die den Gebietskörperschaften zufallen, verwiesen. Auch wurde auf den positiven Wirtschaftseffekt während der Bauphase für die beteiligten Firmen hingewiesen. Langfristig würde sich dadurch eine Belebung der Tourismusregion A ergeben, nicht zuletzt deshalb, da man die erwartete Klientel ‚durchaus unter wohlhabend‘ einstufen könne und es sich auch um ‚neue potentielle Zweitwohnbesitzer‘ handeln könne. Insgesamt würde daher die Realisierung des gegenständlichen Projektes im hohen öffentlichen Interesse liegen. Im Zuge des parallel laufenden Bauverfahrens - gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters wurden Berufungen eingebracht, die derzeit in 2. Instanz zur Entscheidung anhängig sind - kam es zu Planänderungen, die der Behörde am 15.4.2015 vorgelegt wurden. Somit steht das Projekt der S B GmbH vom 18.12.2014, Planungsstand 31.03.2015 mit den Plan Nr. x (Grundriss), x (Ansichten, Schnitte) und x (Lageplan) zur Entscheidung an. Seitens der Gemeinde W a.A. wurde zum geplanten Bauvorhaben eine grundsätzlich positive Stellungnahme abgegeben und auf den erwarteten Tourismusimpuls hingewiesen. Gleichzeitig wurde aber auch der Sorge um eine möglichst landschaftsgerechte Umsetzung - Einfügung in das Landschaftsbild - Ausdruck verliehen. Auf Farbgebung, Fassadengestaltung, Bepflanzung, begrünte Böschungen - keine massiven Sicherungsmaßnahmen Steinschlichtungen, Betonwände etc. - wäre besonders Bedacht zu nehmen. II. Naturschutzfachliches Gutachten: Seitens des zuständigen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wurde mit Schreiben vom 06.05.2015 nachstehendes Gutachten erstattet: ‚Der B Wassersportclub A, vertreten durch Herrn Dr. K D beantragt die Errichtung eines Yachthafens sowie einer Bootseinstellhalle auf dem Gstk. Nr. x, KG. W im 500-m-Uferschutzbereich des Asees. Dieser Antrag ist mit 19.12.2014 datiert und am 07.01.2015 bei der Behörde eingelangt. Diesem Antrag liegen folgende Projektsunterlagen zugrunde: · Einreichplan der S B GmbH, St G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Grundrisse), Planungsstand vom 27.11.2014; · Einreichplan der S B GmbH, St. G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Ansichten, Schnitte) Planungsstand vom 27.11.2014; · Einreichplan der S B GmbH, St. G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Lageplan) Planungsstand vom 27.11.2014; · Baubeschreibung der S B GmbH, St G i.A., mit Datum vom 18.12.2014; · Technischer Bericht der S B GmbH, St. G, Seite 1-5 mit Datum vom 18.12.2014; · Schreiben des B Wassersportclub A vom 30.12.2014 und Schreiben des B Wassersportclub A mit Datum vom 15.02.2015; · Bau- und Hydrologisches Gutachten des Dr.phi. P B, T mit Datum vom 12.07.2013; · Ergänzungen zum Bau- und Hydrologischen Gutachten des Dr.phil. P B, T, mit Datum vom 10.10.2014; Am 15.4.2015 sind bei der Behörde folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung eingelangt: · Einreichplan der S B GmbH, St G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Grundrisse), Planungsstand vom 31.03.2015; · Einreichplan der S B GmbH, St. G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Ansichten, Schnitte) Planungsstand vom 31.03.2015; · Einreichplan der S B GmbH, St. G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Lageplan) Planungsstand vom 31.03.2015; Rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagen der Beurteilung: Die örtliche Situation wurde im Rahmen eines Lokalaugenscheines letztmalig am 10.03.2015 erhoben. Im Schreiben der Gemeinde W a.A. vom 02.02.2015 wird angegeben, dass das betroffene Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan, Änderung Nr. 2.30 als Grünland-Erholungsfläche: ‚Bootshafen‘ bzw. am Standort des geplanten Betriebsgebäudes (Halle) als Grünland-Erholungsfläche: ‚Bootshafen mit zulässigen Bauten und Anlagen im Sinne einer bestimmungsgemäßen Nutzung: Hafenmeister, Clubraum, Büro, Lager, Umkleideräume, WC, Bootseinstellhalle‘ ausgewiesen ist. Das Vorhaben stimmt nach Angebe der Gemeinde mit dieser Widmung überein. Im dazu durchgeführten Raumordnungsverfahren wurde auch die Naturschutzabteilung des Amtes der oö. Landesregierung beteiligt und wird dazu auf die Stellungnahmen des Landesbeauftragten für Natur-und Landschaftsschutz vom 21.01.2013,
