LVwG-550707/36/FP/MSch

Linz, 30.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde x & Partner, x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. August 2015,
GZ: N10-1003-2015, betreffend die naturschutzrechtliche Feststellung im Hinblick auf die Errichtung eines Yachthafens, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der B Wassersportclub A, x, W, hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. LKommGebV 2013 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses, bei sonstiger Exeku­tion, einen Betrag von 285,60 Euro an Kommissionsgebühren zu ent­richten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 wandte sich die S B GmbH im Auftrag des B Wassersportclub A (im Folgenden: „Bf“) an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und übermittelte Einreichpläne zur Errich­tung eines Yachthafens auf dem Grundstück Nr. x (u.a.), KG W, um vorab vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (idF auch Landes­beauftragter) eine Stellungnahme zur Frage der Eingriffswirkung des geplanten Projektes in das Landschaftsbild im Rahmen eines allfälligen natur­schutzbehördlichen Feststellungsverfahren zu erhalten.

 

I.2. Der Landesbeauftragte äußerte sich zu dem Vorhaben mit Stellungnahme vom 11. März 2014 dahingehend, dass - unabhängig vom Ausgang des anhän­gigen Verfahrens zur Flächenumwidmung und der deshalb im Raum stehenden Widmungswidrigkeit - die geplanten baulichen Maßnahmen, einschließlich Gebäude, Hafenumschließung und Schaffung der Bootsliegeplätze in diesem Uferraum aufgrund der Hanglage zu einer gravierenden, im gesamten Seen­bereich der oberösterreichischen Seen beispiellosen Eingriffswirkung führten, welche fachlich keinesfalls vertreten werden könnten. Nach Eingehen auf die einzelnen Eingriffswirkungen hielt der Landesbeauftragte zusammenfassend fest, dass das Vorhaben aus Sicht des Landschaftsschutzes entschieden abgelehnt werden müsse, da damit ein gravierender und nicht mehr gut zu machender Eingriff in diesem Uferraum geschaffen werde.

 

I.3. Am 23. Juli 2014 reichte der Bf überarbeitete Pläne (Einreichpläne der S B GmbH vom 10. Juli 2014) bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) ein und beantragte die  natur­schutzrechtliche Bewilligung für das Projekt.

 

I.4. Von der Erstbehörde wurden daraufhin Stellungnahmen der Gemeinde W a A, unter anderem zur Frage der Widmungskonformität, sowie eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. Während die Gemeinde bekannt gab, dass das Vorhaben mit der noch nicht rechtskräftigen Widmung übereinstimme und man sich als Gemeinde vom gegenständlichen Projekt touristische Impulse erwarte, wiederholte der Landes­beauftragte seine Stellungnahme vom 11. März 2014 dem Grunde und dem Ergebnis nach. Auch die Oö. Umweltanwaltschaft schloss sich der ablehnenden Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 11. März 2014 an.

 

I.5. Mit neuen Plänen vom 18. Dezember 2014 wurden die ursprünglichen Pläne des Bf ergänzt, wobei diese Unterlagen vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wiederum als nicht ausreichend angesehen wurden (Stellung­nahme vom 5. Februar 2015), woraufhin durch den Bf mit Schriftsatz vom
15. Februar 2015 neuerliche Nachreichungen und Erläuterungen erfolgten.

I.6. Nach weiteren Eingaben an die Behörde, in welchen das gegenständliche Projekt, insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das hinter dem Projekt stehende Wirtschaftskonzept näher ausgeführt wurden, erstattete der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz eine neuerliche ableh­nende Stellungnahme zum geplanten Projekt (6. Mai 2015). Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2015 äußerte sich auch die Oö. Umweltanwaltschaft neuerlich ablehnend zur geplanten Anlage. Bei der belangten Behörde langten diverse
E-Mails und eine Unterschriftenliste ein, mit welchen diverse Bürger ihrer Ablehnung im Hinblick auf den Yachthafen Ausdruck verliehen.

 

I.7. Nach weiteren Diskussionen zwischen belangter Behörde und Bf, etwa über die Frage, ob für das Projekt eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung erforderlich sei, wies die belangte Behörde den Antrag des Bf schließlich mit Bescheid vom
6. August 2015 ab und begründete die Entscheidung auszugsweise wie folgt:

 

BEGRÜNDUNG:

 

Zu I.:

 

I. Antragstellung und Interessensdarlegung

 

Der B Wassersportclub A, vertreten durch Präsident Dr. K D, x, W a A hat mit Schreiben vom 23. Juli 2014 die Errichtung eines Yachthafens sowie einer Bootseinstellhalle auf den Grundstücken
Nr. x, x, x sowie x, jeweils KG. und Gde. W a.A. ange­sucht.

Das betroffene Grundstück ist infolge der rechtswirksamen Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.30 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde W a.A. als ‚Grünland - Erholungsfläche: ‚Bootshafen‘ bzw. am Standort des geplanten Betriebsgebäudes (Halle) als Grünland - Erholungsfläche: Bootshafen mit zulässigen Bauten und Anlagen im Sinne einer bestimmungsgemäßen Nutzung: Hafenmeister, Clubraum, Büro, Lager, Umkleide­räume/WC, Bootseinstellhalle‘ ausgewiesen.

Anlässlich einer Vorprüfung durch den zuständigen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wurden mit Schreiben vom 22.10.2014 Projektsmängel festgestellt und zusätzliche Unterlagen eingefordert. Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurde der B Wassersportclub A daher um diesbezügliche Behebung aufgefordert. Gleichzeitig wurde er zur Vorlage der notwendigen Zustimmungserklärungen betroffener Fremdgrundstücke und letztendlich um eine umfassende Interessensdarlegung aufgefordert.

 

Im Einzelnen wurde nachgefragt:

 

1.    Finanzierungsplan mit genauer Berechnung der zu erwartenden Baukosten einschließ­lich Entsorgungskosten des Aushubmaterials ; - Anteil Eigenkapital / Anteil Fremd­kapital samt Rückzahlungsmodalitäten; Öffentliche Förderungen? Wenn ja, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen?;

2.    Detaillierte Auflistung der erwarteten jährlichen Einnahmen (Jahrespacht pro Liegeplatz bzw. Tagesgebühr pro Liegeplatz, Beitrittsgebühren, Anzahl der Vereins­mitglieder multipliziert mit dem jeweiligen Mitgliedsbeitrag, Kostenbeiträge, etwaige Förderungen etc.);

3.    Kalkulierte jährliche Gesamtausgaben (Erhaltung, Pflege, sonstige Betriebskosten, Personalaufwand, etwaiger Rückzahlungsbetrag, etwaige Pachtkosten etc.);

4.    Wie viele der insgesamt 37 Bootsliegeplätze sind als Dauerliegeplätze geplant? Wie viele Plätze werden für Tagesgäste und damit für die Öffentlichkeit reserviert?

5.    Wie viele der insgesamt 37 Bootsliegeplätze sind für Vereinsmitglieder reserviert?

6.    Wie viel Boote sind in der Bootseinstellhalle geplant? Wie viele davon entfallen auf Dauerliegeplätze, wie viele sind für Vereinsmitglieder reserviert bzw. wie viele sind für Tagesgäste öffentlich zugänglich?

 

Daraufhin wurde seitens der Antragstellerin eine Projektsergänzung vorgenommen und der Behörde vorgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass die Brücke über den xbach lediglich im Bereich der Tragwerke verstärkt werden muss. Gleichzeitig wurde auch die Zustimmungserklärung betreffend das Grundstück x, KG. W und auch der entsprechende Vertrag mit der Gemeinde W a.A. vorgelegt.

 

Die Beantwortung dieser Fragen erfolgte mit Schreiben vom 30.12.2014 in nachste­hender Form:

 

1.    Die Gesamtinvestitionssumme wird mit ca. 3.500.000 Euro (ohne USt) beziffert, wovon ca. zwei Drittel aus Eigenmitteln bestritten und ein Drittel fremdfinanziert werden soll. Eine öffentliche Förderung von 760.000 Euro als Leaderförderprojekt sei bereits einmal zugesagt worden. Ob und in welcher Höhe dies für das aktuelle Projekt wieder gewährt wird, sei noch offen. Ein genauer Finanzierungsplan - wie gefordert - könne daher aufgrund dieser Imponderabilien derzeit noch nicht erstellt werden.

2.    Sowohl in der Halle, als auch im freien Hafenbecken sollen im Wesentlichen Jahres­liegeplätze vergeben werden. Die Boote im Hafenbecken, die derzeit an Bojen verankert sind, werden jedoch in ein Winterlager (zB ‚Boote x‘) außerhalb des projektierten Hafenbereiches verbracht Die ganzjährige Hallenliegegebühr wird zumindest 8.000 Euro und die jährliche Hafenliegegebühr ca. 3.500 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Genauere Ausführungen im Sinne des gestellten Fragenkomplexes sind in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Insbesondere wurden auch keine Angaben darüber gemacht, ob und wenn ja in welcher Höhe diese Tarife auch für Vereinsmitglieder zutreffen bzw. welche Gebühren für die Tagesgäste vorgesehen sind.

4.    Von den projektierten Bootsliegeplätzen im Hafenbecken werden vier Plätze für Tages­gäste reserviert, ‚was auch Grundvoraussetzung für entsprechende Förderungs­beträge‘ sei. ‚Je nach Nachfrage und Disposition‘ seitens des Tourismus könnten gegebenenfalls die Dauerliegeplätze im Hafenbereich eingeschränkt werden.

5.    Eine Vereinsmitgliedschaft ist weder für einen Liegeplatz im offenen Hafenbereich, noch für einen in der Bootshalle erforderlich.

6.    Von den 56 Bootsliegeplätzen in der Halle werden 46 ausschließlich als Jahres­liegeplätze vergeben. Die restlichen zehn Plätze würden den touristischen Tages­gästen zur Verfügung gestellt werden. Wie bereits oben ausgeführt ist eine ‚vorzügliche‘ Reservierung für Vereinsmitglieder auch für die Halle nicht vorgesehen.

 

Mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 23.02.2015 an den Betreiberverein wurde daher mitgeteilt, dass das nunmehr vorliegende Projekt grundsätzlich den für eine Beurteilung notwendigen Anforderungen entspricht, zumal der Zustimmungsvertrag der Gemeinde vorliegt. Gleichzeitig erging aber auch die Aufforderung den Finanzierungsplan zu präzisieren und eine detaillierte Auflistung der erwarteten jährlichen Einnahmen und der kalkulierten jährlichen Ausgaben im Sinne des Fragekomplexes 3. vom 05.11.2014 vorzu­legen.

 

Im Antwortschreiben vom 22.04.2015 wurde vorerst auf die nun ebenfalls vorliegende Zustimmungserklärung der x hinsichtlich des Seegrundstückes Nr. x verwiesen. Bezüglich der noch offenen Fragen hinsichtlich der Finanzierung wurde ein Kosten­voranschlag der Baufirma S B GmbH vorgelegt. Demnach sei mit Netto­kosten von € 2,100.000,- zu rechnen. Die zusätzliche technische Ausführung mit Hallen­technik etc. wird mit rund netto € 1,000.000,- veranschlagt. Im Gesamtvolumen von
€ 3,500.000,- ist somit eine entsprechende Sicherheit hinsichtlich auftretender Mehr­kosten eingeplant. Die Finanzierung erfolge grundsätzlich auf privater Basis, wenn auch nach Vorliegen des Baubewilligungsbescheides wieder um eine entsprechende Förderung als Leader-Förderprojekt - schließlich waren ja bereits einmal € 760.000,- genehmigt - angesucht werden wird.

Von den 56 Hallenliegeplätzen sollen 10 und von den 35 Plätzen im Freibereich des Hafens sollen 5 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Für die nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Plätze wird eine Jahresgebühr von € 8.000,- in der Halle und € 3.500,- für den Freibereich, jeweils zuzüglich Ust, in Rechnung gestellt werden. Für die der Öffentlichkeit zugänglichen Plätze wird eine Jahresgebühr von € 5.000,- (Halle) bzw. € 1.000,- (Freibereich), ebenfalls zuzüglich Ust. veranschlagt. Insgesamt würden sich auf Basis dieser Sätze bei Vollauslastung jährliche Bruttoeinnahmen von rund € 528.000,- ergeben. Eine interne Bedarfsprüfung hätte Interessenten von weit über 100 Personen rund um den A ergeben. Ein Großteil davon würde über teure E-Yachten bzw. teurere Segelyachten verfügen, was wiederum dem Öffentlichen Interesse einer Arbeits­platzsicherung einheimischer Bootsfirmen entgegenkomme.

Die Finanzierung würde zu 2/3 aus Vorauszahlungen für Liegegebühren und zu 1/3 aus einer Fremdfinanzierung (Bank) erfolgen.

Beim Personalaufwand wird mit Kosten von rund € 52.200,- (1,5 Arbeitskräfte ganz­jährig) gerechnet. Für die Grundstücksmiete und laufende Betriebs- und Verwaltungs­kosten werden jährlich € 73.870,- kalkuliert. Somit würde sich ein Jahresgewinn vor Steuern von rund € 252.000,- erzielen lassen. Nach Abzug der Körperschaftssteuer von rund € 63.000,- und unter Errechnung der Vorauszahlung würde ein Cashflow von
€ 76.000,- verfügbar sein, der schließlich eine etwa 15-jährige Tilgungsdauer ermög­lichen würde.

Neben den an den Staat zurückfließenden Vorsteuerbeträgen (2/3 von ca. € 700.000,-) für die Umsatzsteuer von den Vorauszahlungen, wurde insbesondere auf die jährlich anfallenden Steuern und Abgaben von ca. € 167.000,- die den Gebietskörperschaften zufallen, verwiesen. Auch wurde auf den positiven Wirtschaftseffekt während der Bauphase für die beteiligten Firmen hingewiesen. Langfristig würde sich dadurch eine Belebung der Tourismusregion A ergeben, nicht zuletzt deshalb, da man die erwartete Klientel ‚durchaus unter wohlhabend‘ einstufen könne und es sich auch um ‚neue potentielle Zweitwohnbesitzer‘ handeln könne.

Insgesamt würde daher die Realisierung des gegenständlichen Projektes im hohen öffentlichen Interesse liegen.

 

Im Zuge des parallel laufenden Bauverfahrens - gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters wurden Berufungen eingebracht, die derzeit in 2. Instanz zur Entscheidung anhängig sind - kam es zu Planänderungen, die der Behörde am 15.4.2015 vorgelegt wurden.

 

Somit steht das Projekt der S B GmbH vom 18.12.2014, Planungsstand 31.03.2015 mit den Plan Nr. x (Grundriss), x (Ansichten, Schnitte) und x (Lageplan) zur Entscheidung an.

 

Seitens der Gemeinde W a.A. wurde zum geplanten Bauvorhaben eine grundsätzlich positive Stellungnahme abgegeben und auf den erwarteten Tourismus­impuls hingewiesen. Gleichzeitig wurde aber auch der Sorge um eine möglichst landschaftsgerechte Umsetzung - Einfügung in das Landschaftsbild - Ausdruck verliehen. Auf Farbgebung, Fassadengestaltung, Bepflanzung, begrünte Böschungen - keine mas­siven Sicherungsmaßnahmen Steinschlichtungen, Betonwände etc. - wäre besonders Bedacht zu nehmen.

 

II. Naturschutzfachliches Gutachten:

 

Seitens des zuständigen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wurde mit Schreiben vom 06.05.2015 nachstehendes Gutachten erstattet:

 

‚Der B Wassersportclub A, vertreten durch Herrn Dr. K D beantragt die Errichtung eines Yachthafens sowie einer Bootseinstellhalle auf dem Gstk. Nr. x, KG. W im 500-m-Uferschutzbereich des Asees. Dieser Antrag ist mit 19.12.2014 datiert und am 07.01.2015 bei der Behörde eingelangt.

 

Diesem Antrag liegen folgende Projektsunterlagen zugrunde:

 

·         Einreichplan der S B GmbH, St G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Grundrisse), Planungsstand vom 27.11.2014;

·         Einreichplan der S B GmbH, St. G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Ansichten, Schnitte) Planungsstand vom 27.11.2014;

·         Einreichplan der S B GmbH, St. G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Lageplan) Planungsstand vom 27.11.2014;

·         Baubeschreibung der S B GmbH, St G i.A., mit Datum vom 18.12.2014;

·         Technischer Bericht der S B GmbH, St. G, Seite 1-5 mit Datum vom 18.12.2014;

·         Schreiben des B Wassersportclub A vom 30.12.2014 und Schreiben des B Wassersportclub A mit Datum vom 15.02.2015;

·         Bau- und Hydro­logisches Gutachten des Dr.phi. P B, T mit Datum vom 12.07.2013;

·         Ergänzungen zum Bau- und Hydrologischen Gutachten des Dr.phil.  P B, T, mit Datum vom 10.10.2014;

 

Am 15.4.2015 sind bei der Behörde folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung eingelangt:

·         Einreichplan der S B GmbH, St G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Grundrisse), Planungsstand vom 31.03.2015;

·         Einreichplan der S B GmbH, St. G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Ansichten, Schnitte) Planungsstand vom 31.03.2015;

·         Einreichplan der S B GmbH, St.  G i.A., mit Datum vom 18.12.2014, Plan Nr. x (Lageplan) Planungsstand vom 31.03.2015;

 

Rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagen der Beurteilung:

Die örtliche Situation wurde im Rahmen eines Lokalaugenscheines letztmalig am 10.03.2015 erhoben. Im Schreiben der Gemeinde W a.A. vom 02.02.2015 wird angegeben, dass das betroffene Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan, Änderung Nr. 2.30 als Grünland-Erholungsfläche: ‚Bootshafen‘ bzw. am Standort des geplanten Betriebsgebäudes (Halle) als Grünland-Erholungsfläche: ‚Bootshafen mit zuläs­sigen Bauten und Anlagen im Sinne einer bestimmungsgemäßen Nutzung: Hafenmeister, Clubraum, Büro, Lager, Umkleideräume, WC, Bootseinstellhalle‘ ausgewiesen ist. Das Vorhaben stimmt nach Angebe der Gemeinde mit dieser Widmung überein.

Im dazu durchgeführten Raumordnungsverfahren wurde auch die Naturschutzabteilung des Amtes der oö. Landesregierung beteiligt und wird dazu auf die Stellungnahmen des Landesbeauftragten für Natur-und Landschaftsschutz vom 21.01.2013,
N-800417/Ul-2013 bzw. vom 14.11.2013 N-800417/111-2013 hingewiesen. Darin wird aus naturschutzfachlicher Sicht die beantragte Änderung negativ beurteilt und dies in der ergänzenden Stellungnahme weitgehend bestätigt.

Im Sinne der gesetzlichen Normierung des § 9 Oö. NSchG 2001 ist bei diesem Vorhaben auf Grund der Lage im 500 m Uferschutzbereich des Xsees die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild und zusätzlich - aufgrund der Grünland-Sonderwidmung - die Eingriffs­wirkung in den Naturhaushalt zu behandeln. Als Eingriff in den Naturhaushalt (taxative Aufzählung) sind beim gegenständlichen Antrag die Maßnahmen unter Ziffer 3 ‚der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung‘; Ziffer 4 ‚die Versiegelung des gewachsenen Bodens‘; Ziffer 5 ‚die Anlage künstlicher Gewässer‘ und Ziffer 7 ‚die Rodung von Ufergehölzen ...‘ relevant.

Als Eingriff in das Landschaftsbild ist eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maß­geblich verändert. Dabei kommt es nicht darauf an, von welchem Punkt aus das Vorha­ben einsehbar, bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes einer Landschaft maßgebend verändert wird.

Entscheidend sei dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert werde. Um hier von einer maßgeblichen Veränderung sprechen zu können, sei es notwendig, dass die Maßnahme im ‚neuen‘ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. z.B.: VwGH vom 24.11.2003, GZ 2002/10/0077 oder VwGH vom 12.9.2005, GZ 2003/10/0004).

 

Beschreibung des Vorhabens:

 

Hauptbaukörper:

Entsprechend dem vorgelegten Projekt (Einreichpläne mit Planungsstand vom 31.3.2015) ist beabsichtigt, eine Marina in zugeordnetem Gebäude auf dem Gstk. Nr. x,
KG. W zu errichten. Der Zufahrtskanal führt vom Xsee (Grundstück
Nr. x, KG W) über das anschließende Ufergrundstück (Grundstück
Nr. x, KG W) und die öffentliche Straße (Grundstück Nr. x,
KG W) zum Grundstück Nr. x, KG W.

Dazu soll auf dem Grundstück Nr. x, KG W im östlichen Grundstücksbereich, unmittelbar im Anschluss an die BX-xstraße ein Gebäude mit den Haupt­abmessungen von 25,7 x 30,8 m errichtet werden. An der Nordseite dieses Gebäudes ist ein Zubau (Batterielager) mit einer Größe von 2,75 x 8,0 m geplant. Die Höhe des Fußbodens beim Batterielager wird mit + 0,80 m angegeben. Der Hallenboden des Hauptbaukörpers ist auf einer Höhe von -1,50 im Einreichplan festgelegt.

Westseitig ist ein Zubau mit einer Größe von 6,8 x 15 m (Maximalabmessung) geplant, welcher auf Höhe des Erdgeschoßes für einen Büroraum und Sanitärräume ausgebaut wird. Im Obergeschoß greift dieser Zubau Richtung Westen weiter vor und erhält die Maximalabmessungen von 9,34 x 15 m.

In diesem Geschoß ist ein Clubraum, ein Vorraum sowie ein Aufenthaltsraum für den Hafenmeister und zusätzlich ein Behinderten WC geplant. Im Norden schließt eine groß­zügige Terrasse mit einer Gesamtfläche von etwa 130 m2 an, welche im Norden Außenabgangsstiegen aufweist.

Dieser Baukörper wird mit einem Flachdach abgedeckt, wobei das Flachdach der Boots­lagerhalle im Ausmaß von 25,6 x 36,6 m für PKW-Abstellplätze genutzt werden soll. Auf diesem ‚Parkdeck‘ sind insgesamt 27 PKW-Abstellplätze geplant. Die Außengestaltung des Hauptbaukörpers ist in verputzter Form in beige-brauner Farbgebung im OG und dunk­lerer, grauer Farbgebung im UG dargestellt. Das OG soll im Bereich Clubraum-Vorraum-Hafenmeister sowie beim Terrassengeländer eine waagrechte Holzverkleidung (Naturholz oder farblich vorbehandelt?) erhalten.

 

Marina:

Der überwiegende, vor allem westliche Teil des Gstk. Nr. x, KG. W soll für einen Bootshafen umgestaltet und ausgebaut werden. Insgesamt sind in diesem Hafen­becken 37 Bootsliegeplätze geplant. Die Wasserfläche der Marina bzw. die Form ist im Wesentlichen auf die Grundstücksform abgestimmt. Die Wassertiefe in der Marina wird mit 3,0 m angegeben und wird sich die Wasserstandhöhe auf Grund des Zufahrtskanals vom Xsee auf die Höhe des Wasserspiegels beim Xsee einstellen. Der Normal­wasserspiegel am Xsee ist mit 469,22 m ü.A. vorgegeben und wird sich diese Höhe auch in der Marina ergeben.

Das neue Hafenbecken wird allseits mit Spundwänden umschlossen, wobei die Höhe der Spundwand über dem künftigen Wasserspiegel mit 1,28 m angegeben wird. Im Anschluss an die Spundwände schließt vorerst ein durchschnittlich 50 cm bis 80 cm breiter Grünstreifen an, welcher wiederum durch einen etwa 1,2 m breiten Kiesweg umschlossen wird. Im Anschluss an den Kiesweg sind im Norden und Nordosten Steilböschungen bis zur Grundstücksgrenze vorgesehen, wobei die maximale Böschungsneigung mit 2:3 (H:B) angegeben wird und ergibt dies eine Böschungsneigung von etwa 34°. Auch im Süden sind bis zur Gemeindestraße dementsprechende Böschungen geplant. Im Westen (zur alten Bundesstraße) verbleibt ein schmaler, etwa 1 m breiter Streifen, welcher eben­falls als begrünte Böschung ausgebildet wird. Im Lageplan sind in diesem Streifen 8 Laubbäume als bestand dargestellt. Lediglich ein Baum im Bereich des neuen Zufahrts­kanals soll dabei entfernt werden.