N-800417/Ul-2013 bzw. vom 14.11.2013 N-800417/111-2013 hingewiesen. Darin wird aus naturschutzfachlicher Sicht die beantragte Änderung negativ beurteilt und dies in der ergänzenden Stellungnahme weitgehend bestätigt. Im Sinne der gesetzlichen Normierung des § 9 Oö. NSchG 2001 ist bei diesem Vorhaben auf Grund der Lage im 500 m Uferschutzbereich des Xsees die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild und zusätzlich - aufgrund der Grünland-Sonderwidmung - die Eingriffswirkung in den Naturhaushalt zu behandeln. Als Eingriff in den Naturhaushalt (taxative Aufzählung) sind beim gegenständlichen Antrag die Maßnahmen unter Ziffer 3 ‚der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung‘; Ziffer 4 ‚die Versiegelung des gewachsenen Bodens‘; Ziffer 5 ‚die Anlage künstlicher Gewässer‘ und Ziffer 7 ‚die Rodung von Ufergehölzen ...‘ relevant. Als Eingriff in das Landschaftsbild ist eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Dabei kommt es nicht darauf an, von welchem Punkt aus das Vorhaben einsehbar, bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes einer Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend sei dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert werde. Um hier von einer maßgeblichen Veränderung sprechen zu können, sei es notwendig, dass die Maßnahme im ‚neuen‘ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. z.B.: VwGH vom 24.11.2003, GZ 2002/10/0077 oder VwGH vom 12.9.2005, GZ 2003/10/0004). Beschreibung des Vorhabens: Hauptbaukörper: Entsprechend dem vorgelegten Projekt (Einreichpläne mit Planungsstand vom 31.3.2015) ist beabsichtigt, eine Marina in zugeordnetem Gebäude auf dem Gstk. Nr. x,
KG. W zu errichten. Der Zufahrtskanal führt vom Xsee (Grundstück
Nr. x, KG W) über das anschließende Ufergrundstück (Grundstück
Nr. x, KG W) und die öffentliche Straße (Grundstück Nr. x,
KG W) zum Grundstück Nr. x, KG W. Dazu soll auf dem Grundstück Nr. x, KG W im östlichen Grundstücksbereich, unmittelbar im Anschluss an die BX-xstraße ein Gebäude mit den Hauptabmessungen von 25,7 x 30,8 m errichtet werden. An der Nordseite dieses Gebäudes ist ein Zubau (Batterielager) mit einer Größe von 2,75 x 8,0 m geplant. Die Höhe des Fußbodens beim Batterielager wird mit + 0,80 m angegeben. Der Hallenboden des Hauptbaukörpers ist auf einer Höhe von -1,50 im Einreichplan festgelegt. Westseitig ist ein Zubau mit einer Größe von 6,8 x 15 m (Maximalabmessung) geplant, welcher auf Höhe des Erdgeschoßes für einen Büroraum und Sanitärräume ausgebaut wird. Im Obergeschoß greift dieser Zubau Richtung Westen weiter vor und erhält die Maximalabmessungen von 9,34 x 15 m. In diesem Geschoß ist ein Clubraum, ein Vorraum sowie ein Aufenthaltsraum für den Hafenmeister und zusätzlich ein Behinderten WC geplant. Im Norden schließt eine großzügige Terrasse mit einer Gesamtfläche von etwa 130 m2 an, welche im Norden Außenabgangsstiegen aufweist. Dieser Baukörper wird mit einem Flachdach abgedeckt, wobei das Flachdach der Bootslagerhalle im Ausmaß von 25,6 x 36,6 m für PKW-Abstellplätze genutzt werden soll. Auf diesem ‚Parkdeck‘ sind insgesamt 27 PKW-Abstellplätze geplant. Die Außengestaltung des Hauptbaukörpers ist in verputzter Form in beige-brauner Farbgebung im OG und dunklerer, grauer Farbgebung im UG dargestellt. Das OG soll im Bereich Clubraum-Vorraum-Hafenmeister sowie beim Terrassengeländer eine waagrechte Holzverkleidung (Naturholz oder farblich vorbehandelt?) erhalten. Marina: Der überwiegende, vor allem westliche Teil des Gstk. Nr. x, KG. W soll für einen Bootshafen umgestaltet und ausgebaut werden. Insgesamt sind in diesem Hafenbecken 37 Bootsliegeplätze geplant. Die Wasserfläche der Marina bzw. die Form ist im Wesentlichen auf die Grundstücksform abgestimmt. Die Wassertiefe in der Marina wird mit 3,0 m angegeben und wird sich die Wasserstandhöhe auf Grund des Zufahrtskanals vom Xsee auf die Höhe des Wasserspiegels beim Xsee einstellen. Der Normalwasserspiegel am Xsee ist mit 469,22 m ü.A. vorgegeben und wird sich diese Höhe auch in der Marina ergeben. Das neue Hafenbecken wird allseits mit Spundwänden umschlossen, wobei die Höhe der Spundwand über dem künftigen Wasserspiegel mit 1,28 m angegeben wird. Im Anschluss an die Spundwände schließt vorerst ein durchschnittlich 50 cm bis 80 cm breiter Grünstreifen an, welcher wiederum durch einen etwa 1,2 m breiten Kiesweg umschlossen wird. Im Anschluss an den Kiesweg sind im Norden und Nordosten Steilböschungen bis zur Grundstücksgrenze vorgesehen, wobei die maximale Böschungsneigung mit 2:3 (H:B) angegeben wird und ergibt dies eine Böschungsneigung von etwa 34°. Auch im Süden sind bis zur Gemeindestraße dementsprechende Böschungen geplant. Im Westen (zur alten Bundesstraße) verbleibt ein schmaler, etwa 1 m breiter Streifen, welcher ebenfalls als begrünte Böschung ausgebildet wird. Im Lageplan sind in diesem Streifen 8 Laubbäume als bestand dargestellt. Lediglich ein Baum im Bereich des neuen Zufahrtskanals soll dabei entfernt werden. Freiflächengestaltung: Das betroffene Grundstück, welches entsprechend der digitalen Katastermappe eine Fläche von 4.537 m2 aufweist, wird nahezu zur Gänze durch die beschriebenen Maßnahmen bebaut bzw. umgestaltet. Verbleibende Grünflächen sind überwiegend in Form von Steinböschungen geplant, bzw. sind nur noch minimale Grünflächen im Anschluss an die Spundwände vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Forderung nach einem Bepflanzungsplan wurde angegeben, dass die Bepflanzung im Lageplan bzw. im Grundrissplan bereits dargestellt wird. Wie bereits festgehalten, sollen 8 bestehende Laubbäume entlang der alten Bundesstraße erhalten bleiben. Die Steilböschungen, vor allem im Norden und Nordosten, werden mit ‚Bodendeckern‘ bepflanzt. Nähere Angaben dazu liegen nicht vor. Im technischen Bericht der Fa. S B GmbH werden die Aushubmengen angegeben und errechnet sich dabei die Gesamtaushubmenge mit 22.611 m3. In dieser Aushubberechnung sind die Aushubmengen für die Halle, die Marina, die Hafeneinfahrt und auch Ausgrabungen im See angegeben. Der gesamte Aushub soll dabei entsprechend der Baurestmassenverordnung abtransportiert werden und wird als Deponie die ‚Schottergrube x‘ der Fa. N angegeben. Ein Verlagern des Aushubes im näheren Umgebungsbereich oder im See wird dabei dezidiert ausgeschlossen. Entlang der nord- und nordostseitigen Grundstücksgrenze (an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. x, KG W) soll eine Einfriedung in Form eines Maschendrahtzaunes mit einer Höhe von 1,0 m errichtet werden. Nähere Angaben dazu (Punktfundamente, Fundamentsockel, Hinterpflanzung, etc.) liegen nicht vor. Zufahrtskanal und Brücke: Die Zufahrt zum neuen Hafenbecken ist über einen Zufahrtskanal geplant; welcher ausgehend vom Xsee über das Gstk. Nr. x und in weiterer Folge über das Straßengrundstück Nr. x, jeweils KG. W geplant ist. Der Zufahrtskanal soll dabei unmittelbar an der nordseitigen Grundstücksgrenze des Gstk. Nr. x mit einer Breite von 6 m angelegt werden. Der Zufahrtskanal wird wiederum mit durchgehenden Spundwänden abgeschlossen. Dazu ist es erforderlich, die bestehende Ufermauer im Bereich des Zufahrtskanales abzutragen. Im Bereich des neuen