 

Freiflächengestaltung:

Das betroffene Grundstück, welches entsprechend der digitalen Katastermappe eine Fläche von 4.537 m2 aufweist, wird nahezu zur Gänze durch die beschriebenen Maßnah­men bebaut bzw. umgestaltet. Verbleibende Grünflächen sind überwiegend in Form von Steinböschungen geplant, bzw. sind nur noch minimale Grünflächen im Anschluss an die Spundwände vorgesehen.

Im Zusammenhang mit der Forderung nach einem Bepflanzungsplan wurde angegeben, dass die Bepflanzung im Lageplan bzw. im Grundrissplan bereits dargestellt wird. Wie bereits festgehalten, sollen 8 bestehende Laubbäume entlang der alten Bundesstraße erhalten bleiben. Die Steilböschungen, vor allem im Norden und Nordosten, werden mit ‚Bodendeckern‘ bepflanzt. Nähere Angaben dazu liegen nicht vor.

Im technischen Bericht der Fa. S B GmbH werden die Aushubmengen angegeben und errechnet sich dabei die Gesamtaushubmenge mit 22.611 m3. In dieser Aushubberechnung sind die Aushubmengen für die Halle, die Marina, die Hafeneinfahrt und auch Ausgrabungen im See angegeben. Der gesamte Aushub soll dabei ent­sprechend der Baurestmassenverordnung abtransportiert werden und wird als Deponie die ‚Schottergrube x‘ der Fa. N angegeben. Ein Verlagern des Aushubes im näheren Umgebungsbereich oder im See wird dabei dezidiert ausgeschlossen.

Entlang der nord- und nordostseitigen Grundstücksgrenze (an der gemeinsamen Grund­stücksgrenze zum Grundstück Nr. x, KG W) soll eine Einfriedung in Form eines Maschendrahtzaunes mit einer Höhe von 1,0 m errichtet werden. Nähere Angaben dazu (Punktfundamente, Fundamentsockel, Hinterpflanzung, etc.) liegen nicht vor.

 

Zufahrtskanal und Brücke:

Die Zufahrt zum neuen Hafenbecken ist über einen Zufahrtskanal geplant; welcher ausgehend vom Xsee über das Gstk. Nr. x und in weiterer Folge über das Straßengrundstück Nr. x, jeweils KG. W geplant ist. Der Zufahrtskanal soll dabei unmittelbar an der nordseitigen Grundstücksgrenze des Gstk. Nr. x mit einer Breite von 6 m angelegt werden. Der Zufahrtskanal wird wiederum mit durchgehenden Spundwänden abgeschlossen. Dazu ist es erforderlich, die bestehende Ufermauer im Bereich des Zufahrtskanales abzutragen. Im Bereich des neuen Zufahrtskanales besteht an der Uferlinie eine adulte Birke, welche bei Errichtung des Zufahrtkanales gerodet werden muss.

Bei der Querung der alten Bundesstraße soll eine Brücke errichtet werden, welche mit einem hydraulischen System über Hydraulikzylinder öffenbar ist. Die Brücke soll dabei beiderseits nach oben aufklappen und sind dazu Anrampungen mit 15% Steigung vorgesehen. Ausgehend vom best. Straßenniveau soll die Oberkante des Brückenbelages um etwa 70 - 80 cm angehoben werden. Die Brücke und die Rampe wird dabei beider­seits mit einem Geländer mit einer Höhe von 1 m ausgerüstet und ergibt sich dadurch eine Höhe von knapp 3,5 m über dem Niveau des Normalwasserspiegels.

Unmittelbar Südlich zum Zufahrtskanal in den Xsee vorgreifend besteht eine Steg­anlage. Nördlich dieser Steganlage ist die Hafeneinfahrt geplant und soll dabei auch im Seeboden eine Abgrabung zur Erreichung einer ausreichend schiffbaren Wassertiefe hergestellt werden. Die betroffene Fläche wird im Einreichplan mit 78 m2 angegeben.

 

Beschreibung der örtlichen Situation:

Beim gegenständlichen Standort handelt es sich um Grundstücke am Ostufer des Xsees, auf den Parzellen x, x, x und einen Teil des Grundstückes Nr. x, jeweils KG W, in der gleichnamigen Ortsgemeinde W, im Ortsteil A.

 

Dieser betroffene Bereich ist Teil eines Schwemmkegels und liegt im Ortsteil A, ca. 2,9 km südlich des Ortszentrums (Gemeindeamt) von W. Auf der gegen­über­liegenden Seite des Xsees befindet sich die Ortschaft N a.A. in einer Entfernung von rund 2,9 km. S als weitere Ortschaft am Ostufer des Xsees (Gemeinde S a.A.) befindet sich rund 4,2 km südlich.

Als Beurteilungsraum wird der Schwemmkegel des Abaches mit einer im Norden und Süden anschließenden Uferlänge von jeweils ca. 400 m festgelegt -

[...]

 

Ausgehend von der freien Wasserfläche, in welcher vor Ort vereinzelt auch Bojen verankert sind, ist die unmittelbar anschließende Uferzone durch die Bade- und Freizeit­nutzung geprägt. Das Ufer des Xsee's ist im unmittelbaren Mündungsbereich des Abaches noch relativ naturnahe ausgestaltet und wurde in letzter Zeit in diesem Bereich auch ein Renaturierungsprojekt mit öffentlichen Mitteln umgesetzt. Im Anschluss an die Ufermündung Richtung Norden schließt nach einem öffentlich zugänglichen und relativ unbelasteten Badeplatz die Marina des U Y  W an, welcher in die Seefläche des Xsees vorgreift und etwa 40 Liegeplätze umfasst. Der Yachtclub umfasst auch ein Clubgebäude mit anschließenden Bootslagerplätzen im Bereich zwischen der BX Sstraße und der ‚alten Bundesstraße‘. Nördlich daran anschließend sind Badeplätze auf einem schmalen Uferstreifen vorhanden, wobei in diesem Bereich noch naturnahe Strukturen vorherrschen und rudimentär auch Ufer­gehölze vorhanden sind, welche vor wenigen Jahren durch naturschutzbehördliche Maßnahmen wieder hergestellt wurden.

Südlich der Mündung des Abaches schließen Badeplätze an, welche großteils mit senkrechten Holzschlachten und Betonmauern hart gesichert sind. In diesem anschließenden Bereich ist auch die Schiffsanlegestelle der Linienschifffahrt vorhanden, welche in Form eines Schwimmpontons in den See vorgreift. Hier besteht auch ein kleines Sanitärgebäude.

Zusätzlich ist nördlich der Schiffsanlegestelle vor dem Landgrundstück x,
KG. W eine Steganlage vorhanden, welche senkrecht zur Uferlinie mit einer Länge von etwa 10 m vorhanden ist. Im Süden sind direkt an der Uferlinie weitere Stegplatt­formen vorhanden, deren rechtmäßige Bestände nicht nachgewiesen sind. In weiterer Folge schließen im Süden [bereits außerhalb des festgelegten Beurteilungsraumes] kleinere Wohngebäude für den zeitweiligen Wohnbedarf zwischen Bundesstraße und Xseeufer an.

Dieser gesamte Uferstreifen wird durch die sogenannte ‚alte Bundesstraße‘ begrenzt, welche annähernd uferparallel zur Uferlinie des Xsees verläuft. Damit weist die unmittelbare Uferzone eine nur geringe Breite von wenigen Metern bis max. 25 m im Bereich der Mündung des Abaches auf.

Im Anschluss daran Richtung Osten besteht ein sanft ansteigendes Wiesengelände, welches im Osten wiederum durch die BX Sstraße begrenzt wird. Nördlich des Abaches schließt vorerst das Freigelände des U Y  W an, welches überwiegend als Bootslagerfläche verwendet wird. In diesem Bereich ist auch das Gebäude des Yachtclubs in zweigeschossiger Ausführung vorhanden. Nördlich daran schließt eine annähernd dreieckförmige Wiesenfläche an, welche vor allem im Sommer als Liegefläche für Badegäste dient, jedoch keine dauernden Eingriffe aufweist.

Südlich des Abaches schließen weitere großflächige Grünlandflächen an, welche als leicht ansteigende Wiesenflächen im Sommer ebenfalls der Bade- und Freizeitnutzung unterliegen und dementsprechend während der Sommermonate mit Einrichtungen der Freizeitnutzung, insbesondere Gerätekisten und Tisch-Bank-Kombinationen möbliert werden. Grundsätzlich handelt es sich jedoch um Grünlandflächen und sind diese vor allem entlang der alten Bundesstraße mit Baumreihen bestockt. Entlang der BX bestehen nur im Bereich des betroffenen Grundstückes bis zum Abach Strauch- und Baumstrukturen. Der Abach selbst ist bis nahe zur Mündung hart verbaut, weist jedoch noch ein überwiegend standortgerechtes Uferbegleitgehölz auf.

Im Anschluss an die BX-Sstraße sind wiederum landwirtschaftliche Grünflächen im vorerst leicht ansteigenden Hanggelände vorhanden. Unmittelbar um den Abach besteht ein Siedlungssplitter, welcher sich aus der landwirtschaftlichen Nutzung entwickelt hat und nunmehr neben den ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden auch einen Hotelbetrieb und einzelne Wohngebäude umfasst. Dieser Bebauungssplitter weist zur Uferlinie des Xsees einen Abstand von etwa 250 m auf. Zwischen diesen Bebauungssplitter und der Bundesstraße besteht etwas abgesetzt ein Wohngebäude, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als sogenannter ‚Sternchenbau‘ ausgewiesen ist. Die Bebauungsstruktur in diesem Bebauungssplitter ist überwiegend durch eine 2 - 21/2-geschossige Bebauung geprägt. Der Hotelbetrieb selbst besteht in 31/2-dreieinhalbgeschossiger Form. Etwas abgesetzt im Norden von diesem Bebauungs­splitter besteht ein weiteres landwirtschaftliches Anwesen mit Hofanlage und Neben­gebäuden.

In weiterer Folge steigt das Gelände in Form von Wiesenhängen im Flyschhügelland zum Teil steil an und verzahnen sich mit Waldflächen, welche schlussendlich zum Wberg im Norden (823 m ü.A.) bzw. zur S (888 m ü.A.) ansteigen.

Das hauptsächlich betroffene Grundstück Nr. x, KG W liegt zwischen der BX-Sstraße im Osten und der sogenannten alten Bundesstraße im Westen und ist zusätzlich im Süden durch eine asphaltierte Wegverbindung zwischen diesen beiden Straßen begrenzt. Dieses Grundstück besteht in Form eines sanft ansteigenden Wiesen­geländes und ist an der alten Bundesstraße durch eine Baumreihe bestockt. Der Höhenunterschied zwischen der alten Bundesstraße und der BX wird mit etwa 6 m erhoben. Zwischen der Wasserfläche des Xsees (Normalwasserspiegel = 469,22 m ü.A.) und der Höhe der Bundesstraße im Osten ergibt sich eine Höhendifferenz von etwa 8 m.

 

Fachliche Beurteilung:

Wie aus der Beschreibung der örtlichen Situation zu entnehmen ist, handelt es sich um einen unmittelbaren Uferraum am Ostufer des Xsee's und gliedert sich aus der Sicht des Landschaftsschutzes der Beurteilungsraum im Wesentlichen in die drei folgenden Bereiche:

a)    der freien Wasserfläche des Xsee's mit den unmittelbar an der Uferlinie vorhan­denen Eingriffstatbeständen, wie Segelhafen des Yachtclub W, Stege, Schiffsanlegestelle etc.;

b)    der unmittelbaren Uferzone des Xsee's zwischen der Uferlinie des Xsee's im Westen und der Sstraße im Osten.

c)    der östlich der Bundesstraße anschließenden, überwiegend landwirtschaftlich genutz­ten Zone mit dem beschriebenen Bebauungssplitter einschließlich Beherber­gungsbetrieb.

Mit dem eingereichten Projekt wird nunmehr die Zone unter lit. a), wenn auch räumlich nur geringfügig, so in ihrer Auswirkung doch nicht unwesentlich berührt.

Dazu zählen vor allem das Abgraben des Seebodens und das Öffnen der Ufermauer mit der Entfernung eines adulten Ufergehölzes (Birke), welche unmittelbar nördlich der Steganlage besteht;

[...]

 

Die betroffene Birke befindet sich unmittelbar an der Uferlinie des Xsees und ist demnach als Ufergehölz einzustufen. Die Rodung von Ufergehölzen ist im § 9 Abs. 2 Z. 7 als bewilligungspflichtiger Eingriff in den Naturhaushalt angeführt. Zusätzlich wird durch die Rodung dieser Birke auch das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst, indem in diesem Uferbereich ein natürliches Raumelement entfernt wird und in weiterer Folge durch künst­liche Elemente (Zufahrts- bzw. Stichkanal) ersetzt wird. Damit werden bereits Eingriffe in das Landschaftsbild (Entfernung eines Ufergehölzes, Öffnung der Ufermauer) bewirkt und sind damit auch Eingriffe in den Naturhaushalt (‚Anlage künstlicher Gewässer‘ und ‚Rodung von Ufergehölzen...‘) verbunden.

 

Am härtesten ist durch die beantragten Maßnahmen der Abschnitt unter lit. b) betroffen, in welchem sich die gravierendsten Maßnahmen ergeben. Dies beginnt an der Uferlinie durch die Errichtung eines Zufahrtskanales über den bestehenden Badeplatz und in weiterer Folge die Querung der ‚alten Bundessstraße‘. In diesem Bereich wird der Zufahrtskanal errichtet, welcher beidseitig mit Stahlspundwänden gesichert wird. Damit wird der Zufahrtskanal - abgesehen von der ca. 5,5 m breiten, etwa 20 m langen Wasserfläche beidseitig mit einer rostfarbenen, regelgeometrischen, senkrechten Stahlfläche in Erscheinung treten. Die Höhe dieser Spundwand wird etwa 90 cm über dem Wasserspiegel - bezogen auf den Normalwasserspiegel des Xsee's (469,22 m ü.A) erreichen. Im Bereich der Gemeindestraße wird dieser Zufahrts- bzw. Stichkanal mit einer hydraulisch öffenbaren Brückenkonstruktion überspannt, welche im geschlossenen Zustand eine Höhe von etwa 3,5 m über dem Normalwasserspiegel bzw. 1,8 m über dem derzeitigen Straßenniveau erreicht. Um die Höhe der Fahrbahn auf der Brücke zu erreichen wird es zusätzlich erforderlich, die Brücke im südlichen und nördlichen Bereich mit Anschlussrampen an die Straße anzubinden, wobei die Rampenneigung mit 15% angegeben wird. Damit erreicht die Brückenkonstruktion eine Gesamtlänge von etwa 14 m und eine Gesamtbreite von rd. 4 m.

[...]

 

Im Anschluss an die Gemeindestraße Richtung Osten ist auf dem Gstk Nr. x,
KG. W das Hafenbecken geplant, welches mit einer Hafenfläche (gemeint ist dabei vermutlich die Wasserfläche) mit einer Größe von 2.232 m2 geplant ist. Dieses Hafen­becken wird allseits wiederum durch Spundwände umschlossen, wobei die Spundwände in diesem Bereich mit einer Höhe von 1,28 m über dem Wasserspiegel angegeben werden. Damit ist in diesem Bereich wiederum eine umschließende Regelgeometrie durch die Spundwände in rostig-brauner Farbgebung zu erwarten. Unmittelbar im Anschluss an die Spundwand ist ein 50 - 80 cm breiter Grünstreifen geplant, welcher jedoch kaum mehr eine mildernde Wirkung im Landschaftsbild erzeugt. Auch der daran anschließende 1,2 m breite Kiesweg bewirkt keine Verbesserung im Landschaftsbild. Das Hafenbecken selbst, soll wie bereits ausgeführt für 37 Bootsliegeplätze unterteilt werden und ist die Unterteilung der Bootsliegeplätze in Form von Pilotenreihen beabsichtigt. Der Übergang zwischen dem Kiesweg und dem anschließenden Gelände ist zum Teil durch Steil­böschungen geplant, welche eine Neigung von max. 2:3 und somit eine Neigung von max. etwa 34° erreicht. Diese Steilböschungen werden im Sinne der Einreichplanung vollflächig als Wiese begrünt. Entlang der alten Bundesstraße ist eine Baumallee beste­hend aus 9 Laubbäumen vorhanden. Im Bereich des Zufahrtskanales ist die Rodung eines Baumes geplant. Die übrigen 8 Bäume (4 Bäume nördlich und 4 Bäume südlich des Zufahrtskanales) sollen im Sinne der Planung und der Beschreibung ausdrücklich erhalten bleiben. Dazu wird aus der Sicht des Landschaftsschutzes festgehalten, dass beginnend bei der alten Bundesstraße das Gelände sanft ansteigt und die bestehenden Laubbäume in dem ansteigenden Gelände mit dem Wurzelraum bestehen.

[...]

 

Vergleicht man dazu die Profilschnitte (z.B. Schnitt 2-2) so ist erkennbar, dass unmittelbar an der Straßengrundgrenze beginnend das Gelände abgegraben wird, wobei der Neigungswinkel wiederum mit etwa 2:3 angegeben wird. Aus dem Grundriss ist ersichtlich, dass der verbleibende Grünstreifen zwischen Kiesweg und Straßengrund­grenze eine durchschnittliche Breite von etwa 1,2 - 1,4 m einnimmt. Die Höhe der Abgrabung in diesem Bereich bewegt sich bei ca. 50 - 70 cm. Im Bereich der Anram­pungen zur Brücke erhöht sich dabei auch die Böschungsneigung.

Wie in diesem Bereich die Baumreihe erhalten bleiben kann, wenn zum einen das Gelände über die gesamte Länge der Straße abgegraben wird und zum anderen zusätzlich noch der Wurzelraum durch die Spundwände beeinträchtigt wird (Abstand der Spundwände zum Stamm der Bäume beträgt etwa 2 m) ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Bäume entweder gerodet werden müssen oder derartig stark beeinträchtigt werden, dass diese nicht mehr erhalten werden können. Dies steht jedoch im Wiederspruch zur Projektdarlegung im Plan als auch in der Beschreibung.

 

Im Norden und Osten wird zum anschließenden Nachbargrundstück der Übergang durch Steilböschungen mit einer maximalen Neigung von 2:3 (H:B) angegeben und entspricht dieses Neigungsverhältnis einer Neigung von etwa 34°. Derzeit ist in diesem Umfeld von einem Neigungsverhältnis von etwa 1:15 bis 1:17 auszugehen und entspricht dies einer Geländeneigung von ca 3° - 4°. Bereits daraus lässt sich die massive Veränderung in der Topographie erahnen und wird damit auch die Charakteristik dieses Raumes massiv verändert.

Als Abgrenzung ist beim Hafenbecken im Norden und Osten die Errichtung eines Maschen­drahtzaunes geplant. Auch dieser Zaun verstärkt die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild als künstliches Element am Übergangsbereich der künftigen Steil­böschungen zu den sanft ansteigenden Wiesenflächen des Nachbargrundstückes.

Das Hafenbecken selbst wird - wie bereits beschrieben - mit 37 Bootsliegeplätzen ausge­stattet und muss demnach davon ausgegangen werden, dass während der Saison 37 Boote in diesem Hafenbecken verheftet werden. Die Verheftung der Boote erfolgt einerseits durch die geplanten Piloten und werden zum anderen vermutlich Befesti­gungselemente im Bereich der Spundwände (‚am Hafenrand‘) angebracht. Wie bereits beschrieben ist die Höhe der Spundwand mit etwa 1,3 m über der Wasseroberfläche vorgesehen. Damit ist eine relativ hohe Einstiegshöhe für die Boote gegeben - zumal im Bereich der üblichen Marinas die Stege auf einer Höhe von etwa 80 - 100 cm über dem Wasserspiegel liegen - um ein komfortables Einsteigen in die Boote zu gewährleisten. Bei Marinas mit ‚Schwimmstegen‘ ist diese Höhe noch deutlich geringer und wird üblicher­weise von einem Freiboard von 50 - 60 cm ausgegangen. Möglicherweise erfordert das beim Hafenbecken noch zusätzlich die Errichtung von Einstiegstegen, welche planlich jedoch (noch?) nicht dargelegt sind. Jedenfalls erscheint aus fachlicher Sicht die erfor­derliche Ausstattung oder Ausführung im Hafenbecken noch nicht gänzlich ausgereift.

 

Bei den Geländeübergängen sind im Anschluss an die Spundwände und Kieswege großteils Steilböschungen mit Neigungen bis 34° geplant, welche sich direkt bis zu den Grundgrenzen erstrecken. Im geologischen Gutachten vom 12.7.2013 ist angeführt, dass auch Steinschlichtungen zur Böschungssicherung des Hafenbeckens verwendet werden können. Dabei ist jedoch mit Ausschwemmungen von Feinsedimenten zu rechnen. Dies bedeutet, dass Hangwasserströme nicht ausgeschlossen werden können, welche im künftigen Böschungsbereich austreten und diese die Böschung destabilisieren, sodass zusätzlich Steinsicherungen erforderlich werden.

Derartige zusätzliche Böschungssicherungen sind in der zu beurteilenden Planung nicht vorgesehen und würden zu einer weiteren, möglicherweise schwerwiegenden Mehr­belastung des Landschaftsbildes führen, zumal verstärkt die charakteristischen Wiesen­böschungen zugunsten von Grobsteinschlichtungen reduziert werden müssten. Derzeit ist im Bereich des geplanten Hafenbeckens eine sanft ansteigende Wiesenfläche vorhanden, welche während der Sommermonate auch als Liegefläche für Badegäste dient. Im Wesent­lichen ist jedoch von einem landwirtschaftlich geprägten Erscheinungsbild der Grünlandnutzung auszugehen.

[...]

 

Künftig wird im Vergleich dazu ein Hafenbecken mit umschließender Spundwand, Pilotage und Möblierung durch Sportboote in Erscheinung treten und wird dadurch eine gra­vierende, dauernde und prägende Veränderung im Vergleich zur derzeitigen Landschafts­situation geschaffen, sodass auch dadurch ein massiver, schwerwiegender und irre­ver­sibler Eingriff in das Landschaftsbild in diesem Uferraum geschaffen wird. Vor Allem auch durch die Sicherung des Hafenbeckens und des Zufahrtskanales mit einer durch­gehenden, ununterbrochenen Stahlspundwand wird dieser Anlage das Ambiente eines ‚Industriehafenbeckens‘ vermittelt und ist dies wohl einzigartig an den Seen in Ober­österreich.

 

Um abschätzen zu können, welche Auswirkungen diese Form der Ufersicherung hat wird folgendes festgehalten:

Die bisher härteste Form der Uferverbauung oder Ufersicherung am Xsee (und auch an allen anderen Seen in ganz Oberösterreich) war bisher die Sicherung mit Stahlbeton- oder Steinmauern, welche im Seeboden ansetzen oder zum Teil auch auf Piloten gründen. Hier ist eine geschlossene Stahlspundwand geplant, welche tief unter den (künftigen) Boden des Hafenbeckens geschlagen wird und ist damit auch jede Wechsel­beziehung Wasser - Land zur Gänze unterbunden und wird zusätzlich ein völlig neues Erscheinungsbild ansichtswirksam, welches eine ‚Industrie-Charakteristik‘ vermittelt.

Verstärkt wird die Eingriffswirkung durch den Umstand, dass diese Hafenanlage nahezu isoliert in diesem Umfeld optisch zur Wirkung kommt, zumal dieser Wiesen- und Grün­landbereich im Norden in einer Entfernung von etwa 40 m durch den Abach mit dem überwiegend noch standortgerechten Uferbegleitgehölz optisch abgeschlossen wird.

Somit kann keinesfalls von einer ‚Einbettung in vorhandene Strukturen‘ ausgegangen werden und ist auch keine Zuordnung der Anlage des Yachtclubs W erkennbar oder gegeben.

Selbst wenn das Hafenbecken mit den Booten nicht belegt ist - wie dies zumindest außerhalb der Saison angenommen werden kann, so ist dennoch die Hafenanlage mit den künstlichen Strukturen wie Spundwänden, Pilotagen, Kieswegen, Steilböschungen und Einfriedungen vorhanden, welche eine drastische Veränderung im Vergleich zum derzeitigen Landschaftsbild ergeben.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 ist auch die Anlage künstlicher Gewässer als Eingriff in den Naturhaushalt angeführt ist und wird dieser Tatbestand vollinhaltlich durch das neue Hafenbecken einschließlich dem Zufahrts­kanal erfüllt. Erschwerend kommt dabei zum Tragen, dass nicht einmal ansatzweise erkenn­bar ist, dass zumindest die neuen Uferränder mit naturnahen Methoden, geschweige denn ingenieurbiologischen Maßnahmen gesichert werden, da diese vermut­lich deutlich mehr Raum erfordern würde und dies eine Einschränkung bzw. Reduzierung der Hafenfläche zur Folge hätte.

Bei der Schaffung der Kieswege ist von einer Gesamtfläche von etwa 350 m2 auszugehen und wird damit zusätzlich zur Eingriffswirkung in das Landschaftsbild auch ein Eingriff in den Naturhaushalt (‚der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung‘) bewirkt.

Im östlichen Teil des Grundstückes Nr. x, KG. W soll ein Gebäude errichtet werden, welches zum einen als Bootslagergebäude dienen soll und zum anderen auch einen Clubraum, Büro, Lager, Sanitärräume und einen Raum für den Hafenmeister erhalten soll. Dieses Gebäude wird auf jenem Grundbereich errichtet, welcher in der Flächenwidmungsplanänderung mit der Ziffer 2 bezeichnet ist. Diese Fläche wurde von mir in einem Ausmaß von etwa 1280 m2 ermittelt. Aus der Einreichplanung sind folgende Parameter zu entnehmen:

Brutto-Rauminhalt:                     ca. 7750 m3;

Brutto-Grundrissfläche:                ca. 1032 m2;

gesamte versiegelte Fläche:         ca. 1100 m2;

Um das Maß der Bebauungsdichte zu erfassen, wird beispielsweise die Geschoß­flächenzahl herangezogen. Die Geschoßflächenzahl ist ein Begriff zur Kennzeichnung der Ausnutzung eines Grundstückes, ausgedrückt durch das Verhältnis zwischen Geschoß­fläche und Grundstücksfläche.

Der unmittelbar betroffene Uferraum ist dabei mit Gebäuden kaum belastet. Betrachtet man die Bebauung im Hintergrund (ostseitig der Bundesstraße im leicht ansteigenden Hang), so ist dieser Bereich als weilerartige Bebauung mit offener Bebauungs­charak­teristik zu bewerten.

In Siedlungsräumen mit offener Bebauung, wie diese auch um den Xsee typisch sind, ist von einer durchschnittlichen Geschoßflächenzahl von 0,2 bis 0,4 auszugehen. In den Ortskernen kann sich die Geschoßflächenzahl auch von 0,4 bis etwa 0,7 - 0,8 verdichten. Geschoßflächenzahlen über 0,8 sind eher dem vorstädtischen und städtischen Bereich zuzuordnen.

Im betroffenen Fall ergibt sich eine Geschoßflächenzahl von ca. 0,8. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass die Bootseinstellhalle als eingeschossiger Raum in der Berechnung berücksichtigt wurde, obwohl dieser eine Raumhöhe von etwa 7,7 m aufweist und demnach als zweigeschossiger Gebäudeteil beurteilt werden könnte. Eine derart dichte Verbauung ist in diesem Umfeld daher als absolut untypisch einzustufen. Betrachtet man die Bebauung im Zusammenhang mit den versiegelten Flächen (bebaute Fläche durch Gebäude einschließlich Terrassen, Außenstiegenanlagen, Zufahrt etc.), so ist von einer gesamten versiegelten Fläche von etwa 1100 m2 (ohne Fläche der Baugruben­siche­rungen) auszugehen. Im Vergleich zu der betroffenen Grundfläche bedeutet dies einen Versiegelungsgrad von mehr als 85 %. Dieser immens hohe Versiegelungsgrad stellt daher zusätzlich einen drastischen Eingriff in den Naturhaushalt (‚die Versiegelung des gewachsenen Bodens‘) dar.

Die Baumasse wird im Projekt mit ca. 7750 m3 angegeben und entspricht dies etwa 10 durchschnittlichen Einfamilienwohnhäusern und das auf einer zuordenbaren Grund­stücksfläche von 1280 m2. Auch das zeigt den überproportionalen Verdichtungs­grad, der in einem, derzeit relativ unbelasteten Uferabschnitt geschaffen werden soll.

Aus seeseitiger Blickrichtung ergibt sich ab dem Normalwasserspiegel bis zur Oberkante des Geländers am Parkdeck eine Gesamthöhenentwicklung von etwas mehr als 8,5 m. Bei einer Breitenentwicklung von mehr als 30 m ergibt sich aus seeseitiger Blickrichtung eine ansichtswirksame Fläche von etwa 250 m2.

[...]

 

Aus der Einreichplanung ist zu entnehmen, dass die Höhe des Gebäudes mit dem Parkdeck annähernd auf Höhe der Bundesstraße zu liegen kommen wird. Über dem Niveau der Bundesstraße wird sich das Geländer entwickeln und die ‚Möblierung‘ mit diversen Fahrzeugen zur Wirkung kommen. Somit wird sich die Bebauung aus der Fernbetrachtung an die Bebauung im Hintergrund unterseitig ‚anheften‘ und wird sich die Bebauung bis zur Wasserfläche des Hafenbeckens fortsetzen. Damit wird bewirkt, dass der derzeit vorhandene Grünraumpuffer zwischen der Bebauung im Hintergrund und dem Ufer des Xsees gänzlich verloren geht.

Gerade dieser Grünraumpuffer zwischen der Bundesstraße im Osten und der Uferlinie des Xsees im Westen hat einen extrem hohen Stellenwert, welcher sich auch in der Nutzung als Badeplatz bzw. Liegewiese durch eine sehr hohe Anzahl an Erholungs­suchenden dokumentiert. Der Verlust des Erholungsraumes in diesem gesamten Umge­bungsbereich beschränkt sich dabei nicht nur auf das eigene Grundstück, sondern wird durch die Bebauung auch der anschließende Umgebungsraum in seinem Erholungs­wert nachteilig beeinflusst.

Betrachtet man die Bebauung aus nördlicher und südlicher Blickrichtung, so ist gerade dieser betroffene Uferraum als sanft ansteigender Grünlandbereich im Landschaftsbild erkennbar, welcher frei von baulichen Anlagen und sonstigen Eingriffen ist. Lediglich die ‚alte Bundesstraße‘ und der asphaltierte Verbindungsweg zwischen alter Bundesstraße und BX - S Straße, welche den Raum im Süden begrenzt, sind als künstliche Eingriffe vorhanden.

[...]

 

Im Vergleich zu diesem Bild wird sich die Bebauung an der ostseitigen Grund­stücksgrenze (bergseitig) etwa 1 m über das bestehende Gelände erheben und Richtung Westen fortsetzend immer mehr aus dem Hang heraustreten. Am westseitigen (see­seitigen) Ende der Bootslagerhalle wird sich eine Höhe von etwa 4 m (bis Geländer Oberkante) und beim Clubraum im Obergeschoss eine Höhe von mehr als 3 m, bezogen auf das derzeitige Wiesengelände ergeben. Die optisch wirksame Gesamthöhe wird sich auf Grund der geplanten Geländeabgrabungen dabei jedoch noch deutlich erhöhen. Damit wird im Vergleich zur derzeitigen Situation die ohnehin schon massive Eingriffs­wirkung in das Landschaftsbild weiter verstärkt.

Aufgrund der intensiven Ausnutzung durch die Bebauung sind im unmittelbaren Nah­bereich zum Gebäude auch kaum Maßnahmen zur Milderung der Eingriffswirkung - wie beispielsweise Bepflanzungsmaßnahmen etc. - möglich und hätten diese auch nur mehr eine untergeordnete Bedeutung im Sinne von ‚Behübschungsmaßnahmen‘.

Daran ändert auch nicht, dass das Gebäude zum Teil mit Holzverkleidungen ausgestattet wird und in den verputzten Fassadenbereichen gedämpfte dunklere Farbtöne vorgesehen sind.

 

Aus ostseitiger (bergseitiger) Blickrichtung ist dieser Umgebungsraum als zum Xsee abfallendes Hanggelände zu bewerten, welches zum einen durch die bereits mehrfach erwähnte ‚alte Bundesstraße‘ durchzogen wird und schließlich an der Uferlinie des Xsees in die freie Seefläche übergeht. [...]

 

Gerade auch aus dem Blickwinkel von der Bundesstraße und darüber hinaus wird die Bedeutung dieses Grünraumpuffers zwischen der BX und der Uferlinie erkennbar und werden sich aus dieser Blickrichtung vor allem die mehr oder weniger möblierten Parkplatzflächen des Parkdecks mit dem teilweise umschließenden Geländer in weiterer Folge Steilböschungen, Spundwänden und sonstigen Einrichtungen wie Pilotagen, Kieswegen etc. und der Belegung des Hafenbeckens mit Booten während der Saison ergeben. Dabei liegt es auf der Hand, dass dies im Vergleich zum derzeitigen Land­schaftsbild eine extrem harte Veränderung bewirkt und sich damit ohne Zweifel ein massiver, prägender Eingriff in das Landschaftsbild ergibt, welcher fachlich keinesfalls vertreten werden kann.

Ergänzend dazu ist noch festzuhalten, dass gerade die Mündungsbereiche von Bäche mit den ausgebildeten Schwemmfächern an der Ostseite des Xsee's äußerst charak­teristisch im Landschaftsbild zur Wirkung kommen. Insgesamt gibt es am Ostufer des Xsee's sechs derartige Schwemmkegel (Wbach-L, Abach-A, K-Sfeld, Wbach, B und B). Vier dieser Mün­dungsbereiche (mit Ausnahme B und B) liegen im Bundesland Ober­österreich und unterliegen damit den Bestimmungen der oberösterreichischen Natur­schutzgesetzgebung. Davon sind drei dieser charakteristischen Schwemmfächer bereits mit einer dichten Bebauung belastet und als solche im Landschaftsbild kaum noch erkennbar.

Nunmehr soll auch noch der letzte dieser charakteristischen Landschaftsteile gerade in seinem noch relativ unberührten südlich vom Abach bestehenden Wiesen­bereich durch massivste Eingriffe belastet werden.

Gerade der südlich vom Abach bestehende Abschnitt zeichnet sich durch einen, nur sehr gering belasteten Abschnitt aus, welcher vom nördlichen Bereich durch das Begleitgehölz des Abaches auch optisch getrennt wird. Darum ist dieser Uferraum bei den Badegäste auch äußerst beliebt und wird dieser Uferraum während der Sommersaison von hunderten Erholungssuchenden genutzt. Dass mit der Errichtung der geplanten Marina nicht nur der unmittelbare Nachbarbereich beeinträchtigt wird zeigt sich auch daran, dass vor allem auch bei der Ausfahrt aus der Marina in den Xsee unmittelbar anschließend Badeplätze vorhanden sind und Konflikte zwischen Schwim­mern und Bootsfahrer geradezu vorprogrammiert sind. Dies ist jedoch nicht im natur­schutzfachlichen Bereich zu regeln.

Der unter lit. c) beschriebene Abschnitt wird durch die beantragten Maßnahmen nicht direkt berührt bzw. sind in diesen Umgebungsraum östlich der Bundesstraße keine verändernden Maßnahmen geplant. Dieser Bereich bildet jedoch gerade aus seeseitiger Blickrichtung den Hintergrund der beantragten Bebauung und muss daher auch in die Gesamtbetrachtung einfließen. Wie vor allem aus den Abbildungen 2 und 6 erkennbar ist, ist derzeit der betroffene Uferabschnitt als immens wichtiger Grünraumpuffer zur Bebauung im Hintergrund zu bewerten.

 

Zusammenfassend wird daher das beantragte Vorhaben vor allem auf Grund der

Ø  Lage in einem äußerst sensiblen Uferraum in Verbindung mit der

Ø  Einzigartigkeit dieses Mündungsbereiches des Abaches,

Ø  der, für das geplante Vorhaben zu geringen Grundstücksgröße und

Ø  äußerst ungünstigen Grundstücksform,

Ø  der ungünstigen Topografie für eine Marina mit Hafenbecken (Hanglage] und

Ø  Lage der Marina deutlich abgesetzt von der Seefläche mit

Ø  Querung der öffentlichen Straße unter Einbau einer Brücke

Ø  und der Charakteristik eines ‚Industriehafenbeckens‘

und der daraus resultierenden Eingriffswirkungen in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt aus fachlicher Sicht entschieden abgelehnt.

 

Hinweise:

·         Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Gemeinde W a.A. eine vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde, dass die bestehende Brücke über den Abach, welche derzeit eine Beschränkung von 16 t aufweist, so zu ändern ist, dass diese uneingeschränkt - dies bedeutet mit 40 t - befahren werden kann. Diesbezüglich liegen keine näheren Angaben vor, wie diese Änderungen bewerk­stelligt werden bzw. ob diese auch eine Auswirkung auf die Größe und Form der Brücke und damit eventuell eine weitere Belastung des Landschaftsbildes nach sich zieht.

·         Die Profilschnitte 1 und 7 nach Darlegung im Erdgeschoßgrundriss sind in den Schnittführungen nicht enthalten und konnten demnach auch nicht beurteilt werden.

·         Es wird darauf hingewiesen, dass das neue Hafenbecken und das Gebäude in Teilbe­reichen (mit dem nördlichen Teil) auch in den 50-m-Uferschutzbereich des Abaches eingreifen.‘

 

III. Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft:

 

Die Oö. Umweltanwaltschaft, die in diesem Verfahren Parteistellung hat, hat hierzu mit Schreiben vom 16.06.2015 die nachstehende Stellungnahme abgegeben:

 

‚Mit Schreiben N10-1003-2015 vom 18. Mai 2015 wurde der Oö. Umweltanwaltschaft das Naturschutzgutachten vom 6. Mai 2015 betreffend die Errichtung eines Yachthafens sowie einer Bootseinstellhalle auf dem Gst x, KG W mitsamt den im Gutachten aufgelisteten Projektsunterlagen übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer vierwöchigen Frist (Datum Eingangsstempel: 20. Mai 2015) eine Stellungnahme abzugeben.

 

Im Rahmen des naturschutzbehördlichen Verfahrens hat sich die Oö. Umweltanwaltschaft bereits mit Schreiben UAnw-750836/1265-2014-Pö vom 2. Oktober 2014 zum ggst. Vorhaben geäußert und festgehalten, dass diesem aufgrund der zu erwartenden schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf Belange des Natur- und Landschafts­schutzes nicht zugestimmt werden kann.

 

Das aktuelle, nachvollziehbare und in sich schlüssige Naturschutzgutachten bestätigt diese aus fachlicher Sicht ablehnende Haltung und wird somit vollinhaltlich geteilt. Auf die Frage der Beeinträchtigung des regionaltypischen Landschaftsbildes ist die
Oö. Umweltanwaltschaft bereits im Bauverfahren eingegangen. So ergibt sich eine Störung des Landschaftsbildes aus der unbestreitbaren Fremdkörperwirkung des Baukörpers selbst und der technisch-infrastrukturellen Überprägung bzw. Neuprägung der Landschaft durch die gesamte Anlage. Hinsichtlich der Aspekte der Gestaltungs­charakteristik bzw. der Charakteristik der Umgebung ist festzuhalten, dass es weder am Xsee, noch am Xsee oder Xsee eine vergleichbare Yachthafenanlage gibt, für deren Errichtung ausschließlich Landgrundstücke herangezogen wurden. Die Bootshäfen der Xseen sind immer Teil der eigentlichen Seefläche, der nunmehr geplante Yachthafen weist daher eine im Vergleich zu allen anderen Hafenanlagen der Region gänzlich unterschiedliche Charakteristik (Verlegung von Anlegestellen ‚in das Landesinnere‘) auf. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, möchten wir gleich an dieser Stelle klar stellen, dass auch eine Verlegung des Yachthafens in den See negativ beurteilt werden würde, da die Einwendungen zum Vorhaben von grundsätzlicher Natur sind.

Der Landschaftsausschnitt als solches wird für die Entwicklung baulicher Anlagen mit dem Hinweis auf die raumordnerischen und naturschutzrechtlichen sowie -fachlichen Aspekte als ungeeignet beurteilt. Die besondere Bedachtnahme auf naturschutzrechtlich geschützte Objekte - wie sie auch das Oö. Bautechnikgesetz vorsieht - kann nicht auf die Begrifflichkeit des Objekts im Sinne eines Gebäudes heruntergebrochen werden, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben in einem durch das
Oö. NSchG 2001 explizit geschützten Landschaftsbereich (500-m-Seeuferschutzbereich) an einer in der Landschaft besonders auffälligen Stelle realisiert werden soll und das Vorhaben zweifelsfrei das an Ort und Stelle derzeit vorhandene Landschaftsbild dauerhaft und einprägsam verändern wird. Der Erhaltung des Landschaftsbildes, die sich bei Errich­tung der Yachthafenanlage - auch bei Umsetzung von landschaftsplanerischen Maßnah­men - nicht gewährleisten lässt, kommt ein sehr hohes öffentliches Interesse zuteil.

Einen weiteren, besonders relevanten Sachverhalt führt der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz auf Seite 16 seines Gutachtens vom 6. Mai 2015 an. Er stellt fest, dass der erweiterte Mündungsbereich des Abaches der einzige von einer Verbauung noch relativ unbelastete Schwemmfächer am Ostufer des Xsees ist. Als letzte derartige und für den gegenständlichen Naturraum charakteristische Landschafts­form steht deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse hinsichtlich des Schutzes von Natur und Landschaft, gilt doch die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungs­wert der Landschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 als besonders geschützt.

 

Hinzu kommen die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt bzw. die Beeinträchtigung der Vielfalt an Ökosystemdienstleistungen der betroffenen Kultur­landschaft in Folge des Verlusts von gewässernahen Grünlandflächen durch Versiegelung und Abgrabung. Auch ist guten Grundes und mit Verweis auf das bau- und hydro­geologische Gutachten vom 12. Juli 2013 anzunehmen, dass mit der Verbauung, der Abspundung der Grundwasserströme und der Änderung des Oberflächenwasserabflusses grundlegende Veränderungen des Gebietswasserhaushalts einhergehen. Das Vorhaben soll im Bereich des Schwemmkegels des Abaches verwirklicht werden. Für diesen wurde ein geogenes Baugrundrisiko (Murgang, setzungsempfindlicher Untergrund) ausgewiesen. Baugeologische Schwierigkeiten mögen zwar technisch beherrschbar sein, es stellt sich jedoch die Frage, mit welchem Aufwand und inwieweit sich daraus nicht noch weitere, derzeit nicht abschätzbare nachteilige Auswirkungen auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ergeben könnten.

 

Die Oö. Umweltanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die mit Verweis auf die Zielsetzungen des Naturschutz­gesetzes nicht nur den Erhalt von Arten, Lebensgemeinschaften, Biotopen und Land­schaften, sondern auch die Sicherstellung der Ökosystemdienstleistungen, des Erho­lungs­wertes und der Wohlfahrtswirkung der Landschaft mit einschließt, jedenfalls höher einzustufen sind als die Interessen an der Errichtung und den Betrieb eines Yachthafens mit Bootseinstellhalle.

 

Die Errichtung und den Betrieb eines Yachthafens beurteilt die Oö. Umweltanwaltschaft als bevorzugt privates Interesse bzw. Interesse eines ausgewählten Personenkreises. Die mit Schreiben des B Wassersportclubs vom 22. April 2015 an die Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck übermittelte Darstellung der öffentlichen Interessen am geplanten Vorhaben greift außerordentlich weit aus und stellt das Vorhaben als dringend notwendigen Impuls für die Verbesserung der wirtschaftlichen und touristischen Situation der Xseeregion dar. Diese aus der Sicht des Antragstellers verständliche, überaus positive Gesamtdarstellung stellt die Eigeninteressen und sich daraus möglicherweise ergebende Vorteile für gewisse Branchen oder Personengruppen jedoch in über­schießender Art und Weise als öffentliche Interessen dar.

Dabei darf der Umstand nicht aus dem Auge verloren werden, dass das geplante Vorhaben jedenfalls im Konflikt zur bestehenden Freizeitnutzung steht und somit im Widerspruch zu den Interessen einer großen Gruppe an Erholungssuchenden, die den gegenständlichen Bereich des Xsees aufgrund der freien Zugänglichkeit des Sees und der von Verbauungen weitgehend freigehaltenen Seekulisse besonders schätzen. Es kann in gleicher und legitimer Weise angenommen werden, dass diese Gruppe an Erholungs­suchenden künftig ausbleibt und der touristische Impuls, den man sich von der Yacht­hafenanlage erhofft, ins Gegenteil verkehrt wird. Für die Oö. Umweltanwaltschaft stellt sich die Situation nämlich vielmehr so dar, dass es eine nicht unerhebliche Zahl an Personen gibt, denen der Erhalt dieses Seeuferbereichs als Freifläche und Erholungsraum ein besonderes Anliegen ist.

 

Auch die rechtskräftige Umwidmung des gegenständlichen Grundstücks kann mangels Nachvollziehbarkeit seitens der Oö. Umweltanwaltschaft nicht als überwiegendes öffent­liches Interesse beurteilt werden. Bekanntermaßen wurde das Vorhaben im Widmungs­verfahren vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz negativ beurteilt. Eine entsprechende Würdigung seiner gutachterlichen Ausführungen erfolgte jedoch nicht. Denn trotz vorheriger Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass aufgrund der vom Sachverständigen vorgebrachten Bedenken eine positive Erledigung nicht in Aussicht gestellt werden kann, wurde die Umwidmung letztlich doch aufsichtsbehördlich geneh­migt, ohne auch nur ansatzweise auf die fachlichen Bedenken einzugehen. Dies wird ebenso als schwerwiegender Verfahrensmangel beurteilt, wie der Umstand, dass im Zuge der Umwidmung keine (strategische) Umweltprüfung durchgeführt wurde, zumal das Vorhaben einen Teil des verordneten Europaschutzgebiets ‚X- und Xsee‘ bean­sprucht bzw. berührt. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Bestimmungen der Alpenkonvention hingewiesen werden. Dieses völkerrechtliche, von Österreich bereits 1994 ratifizierte und somit verbindliche Übereinkommen bezweckt den umfassenden Schutz und die nachhaltige Entwicklung im Alpenraum. Die Vertragsziele werden im Rahmen von sachspezifischen Durchführungsprotokollen näher bestimmt. Protokolle gibt es etwa zu den Themenkreisen Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, Tourismus, Bodenschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflege.

 

Anwendung findet die Alpenkonvention neben dem Raumordnungsverfahren auch im Bauverfahren sowie im naturschutzbehördlichen Genehmigungsverfahren. Im Letzteren sind - sofern sich eine Versagung der Genehmigung nicht bereits aufgrund der Bestim­mungen der §§ 5 (iVm 14) oder 9 Oö. NschG 2001 ergibt - jedenfalls im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes (Seelaube, Perlfisch, oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewäs­ser mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen) zu beurteilen. Im Naturschutz­verfahren können und sollen die Bestimmungen der Alpenkonvention auch das Grund­gerüst für die behördliche Interessensabwägung darstellen (vergleichende Betrachtung der sachverhaltsrelevanten Durchführungsprotokolle).