Zufahrtskanales besteht an der Uferlinie eine adulte Birke, welche bei Errichtung des Zufahrtkanales gerodet werden muss. Bei der Querung der alten Bundesstraße soll eine Brücke errichtet werden, welche mit einem hydraulischen System über Hydraulikzylinder öffenbar ist. Die Brücke soll dabei beiderseits nach oben aufklappen und sind dazu Anrampungen mit 15% Steigung vorgesehen. Ausgehend vom best. Straßenniveau soll die Oberkante des Brückenbelages um etwa 70 - 80 cm angehoben werden. Die Brücke und die Rampe wird dabei beiderseits mit einem Geländer mit einer Höhe von 1 m ausgerüstet und ergibt sich dadurch eine Höhe von knapp 3,5 m über dem Niveau des Normalwasserspiegels. Unmittelbar Südlich zum Zufahrtskanal in den Xsee vorgreifend besteht eine Steganlage. Nördlich dieser Steganlage ist die Hafeneinfahrt geplant und soll dabei auch im Seeboden eine Abgrabung zur Erreichung einer ausreichend schiffbaren Wassertiefe hergestellt werden. Die betroffene Fläche wird im Einreichplan mit 78 m2 angegeben. Beschreibung der örtlichen Situation: Beim gegenständlichen Standort handelt es sich um Grundstücke am Ostufer des Xsees, auf den Parzellen x, x, x und einen Teil des Grundstückes Nr. x, jeweils KG W, in der gleichnamigen Ortsgemeinde W, im Ortsteil A. Dieser betroffene Bereich ist Teil eines Schwemmkegels und liegt im Ortsteil A, ca. 2,9 km südlich des Ortszentrums (Gemeindeamt) von W. Auf der gegenüberliegenden Seite des Xsees befindet sich die Ortschaft N a.A. in einer Entfernung von rund 2,9 km. S als weitere Ortschaft am Ostufer des Xsees (Gemeinde S a.A.) befindet sich rund 4,2 km südlich. Als Beurteilungsraum wird der Schwemmkegel des Abaches mit einer im Norden und Süden anschließenden Uferlänge von jeweils ca. 400 m festgelegt - [...] Ausgehend von der freien Wasserfläche, in welcher vor Ort vereinzelt auch Bojen verankert sind, ist die unmittelbar anschließende Uferzone durch die Bade- und Freizeitnutzung geprägt. Das Ufer des Xsee's ist im unmittelbaren Mündungsbereich des Abaches noch relativ naturnahe ausgestaltet und wurde in letzter Zeit in diesem Bereich auch ein Renaturierungsprojekt mit öffentlichen Mitteln umgesetzt. Im Anschluss an die Ufermündung Richtung Norden schließt nach einem öffentlich zugänglichen und relativ unbelasteten Badeplatz die Marina des U Y W an, welcher in die Seefläche des Xsees vorgreift und etwa 40 Liegeplätze umfasst. Der Yachtclub umfasst auch ein Clubgebäude mit anschließenden Bootslagerplätzen im Bereich zwischen der BX Sstraße und der ‚alten Bundesstraße‘. Nördlich daran anschließend sind Badeplätze auf einem schmalen Uferstreifen vorhanden, wobei in diesem Bereich noch naturnahe Strukturen vorherrschen und rudimentär auch Ufergehölze vorhanden sind, welche vor wenigen Jahren durch naturschutzbehördliche Maßnahmen wieder hergestellt wurden. Südlich der Mündung des Abaches schließen Badeplätze an, welche großteils mit senkrechten Holzschlachten und Betonmauern hart gesichert sind. In diesem anschließenden Bereich ist auch die Schiffsanlegestelle der Linienschifffahrt vorhanden, welche in Form eines Schwimmpontons in den See vorgreift. Hier besteht auch ein kleines Sanitärgebäude. Zusätzlich ist nördlich der Schiffsanlegestelle vor dem Landgrundstück x,