 

Zusammenfassend steht für die Oö. Umweltanwaltschaft fest, dass die nachteiligen Auswirkungen des Projekts die möglicherweise zu erwartenden Vorteile weitaus über­wiegen. Die öffentlichen Interessen der Allgemeinheit am Natur- und Landschaftsschutz, an einer geordneten und umweltverträglichen Raumentwicklung und an einem leistbaren Angebot für einen nachhaltigen und sanften Tourismus (landschaftsgebundene Erholung) werden durch das geplante Vorhaben konterkariert, da dieses als naturraum- und land­schafts­schädigender Eingriff in einem weitgehend unverbauten, der landschafts­gebundenen Erholung dienenden Uferbereich des Xsees situiert ist.‘

 

[...]

 

V. Behördliche Abwägung:

 

Hierüber hat die zuständige Behörde nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren erwo­gen:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 i.d.g.F. ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne der Bestimmung des § 9 leg.cit. ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jede optisch wahrnehmbare, von Menschenhand bewirkte Veränderung des Landschaftsbildes zu verstehen, die nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich zieht. Als Landschaftsbild im Sinne der Judi­katur ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen, wobei eine Störung des Landschaftsbildes nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung geschlossen werden kann, sondern auch dann noch als gegeben anzusehen ist, wenn der Eingriff erst bei Betrachtung aus größerer Nähe sichtbar ist. Entscheidend ist, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes geeignet ist, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern.

 

a) Eingriffswirkung in das Landschaftsbild:

 

Vorerst war zu klären, inwieweit durch die geplante Errichtung eines Yachthafens samt einer Bootseinstellhalle auf dem Gst. Nr. x, KG. W a.A. ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wird.

Entsprechend der gültigen Judikatur ist Voraussetzung für die Annahme eines Eingriffes in das Landschaftsbild, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgeblich verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzu­tretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird. Um hier von einer maßge­benden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im ‚neuen‘ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt.

 

Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz hat dazu den oben wieder­gegebenen Befund samt Gutachten erstattet. Er hat dabei vorerst eine Beschreibung des derzeit bestehenden Landschaftsbildes vorgenommen. Anschließend hat er unter Einbe­ziehung des antragsgegenständlichen Eingriffes ein ‚Zu-einander-in-Beziehung-setzen‘ der unterschiedlichen Landschaftsbilder vorgenommen. Dabei kam er zum Schluss, dass das geplante Projekt zu einer maßgeblichen Änderung des Landschaftsbildes führen wird.

 

Die geplante Marina samt Bootshalle würde demnach einen massiven, schwerwiegenden und irreversiblen Eingriff in das Landschaftsbild hervorrufen und dem derzeitigen Erschei­nungsbild mit weitgehend landwirtschaftlicher Kulturlandschaft und einzelnen Bebau­ungs­splittern ein vollkommen anderes Gepräge verleihen. Verstärkt wird diese Eingriffs­wirkung noch zusätzlich dadurch, dass die Hafenanlage nahezu isoliert in diesem land­wirt­schaftlich geprägten Umfeld optisch zur Wirkung kommt, zumal dieser Wiesen- und Grünlandbereich im Norden in einer Entfernung von etwa 40 m durch den Abach mit dem überwiegend noch standortgerechten Uferbegleitgehölz optisch abgeschlos­sen wird.

 

Wie der Sachverständige durch entsprechende Beschreibung samt Bildmaterial nach­weisen kann, wird die Hafenanlage von allen Seiten zu einer maßgeblichen Störwirkung führen. Aus nördlicher und südlicher Richtung stellt sich der betroffene Uferraum derzeit als sanft ansteigender Grünlandbereich im Landschaftsbild dar, welcher frei von baulichen Anlagen ist. Das Gebäude würde an beiden Seiten beginnend mit 1 m (bergseitig) in Richtung Westen immer mehr aus dem Hang heraustreten und am westseitigen (see­seitigen) Ende eine Höhe von etwa 4 m (bis Gelände Oberkante) und beim Clubraum im Obergeschoss eine Höhe von mehr als 3 m, bezogen auf das Niveau des derzeitigen Wiesengeländes, erreichen. Die ansichtswirksame Gesamthöhe wird sich aufgrund der geplanten Geländeabgrabungen dabei noch deutlich erhöhen.

Aus westseitiger (seeseitiger) Blickrichtung ergibt sich ab dem Normalwasserspiegel bis zur Oberkante des Geländers am Parkdeck eine Gesamthöhenentwicklung von etwas mehr als 8,50 m, bzw. bei einer Breitenentwicklung von mehr als 30 m eine ansichts­wirksame Fläche von etwa 250 m2.

Aus ostseitiger Sicht - auch wenn die Höhe des Gebäudes mit dem Parkdeck annähernd auf Höhe der Bundesstraße zu liegen kommen wird - werden das Geländer und die ‚Möblierung‘ mit diversen Fahrzeugen über dem Niveau der Bundesstraße zur Wirkung kommen. Für den Betrachter werden sich daher anstelle der derzeit sanft abfallenden Wiesenflächen eine mehr oder weniger möblierte Parkplatzfläche des Parkdecks mit dem teilweise umschließenden Geländer und in weiterer Folge Steilböschungen, Spundwände und sonstige künstliche Einrichtungen wie Pilotagen, Kieswege etc. als Ansicht ergeben.

Zusätzlich wird sich aus der Warte der Fernbetrachtung aus Sicht von Westen nach Osten die geplante Bebauung an die Bebauung im Hintergrund unterseitig ‚anheften‘. Damit geht der derzeit vorhandene Grünraumpuffer zwischen der aktuellen Bebauung im Hintergrund und dem Ufer des Xsees gänzlich verloren.

Besonders erschwerend kommt noch die sehr dichte Verbauung des für die Bootshalle gewidmeten Grundstücksteiles hinzu. Im ggst. Fall liegt eine Geschoßflächenzahl von ca. 0,8 bei einer Raumhöhe von 7,7 m vor. Eine derart dichte Verbauung ist in diesem Umfeld als absolut untypisch einzustufen. Eine diesbezügliche Geschoßflächenzahl entspricht bereits dem oberen Verdichtungsbereich von Ortskernen. Wenn man nun diese ohnehin sehr dichte Bebauung im Zusammenhang mit den versiegelten Flächen (bebaute Fläche durch Gebäude einschließlich Terrassen, Außenstiegenanlagen, Zufahrt, etc.) betrachtet, ist von einer gesamten versiegelten Fläche von 1.100 m2 (ohne Fläche der Baugrubensicherungen) auszugehen. Im Vergleich zu der betroffenen Grundfläche bedeu­tet dies einen Versiegelungsgrad von mehr als 85%.

 

Auch die unmittelbare Uferlinie wird durch die geplanten Maßnahmen (insbesondere Einfahrtskanal und Hebebrücke) einer maßgeblichen optischen Änderung unterzogen. Der Zufahrtskanal ist beidseitig mit Stahlspundwänden gesichert, sodass auch diese als regelgeometrische, senkrechte Flächen in Erscheinung treten. Dazu kommt eine hydrau­lisch öffenbare Brückenkonstruktion im Bereich der Gemeindestraße die im geschlos­senen Zustand eine Höhe von etwa 3,5 m über dem Normalwasserspiegel, bzw. 1,8 m über dem derzeitigen Straßenniveau erreicht. Die Brücke weist im südlichen und nördlichen Bereich Anschlussrampen (Rampenneigung 15%) zur Anbindung an die Straße auf. Die Gesamtlänge dieser Brückenkonstruktion beträgt somit etwa 14 m bei einer Gesamtbreite von etwa 4 m. Diese zusätzlichen künstlichen Faktoren mit geometrischen Mustern führen zu einem technisch überprägten Landschaftsbild.

 

Es besteht somit kein Zweifel, dass die geplante Marina mit Bootshalle in diesem land­wirtschaftlich geprägten Bereich als Fremdkörper wahrgenommen und das Bild der Landschaft maßgeblich verändern würde.

 

Gerade der gesamte Schwemmkegel des Abaches mit einer Länge von etwa 800 m ist in seiner landschaftlichen Bedeutung und seinem damit verbundenen Erho­lungs­wert für die Bevölkerung - auch als Naherholungsraum - kaum zu überschätzen. Während der nördliche Teil lediglich ein Gebäude aufweist, ist der südliche Teil (mit Ausnahme eines kleinen Sanitärgebäudes beim öffentlichen Anlegesteg) gänzlich frei von Gebäuden und größeren Eingriffen. Dementsprechend wird gerade dieser Teil im Sommer von hunderten Erholungssuchenden als Badeplatz genutzt.

 

Wenn nun Seitens des Antragstellers vermeint wird, dass aufgrund der dadurch entstehenden Möblierung von keinem naturnahen Bild mehr gesprochen werden kann, ist dem entgegen zu halten, dass diese lediglich temporärer Natur (insbesondere Juli und August) und somit ohne nachhaltige Folgen ist. Unabhängig davon ist diese Möblierung aber mit dem ggst. Projekt in Bezug auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar. Zusätzliche Bemühungen zur Verbesserung dieses Zustandes fanden von Seiten des Grundeigentümers, der auch Eigentümer des antragsgegenständlichen Grundstückes ist, bisher nicht die entsprechende Unterstützung. Auch ist darauf zu verweisen, dass die Behörde diesbezüglich immer wieder Straf- und Administrativverfahren bezgl. wider­rechtlicher Aufstellungen von Wohnwägen durchführt. Im Übrigen würde eine Maßnahme auch dann einen Eingriff darstellen, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes bewirken würde, wohl aber als maßgebliche Verän­derung jenes Landschaftsbildes anzusehen wäre, das sich ergäbe, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden würden.

 

Generell ist auf die besondere Bedeutung von Schwemmkegeln zu verweisen. Gerade die Mündungsbereiche von Bächen mit den ausgebildeten Schwemmflächen kommen an der Ostseite des Xsee‘s im Landschaftsbild äußerst charakteristisch zur Wirkung. Von den sechs existierenden Schwemmkegeln sind vier auf oberösterreichischem Gebiet. Drei von diesen vier Schwemmflächen sind bereits mit einer dichten Bebauung belastet und daher als solche im Landschaftsbild in ihrer Ursprünglichkeit kaum noch wahrnehmbar. Nun­mehr würde durch das antragsgegenständliche Bauvorhaben auch noch der letzte dieser charakteristischen Landschaftsteile, noch dazu in seinem noch relativ unberührten südlich vom Abach bestehenden Wiesenbereich durch einen massiven Eingriff belastet werden.

 

Insgesamt kommt die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung daher zur Ansicht, dass das geplante Vorhaben einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, der nicht nur massiv störend, sondern auch geeignet ist, dem derzeitigen Landschaftsbild in diesem äußerst sensiblen Uferraum ein weitgehend verändertes Gepräge zu verleihen. Die dabei vom Sachverständigen vorgenommene, großflächige und ausführliche Beschreibung des relevanten Landschaftsbildes, auch in einer Art ‚vorher/nachher-Gegenüberstellung‘, machen das Gutachten schlüssig und auch nach­vollziehbar. Er ist dabei auf die sachverständig zu beurteilenden Fragen in ausreichender Weise eingegangen.

 

Die Einwendungen des Antragstellers im Schreiben vom 17.07.2015, mit denen auch versucht wird, die Integrität und Fachkompetenz des Sachverständigen zu diskreditieren, waren jedenfalls nicht geeignet die gutachtlichen Aussagen in Zweifel zu stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein von einem tauglichen Sach­verständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann.

 

Aussagen wie ‚Durch das harmonische Einfügen der neuen Hafenanlage in das Land­schaftsbild würde eine Aufwertung der gesamten Zone gegeben sein. Es muss daher von einer ‚Einbettung in vorhandene Strukturen‘ ausgegangen werden‘ lassen auf ein grund­sätzliches Verständnis- und Akzeptanzproblem für den seitens des Sachverständigen zu beurteilenden Fragenkomplex schließen, nämlich zu beschreiben und fachlich zu beur­teilen, ob und in welchem Ausmaß das Landschaftsbild durch ein Vorhaben verändert wird.

Wenn der Antragsteller etwa vermeint, dass es sich um keinen sensiblen Uferraum handelt und durch die geplante Marina kein nennenswerter Eingriff in das Landschaftsbild hervorgerufen werden würde, ist dem entgegenzuhalten, dass dies bei den gegebenen Größenordnungen auch ohne entsprechendes Fachgutachten evident ist.

Wenn der Antragsteller in seiner Stellungnahme - entgegen den gutachtlichen Äuße­rungen - weiter ausführt, dass die Grundstücksgröße ausreichend, die Form nahezu ideal sei und die Topografie eine bestmögliche Einbindung zuließe, so ist auch hier auf die schlüssigen, mit den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehenden Ausführungen zu verweisen. Es ist schlichtweg eine Tatsache, dass die Hanglage einen enormen Einschnitt in ein natürliches Gelände mit Steilböschungen von 34 Grad und Spundwänden - auch verursacht durch die Begrenztheit des Grundstückes - notwendig macht. Auch ist auf die diesbezüglichen Aussagen hinsichtlich der Bebauungsdichte diesbezüglich noch einmal dezidiert hinzuweisen.

 

Bereits im Rahmen einer Voranfrage wurde seitens des Sachverständigen am 11.03.2014 festgestellt, dass die geplante Marina zu einem in diesem Uferraum maßgeblichen und irreversiblen Eingriff in das Landschaftsbild führen wird. Insbesondere wurde dies mit fehlenden Rahmenbedingungen (Grundstücksgröße, Grundstücksform und entsprechende Topografie) begründet. Darauf und nur darauf bezieht sich auch der Hinweis des Sach­ver­ständigen, dass es für die Realisierung einer Inlandsmarina geeignetere Standorte gäbe. Damit soll kein Standort mit einem anderen ausgespielt, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass sich das gegenständliche Grundstück aufgrund seiner Begrenztheit und topografischen Verhältnisse für die Realisierung einer Inlandsmarina zumindest aus naturschutzfachlicher Sicht nicht geeignet.

 

Neben dem Versuch dem Gutachter die notwendige Objektivität und den erforderlichen Sachverstand abzusprechen, wird darüber hinaus auch zum Ausdruck gebracht, dass dieser mit seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Projekt quasi allein wäre, was jedoch keineswegs der Fall ist. So kommt die Oö. Umweltanwaltschaft im Schreiben vom 16.06.2015 zum gleichen Ergebnis. Auch hier wird - im Gleichklang mit dem Landes­beauftragten von einem massiven Eingriff in das Landschaftsbild gesprochen. Ausdrück­lich hat man sich dabei den Argumenten und Schlussfolgerungen des Sachverständigen angeschlossen. Dem aber noch nicht genug. Bereits im Rahmen des Umwidmungs­verfahrens wurde seitens des zuständigen Sachverständigen der Landesnatur­schutz­behörde mit den Schreiben vom 21.01.2013 und vom 14.11.2013 jeweils eine negative, die Umwidmung ablehnende Stellungnahme abgegeben. Im Schreiben vom
14.11.2013 heißt es abschließend:
‚Im Resümee ist damit festzuhalten, dass die in meiner Stellungnahme vom 21.1.2013 aufgezeigten Bedenken, die ungünstigen Gelände­verhältnisse und die Einfügbarkeit der Gesamtanlage betreffend, durch die vorliegende Projektplanung nicht ausgeräumt werden können sondern vielmehr weitgehend bestätigt werden.‘ In beiden Schreiben werden auch dezidiert die ‚ungünstigen Geländever­hältnisse‘ angesprochen. Die Behauptung des Antragstellers, dass ausschließlich der Sachverständige Ing. A gegen das Projekt argumentiere, ist somit keineswegs richtig. Evident ist vielmehr, dass zumindest auf gleichwertiger Ebene die grundsätzlichen Bedenken des Sachverständigen geteilt werden.

 


 

b) Interessensabwägung:

 

Ausgehend von einer Bejahung eines maßgeblichen und eminent störenden Eingriffes in das Landschaft, der geeignet ist diesem ein grundsätzlich anderes Gepräge zu verleihen, ist die in der Gesetzesstelle vorgesehene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes mit allen anderen Interessen vorzunehmen.

 

Vorerst ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Land­schaftsbildes im Seenbereich sehr hoch einzuschätzen ist. Wie bereits oben ausgeführt, kommt hier wegen der besonderen Schönheit der unberührten Seeuferlandschaft dem Schutz des Landschaftsbildes eine überragende Bedeutung bei.

So wie nämlich Grund und Boden nicht vermehrbar ist, so ist insbesondere auch jede Bebauung der Seeufer ein nicht wieder gutzumachender Verlust des Erholungswertes der Seeuferlandschaft für die Zukunft. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Argumente des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass dies für das gegen­ständ­liche Landschaftsbild im besonderen Maße zutrifft.

 

Auch wenn für die beantragte Bebauung 2014 eine Einzelumwidmung durchgeführt wurde, wird hierfür die bescheidmäßige Feststellungspflicht nicht hinfällig. Allerdings muss dies als öffentliches Interesse entsprechend berücksichtigt werden. Die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz des Landschaftsbildes bleiben jedoch der Naturschutzbehörde vorbehalten.

 

Um ‚alle anderen Interessen‘, welche dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellen sind, entsprechend bewerten zu können, bedarf es der Einordnung in ‚private‘ und ‚öffentliche‘ (was auch zusammenfallen kann), weil einem öffentlichen Interesse im Regelfall größeres Gewicht zukommt als einem (bloß) privaten Interesse.

 

Die 2014 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde W a. A. ausgewiesene Widmung - das gegenständliche Vorhaben ist im Einklang damit - stellt grundsätzlich ein öffent­liches Interesse an der entsprechenden Realisierung dar. Allerdings ist für die erken­nende Behörde die Entscheidungsfindung nicht im vollen Umfang nachvollziehbar, zumal seitens des diesem Raumordnungsverfahren zugezogenen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz zwei Stellungnahmen vorausgingen, die an seiner negativen fach­lichen Haltung keine Zweifel lassen (siehe oben). Die Abteilung Raumordnung des Amtes der Oö. Landesregierung hat die Gemeinde W a.A. davon auch schriftlich verstän­digt und abschließend zum Ausdruck gebracht, dass ‚insgesamt daher weiterhin eine negative Beurteilungshaltung zur geplanten Änderung einzunehmen sei.‘ Diese Bedenken wurden auch seitens der Umweltanwaltschaft ausdrücklich geteilt.

Trotz dieser ‚negativen Beurteilungshaltung‘ wurde die gegenständliche Umwidmung vom Gemeinderat der Gemeinde W a.A. am 24.03.2014 beschlossen. Mit Bescheid vom 18.09.2014 kam es auch zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung, dem aber in der Begründung keine diesbezüglichen Erläuterungen zu entnehmen sind und somit auch keine Aussage darüber möglich ist, was letztendlich den Ausschlag für diese Entschei­dung ergab. Fest steht jedenfalls, dass bereits im Raumordnungsverfahren massive Bedenken seitens des zuständigen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, aber auch der Oö. Umweltanwaltschaft geäußert wurden.

 

Die zusätzlich seitens des Antragstellers geltend gemachten öffentlichen Interessen stellen sich folgendermaßen dar:

 

1.    Eine (einmalige) Investitionssumme von max. € 3,500.000,-, die einerseits dem Staat eine entsprechende Umsatzsteuer bringt, andererseits aber auch der öffentlichen Wirtschaft (Bau- und anderen Firmen) zugutekommt.

2.    Jährliche Zahlungen (Abgaben und Steuern) von etwa € 167.000,- an die Gebiets­körperschaften und ganzjährige Beschäftigung von 1,5 Arbeitskräften.

3.    Allgemeiner Impuls für den Xsee-Tourismus. Schließlich sollen von den 56 Plätzen in der Halle 10 und von den 35 Freiplätzen 5 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

 

Insbesondere die unter 2. angeführten Zahlungen beruhen dabei auf Prognosen, deren Bestätigung auf in der Zukunft liegende Entwicklungen angewiesen ist. Trotz der aus Sicht der Behörde mit einer Portion ‚Zweckoptimismus‘ ausgestatteten Kalkulation aber werden die vorgelegten Berechnungen der Entscheidung zugrunde gelegt.

Nicht im vollen Umfang nachvollziehen kann die Behörde hingegen die vom Antragsteller wortreich und euphorisch in Aussicht gestellte Belebung bzw. Verbesserung der wirt­schaft­lichen und touristischen Situation der Xseeregion. Hier können nur marginale Vorteile gesehen werden. So dürfte ein Großteil der potentiellen Hafenbenutzer bereits jetzt am Xsee aufhältig sein. Diesbezüglich hat der Antragsteller selbst bekundet, dass er die Bedarfserhebung in der Xseeregion durchgeführt habe. Auch hat er bestätigt, dass Interessenten die Boote zum Teil bereits derzeit an Bojen verankert hätten. Von besonderer Bedeutung ist, dass lediglich 15 von insgesamt 91 Plätzen, also gerade einmal 16%, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen, wobei die diesbezügliche rechtliche Absicherung nicht nachgewiesen ist. Dies bedeutet einen überwiegend privaten Betrieb der Marina.

 

Zusammenfassend lässt sich daraus folgern, dass die Investitionssumme von ca. 3,5 Millionen, die Schaffung von 1,5 Arbeitsplätzen und die bei einem positiven Geschäfts­verlauf anfallenden Steuern und Abgaben zweifelsfrei ein öffentliches Interesse darstel­len. Der Betrieb an sich ist aber überwiegend den privaten Interessen des Antragstellers und nur in untergeordneter Weise den öffentlichen Interessen zuzuordnen. Der vom Antragsteller behauptete Impuls für die Tourismusregion Xsee ist in diesem Umfang nicht nachvollziehbar, zumal es sich, wie bereits ausgeführt, weitgehend um eine Kundenschicht handeln dürfte, die bereits jetzt den Xsee für Erholungs- und Freizeitzwecke nutzt.

 

Als rechtliches Konstrukt für die Errichtung und den Betrieb der Marina wurde der ‚B Wassersportverein‘ gegründet, der laut eigenen Aussagen über sechs Mitglieder verfügt. Nähere Angaben darüber wurden nicht gemacht. Demgegenüber stehen insgesamt 91 Liegeplätze, wovon lediglich 15 für die Öffentlichkeit reserviert sind. Es verbleiben demnach 76 Plätze für die private Vergabe. In welchem rechtlichen Verhältnis diese Benutzer zu jenen der Vereinsmitglieder stehen wurde nicht dargelegt. Alleine aber das vom Antragsteller präsentierte Kalkulationsmodell mit sehr erheblichen Preisunterschieden (siehe oben) lässt den Schluss zu, dass der projektierte Hafen überwiegend im privaten Interesse einer zahlungskräftigen Klientel - was vom Betreiber im Schreiben vom 17.07.2015 auch dezidiert betont wurde - liegt und die wenigen öffentlich zugänglichen Plätze als Tribut zur Wahrung der Förderwürdigkeit - darauf verwies auch der Antragsteller im Schreiben vom 30.12.2014 - sowie in der Begründung öffentlicher Interessen zu sehen sind.

 

Bei der Interessensabwägung muss auch der nachfolgende Aspekt gewürdigt werden. Das A-Delta erfreut sich aufgrund seiner weitgehend landschaftlichen Unver­sehrtheit und seiner besonderen Lage im Sommer bei hunderten von Badegästen einer besonderen Beliebtheit. Die in den 70iger Jahren erfolgte Umlegung der Bundesstraße mit öffentlichen Mitteln vom Ufer weg ins Landesinnere hat den Erholungswert dieses für das Xsee-Ostufer einzigartigen Naturrefugiums noch einmal gesteigert. Entgegen der allgemeinen Entwicklung hat dieser Uferabschnitt seine weitgehende landschaftliche Unversehrtheit bewahren können, was von einer breiten Schicht der Bevölkerung geschätzt wird.

Die Interessenskonflikte, die sich aus dem Betrieb der Hafenanlage mit insgesamt 91 Segel-, E- und Motorbooten und dem unmittelbar links und rechts der Einfahrtsschneise bestehenden Badebetrieb ergeben werden, sind absehbar.

Die vorgelegte Unterschriftsliste gegen die geplante Marina mit über 100 Unterzeichnern und die zahlreichen Einzeleingaben, in den bereits jetzt auf zukünftige Gefahren hinge­wiesen wird, zeigen das zu erwartende Spannungsfeld auf.

 

Die Aufrechterhaltung einer naturnahen Bade- und Erholungsnutzung an den Ufern der Seen stellt ein über das private Interesse jedes Badegastes hinausgehendes öffent­liches Interesse dar, das mit den dargelegten öffentlichen Interessen an der Marina konkurrieren kann.

 

Der Projektbetreiber wurde seitens des zuständigen Referenten der BH Vöcklabruck auf eine schifffahrtsrechtliche Bewilligungspflicht hingewiesen, was allerdings vom Betreiber als nicht notwendig erachtet wurde.

Eine neuerliche Aufforderung, unterlegt mit einer schriftlichen Rechtsauskunft des Amtes der Oö. Landesregierung, wurde wiederum dezidiert negiert.

 

Dies ist im ggst. Verfahren insofern nicht gänzlich ohne Belang, da ein schifffahrts­rechtliches Verfahren Klarheit darüber hätte schaffen können, ob und in welchem Ausmaß der derzeitige Badebetrieb durch den Betrieb der Marina Einschränkungen unterworfen wäre. Eine solche Klarstellung wäre zweifelsfrei im öffentlichen Interesse gelegen. Die destruktive Haltung liegt somit nicht im öffentlichen Interesse und ist auch nicht geeignet, die geäußerten Zweifel und Ängste bereits im Vorfeld auszuräumen. Wenn es sich im engeren rechtlichen Sinne hierbei auch um keine Vorfrage im Sinne des AVG handelt, wäre eine schifffahrtsrechtliche Klärung zweifelsohne zweckdienlich gewesen.

 

Die Behörde kommt letzten Endes zum Schluss, dass die hinlänglich dokumen­tierten öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes in einem für das Xsee-Ostufer in Bezug auf landschaftliche Schönheit, Erholungswert und naturnahe räumliche Ausdehnung einzigartigen Landschaftsteiles die oben ausführlich dargelegten öffentlichen als auch die privaten Interessen überwie­gen. Daran vermochte auch das durch die Widmung manifestierte öffentliche Interesse - zumal bereits damals von berufener Seite auf die negativen Auswir­kungen in Bezug auf das Landschaftsbild hingewiesen wurde - nicht Entschei­dendes ändern. 

 

Die Argumentation des Antragstellers geht hauptsächlich in Richtung ökonomischer Vorteile. Dabei wird übersehen, dass gerade die Schönheit und Natürlichkeit einer Seeuferlandschaft, die zwar nicht direkt monetär bewertbar ist, das wertvollste Gut einer nachhaltigen Tourismuswirtschaft ist. Gerade in einem Gebiet, in der das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes als besonders hoch einzuschätzen ist, vermögen daher die prognostizierten Abgaben und Steuern - ein Effekt der jeder Betriebs­gründung, bei einem positiven Geschäftsverlauf vorausgesetzt, mehr oder weniger eigen ist - nicht annähernd geeignet dieses aufzuwiegen. Der vom Antragsteller wortreich argumentierte touristische Impuls für die gesamte Region ist in der Form schlichtweg nicht nachvollziehbar, zumal ein Großteil der zukünftigen Platzmieter
- schließlich wurde die entsprechende Bedarfserhebung lt. Angaben des Antragstellers in der Xsee-Region durchgeführt - bereits jetzt den Xsee für Erholungs- und Frei­zeitzwecke nutzen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass der ohnehin marginale Impuls durch ein kleines aber zahlungskräftiges Publikum durch Einbußen beim aktuellen Bade­betrieb in unmittelbarer Nähe verloren geht. Darauf wurde seitens der Oö. Umweltan­waltschaft explizit hingewiesen.

 

Es war daher die beantragte Bewilligung zu versagen.

 

I.8. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers vom
28. August 2015 mit auszugsweise wie folgt wiedergegebenem Inhalt:

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und führt zu den Beschwerdegründen wie folgt aus:

 

Der von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erlassene Bescheid geht von einer unrichtigen Beweiswürdigung, unrichtigen Tatsachenfeststellung, insbesondere auch von einer rechtsirrigen Meinung aus und ist in sich rechtswidrig und nicht den Tatsachen entsprechend. Der Bescheid wird in seinem gesamten Wort angefochten und dazu ausgeführt wie folgt:

 

Die Behörde kommt aufgrund des durchgeführten Verfahrens erster Instanz, wie sie es selbst nennt ‚letzten Endes‘ zum Schluss, dass die hinlänglich dokumentierten, öffent­lichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes in einem für das Xsee Ostufer - in Bezug auf landschaftliche Schönheit [...], Erholungswert [...] und naturnahe räumliche Ausdehnung einzigartigen Landschaftsteils [...] - die öffentlichen als auch die privaten Interessen überwiegen.

[...]

 

Zu diesem Ergebnis kommt die Behörde aufgrund eines äußerst mangelhaft durch­geführten Ermittlungsverfahrens; die Behörde hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal die Mühe gemacht eine gutachterliche Stellungnahme betreffend Natur­schutz, Raumordnung - Erhaltung von Seeuferzonen - einzuholen.

 

Die Behörde stützt sich lediglich auf eine Stellungnahme ihres Mitarbeiters, Herrn
Ing. J A, der - wie weiter unten darzulegen sein wird - aus offensicht­lichen, subjektiven, nicht nachvollziehbaren Ansichten eine negative Stellungnahme abgegeben hat, da ‚gutachterlich‘ diese Ausführungen nicht zu bezeichnen sind.

 

Schon in diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes ein entsprechendes Gutachten von Sachverständigen einzuholen sein wird, die realistisch und auch den Tatsachen entsprechend die Beur­teilung der Situation vor Ort vorzunehmen haben.

 

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das zentrale Thema des angefochtenen Bescheides, aufgrund einer nicht sach- und fachgerechten, naturschutz- / raumordnungs­technischen Stellungnahme eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz
- Ing. A - aus Sicht des Beschwerdeführers in nicht objektiver Weise erstattet wurde.

 

Insbesondere, um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Beschwerdeführer auf die ausführlichen Stellungnahmen, insbesondere zu diesen Ausführungen des Ing. A, wo die subjektiven nicht nachvollziehbaren Einschätzungen des Landesbeauftragten bereits ausführlich dargelegt wurden. (siehe Stellungnahme vom 17.07.15)

 

Vorweg sind jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grundlagen der Beurteilung zu betrachten.

 

Zu betonen ist - und davon geht auch die Behörde erster Instanz aus -, dass das Projekt, welches eingereicht wurde, auch nach Bestätigung der Gemeinde W mit der Widmung der gegenständlichen Liegenschaftsflächen mit dem rechtswirksamen geän­derten Flächenwidmungsplan, Änderung Nummer 2.30, übereinstimmt.

 

In dem durchgeführten Verfahren zur Umwidmung wurde auch seitens des Landes Oberösterreich die Zustimmung zur Änderung der Flächenwidmung erteilt und auch seitens der Gemeinde, insbesondere im Hinblick auf das gegebene öffentliche Interesse durchgeführt. Dies jeweils in voller Kenntnis des einzureichenden Projektes (Marina B).

 

Wie auch von der Behörde erster Instanz durchaus bekannt sein sollte, handelt es sich bei der Um- bzw. Abänderung des Flächenwidmungsplanes ebenfalls bereits um eine entsprechende Entscheidung der Abwägung der Interessen, Naturschutz / Raumordnung einerseits, öffentliche Interessen andererseits. Hätten nicht bei dieser Entscheidung beim Land Oberösterreich bereits die öffentlichen Interessen bei weitem überwogen, wäre es niemals zur Umwidmung der gegenständlichen Liegenschaftsflächen gekommen. Es hat daher die BH Vöcklabruck, wie in weiterer Folge darzustellen sein wird, die seitens des Landes ebenfalls mitgeteilte weit aus überwiegenden öffentlichen Interessen im vorlie­genden Bescheid praktisch ignoriert.

 

Zu den weiteren Rahmenbedingungen, die seitens der Behörde erster Instanz genannt wurden, ist auszuführen, dass nicht jeder subjektive optische Eindruck als Veränderung des Landschaftsbildes zu qualifizieren ist.

 

Es ist durchaus zuzustimmen, dass durch die beantragten baulichen Maßnahmen, nämlich die Weiterung der Seefläche des Xsees (!!!), der optische Eindruck des Bildes einer positiven Landschaftsveränderung gegeben ist - dies aus ebenso subjektiver Sicht des Beschwerdeführers.

 

Angemerkt sei an dieser Stelle wiederum, dass jedwede Einbauten in den See - ver­ständlicherweise - kritisiert und seitens der Behörde und des Naturschutzes verhindert werden und insbesondere darauf verwiesen wird, dass eben eine Vergrößerung der Erholungsfläche des Xsees - dies wurde auch noch nie in dieser Form beantragt - und einer positiven Landschaftsveränderung aus Sicht des Beschwerdeführers zu werten ist.

[...]

 

Die Behörde übersieht, dass nicht nur ein geprägtes Bild der Landschaft, infolge Hinzutretens von beantragten Maßnahmen eine optische Veränderung darstellt, sondern ist auch natürlich zu überprüfen, ob aus natur- und raumschutzrechtlicher Sicht eine positive Veränderung stattfindet.

[...]

 

Zur gegenständlichen Beschreibung des Ortes, beziehungsweise des Bereiches, ist auszuführen, dass das eingereichte Projekt, dass sich südlich der Mündung des Wer Abaches befindet diesen überhaupt nicht berührt, beeinträchtigt oder in irgendeinem Zusammenhang steht.

 

Vielmehr verhält es sich so, dass wenn überhaupt eine Beeinträchtigung des Wer Abaches vorliegt, diese Beeinträchtigung bereits seit Jahren gegeben ist und zwar in Form von abgestellten PKW's, Wohnwagen etc., die am direkt angrenzenden Grundstück nördlich vom A Bach sich befinden.

 

Ebenso nördlich befindet sich bereits seit geraumer Zeit der A Yachthafen und berührt dieser natürlich den Mündungsbereich des Abaches [...].

 

Im weitergelegenen südlichen Bereich befindet sich in der Vor-/Haupt- und Nachsaison dort ein immer wieder sehr, sehr gut besuchter Freizeitplatz samt Parkplätzen, abge­stellte Wohnwagen, PKWs, Motorräder etc. [...]. Dazu ist ergänzend anzuführen, dass sich [...] keineswegs annähernd um einen naturnahen Zustand des gesamten Uferbereiches vom südlich endenden Freizeitbereich bis zum Asegelhafen handelt - nördlich - und dieser Zustand seit vielen Jahren gegeben ist.

 

Herauszustreichen ist auch das Vorhandensein der ‚alten Bundesstraße‘ und der neuen Bundesstraße, der Verbindungsweg, die Ufermauer, der Endfassung des Abaches. All‘ diese Baumaßnahmen zeigen mehr als deutlich, dass von einem naturnahen Zustand oder erhaltungswürdigen Zustand nicht annähernd gesprochen werden kann.

 

Als gravierend herauszustreichen ist auch, dass gerade im völligen Nahbereich der Mündung des Abaches im nördlichen Bereich quasi direkt angrenzend sich der Zufahrtsweg, die Parkplätze und Campinggelegenheiten befinden. Dies trifft auch auf jenen Wiesenbereich zu, der sich unmittelbar nord-südlich an den Abach fügt. Dies als ‚naturnah‘ zu bezeichnen, führt sich schon durch den tatsächlichen Zustand ad absurdum.

 

Besonders ist auch auf die, in unmittelbarer Nähe befindliche ‚Slipanlage‘ für Schiffe zu verweisen, sowie die weit in den See ragenden Steganlagen angrenzend an den Schotterkegel des Abaches [...].

 

Bei den südlich und nördlich gelegenen Flächen des Mündungsbereiches des Abaches ist anzuführen, dass bereits eine Grünlandsonderwidmung für Sport, Spiel, Bad und Freizeit vorliegt; auf diesen Flächen dürfen [...] Camping, Fahrzeuge, PKW's und sonstige Fahrzeuge immer wieder, wie schon oben erwähnt, abgestellt werden.

 

Anschaulich ist auf die sodann neue Seefläche zu verweisen. Die geplanten Baumaß­nahmen befinden sich unter Straßenniveau der Xseeer Bundesstraße! Es kommt daher - dies vorweg - nicht nur auf die tatsächliche Veränderung eines Landschaftsbildes, sondern auf die Art wie ein Landschaftsbild - in diesem Fall unter Anpassung an die natürlichen Gegebenheiten in ‚sanfter‘ Form positiv verändert wird.

 

Die Beschreibung des Bauvorhabens wird von der Behörde durchaus richtig vorgenom­men. Lediglich von den Begrenzungen - wie schon ausgeführt, südlich und nördlich - geht die Behörde von völlig falschen Vorraussetzungen aus und widersprechen sich hier die Feststellungen aus der Stellungnahme A selbst, da von einer Berührung des A Bachdeltas (erstmals tritt dieser Begriff in der Stellungnahme A offensichtlich zu Untermauerung subjektiver Eindrücke auf) durch den Neubau bezie­hungs­weise das geplante Hafenprojekt niemals gesprochen werden kann.

 

Mit Nachdruck und zur fachlichen Beurteilung ist darauf hinweisen, dass schon aus Natur- und Raumordnungssicht gar nicht mehr von einer unberührten Naturlandschaft oder von einer im Charakter zu beurteilenden Landschaftsveränderung gesprochen werden kann, da der gegenständliche Uferabschnitt bereits beginnend vom nördlichen bis zum endenden südlichen Bereich voll touristisch genutzt ist und von einer unberührten oder erhaltungswürdigen Naturlandschaft keinerlei Rede mehr sein kann [...].

 

Ganz im Gegenteil ist darauf zu verweisen, dass durch die Vergrößerung der Wasser­fläche des Xsees und der dadurch geschaffene weitere Naturraum eine positive Erholungsfläche für die Allgemeinheit und für die Mieter der Stellflächen geschaffen wird; insbesondere wird auch verhindert, dass eine weitere Nutzung durch Camper, Tages­ausflügler, etc. eine nachhaltige Beeinträchtigung der nunmehr als touristisch ausgewie­senen Landschaftsfläche vorgenommen werden könnte.

 

Zur fachlichen Beurteilung gliedert die Behörde aus Sicht des Landschaftsschutzes den Beurteilungsraum im Wesentlichen in drei folgende Bereiche:

 

a)         Freie Wasserfläche des Xsees mit dem unmittelbar an der Uferlinie vorhandenen Eingriffstatbeständen, wie Segelhafen des Yachtclubs W, Schiffsanlegestege etc..

b)         Der unmittelbaren Uferzone des Xsees zwischen der Uferlinie des Xsees im Westen und der Sstraße im Osten.

c)         Der östlich der Bundesstraße anschließende, überwiegende landwirtschaftlich genutzten Zone mit dem beschriebenen Bebauungssplitter einschließlich Beherber­gungsbetrieb.

 

Dazu ist vorweg anzuführen, dass, wie auch der Verwaltungsgerichtshof schon des Öfteren ausgesprochen hat nur dann von einer schützenswerte Zone gesprochen werden kann beziehungsweise eine solche vorliegt, wenn auch der bestehende Gesamteindruck einer solchen gegeben ist und es sich im Wesentlichen um nahezu unberührte Ufer­landschaft in einem gesamten Areal handelt, also in einem gesamt zu betrachtenden Uferabschnitt.

[...]

 

Wie die Behörde selbst feststellt [...], kann von einer solchen Zone, die bereits durch aktive und passive Eingriffstatbestände im Uferbereich seit Jahrzehnten (!!!) natür­lich/unnatürlich verändert wurde, natürlich nicht mehr gesprochen werden.

 

Interessant ist, dass durch das eingereichte Projekt lediglich ein Baum im Bereich des Ufers (zur Errichtung der Einfahrtsschleuse) gefällt werden muss (der Sachverständige A nennt dies roden!!!). Die Behörde selbst schreibt von einer betroffenen Birke! Bei der an und für sich teilweise durchaus richtigen Sachverhaltsfeststellung, ergibt sich eine objektiv widerlegte Feststellung der Behörde erster Instanz.

 

Als Zusammenfassung wird von der Behörde ausgeführt:

 

‚Damit werden bereits Eingriffe in das Landschaftsbild (Entfernung eines Ufergehölzes, Öffnung der Ufermauer) bewirkt und sind damit auch Eingriffe in die Natur (Anlage künstlicher Gewässer und Rodung von Ufergehölzer) verbunden.‘

 

Dem ist entgegen zu halten, dass das bestehende Landschaftsbild - wie gesagt seit Jahrzehnten künstlich und natürlich verändert - praktisch nunmehr kaum einer weiteren Veränderung unterzogen wird. Die Entfernung eines Baumes in der Uferzone steht jedem Grundeigentümer auch ohne Einreichung weiterer Maßnahmen zu und hätte hier die Behörde keinerlei Verhinderungsmöglichkeit. Die Eröffnung der Ufermauer sowie die Erweiterung des Sees wird wohl nicht wirklich als negativer Eingriff in das Landschaftsbild gewertet werden können, da diese eine Verkleinerung der Ufermauer (diese werden ohnedies von der Naturschutzbehörde immer kritisiert) bewirkt und zumindest im Bereich von ca. 7m (Einfahrtsbreite) eine Mauer wegfällt und der See sich weiterhin öffnet. Von einem künstlichen Gewässer ist keineswegs zu sprechen, da die Erweiterung des Sees vorgenommen wird und wird wiederum von der Behörde der unzählige Begriff ‚Rodung von Ufergehölzer‘ verwendet, der ganz einfach nicht gegeben ist.

 

Schon diese Diktionen zeugen von den nicht objektiven Betrachtungen durch die Behörde erster Instanz, sondern insbesondere angelehnt an die Ausführungen des ‚Gutachtens‘ A an subjektiver durch nichts belegbare Eindrücke.

 

Dramatisch wird von der Behörde die beantragte Maßnahme im Hinblick auf Abschnitt B geschildert und auch in Lichtbilder vorgelegt. Dazu ist auszuführen, dass wiederum der Begriff der Rodung eines Baumes verwendet wird [...]. Richtig ist, dass die Birke zwischen Steg und Zaun gefällt werden muss und diese Maßnahme überhaupt nicht mit dem Naturschutz in Verbindung steht, da betreffend des Fällens eines Baumes im Uferbereich die Naturschutzbehörde keinerlei Parteieneinstellung noch sonst irgendein Eingriffsrecht hat, da jeder Grundeigentümer am Seegrund oder einer sonstigen Grund­fläche die Fällung von Bäumen oder Entfernung von Sträuchern veranlassen kann.

 

Nachdem sich bereits im Bereich der Einfahrtsrinne eine Steganlage befindet, ist eine dermaßen untergeordnete Eingriffssituation in den Bestand gegeben, sodass lediglich, wie schon oben erwähnt, ein befestigter Ufermauernbereich von ca. 7m wegfällt.

Die Problematik, dass das Brückengeländer die Hecke überragen wird ist leicht behebbar indem man die Hecke höher wachsen lasst, so dies ein wirklich ernstzunehmendes Problem wäre, genauso wenig wie die Brücke zwischen Steg und Zaun.

 

Zur Brücke ist noch auszuführen, dass nach technischer Bauart und Güte eine solche Brücke keinerlei Problem darstellt und in Holland zum Beispiel tausende solche Brücken existieren, einwandfrei funktionieren und auch nach wie vor gebaut und empfohlen werden. Insbesondere wird auf die Stadt Amsterdam verwiesen.

 

Die weiteren Mutmaßungen der Behörde, wie die Baumreihe erhalten bleiben kann, grenzt an Vermutungen; Tatsache ist, dass kein einziger weiterer Baum gefällt werden muss und somit kein weiterer Eingriff in die Natur gegeben ist. Nochmals sei erwähnt, dass ein Einfluss seitens der Naturschutzbehörde in diesem Punkt (Fällung von Bäumen) rechtlich nicht gegeben ist.

 

Die Behörde knüpft an Ihre eigenen Vermutungen, - die eben nur Vermutungen sind und nicht einer Entscheidung zugrunde zu legen sind - dass ein Widerspruch zur Projekt­darlegung gegeben wäre. Nachdem die von der Behörde gemutmaßten Maßnahmen nicht vorgenommen werden ist auch ein Widerspruch zur Projektdarlegung nicht gegeben. Auch dies zeigt schon die möglicherweise Überforderung der Behörde bei der fachlichen Betrachtung und vor allem objektiv durchzuführenden Wertung einer naturschutz­recht­lichen Problematik.

 

Auch die weitere Schlussfolgerung, dass aus fachlicher Sicht die erforderliche Ausstattung oder Ausführung im Hafenbecken noch nicht gänzlich ausgereift ist, ist eine subjektive Wahrnehmung der Behörde und kann diese Feststellung nicht annähernd nachvollzogen werden und ist abgesehen davon auch nicht richtig und besteht auch keinerlei Bezugs­quelle woher die Behörde diese fachliche unrichtige Annahme nimmt beziehungsweise auf welche Ausführungen diese gestützt wird.

 

Betreffend der wirklichen Wirkung der Errichtung des Hafenbeckens wird auf die obigen Lichtbilder - aufgenommen mit Drohne - verwiesen, die nicht rein fotografisch aus Blick­winkel gemacht werden, die eine Gesamtbetrachtung nicht nachvollziehbar machen. Auch diese - durchaus als schlicht zu bezeichnende Art - fotografisch Sachverhalte darzustellen zeugt wiederum mit welcher Oberflächlichkeit sich die Behörde mit dem Projekt ausein­andergesetzt hat.

 

Es ist schon notwendig, dass gesamtlandschaftliche Bild zu betrachten. Dass die Baumaßnahmen naturgemäß ein Eingriff in das Landschaftsbild im Uferraum sind und dieses verändert - man schafft noch größere Uferflächen und eine Seefläche - ist evident. Man kann durchaus auch Eingriffe als positiv bewerten.

 

Betreffend der Beeinträchtigung durch Sportboote etc. ist ebenfalls auf obige Aufnahmen zu verweisen und sprechen diese wohl für sich selbst und widerlegen die Behörde in jeder einzelnen begrifflichen Situation [...].

 

Durch die Erweiterung des Sees ist natürlich keinerlei negativer Effekt in den Natur­haushalt des Wassers gegeben; es wird auf die wasserrechtliche Bewilligung verwiesen. Es kann nicht nachvollzogen werden, in wieweit hier eine negative Gesamtwirkung sich ergeben sollte, ebenso das Anlegen von Kieswegen - dies würde zum Beispiel selbst anlässlich einer Besprechung von Herrn A vorgeschlagen -.

 

Nicht nachvollzogen kann weiters, die Behauptung der Behörde, dass es sich nach Durchführung der Baumaßnahmen um eine versiegelte Fläche von etwa 1100m2 handeln würde (ohne Fläche der Baugrundsicherung). Anzuführen ist, dass insbesondere auch durch das geologische Gutachten überhaupt kein Versiegelungsgrad festgestellt wurde sondern ganz im Gegenteil durch die Erweiterung der Seefläche der Austausch mit dem Grundwasser als äußerst positiv gesehen wird und somit kann auch diesen Argumenten der Behörde im ‚Gutachten‘ keineswegs gefolgt werden.

 

Beispielhaft wird auch darauf verweisen, dass seitens A unzutreffenderweise behauptet wird, dass durch die Abänderung der Uferzone der Laichplatz der Seelaube zerstört werde.

 

Auch diese Argumentation zeugt in diesem Punkt von einer fehlenden Fachkenntnis, da die Seelaube ein sehr seichtes, ca. fingertiefes leicht sandiges Gewässer benötigt um ablaichen zu können. Vor dem bestehenden Badeplatz - bestehende Uferzone - ist ausschließlich steiniger und schnell abfallender Untergrund, also ein Gebiet, dass als Laichplatz der Seelaube auszuschließen ist.

 

Zu dem wiederum von der Uferzone angefertigten Lichtbild, mit dem Hinweis, dass die Bundesstraße vor der Hintergrundbebauung nur über die Böschung zu erahnen ist, kann den beigepflichtet werden und wird sich an diesem Eindruck auch überhaupt nichts ändern können, da die beantragte Bebauung - Hafenhalle - unter dem Niveau der Bundes­straße befindet und daher keine Veränderung dieser Situation sich ergeben wird.