KG. W eine Steganlage vorhanden, welche senkrecht zur Uferlinie mit einer Länge von etwa 10 m vorhanden ist. Im Süden sind direkt an der Uferlinie weitere Stegplattformen vorhanden, deren rechtmäßige Bestände nicht nachgewiesen sind. In weiterer Folge schließen im Süden [bereits außerhalb des festgelegten Beurteilungsraumes] kleinere Wohngebäude für den zeitweiligen Wohnbedarf zwischen Bundesstraße und Xseeufer an. Dieser gesamte Uferstreifen wird durch die sogenannte ‚alte Bundesstraße‘ begrenzt, welche annähernd uferparallel zur Uferlinie des Xsees verläuft. Damit weist die unmittelbare Uferzone eine nur geringe Breite von wenigen Metern bis max. 25 m im Bereich der Mündung des Abaches auf. Im Anschluss daran Richtung Osten besteht ein sanft ansteigendes Wiesengelände, welches im Osten wiederum durch die BX Sstraße begrenzt wird. Nördlich des Abaches schließt vorerst das Freigelände des U Y W an, welches überwiegend als Bootslagerfläche verwendet wird. In diesem Bereich ist auch das Gebäude des Yachtclubs in zweigeschossiger Ausführung vorhanden. Nördlich daran schließt eine annähernd dreieckförmige Wiesenfläche an, welche vor allem im Sommer als Liegefläche für Badegäste dient, jedoch keine dauernden Eingriffe aufweist. Südlich des Abaches schließen weitere großflächige Grünlandflächen an, welche als leicht ansteigende Wiesenflächen im Sommer ebenfalls der Bade- und Freizeitnutzung unterliegen und dementsprechend während der Sommermonate mit Einrichtungen der Freizeitnutzung, insbesondere Gerätekisten und Tisch-Bank-Kombinationen möbliert werden. Grundsätzlich handelt es sich jedoch um Grünlandflächen und sind diese vor allem entlang der alten Bundesstraße mit Baumreihen bestockt. Entlang der BX bestehen nur im Bereich des betroffenen Grundstückes bis zum Abach Strauch- und Baumstrukturen. Der Abach selbst ist bis nahe zur Mündung hart verbaut, weist jedoch noch ein überwiegend standortgerechtes Uferbegleitgehölz auf. Im Anschluss an die BX-Sstraße sind wiederum landwirtschaftliche Grünflächen im vorerst leicht ansteigenden Hanggelände vorhanden. Unmittelbar um den Abach besteht ein Siedlungssplitter, welcher sich aus der landwirtschaftlichen Nutzung entwickelt hat und nunmehr neben den ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden auch einen Hotelbetrieb und einzelne Wohngebäude umfasst. Dieser Bebauungssplitter weist zur Uferlinie des Xsees einen Abstand von etwa 250 m auf. Zwischen diesen Bebauungssplitter und der Bundesstraße besteht etwas abgesetzt ein Wohngebäude, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als sogenannter ‚Sternchenbau‘ ausgewiesen ist. Die Bebauungsstruktur in diesem Bebauungssplitter ist überwiegend durch eine 2 - 21/2-geschossige Bebauung geprägt. Der Hotelbetrieb selbst besteht in 31/2-dreieinhalbgeschossiger Form. Etwas abgesetzt im Norden von diesem Bebauungssplitter besteht ein weiteres landwirtschaftliches Anwesen mit Hofanlage und Nebengebäuden. In weiterer Folge steigt das Gelände in Form von Wiesenhängen im Flyschhügelland zum Teil steil an und verzahnen sich mit Waldflächen, welche schlussendlich zum Wberg im Norden (823 m ü.A.) bzw. zur S (888 m ü.A.) ansteigen. Das hauptsächlich betroffene Grundstück Nr. x, KG W liegt zwischen der BX-Sstraße im Osten und der sogenannten alten Bundesstraße im Westen und ist zusätzlich im Süden durch eine asphaltierte Wegverbindung zwischen diesen beiden Straßen begrenzt. Dieses Grundstück besteht in Form eines sanft ansteigenden Wiesengeländes und ist an der alten Bundesstraße durch eine Baumreihe bestockt. Der Höhenunterschied zwischen der alten Bundesstraße und der BX wird mit etwa 6 m erhoben. Zwischen der Wasserfläche des Xsees (Normalwasserspiegel = 469,22 m ü.A.) und der Höhe der Bundesstraße im Osten ergibt sich eine Höhendifferenz von etwa 8 m. Fachliche Beurteilung: Wie aus der Beschreibung der örtlichen Situation zu entnehmen ist, handelt es sich um einen unmittelbaren Uferraum am Ostufer des Xsee's und gliedert sich aus der Sicht des Landschaftsschutzes der Beurteilungsraum im Wesentlichen in die drei folgenden Bereiche: a) der freien Wasserfläche des Xsee's mit den unmittelbar an der Uferlinie vorhandenen Eingriffstatbeständen, wie Segelhafen des Yachtclub W, Stege, Schiffsanlegestelle etc.; b) der unmittelbaren Uferzone des Xsee's zwischen der Uferlinie des Xsee's im Westen und der Sstraße im Osten. c)