 

Zu verweisen ist darauf, dass der bestehende Sichtschutz durch die Bäume, - die bis auf eine einzige Birke - belassen werden, auch nachher genauso gegeben ist wie jetzt. Zur Betrachtungsweise ist lediglich anzuführen, dass sich eben sodann hinter den Bäumen eine durchschimmernde Wasserfläche und nicht Grünfläche ergeben wird. Es werden sämtliche Bäume erhalten bleiben.

 

Das sich Fahrzeuge auf dem geplanten Parkplatz befinden ist ebenso umstrittig wie auch die Tatsache, dass auf der Bundesstraße durchaus viele Fahrzeuge unterwegs sind und man auch natürlich mit dem Straßenverkehr zukünftig rechnen wird müssen.

 

Es sei wohl dahingestellt ob ein vorhandener Grünraumbuffer oder ein vorhandener Wasserbuffer die sinnvollere Regelung ist. Es kann auch diesen Argumenten der Behörde im Gutachten keineswegs gefolgt werden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer muss genauso eine Wasserfläche einen extrem hohen Stellenwert haben (Wasserbepflanzung, Fischbestand, etc.) und können Wasserflächen durchaus auch Gäste und eine hohe Anzahl an Erholungssuchenden benützen (siehe die geplanten Liegeplätze) und kann für eine Personenanzahl zwischen 100 und 200 Personen gesprochen werden, die als Neuerholungssuchende genannt werden können.

Dies alles steht eben durch die Erweiterung des Sees und damit der gegebenen Erweiterung des Gesamterholungsraumes.

Auch zur Abbildung 7 (Bescheid) ist auszuführen, dass diese Aufnahmen keinerlei Überblickssituation ergeben und nur kleine Ausschnitte nichtssagender Natur sind. Es wird wie gesagt auf die seitens der Beschwerdeführer angefertigten Drohnenlichtbilder verwiesen.

 

Wie aus dem Projekt - auch aus dem vorgestellten Model, das der BH bestens bekannt
ist - ersichtlich ist, ändert sich gerade weder vom Blickwinkel der Bundesstraße aus, noch vom Blickwinkel des Sees aus das erkennbare Landschaftsbild keineswegs signifikant, da durch die Beibehaltung der Bäume im Uferbereich der quasi Nicht-Veränderung des Landschaftsbildes sich lediglich eine sichtbare Seefläche gegenüber nunmehr der sicht­baren Grünfläche ergibt, worin hier ein nicht zu vertretender prägender Eingriff gesehen werden kann, wird auch nicht durch die Ausführungen von Herrn A untermauert, sondern handelt es sich um ganz einfache subjektive Feststellungen der Behörde.

 

Auszuführen ist weiters, dass im engen Raum, wie A dies nennt das Mündungs­delta des Abaches überhaupt nicht berührt wird. Es übersieht die Behörde völlig, dass im nördlichen Bereich des Abaches (direkt angrenzend) sich eine Bootslagerfläche mit abgestellten Bootsanhängern, Bootslager, Werkzeug, Fahrzeugen aller Art, im Winter aber auch im Sommer befindet. [...]

 

Es kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich eine Seite des Abaches angeblich durch die bauliche Maßnahme beeinträchtig wird, vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits der nördliche Bereich des Abaches durch Segelhafen, durch am Land befindliche Ablagerungen, Masten, Bootsanhänger, Schiffs­teile, Schiffe selbst, Schiffe die zum Putzen und Restaurieren ans Land gezogen werden durchaus eine Entwertung erfahren hat. Dies ist durch die geplante Marina B keineswegs gegeben, da ein Abstellplatz für Bootstrailer, Boote selbst etc. gar nicht geschaffen wird, sondern lediglich eine sich in die Natur einfügende Wasser- und Hafen­fläche. Es muss daher zusammenfassend naturschutzrechtlich aus Sicht des Beschwerde­führers festgehalten werden, dass die Lage des geplanten Hafens beziehungsweise der Marina B in einem für äußerst geeigneten Uferraum sich befindet, da gerade durch die gegebene Natur die Veränderung des Landschaftsbildes in einer nicht sehr gravierenden Form basiert und insgesamt einer Verbesserung der Gesamtsituation zu Grunde zu legen ist. Nochmals wird darauf verwiesen, dass eine direkte Angrenzung der geplanten Marina B an das Mündungsdelta des Abaches geschweige denn an den Abach nicht erfolgt, da sich dazwischen weiterhin Grünflächen befinden werden und auch solche Flächen die gar nicht dem Eigentümer [...] zuzuordnen sind.

 

Die Einzigartigkeit des Mündungsbereiches des Abaches [...] ist - wenn man schon kritisiert - durch den nördlich gelegenen Segelhafen und durch die eben unbe­schrie­benen nördlich gelegenen Flächen schwerst beeinträchtigt; dem muss der Behörde zugestimmt werden. Keineswegs wird durch die bauliche Maßnahme der Marina B nur annähernd der Abach berührt beziehungsweise schon gar nicht dessen Mündung in den See. Dies ist dem bereits bestehenden Segelhafen vorbehalten geblieben.

[...]

 

Völlig unverständlich ist für den Beschwerdeführer, dass die Behörde behauptet, dass für das Bauvorhaben der Marina B die Grundstücksgröße nicht günstig sei.

 

Gerade aus Sicht des Beschwerdeführers bietet sich diese Grundstücksfläche nahezu perfekt zur Errichtung dieses - durchaus als Naturhafen zu bezeichnenden - Projektes an.

 

Einerseits möchte die Behörde möglichst Veränderungen einschränken und Eingriffe in die Natur minimieren, andererseits behauptet man, ein größeres Grundstück sei besser geeignet. Dies bedeutet einen Anachronismus in der Argumentation, der nicht nachvoll­zogen werden kann. Entweder man versucht eine Hafenanlage - sowie es vom Projekt­werber gemacht wird - diese harmonisch in einer ordnungsgemäßen Größe, in einem dafür äußerst geeigneten Grundstück durchzuführen oder man bemüht sich - wie offen­sichtlich die Behörde vermeint - eine ‚Riesenfläche‘ ganz einfach zu verändern. Die Behörde widerspricht sich in diesen Punkten gänzlich und kann diesen logischen Argumenten nicht annähernd gefolgt werden.

 

Warum im Endeffekt die Grundstücksfläche ungünstig sei sollte, bleibt auch durch die Ausführungen der Behörde, aber insbesondere durch die Ausführungen des Herrn A unerfindlich; es ist darauf hinzuweisen, dass die Marina-Fläche im A Segelhafen oder in anderen Häfen weitaus enger und engmaschiger ist als die hier geplante Marina und zeugen auch diese Ausführungen des Herrn A davon, dass aus technischer Sicht aber auch aus segeltechnischer Sicht und praktischer Handhabung hier keinerlei fachliche Grundlagen seitens des Herrn A bestehen.

 

Die Lage der Marina ist von der Seefläche keineswegs abgesetzt, sondern befindet sich auf gleicher Höhe - logisch - mit der Seefläche. Die Querung der öffentlichen Straße und der Einbau einer Brücke ist technisch leicht möglich.

 

Völlig subjektiv und geradezu unglaublich ist gegen die jedwede Lebenserfahrung, gegen die Natur und gegen das Bauvorhaben die Feststellung, dass die ‚Charakteristik eines Industriehafenbeckens‘ entstehe. Allein diese Feststellung zeugt von der völlig fehlenden Objektivität sowie an der Beurteilung dieses Projektes insbesondere seitens des ‚Sachverständigen‘ herangegangen wurde. Es wird auf die Lichtbilder des bestehenden Segelhafens verwiesen; wenn in dem Hafenbecken der Marina B 20, 22 oder 23 Segelschiffe mit Masten stehen, stellt sich sehr wohl die Frage, warum dies vom A als Industriehafen bezeichnet wird; würde man diesen - durch nichts belegbaren unquali­fizierten Äußerungen - folgen geht man davon aus, dass sich der A Segelclub eines Industriehafens bedient (!!!). [...]

 

Es wird in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die Ausführungen der Stellung­nahme des Beschwerdeführers vom 17.07.2015, Seite 6/7 verwiesen und auch zur Argumentation dieser Beschwerde erhoben.

 

Es sei auch nochmals darauf verwiesen, dass durch diese Ausführungen keineswegs irgendein naturschutzrechtliches Bedenken gerechtfertig erscheint, sondern lediglich die subjektiven Eindrücke eines Beamten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Grundlage einer vernünftigen Erweiterung einer Seefläche entgegen gestellt wird. Im Gegenteil entsteht der Eindruck, dass unter Außerachtlassung jedweder objektiver Betrachtung aus offensichtlichen persönlichen Motiven seitens Herrn A versucht wird, durch teilweise fachlich nicht nachvollziehbare negative Ausführungen seitens der Naturschutzbehörde das Projekt zu verhindern und dies unter Umständen auch auf seine eigenen Fahnen zu heften. Es wird daher betreffend A zusammenfassend noch­mals seitens des Beschwerdeführers auf die offensichtliche Befangenheit und auf die fehlende Objektivität des Herrn J A verwiesen und in diesem Zusammen­hang die Einholung eines unabhängigen Gutachtens seitens der Behörde 2. Instanz (Amt der Landesregierung) beantragt.

 

Der Beschwerdeführer verhehlt nicht, dass natürlich insgesamt eine Veränderung in die Landschaft und eine bauliche Umgestaltung vorliegt. Es kommt auch immer darauf an, in welcher Art und Weise eine solche vorliegt; insbesondere wäre niemals vom Land Oberösterreich die Umwidmung durch die Gemeinde W akzeptiert worden, wenn nicht auch das Land Oberösterreich von der Sinnhaftigkeit dieses Bauvorhabens im Hinblick auf die öffentliche Interesse überzeugt gewesen wäre und ist.

 

Zur Stellungnahme der Umweltanwaltschaft:

 

Dazu wird seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass offensichtlich sich die
Umweltanwaltschaft nicht einmal die Mühe gemacht hat, vor Ort die Situation einem Lokalaugenschein zu unterziehen.

 

Die Allgemeinplätze, dass weder am Xsee, Xsee oder Xsee eine vergleichbare Yachthafenanlage vorhanden ist, ist verständlich, da gerade das gegenständliche Bx die Einzigartigkeit einer solchen Anlage herausstellt, da sich auch eine solche Anlage in das gesamte Landschaftsbild, insbesondere in dem Bereich wo sie geplant ist, perfekt eingliedert (auf die vorgelegten Lichtbilder wird verwiesen). Die generelle Haltung der Umweltanwaltschaft wird von dieser ja selbst - durchaus ernüchternd - dargelegt indem man vermeint, dass man sowieso gegen alles ist, nämlich mit der Diktion, dass klarge­stellt wird, dass auch eine Verlegung des Yachthafens in den See negativ beurteilt werden würde.

 

Dies zeugt schon von der inneren Haltung, nämlich, dass alles verhindert werden soll, was offensichtlich sich in die Landschaft einfügt und dem Tourismus nutzt.

 

Die Umweltanwaltschaft ist auch völlig im Widerspruch zur Raumordnung und Natur­schutzbehörde des Landes die ja die Umwidmung der gegenständlichen Flächen befür­wortet hat und es so auch zur Umwidmung gekommen ist. Gerade aus raum­ordnerischen und naturschutzrechtlichen sowie fachlichen Aspekten ist eben gerade die dort umgewidmete Fläche als geeignet zu bezeichnen.

 

Offensichtlich war auch der Umweltanwaltschaft die tatsächliche Situation vor Ort über­haupt nicht bekannt da sie möglicherweise nur die - aus völlig unrichtigen und verzer­renden Blickwinkel - gemachten Lichtbilder der BH Vöcklabruck eingesehen hat. Würde man sich hingegen vor Ort persönlich ein Bild machen und wird insbesondere auf die angefertigten und vorgelegten Lichtbilder des Beschwerdeführers verwiesen - kann dieser Argumentation der Umweltanwaltschaft nicht gefolgt werden.

 

Ganz besonders herauszustreichen ist in der Stellungnahme der Umweltanwaltschaft folgendes:

Diese verweist auf Seite 16 der Stellungnahme A vom 06.05.2015.

 

Dort stellt A fest, dass der erweiterte Mündungsbereich des Abaches der einzige von einer Bebauung noch relativ unbelastete Schwemmfläche am Ostufer des Xsees ist. Als letzte derartige und für den gegenständlichen Naturraum charak­teristische Landschaftsform steht deren Erhalt in besonderem öffentlichen Interesse, hinsichtlich des Schutzes von Natur und Landschaft und gilt doch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Erholungswert der Landschaft im Sinne der gesetzlichen Lage als besonderes geschützt.

[...]

 

Es wird auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder, insbesondere hinsichtlich des Mündungsbereiches des Abaches verwiesen. Dieser wird von hunderten Personen, PKWs, dort lagernden Schiffen, Trailern, Materialien, etc. genutzt und befindet sich überhaupt nicht im direkt angrenzenden Bereich der geplanten Marina B.

 

Alleine diese Stellungnahme von A und die kommentarlose Übernahme einer Situation die eben von einem Beamten unrichtig geschildert wird zeugt ebenso von der nicht objektiven Stellungnahme der Umweltanwaltschaft.

 

Wie auch aus dem geologischen Gutachten zu entnehmen, gibt es keinerlei nachteilige Auswirkungen - dies ist eine durch nichts belegte Behauptung der Umweltanwaltschaft - des Vorhabens auf den Naturhaushalt bzw. die Beeinträchtigung der Vielfalt an ÖKO-Systemdienstleitungen der betroffenen Kulturlandschaft.

 

Wie schon oben erwähnt, ist ebenso eine erweiterte Wasserkulturlandschaft zu begrüßen und wurde gerade vom geologischen Gutachter die positiven Veränderungen des Gebiets­wasserhaushaltes hervorgehoben.

 

Wenn die Umweltanwaltschaft die Ansicht vertritt, dass die öffentlichen Interessen an Natur- und Landschaftsschutz in diesem Fall überwiegen, zeugt dies wieder davon, dass man seitens der Umweltanwaltschaft sich überhaupt nicht die Mühe gemacht hat, dies tatsächlich einer Untersuchung vor zu unterziehen um eine objektive Abwägung vorneh­men zu können.

 

Im Wesentlichen steht der Umweltanwaltschaft nicht zu, zu qualifizieren, ob privates oder öffentliches Interesse vorliegt.

 

Darüber hinaus ist es schlichtweg falsch, dass hier ausschließlich private Interessen im Vordergrund stehen. Ganz im Gegenteil ist dieses Projekt als Regatta-Leaderprojekt auch seitens der EU eingestuft worden, also ein naturschutzrechtliches, raumordnungsmäßiges und insbesondere im Hinblick auf die Öffentlichkeit gegebenes Vorzeigeprojekt in einer Region, die touristisch ohnedies am Absterben ist, wenn nicht entsprechend gegenge­steuert wird. (5 vor 12 ist schon eine beschönende Bezeichnung).

 

Völlig unrichtig ist auch in der Stellungnahme der Umweltanwaltschaft, dass das geplante Vorhaben jedenfalls im Konflikt zur bestehenden Freizeitnutzung steht und somit im Widerspruch zu den Interessen einer großen Gruppe an Erholungssuchenden.

 

Exakt das Gegenteil ist der Fall. Man darf nämlich wirklich diesen Umstand nicht aus dem Auge verlieren, dass das geplante Vorhaben jedenfalls gerade eine Erweitung des Freizeitangebotes für viele Menschen darstellt, die Erholungsflächen vergrößert werden, die Uferräume vergrößert werden und eine Vergrößerung der Xseefläche erfolgt; dies insbesondere in einem Bereich, wo sich logischerweise - da vorerst nur landwirtschaft­licher Grund nicht genutzt werden durfte. Gerade durch die Umwidmung kann und wird die Uferzone um ein vielfaches vergrößert. Die Erholungszone für Segler, Elektroboot­eigentümer, schlichtweg für alle, die diese öffentliche Einrichtung nutzen können und wollen.

 

Gerade einer sehr sehr großen Gruppe Erholungssuchenden entsteht dadurch ein positiver Tourismusraum. Bedarfserhebungen sind oft genug in gegenständlichem Verfah­ren erwähnt worden; die Politik, die Öffentlichkeit, die gesamte Region befürwortet das genannte Projekt als Impuls für die Erholungssuchenden, für die Freizeitnutzung, etc.

 

Sollte es Ziel der Umweltanwaltschaft sein, lediglich die Freizeitnutzung so wie auf den Lichtbildern ersichtlich, im Delta des Abaches zu befürworten, muss man darauf verweisen, dass jewede Objektivität in diesem Zusammenhang abgesprochen werden müsste.

 

Dies zeugt auch davon, dass die Umweltanwaltschaft es nicht nachvollziehen kann, warum bereits seitens des Landes das öffentliche Interesse als Zentraler Punkt darge­stellt wurde und dies in der Umwidmung den Niederschlag gefunden hat.

 

Zusammenfassend muss zu den Ausführungen der Umweltanwaltschaft gesagt werden, dass die zu erwartenden Vorteile für die gesamte Region, insbesondere jedoch W und das Ostufer des Xsees bei weitem mögliche Bedenken aus umweltrechtlicher oder raumordnungsrechtlicher Natur überwiegen - dies bei einigermaßen objektiver Betrach­tungsweisen. Gerade die öffentlichen Interessen zur Förderung des Tourismus, der Freizeitsuchenden, der Touristen in der Region ist natürlich weit über sämtliche anderen
- objektiv ohnedies nicht nachvollziehbaren - subjektiven Interessen der Umweltanwalt­schaft zu stellen. Es ist daher auch diese Stellungnahme der Umweltanwaltschaft keineswegs geeignet, Bedenken am gegenständlichen Projekt weiterhin aufrecht zu erhalten.

[...]

 

Ergänzend zur Naturschutz-/Raumordnungsproblematik wird nochmals insbesondere auf die beiden Gutachten des ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. P B verwiesen. Dieser hat am 12.07.2013 und am 10.10.2014 jeweils zur Gesamtsituation Stellung genommen.

 

Schon aufgrund dieser Gutachten, deren Inhalt zum gesamten Vorbringen auch in der Beschwerde erhoben wird, ist davon auszugehen, dass die Bedenken, die seitens des Herrn A in seiner Stellungnahme veräußert wurden aus geologischer Sicht von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen natürlich nicht nachvollzogen werden konnte.

 

In seinem Gutachten führt der Sachverständige aus, dass aufgrund der gegebenen guten baugeologischen Verhältnisse und der hydrogeologischen Situation festzustellen ist, dass das geplante Bauwerk mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln und ohne negative Auswir­kungen auf andere Grundstücke und bereits bestehende Infrastrukturen ausgeführt werden kann.

 

Nochmals wird auch seitens des Sachverständigen betont, dass die geplanten Gelände­veränderungen sowie die Baumaßnahmen wie eben das Hafenbecken selbst, die Halle und die Steganlage sowie die Durchfahrt zum Freiwasser des Xsee ohne negative Auswirkungen auf bestehende und andere Grundstücke umsetzbar sind.

 

Durch die vom geologischen Sachverständigen vorgenommenen Untersuchungen ist auch ganz klar dokumentiert, dass keinerlei Bedenken in diese Richtung bestehen und es sich beim Sachverständigen Dr. P B um einen unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen handelt, der nicht sowie Herr A für eine Behörde ‚zuarbeitet‘. Es wird auf diese beiden Gutachten die im Anhang mit vorgelegt werden vom 12.07.2013 samt Lichtbildern sowie vom 10.10.2014 verwiesen. In diesem Zusam­menhang wird auch ausdrücklich beantragt, dass seitens des Landesverwaltungs­gerichtes unter Beiziehung von Sachverständigen aus dem Bereich der Geologie, Landschaft, Naturschutz und Bau einen Lokalaugenschein anberaumt um die seitens der Stellung­nahme A geäußerten Bedenken entsprechend zu widerlegen.

 

In diesem Zusammenhang wird noch vorgebracht, dass seitens des Beschwerdeführers zur durchzuführenden Verhandlung das Maßstabsgetreue - der Behörde ohnedies schon bekannte - Modell des Hafens beziehungsweise der Hafenanlage mitgenommen wird.

 

Zur behördlichen Abwägung:

 

a) Eingriffswirkung in das Landschaftsbild:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das oben gesagte prinzipiell verwiesen.

Die Behörde zieht aus der vorliegenden Stellungnahme, wie schon oben dargestellt, die unrichtigen Schlüsse.

 

Die geplante Marina samt Bootshalle stellt keineswegs einen massiven schwerwiegenden und irreversiblen Eingriff in das Landschaftsbild dar; dass es ein Eingriff ist, ist klar, irreversibel ist - bei einigermaßen logischer Betrachtung auch klar -.

 

Es zeigt sich jedoch, dass aufgrund der Pläne des besonders geeigneten Grundstückes sowie der Topographie und der gesamten Nutzung der gesamten Region in A (siehe oben gesagtes) es das bisherige Gepräge des Landschaftsbildes nur logisch vervollständigt (um nicht zu sagen verschönert), da die gesamte nördliche und südliche angrenzenden Liegenschaftsflächen wie oben durch Lichtbilder demonstriert wohl in nicht so harmonischer Bauweise und Nutzung zur Verfügung stehen, wie eben die geplante Hafenanlage.

 

Geradezu als Ironie muss bezeichnet werden, wenn die Behörde vermeint, dass die Eingriffswirkung ‚verstärkt wird‘, nämlich dazu, dass die Hafenanlage nahezu isoliert in diesem landwirtschaftlich geprägten Umfeld optisch zur Wirkung kommt.

 

Hier muss man sich wirklich fragen, von welchen Vorraussetzungen die Behörde ausgeht, da man offensichtlich keinerlei Kenntnis der tatsächlich vor Ort Gegebenheiten hat und werden auf die obigen Lichtbilder verwiesen. Hier von einem landwirtschaftlich geprägten Umfeld zu sprechen zeugt von der völlig falschen einseitig und offensichtlich subjektiven durch nichts zu belegbaren Betrachtungsweise der Behörde beziehungsweise deren Mitarbeiter, da von einer solchen Situation wie sie bei der Eingriffswirkung geschildert wird keineswegs die Rede sein kann, insbesondere nicht von landwirtschaftlich geprägten Umfeld.

 

Es besteht somit keinerlei Zweifel, aus Sicht des Beschwerdeführers, dass gerade die geplante Marina mit Bootshalle in diesem komplett touristisch genutzten Bereich in der

A (von Landwirtschaft kann hier keine Rede sein) sich besonders harmonisch und optisch positiv von den bisherigen Zuständen abheben würde.

Es ist der mit diesem Bauvorhaben verbundenen Mehrerholungswert für die Bevölkerung auch als Naherholungsraum der Wert kaum zu überschätzen! Diesbezüglich ist der Behörde zuzustimmen und wird wie gesagt auf die obigen Lichtbilder verwiesen.

 

Entgegen der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort (siehe Lichtbilder und obiges Vorbringen) ist es völlig unerfindlich, wie die Behörde im Rahmen einer Beweiswürdigung zur Ansicht kommen kann, dass das geplante Vorhaben massiv stört - sondern auch geeignet ist, dem derzeitigen Landschaftsbild in diesem äußerst sensiblen Uferraum ein weitgehend verändertes Gepräge zu verleihen.

 

Aus ökologisch-ökonomischer, naturschutzrechtlicher und raumortlicher Sicht von einem äußerst sensiblen Uferraum der im gesamten Bereich komplett verbaut ist mit Steg­anlagen, Uferanlagen, Segelanlagen, Slipanlagen zu sprechen grenzt an eine nicht freie Beweiswürdigung sondern an eine komplette Verkennung beziehungsweise Verdrehung der gegeben Örtlichkeit beziehungsweise Tatsachen.

 

Die vom ‚Sachverständigen‘ A vorgenommene großflächige ausführliche Beschrei­bung passt auf den gegenständlichen Uferraum nicht und es ist zur Ansicht für Beschwerde geneigt, dass nicht von der gegenständlichen Situation sondern von einer Situation gesprochen wird, die offensichtlich die Behörde erster Instanz zur möglichen Verhinderung des Projektes subjektiv annimmt.

 

Auf das oben gesagte wird nochmals verwiesen.

 

b) Interessensabwägung:

 

Ungeachtet der vorstehend dargelegten Kritik am von der belangten Behörde verwendeten naturschutzfachlichen Gutachten, die dessen Schlüssigkeit in Zweifel zieht und vom Verwaltungsgericht infolge dessen zum Anlass genommen werden muss, ein weiteres diesbezügliches Sachverständigengutachten einzuholen, steht außer Streit, dass durch das verfahrensgegenständliche Projekt ein (wenn auch - im Vergleich zur Annahme der belangten Behörde - weniger intensiver) Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 9 Abs 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 bewirkt wird; ansonsten wäre der zugrundeliegende Feststellungsantrag ja gar nicht zu stellen gewesen. Die belangte Behörde hatte sich daher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ‚solche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden‘, und ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage der vorliegenden Beschwerde ebenfalls zu einer diesbezüglichen Interessenabwägung verpflichtet.

 

Vorweg ist in diesem Zusammenhang prinzipiell festzuhalten, dass § 9 Abs 1
Oö. NSchG 2001 für die begehrte Feststellung, von der die Zulässigkeit der Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens abhängt, ausdrücklich nicht verlangt, dass das Interesse an der Projektverwirklichung das naturschutzfachliche öffentliche Interesse überwiegt. Sind die miteinander in Beziehung zu setzenden Interessen gleich hoch zu bewerten, besteht vielmehr - genau umgekehrt - ein Rechtsanspruch auf Erteilung der zur Aufhebung des Realisierungsverbotes erforderlichen Feststellung der Naturschutz­behörde. In die Interessenabwägung sind dabei auf der Habenseite des Projekts keineswegs nur öffentliche Interessen an dessen Verwirklichung mit einzubeziehen. Letzteren mag vielleicht - wie die belangte Behörde zutreffend festhält - im Abwägungs­prozess regelmäßig größeres Gewicht beizumessen sein als ausschließlich privaten Interessen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das in dieser Beziehung in keiner Weise differenziert, sind von der zuständigen Entscheidungsinstanz aber auch rein private Interessen entsprechend zu berücksichtigen und können solche Interessen theoretisch auch allein zu einem für den Antragsteller positiven Verfahrensausgang führen.

 

In casu schlagen zugunsten des Projekts - wie auch die belangte Behörde anerkennt, freilich ohne deren Bedeutung entsprechend zu würdigen - neben dem privaten Interesse des Projektwerbers freilich unstreitig auch gewichtige öffentliche Interessen zu Buche.

 

Zunächst ist in dieser Hinsicht - zumindest dem Grunde nach neuerlich in Überein­stimmung mit der belangten Behörde - auf die im Flächenwidmungsplan festgeschriebene Sonderwidmung zugunsten des verfahrensgegenständlichen Projekts hinzuweisen. Im Gegensatz zu § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994, dem zufolge der (im privaten wie gleicher­maßen auch im öffentlichen Interesse gelegene) Schutz der Nachbarschaft gegen Immis­sionen nicht dazu führen kann, dass die Baubewilligung für ein widmungskonformes Bauvorhaben grundsätzlich versagt wird, sondern lediglich zum Anlass für die Vorschrei­bung von Auflagen genommen werden darf, ist eine solche formale Bindungswirkung im vorliegenden Zusammenhang - mangels gesetzlicher Anordnung und auch vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit von Flächenwidmung und naturschutzbehördlichem Fest­stel­lungsverfahren zu unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Vollzugsbereichen - zwar nicht anzunehmen. Besagte Regelung ist jedoch untrügliches Indiz dafür, welche Bedeutung der oö. Landesgesetzgeber im Sinne des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung der faktischen Umsetzbarkeit von im Flächenwidmungsplan gewidmeten Projekten zuerkennt. Für das naturschutzrechtliche Feststellungsverfahren gilt dies umso mehr, als im Zuge des Widmungsverfahrens angesichts der finalen Determinierung des Planinhalts und der im Raumordnungsrecht explizit angeordneten Pflicht zur Bedacht­nahme auf Ziele wie den umfassenden Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen und die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (vgl § 2 Abs 1 Z 1 Oö. ROG 1994) bzw die Erhaltung und Gestaltung des Orts- und Landschafts­bildes (vgl § 2 Abs 1 Z 10 Oö. ROG 1994) von der Behörde ähnliche Abwägungsent­scheidungen zu treffen sind, wie sie in § 9 Abs 1 Oö. NSchG 2001 der Naturschutz­behörde zur Aufgabe gemacht werden. Die vorhandene Sonderwidmung beweist somit, dass sowohl vom Gemeinderat der Gemeinde W als auch von der oö. Landes­regierung, die diese Widmung aufsichtsbehördlich genehmigt hat, die Interessen an der Projektverwirklichung so hoch veranschlagt wurden, dass ihnen bei der gebotenen Abwä­gung mit den - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - kritischen Stellungnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht der Vorzug vor dem Interesse an der Erhaltung des bestehenden Landschaftsbildes zu geben war. Dass im Genehmigungsbescheid der Landes­regierung die hinter der Genehmigung stehende Interessenabwägung nicht nachgezeichnet wurde, beweist - entgegen der diesbezüglichen Unterstellung der belang­ten Behörde - keineswegs, dass eine solche (mit dem skizzierten Ergebnis zugunsten der Realisierung der verfahrensgegenständlichen Marina) nicht stattgefunden hat, sondern erklärt sich allein daraus, dass im - als Einparteienverfahren ausgestalteten – aufsichts­behördlichen Genehmigungsverfahren bei vollinhaltlicher Stattgabe des Antrags der Widmungsbehörde laut AVG keine Begründung erforderlich ist. Gegenteiliges anzuneh­men, hieße nicht nur dem Gemeinderat von W, sondern auch der oö. Landesre­gierung als Genehmigungsbehörde rechtsmissbräuchliches Verhalten zu unterstellen.

 

Dass hierzu keinerlei Anlass besteht, sondern die Interessenabwägung bei sachlicher Betrachtung im Sinne der getroffenen Widmungsentscheidung ausgehen musste, ergibt sich zum einen daraus, dass - wie auch die belangte Behörde grundsätzlich nicht in Frage stellt - mit dem Projekt nicht nur in Form der Investition eines Betrages von € 3.500.000,-- maßgebliche Impulse für die (vor allem) regionale Bauwirtschaft und verwandte Gewerke gesetzt werden, sondern - über diesen wichtigen Einmaleffekt hinaus - laufende Steuereinnahmen in Höhe von jährlich € 167.000,- und die Schaffung von 1,5 ganzjährigen Arbeitsplätzen verbunden sind. Zum anderen begründet vor allem aber auch der zu erwartende Effekt auf den Tourismus in der Region Xsee ein erhebliches öffentliches Interesse an der Realisierung des Projekts, das den damit einhergehenden Eingriff in Landschaftsbild und Naturhaushalt rechtfertigt. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass ‚lediglich 15 von insgesamt 91 Plätzen, also gerade einmal 16%, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden‘ und das Projekt im Übrigen lediglich den privaten Interessen einer zahlungskräftigen Klientel dient, die zum überwiegenden Teil ohnehin bereits Boote am Xsee hält und insoweit nicht erst durch das vorliegende Projekt für den Xsee-Tourismus gewonnen wird, verkennt dies zum Teil diametral die Absichten der Projektwerber und die im Verfahren erstatteten Äußerungen zum Betriebskonzept der beantragten Anlage. Es soll hier zwar keineswegs bestritten werden, dass einige der künftigen Nutzer der verfahrensgegenständlichen Marina tatsächlich dem von der Behörde angenommenen Personenkreis zugehören werden; anders wäre das Vorhaben wirtschaftlich auch gar nicht umzusetzen. Die Behörde lässt jedoch völlig außer Betracht, dass nach den expliziten Darlegungen im Verfahren beabsichtigt ist, im Freibereich neben den per se für die Öffentlichkeit reservierten Liegeplätzen in nach oben prinzipiell offener Zahl Liegeplätze entweder (für jeweils ein bis zwei Wochen) direkt an Touristen zu vermieten oder dem Tourismus­verband respektive Beherbergungsbetrieben zu überlassen, die diese dann an Gäste der Region oder ihres Betriebes (allein oder inklusive eines Verbands- oder betriebseigenen Bootes) weitervermitteln können. Dieser Teil des Betriebskonzepts, der von der belang­ten Behörde in der Begründung ihres Bescheides schlichtweg ignoriert wird, eröffnet Perspektiven zum Ausbau eines Qualitätstourismus, wie sie derzeit in der Region Xsee (zumindest in dieser Dimension) nicht vorhanden sind. Das Projekt wird insoweit nicht nur die Zufriedenheit von Stammgästen mit einschlägigen Interessen erhöhen und einen Beitrag zu deren Erhalt leisten, sondern auch ganz im Wesentlichen dazu beitragen, neue Gästegruppen für die Region Xsee zu erschließen, von denen nicht nur die verfah­rens­gegenständliche Marina, sondern alle tourismusrelevanten Betriebe der Region spürbar profitieren. Dadurch entsteht ein enormer Multiplikator der von sehr großem Wert für die gesamte Region, insbesondere aber die Region W sein wird.

Dass es sich bei Eigentümer von Segelbooten sowie E-Yachten - im speziellen geht es um diese beiden Bootstypen - tendenziell um eine durchaus vermögend bezeichnende Urlauberschicht handelt, untermauert nicht nur das öffentliche Interesse am vorgestellten Modell sondern eröffnet im Gegenteil die Chance, dass diese bei ihren Besuchen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppen mehr Geld in der Region lassen, das einschlägigen Betrieben und im Umweg über die zu entrichtenden Steuern und Abgaben auch der öffentlichen Hand zugutekommt wiederum ist auf den Multiplikationseffekt zu verweisen.

Welche touristischen Effekte genau mit der Realisierung des eingereichten Vorhabens verbunden sein werden, ist unter einem vom Grundsatz der amtswegigen Wahr­heitsforschung gekennzeichneten Verfahrensregime wie jenem des AVG - soweit das einschlägige Materiengesetz keine diesbezüglichen Sondervorschriften enthält - nicht Aufgabe des Projektwerbers. Sofern die Behörde - und auf Grundlage der vorliegenden Beschwerde das Verwaltungsgericht - der Ansicht sein sollte, dass die diesbezüglichen Fakten und das Vorbringen in den Schriftsätzen des Antragstellers zu wenig substantiiert sei oder aus tourismusfachlicher Sicht nicht ausreichend plausibilisiert sind, (aus Sicht des Antragsstellers und Beschwerdeführers ist es in einem hohen Maß und ausreichend erfolgt) wäre es die Aufgabe der Behörde, durch Einholung einer entsprechenden gutachtlichen Stellungnahme ein höheres Maß an Klarheit zu erreichen. Auf Basis der zahlreichen Gespräche, die seitens der Projektwerber mit Tourismusverantwortlichen und Inhabern von Tourismusbetrieben in der betroffenen Region (die vom Verwaltungsgericht allenfalls als sachverständige Zeugen geladen werden könnten) geführt wurden, besteht jedoch keinerlei Zweifel daran, dass ein solches Gutachten die getroffenen Annahmen vollinhaltlich bestätigen würde. Es wird auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nochmals mit Nachdruck verwiesen, dass mit nahezu sämtlichen Tourismusbetrieben in der Region W aber auch am Xsee, insbesondere den anderen Segelclubs, Hotels und Xsee Golfclub W die Unterstützung die auch nachgewiesen wurde gegeben ist und auch dort der Multiplikationseffekt Platz greift.

 

Wenn die belangte Behörde - im Zusammenhang mit den der Öffentlichkeit vorbehal­tenen Liegeplätzen - kritisch anmerkt, dass ‚die diesbezügliche rechtliche Absicherung nicht nachgewiesen ist‘, verkennt sie hingegen das Wesen des naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens und damit Beurteilungsobjekt der Behörde ist ausschließlich das vom Antragsteller eingereichte Vorhaben einschließlich des von ihm dargelegten Betriebskonzepts. Dessen Vereinbarkeit mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben ist zu beurteilen und allein darüber ist im Bescheid abzusprechen, gegebenenfalls mit der Wirkung, dass für eben dieses Konzept die naturschutzrechtliche Freigabe erteilt und das bis dahin gemäß § 9 Oö. NSchG 2001 geltende grundsätzliche Verbot aufgehoben ist. Ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller in der Folge von seinem eigenen Einreichprojekt abweichen wird, hat die Behörde nicht zu beurteilen; ihr obliegt es vielmehr, sein künftiges Verhalten entsprechend zu überwachen und bei Abweichungen vom behördlichen Konsens im Rahmen eines neuen Verfahrens die für einen solchen Fall im Gesetz vorgesehenen Sanktionen zu verhängen, insoweit unterscheidet sich die Lage der Behörde nicht von jener in Bezug auf Projektwerber, die ihr Vorhaben von vornherein ohne irgendeine Kontaktaufnahme mit der Behörde realisieren. Abgesehen von diesem grundsätzlichen, in der Behördenpraxis immer wieder anzutreffenden Missverständnis ist anzumerken, dass die Behörde allfälligen diesbezüglichen Sorgen theoretisch auch durch die Vorschreibung von Auflagen begegnen könnte, in denen - bis zur Wesensgrenze - sogar gewisse, die Genehmigungsfähigkeit sicherstellende Änderungen des Projekts verfügt werden dürfen.

 

Die verfahrensgegenständliche Marina ist bei näherer Betrachtung freilich nicht nur geeig­net die Liebhaber des Wassersportes generell - E-Yachten, Segelyachten - anzu­sprechen und zur verstärkten touristischen Nutzung der Region Xsee (mit den darge­legten positiven wirtschaftlichen Effekten) zu veranlassen. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass Einrichtungen wie die geplante Marina regelmäßig auch Anziehungskraft auf Bevölkerungsschichten ausüben, die selbst keine derartigen sportlichen Ambitionen haben. Schließlich ist neben der Beobachtung der vor Anker liegenden sowie zu- und abfah­renden Boote vor allem in Anbetracht der geplanten Gastronomie und der vorhandenen Liegeflächen auch für unbeteiligte Dritte eine bestimmungsgemäße Nutzung der Marina ohne weiteres möglich. Allein das Bekanntwerden einer neuen Einrichtung dieser Art und Konzeption kann für Erholungsuchende mit entsprechender Neugier Anlass sein, den Xsee (sei es für einen mehrtägigen Urlaub oder auch nur im Tages­tourismus) zu besuchen. Die Region Xsee bekommt dadurch Gelegenheit, sich mit­samt ihren sonstigen Vorzügen als hervorragende Urlaubsregion zu präsentieren und solche Besucher, die sonst nie gekommen wären, als künftige Gäste zu gewinnen. Auch diese Breitenwirkung des verfahrensgegenständlichen Projekts bleibt von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt; dies ungeachtet der Tatsache, dass deren positive touristische Folgeeffekte gesamthaft betrachtet allenfalls sogar noch höher ausfallen können als jene, die sich aus der Werbewirkung für Anhänger des Wassersports generell - E-Yachten, Segelyachten - ergeben.

 

Gerade in anderen Regionen in Österreich sind bereits derartige Projekte für den Tourismus genehmigt worden.

 

Es ist hier auch auf die wenig objektive Stellungnahme des Umweltanwaltes - auch keineswegs objektiviert - falsch, da in einem Naturschutzgebiet am Xsee bereits eine völlig gleichgelagerte Marina in dieser Form genehmigt wurde und auch dort die öffentlichen Interessen über die dortigen Bedenken des Naturschutzes und der Raumordnung gestellt wurden. (Naturschutzgebiet!!!)

 

Dazu verweist der Antragsteller und Beschwerdeführer darauf, dass diese - darüber hinaus auch mit Spuntwenden gebauten Marina - mitten im Naturschutzgebiet steht, unter dem Namen ‚Rohrspitz am Xsee‘. Es ist daher auch gegen diese Vorgangs­weise, im Hinblick auf das öffentliche Interesse keinerlei Einwand zu erheben und wurde der Interessensabwägung in diesem Punkt auch unrichtig von der Behörde vorgenom­men.

 

Darüber hinaus gibt es auch am Xsee bereit mehrere Inlandsbaggerungen derselben Art und Weise. In diesem Zusammenhang muss nochmals darauf verwiesen werden, dass das Gebiet des Abaches und die fragliche Zone wie oben beschrieben kein Naturschutzgebiet ist. Es wird wohl darauf zu verweisen sein, dass in einem Natur­schutzgebiet noch ein höheres Maß an Anforderung bei der Interessensabwägung zu Gunsten einer Marina zu erfolgen hat, wie es eben im Naturschutzgebiet am Bodensee (Rohrspitz am Bodensee) erfolgt ist.

 

Statt diese positiven Effekte ihrer Betrachtung zugrunde zu legen, macht sich die belangte Behörde Sorgen ob der weiteren Nutzbarkeit des A-Deltas für Erholungszwecke der umliegenden Bevölkerung. Abgesehen davon, dass diese Nutzung
- wie schon im ersten Teil der Beschwerde nachgewiesen - das Landschaftsbild zwar nicht irreversibel, aber dennoch erheblich beeinträchtigt und es daher etwas überrascht, dass sich gerade die Naturschutzbehörde für diese Form der Nutzung stark macht, ist aus rechtlicher Sicht zunächst anzumerken, dass die ‚Aufrechterhaltung einer naturnahen Bade- und Erholungsnutzung an den Ufern der Seen‘ nach dem Konzept des § 9
Oö. NSchG 2001 kein öffentliches Interesse begründet, das in Konkurrenz zu den Interessen an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens tritt und von der Behörde mit diesen abgewogen werden muss. Als gegenbeteiligte Interessen kennt das Gesetz ausschließlich jene ‚an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes‘. Der Umstand einer Beeinträchtigung der derzeit gegebenen, unorganisierten touris­tischen Umlandnutzung dürfte im laufenden Verfahren daher allenfalls insoweit Berück­sichtigung finden, als diese - wegen des daraus resultierenden Rückgangs an Tourismuseinnahmen - die positiven wirtschaftlichen Effekte der Marina-Eröffnung für die Region Xsee kompensieren würde. Von derartigen Konsequenzen ist im Bescheid der belangten Behörde indes keine Rede und wären diese nach Überzeugung der Projekt­werber - würde man entsprechende sachverständige Prognosen anfordern - auch nicht (oder allenfalls in gänzlich untergeordnetem Rahmen) nachzuweisen. Dies schon deshalb, weil es sich bei den Nutzern ganz überwiegend um Personen aus dem näheren Einzugs­bereich des Xsees handeln dürfte, die jedenfalls nicht in Beherbergungsbetrieben nächtigen und auch sonst nur bedingt tourismusrelevante Ausgaben tätigen.

 

Dass sich aus dem Unterbleiben eines Antrags auf schifffahrtsrechtliche Genehmigung, die nach Überzeugung der Projektwerber nicht erforderlich ist, irgendwelche Schlüsse auf die naturschutzrechtliche Beurteilung ableiten lassen, meint (hoffentlich) auch die belangte Behörde nicht im Ernst. Soweit sie in ihrer Bescheidbegründung mit dem Hinweis, dass die (im Unterbleiben einer schifffahrtsrechtlichen Antragstellung liegende) ‚destruktive Haltung‘ der Projektwerber nicht im öffentlichen Interesse liegt, den Eindruck erweckt, als ob dieser Aspekt für sich in die Interessenabwägung einzubeziehen wäre bzw von ihr in ihre Interessenabwägung tatsächlich einbezogen wurde, ist ihr entschie­den entgegenzutreten. Eine solche Auslegung findet im Gesetz offensichtlich keine Deckung und wäre - im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Grundrechtswidrigkeit von (früher) Bescheiden und (nunmehr) verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen - als Anwendungsfall einer willkürlichen bzw denkunmöglichen Gesetzesanwendung zu qualifizieren.

 

Es ist daher nochmals mit Nachdruck darauf zu verweisen, dass nach Rechtsansicht des Antragsstellers und Beschwerdeführers eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung nicht notwendig ist; die Diktion und dies sei nochmals erwähnt, dass es nicht für notwendig erachtet wird, ist völlig unkorrekt. Es ist ein Unterschied ob man etwas für nicht notwendig oder rechtlich nicht gegeben definiert.

 

Es wurde auch eine nochmalige schriftliche Rechtsauskunft des Amtes der ober­österreichischen Landesregierung nicht dezidiert negiert sondern darauf hingewiesen, dass auch sämtliche anderen Marinas die am Xsee betrieben werden, schifffahrts­rechtlichen Bewilligungspflicht nicht unterliegen und des daher nach vorliegender Bewilligung und Inbetriebnahme dieser Marina, für den Fall der positiven Bewertung, es eine reine Rechtsfrage darstellen wird, ob eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung notwendig sei wird oder nicht. - Es wird hier eben auf die verschiedenen Rechtsansichten verwiesen -. Es sei jedoch erwähnt, dass diese Vorgehensweise und Diktion der Behörde von der tendenziellen aus Sicht des Beschwerdeführers wenig objektiven Betrachtung des Gesamtproblems offensichtlich zur subjektiven tendenziellen Begründung verwendet wurde.

 

Im Ergebnis besteht für die Projektwerber somit kein Grund, von ihrer im Antrag und weiteren Verfahrensverlauf konsequent vertretenen Rechtsansicht abzuweichen, dass die Interessen an der Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes nicht überwogen werden und daher von der belangten Behörde eine entsprechende, zum Dispens vom grundsätzlichen Verbot der Projektrealisierung in der Seeuferschutzzone führende Feststellung zu treffen gewesen wäre. Vom Verwaltungsgericht wird beantragt, allenfalls nach Einholung weiterer sachverständiger Äußerungen zur naturschutzfach­lichen Beurteilung und - sofern dies tatsächlich für notwendig erachtet werden sollte - auch zu den touristischen Effekten der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Marina, diese Feststellung in Korrektur der gegenteiligen Entscheidung der belangten Behörde nachzuholen.

 

Zusammenfassend wird daher nochmals auf die durch den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck zur GZ N10-1003-215 verletzten subjektiven Rechte des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde aufgezeigt - verwiesen.

 

Auf die entsprechend mit dieser Beschwerde vorgelegten Urkunden, nämlich Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. P B vom 12.07.2013 und 10.10.2014 sowie die Einzahlungsbestätigung (Auftragsliste) über € 30,00 wird verwiesen.

 

Zusammenfassend wird daher nochmals gestellt der

 

Antrag

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt:

 

1) Das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde des B Wasser­sportclubs Xsee, vertreten durch RA Dr. K D folge geben, die beantragten Beweise allenfalls einholen und den erstinstanzlichen Bescheid beheben, beziehungsweise dahingehend abzuändern, als dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zur Errichtung eines Yachthafens sowie einer Booteinstellhalle auf den Grundstücken Nr. x, x, x sowie x, jeweils KG und Gemeinde W folge gegeben werden möge.

 

Das maßstabgetreue Modell wird zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich vom Beschwerdeführer demonstriert werden.“

 

I.9. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und zur Beschwerde dahingehend Stellung genommen, dass der Bf darin unzulässigerweise die Ausführungen des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz mit den Erwägungen der Behörde vermische und so fälschlicherweise den Eindruck einer Art „Identität“ des Gutachters mit der Behörde erwecke. Im Übrigen habe sich die Behörde streng an die in § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 vorgegebene Interessenabwägung gehalten, wonach nur das Landschaftsbild, nicht aber der Naturhaushalt zu berücksichtigen sei. Das dem widersprechende Vorbringen in der Beschwerde werde daher bestritten. Die Beschwerde erscheine insgesamt eher weniger von sachlichen Überlegungen geleitet, als vom Versuch, den beigezogenen Sachverständigen abzuqualifizieren und auf persönlicher Ebene anzugreifen, um so den Vorwurf der Befangenheit zu plausibilisieren. Auch dem werde angesichts des umfangreichen und detaillierten Gutachtens entgegen­getreten. Der behaupteten massiven Vorbelastung des Landschaftsbildes könne nicht gefolgt werden, gerade das von der geplanten Bebauung betroffene Grundstück werde derzeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Die mangelnde Einfügung des Projektes in das Landschaftsbild werde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur vom beigezogenen Sachverständigen erklärt, sondern auch von dem im Bauverfahren beigezogenen Gutachter bestätigt. Da die Anlage in etwa 40 m Entfernung zum Uferrandbereich des A-Baches abgeschlossen werde, liege sie nahezu isoliert im Grünland und komme optisch besonders zur Wirkung. Die Flächenwidmung betreffend das gegenständliche Grundstück ziele bereits stark auf das nun verfahrensgegenständliche Projekt ab, sei jedoch entgegen der ablehnenden Haltung der Abteilung Raumordnung beim Amt der Oö. Landesregierung als auch entgegen der massiven Ablehnung durch die Oö. Umweltanwaltschaft beschlossen und genehmigt worden. Welche Interes­sen im konkreten Fall für die Umwidmung gesprochen haben, könne dem diesbe­züglichen Bescheid nicht entnommen werden. Aufgrund der ablehnenden, aber offensichtlich nicht entscheidungsrelevanten Stellungnahmen des Landesbeauf­tragten für Natur- und Landschaftsschutz im Raumordnungsverfahren komme dem naturschutzrechtlichen Feststellungsverfahren eine besondere Bedeutung zu. Die wirtschaftliche Kalkulation erscheine insofern unschlüssig, als nicht klar hervorgehe, mit welchen Einnahmen aufgrund der der „Öffentlichkeit zur Verfü­gung“ gestellten Plätzen gerechnet werden könne und auch eine ursprünglich zugesagte „Leader-Förderung“ in Höhe von € 760.000,- aufgrund geänderter Rahmenbedingungen nicht mehr gewährt werden könne. Sofern der Bf in der Beschwerde auf ein ähnliches Projekt am Xsee abstelle, sei dem entgegenzuhalten, dass dies für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im gegenständlichen Fall unerheblich sei und sich die in Beschwerde gezogene Entscheidung ausschließlich an den Bestimmungen des Oö. Natur- und Land­schafts­schutzgesetzes orientiere.

 

Abschließend weist die Behörde noch einmal darauf hin, dass der gegen­ständliche Uferabschnitt des Xsees, insbesondere der unmittelbar betroffene südliche Teil des Abach-Deltas, in Bezug auf landschaftliche Schönheit, Erholungswert und naturnaher räumlicher Ausdehnung einen für den Xsee einzigartigen Stellenwert besitze, dem eine kaum zu überschätzende Bedeutung, nicht zuletzt auch als Naherholungsraum, beizumessen sei. Die Marina (Gesamt­aushubkubatur ca. 22.000 m³) mit Hafeneinfahrt, Bogenbrücke, Hafenbecken samt künstlichen Steilböschungen (Abgrabungen bis ca. 8 m) und nicht zuletzt mit zweigeschoßigem Gebäude würde in dem derzeit sanft abfallenden landwirt­schaftlichen Wiesenbereich einen irreversiblen und massiv störenden Fremd­körper bilden, der diesem Landschaftsteil ein deutlich anderes, nach den geltenden naturschutzfachlichen Maßstäben zweifelsfrei negativeres Gepräge verleihe. Alle sonstigen Interessen, einschließlich der zu erwartenden touris­tischen Effekte, seien nicht geeignet, diese massiv negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild auch nur annähernd aufzuwiegen. Eine Genehmigung des gegenständlichen Projektes würde aber nicht nur im Widerspruch zu den deklarierten Zielsetzungen und Aufgaben des Oö. NSchG 2001 stehen, sondern auch die bisherige im gesetzeskonformen Sinne durchaus restriktive Vollzugspraxis konterkarieren und damit die für die allgemeine Akzeptanz behörd­licher Entscheidungen enorm wichtige Glaubwürdigkeit in Frage stellen. Das im Aktenvermerk vom 7. September 2015 wiedergegebene Junktim einer Bootshütte mit der Marina liefere einen deutlichen Hinweis darauf, was gegebenenfalls zu erwarten sein werde. Diesbezüglich dürfe auch auf die zahlreichen Einzelinterventionen und eine Liste von über hundert Unterzeichnern gegen das Projekt hingewiesen werden, die im Verbund mit der im obigen Akten­vermerk zum Ausdruck gebrachten Denkweise ein durchaus stimmiges Gesamtbild ergäben.

 

Diesen Ausführungen entsprechend, beantragte die belangte Behörde die Abwei­sung der Beschwerde.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. April 2016, im Zuge derer ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde und das gesamte betroffene Gelände begangen und der betroffene Abschnitt auch von verschiedenen Seiten (so auch vom Wasser) aus weiterer Entfernung betrachtet wurde. Zudem wurde ein weiteres Gutachten (vom 9. Februar 2016) samt Gutachtensergänzung (vom
4. April 2016) des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz,
Dipl.-Ing. A M, eingeholt. Dieses wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Darüber hinaus wurde der Raumordnungs-Akt der Gemeinde W a A (Umwidmungsverfahren) beigeschafft und eingesehen.

 

Das Gutachten des Landesbeauftragten, Dipl.-Ing. M (ASV), vom
9. Februar 2016 lautet wie folgt:

 

GUTACHTEN

des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz

 

Verfahrensgegenstand:

Das im Gegenstand angeführte Grundstück ist Teilfläche einer großflächigen Dauergrün­landzone, die den Schwemmfächer des Abaches umfasst und die sich in einer Längsausdehnung in Nord-Südrichtung von ca. 700m, eingelagert zwischen B X im Osten und ehemaliger, ufernaher Bundestraßentrasse im Westen, im Vorfeld der Ort­schaft A in einer Breite von bis zu ca. 80 m erstreckt. Der in Ost-Westrichtung verlaufende Abach teilt diese Grünlandzone mittig und mündet im nordwest­lichen Nahbereich, in einer Entfernung von ca. 100m zum gedachten Mittelpunkt des Gstk. x, in den Xsee. Während sich das südlich des Baches gelegene Grünland­areal als weiträumig offene Dauergrünlandzone mit einheitlicher Dauergrünlandnutzung präsentiert, ist in den nördlich des Baches gelegenen Grünlandabschnitt das ca. 7000m2 Landfläche umfassende Bootslagerareal des U Y  eingelagert, dem seeseitig auf einer Wasserfläche von ca. 2600m² eine Marina vorgelagert ist. Zu diesem Yacht­clubareal weist das Grundstück x (überwiegend) eine Distanz von im Minimum ca. 60m auf. Dazwischen finden sich das nördlich benachbarte Grünlandgrundstück x sowie der Abach mit begleitendem Ufergehölzsaum.

 

Entsprechend den vorliegenden Einreichplänen ist auf Gstk. x die Errichtung eines Sportboothafens (Marina), im Wesentlichen bestehend aus einem im seeseitigen, west­lichen Grundstücksteil angeordneten, ca. 2200 m2 großen Hafenbecken und einem im östlichen Grundstücksteil, im Anschluss an die B X angeordneten, in das Gelände eingesenkten Hallenbaukörper. Dieser besteht aus einer Bootslagerhalle mit den Hauptabmessungen von 30,8 x 25,7m, an die nordseitig ein Batterielager im Flächen­ausmaß von 8,0 x 2,75m und westseitig ein zweigeschossiger Zubau mit einer Fläche im Erdgeschoss von 15 x 6,8m, im vorspringenden OG mit einer Grundfläche von 9,3 x 15m angefügt werden soll. Dieser westseitige Zubau soll im EG Büro- und Sanitärräume beinhalten, im OG sind ein Clubraum, ein Aufenthaltsraum für den Hafenmeister sowie Sanitär- und Nebenräume geplant. Nordseitig an das OG diese Zubaues anschließend und dem Hallengebäude wiederum westlich vorgelagert, ist eine Terrasse mit einer Grund­fläche von ca. 130m2 angeordnet.

 

Der gesamte Baukörper der Bootshalle wird mit einem Flachdach versehen, dessen Niveau in etwa 70 cm unterhalb der Höhenkote der östlich angrenzenden Bundesstraße zu liegen kommt und das damit als Parkdeck genutzt werden kann. Gem. Einreichplan sind 27 Stellplätze vorgesehen.

Die Außengestaltung des Baukörpers ist als Putzfassade in beige-braunem Farbton im OG, bzw. dunkelgrauer Farbgebung im UG dargestellt. Das OG des westseitigen Gebäude­trakts soll ebenso wie die Absturzsicherung der Terrasse mit einer waagrechten Holzschalung in einem an die Putzfassade angepassten Farbton versehen werden.

Das im westlichen Grundstücksteil unter maximaler Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundfläche geplante Yachthafenbecken weist gem. Plan eine Wasserfläche von ca. 2200 m2 auf, in der 37 Bootsliegeplätze untergebracht werden sollen. Das Becken mit einer Wassertiefe von ca. 3m wird allseitig von Spundwänden umschlossen die den Normalwasserspiegel des Xsees ca. 1,3m überragen. Die Spundwände begleitend sind die Anlage eines 50 bis 80 cm breiten Grünstreifens und eines Kiesweges in einer Breite von ca. 1,2m vorgesehen. An diesen wiederum schließen Steilböschungen mit einer max. Neigung von 2:3 zur Überwindung der Niveaudifferenz von bis zu ca. 6 m zwischen Bezugsniveau und nord- bzw. südseitigen Grundstücksgrenzen an. Die Böschungen sollen standsicher ausgeführt und begrünt werden, als Einfriedung des Areals ist an der Nord­seite, vmtl. auch aus Gründen der Absturzsicherung, die Anlage eines Maschen­draht­zaunes vorgesehen.

Als Verbindung zum See ist ein Zufahrtskanal (Stichkanal) mit einer Breite von 6m geplant, der ebenso mittels Spundwänden hergestellt werden soll.

Diese Maßnahme erfordert die Öffnung der derzeit in ds. Bereich bestehenden Ufer­mauer, die Beseitigung des uferbegleitenden Bewuchses in Form einer großen Birke und eine lokal begrenzte Eintiefung des Seebodens im sowie im Vorfeld des Kanals. Da durch den Stichkanal die Uferbegleitstraße (alte Bundesstraße) unterbrochen würde, wird die Anlage einer mittig aufklappbaren Brücke und einer beidseitigen Anrampung der Straßen­trasse (Anhebung des Niveaus um ca. 70 cm im brückenseitigen Anschluss) erforderlich. Die Brücke wird mit einem Geländer (Höhe 1m) versehen.

 

Aus der Anlage des Hafenbeckens, des Stichkanals und der überwiegenden Einsenkung des Hallengebäudes in das bestehende Gelände errechnet sich eine Aushubmenge von ca. 22.600m3, die in eine nahegelegene Deponie verbracht werden soll.

 

Vorgeschichte:

Bereits in ersten Gesprächen im Rahmen der dem vorliegenden Projekt vorausgehenden raumordnungsfachlichen Vorbegutachtung des Vorhabens im September 2011 wurde aus Naturschutzsicht auf die gegebene Problematik der nicht gegebenen direkten Zuordnung des ggst. Grundstücks zum bestehenden Yachthafengelände und der bedenklichen Niveau­differenz von ca. 6 m zwischen der seeseitigen und der bundesstraßenseitigen Grundgrenze und die damit ungünstigen Voraussetzungen für die Einfügung der Hafen­anlage mit ca. 32 Bootsliegeplätzen und einer Bootshalle in das vorgegebene Gelände hingewiesen.

Im Rahmen des sgn. Vorverfahrens zu Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.30 der Gemeinde W a. A. wurde mit Schreiben vom 14.01.2013 eine negative natur­schutz­fachliche Beurteilung des Vorhabens abgegeben, die im Wesentlichen mit der Wertigkeit der Fläche und des umgebenden Grünlandareals für die allgemeine Erho­lungsnutzung und mit der für das Hafenbecken incl. Anlage eines Stichkanals zw. Xsee und Hafenbecken sowie für die Bootshalle erforderlichen Geländeumformung innerhalb des Grundstücks und dem aus Hafenanlage und Gebäude zu erwartenden Landschaftseingriff begründet wurde. In einer Zusammenschau der beurteilungs­relevanten Auswirkungen war das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen.

In einer weiteren Stellungnahme im Rahmen des Raumordnungsverfahrens, datierend vom 21.01.2013, wurde ergänzend zur o.a. Vorverfahrensstellungnahme auf das Prüf­erfordernis betr. allfälliger Auswirkungen der Anlage des Stichkanals und der See­eintiefung auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes X- und Xsee (u.a. Seelaube, Perlfisch) hingewiesen, weiters festgestellt, dass eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließen sei und die negative Beurteilung des Widmungsvorhabens bestätigt.

Auf Grundlage dieser fachlich negativen Beurteilung der intendierten Flächenwidmung, die hinsichtlich der Nutzungsoptionen bereits eng auf das damals vorliegende Projekt abgestimmt war, fand in der Folge beim Leiter der Abteilung Naturschutz eine Präsentation des Vorhabens als förderungsfähiges Tourismusprojekt (Leader-Projekt) statt. Das dazu vorgestellte Entwurfsmodell zeigte gegenüber der ursprünglichen Planung eine deutlich verbesserte landschaftliche Einfügung des Baukörpers und einen Gelände­verschnitt mittels standsicherer Böschungen, sodass - ungeachtet der grundsätzlichen Problematik - zumindest von einer deutlich verbesserten Einfügung des Vorhabens in den Landschaftsbestand auszugehen war. In einer dazu nachgereichten, ersten Detailplanung konnte dieser Anspruch der Herstellung standsicherer Böschungen jedoch nicht erfüllt werden. Erst in einem daraufhin überarbeiteten Projektentwurf war diesbezüglich von einem akzeptablen Ergebnis auszugehen. Ergänzend erfolgte eine Überprüfung allfälliger Auswirkungen auf den Schutzzweck des Europaschutzgebietes, als deren Ergebnis festzustellen war, dass aufgrund der lokalen Verteilung der Schutzgüter, der weitgehend landseitig erfolgenden Flächennutzung und des somit lediglich erforderlichen Stichkanals (incl. Seeeintiefung in ds. Bereich) mit keinen maßgeblichen, schutzgebietsrelevanten Auswirkungen zu rechnen sei.

Im Resümee der abschließenden Stellungnahme im Genehmigungsverfahren wurde festgestellt, dass somit zumindest ein Teil der negativen Auswirkungsaspekte ausge­räumt werden konnte und die Flächenwidmungsplan-Änderung in der vorgelegten Plan­fas­sung mit Blick auf die in der Abteilung geführten Gespräche seitens des Naturschutzes (auf dieser grundsätzlichen Planungsebene) letztlich zur Kenntnis genommen werde.

 

Befund:

Wie bereits zum Punkt Verfahrensgegenstand ausgeführt, ist der Projektstandort Teil­fläche eines ausgedehnten Grünlandareals, das den sgn. Schwemmfächer des Abaches umfasst und im seeseitigen Vorfeld der Ortschaft A zu liegen kommt. Diese linsenförmig zwischen B X im Osten und Uferbegleitstraße (ehemalige Bundesstraße) eingelagerte Grünzone weist eine Längsausdehnung in Nord-Südrichtung von ca. 700m auf und wird in etwa mittig in Ost-Westrichtung durch den hart verbauten Abach geteilt, der im nordwestlichen Nahfeld des Gstk. x in den Xsee mündet. Im unmittelbaren Mündungsbereich weist der Bach zufolge eines durchgeführten Renaturierungsprojekts wieder ein naturnahes Gepräge auf. Während sich das südlich des Baches gelegene Grünlandareal als weiträumiger, offen strukturierter Landschafts­teilraum mit einheitlicher Dauergrünlandnutzung präsentiert (sh. Abb. 1), ist in den nördlich des Baches gelegenen Grünlandabschnitt das ca. 7000m2 Landfläche umfas­sende Bootslagerareal des U Y  mit zweigeschossigem Clubgebäude einge­lagert, dem seeseitig auf einer Wasserfläche von ca. 2600m2 eine Marina vorgelagert ist [...].

 

Zu diesem Yachtclubareal weist das Grundstück x (überwiegend) eine Distanz von im Minimum ca. 60m auf. Dazwischen finden sich das nördliche benachbarte Grünland­grundstück x sowie der Abach mit begleitendem, lichtem Uferge­hölz­saum.

Der beschriebenen Grünlandzone ist südlich des Abaches ein schmaler Ufer­streifen, eingebettet zwischen Uferbegleitstraße und Seefläche, vorgelagert. Dieser wird durchwegs zu Badezwecken genutzt, weist eine harte Ufersicherung und ist durch zahlreiche Einrichtungen infolge der Freizeitnutzung gekennzeichnet (sh. Abb. 4). Hier findet sich auch eine Schifffahrtsanlegestelle mit zugeordnetem WC-Gebäude. Der aufgelockerte, teils hochstämmige Ufergehölzbestand und die Heckenstruktur im Straßen­verlauf bewirken eine Abminderung der Raumwirksamkeit dieser nutzungs­bedingten Einrichtungen und lassen die naturnahe Grundstruktur der Gewässerrandzone noch erkennen.

[...]

 

Der überwiegende Teil der Dauergrünlandzone südlich des Abaches wird
- naturschutzbehördlich beschränkt auf die Zeit der Sommermonate - als Freizeitgelände genutzt, womit eine kleinstrukturierte Möblierung mit Tischen, Bänken, Schirmen, Geräte­kisten, Grillern u.a. Einrichtungen einhergeht, wobei die Lagerflächen durch Bänder voneinander getrennt werden. An Vegetationselementen sind in ds. Teilraum lediglich eine Baumreihe im Verlauf der Uferbegleitstraße, ein rudimentärer Strauch­bewuchs entlang der B X und der Ufergehölzsaum des Abaches bemerkens­wert.

Östlich der B X findet sich, vom Xseeufer aus gesehen im Hintergrund des Projekt­standortes, ein einzelstehendes Wohngebäude im Abstand von ca. 30 m zur Straßen­trasse, welches wiederum im Vorfeld eines in ca. 140 m Abstand zur B X gelegenen Weilers zu liegen kommt, der mehrere landwirtschaftliche Gebäude, Wohngebäude und einen voluminösen, mehrgeschossigen Hotelbetrieb umfasst [...]. Diese Baubestände und eine dzt. noch ungenutzte Bauparzelle sind im Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet bzw. als Sondergebiet des Baulandes - Tourismus ausgewiesen. Im Umfeld der Objekte finden sich Obstwiesen und Einzelgehölzbestände, die wesentlich zur Strukturierung der Land­schaft und zur landschaftlichen Einbindung der Baulichkeiten beitragen.

Östlich dieses Weilers steigt die Grünlandzone zunehmend an und leitet in die den Ortsbereich A umschließende Großwaldkulisse des Naturparks Xsee-Xsee, mit nächstgelegenen Erhebungen von ca. 700m Seehöhe, über.

[...]

 

Gutachten:

 

Als Messgröße für eine auswirkungsorientierte Beurteilung eines Vorhabens auf das Landschaftsbild kann in Anlehnung an die Methodik der ökologischen Risikoanalyse die Eingriffswirkung als Eingriffserheblichkeit verbal argumentativ beschreiben werden. Diese ergibt sich aus einer Zusammenführung der landschaftlichen Wertigkeit (Sensibilität) des vom Vorhaben betroffenen Landschaftsausschnittes und der Intensität des Eingriffs in Abhängigkeit von den Eigenschaften des konkreten Standortes und den visuellen Merk­malen des Vorhabens selbst. Als Indikatoren für die Wertigkeit eines Teilraumes sind u.a. die Nutzungsintensität, die Vielfalt und Dichte von Landschaftselementen, die Topo­graphie und vertikale Gliederung, sowie die Vorbelastung durch landschaftsschädigende Eingriffe maßgeblich. Bestimmend für die Eingriffsintensität sind u.a. das Wirkfeld des Vorhabens in Abhängigkeit von Sichtbeziehungen (Exposition, Lage) und formale Krite­rien des Vorhabens wie Form, Proportionalität, Baumassengliederung, Farb- u. Material­wahl von Bauwerken, Einfügung von Anlagen und Baulichkeiten in die umgebende Bestandessituation.

Die Beurteilung der Auswirkungserheblichkeit eines Vorhabens ist auf jenes Land­schaftsbild abzustellen, das einem rechtmäßigen Zustand zum Zeitpunkt der Begut­achtung entspricht. Konsenslos bestehende Bauten und Anlagen sind demnach nicht in die Beurteilung einzubeziehen.

 

Für die Beurteilung des konkreten Vorhabens maßgeblich ist die Frage, welche Rahmen­bedingungen für den Beurteilungszugang gesetzt werden bzw. zu setzen sind. Sieht man die raumordnungsrechtliche Grundlage als eine für die fachliche Beurteilung eines Vorhabens nicht maßgebliche, rein rechtliche Rahmenbedingung an, die (allenfalls) ausschließlich seitens der entscheidenden Behörde zu würdigen ist, ergibt sich unter Anwendung des o.a. methodischen Rahmens folgendes Bild:

 

Landschaftsbild und Erholungswert:

Wie im Befund dargelegt, ist der Standort des geplanten Yachthafens Teil eines groß­flächigen, einheitlich landwirtschaftlich genutzten, ufernahen Grünlandareals am Xsee-Ostufer, das im Abschnitt südlich des Abaches zufolge der Flächenaus­dehnung, des Offenlandcharakters und der in diesem Landschaftsausschnitt fehlenden Vorbelastung durch maßgebliche, das Landschaftsbild belastende Eingriffe, sowohl hinsichtlich der visuellen Faktoren, wie auch hinsichtlich des Erholungswertes der Landschaft eine sehr hohe Sensibilität (Wertigkeit) aufweist.

Die Nutzung des Grünlandareals im südlichen Anschlussbereich an Gstk x als Erholungsfläche während der Sommermonate unterstreicht die Bedeutung des Gebietes für die allgemeine Erholungsnutzung. Auch wenn die unmittelbare Gewässerrandzone im westlichen (seeseitigen) Vorfeld durch die anthropogene Elemente wie die massive Ufersicherung, einige Gewässereinbauten, Einrichtungen der Badenutzung und die Schiffs­anlegestelle in gewissem Maße technisch überformt ist und das Dauergrün­landareal keine nennenswerte Strukturierung durch Gehölzelemente aufweist, ist in der Beurteilung der Landschaftscharakteristik des betrachteten Teilraumes südlich des Abaches von einem weitgehend ursprünglichen, landwirtschaftlich geprägtem und der Gebietscharakteristik entsprechendem Landschaftszustand auszugehen.

Bezieht man den nördlich des Baches gelegenen Teil der Dauergrünlandzone in die Gesamtbeurteilung mit ein, wird die in diesem Bereich vorhandene, großflächige Sport­anlage des U Y  Xsee mit Bootslagerflächen (ca. 7000m2), Clubhaus und der seeseitig vorgelagerter Hafenanlage (Fläche ca. 2600 m2) als Raum prägende, im Erscheinungsbild einem Gewerbebetrieb ähnliche Nutzung wirksam und stellt eine erhebliche Vorbelastung im Gesamtraum zw. B x und Seeufer dar, die zumindest außerhalb der Vegetationsperiode auch aus südlicher Betrachtung, vom ggst. Grundstück aus, deutlich wahrnehmbar wird [...].

 

Während der Vegetationsperiode ist zufolge der Belaubung des Ufergehölzes für einen sich auf der Uferbegleitstraße bewegenden Betrachter von einer stärkeren visuellen Tren­nung der nördlich und südlich des Abaches gelegenen Teilräume auszugehen.

Vom westlich gelegenen Xsee aus oder aus ortsseitiger (östlicher) Betrachtung hingegen ist in einer angenommenen mittleren Blickdistanz von 200 bis 300m die Nähe des Vorhabensstandortes zum bestehenden Yachthafen wie auch zur Ortsbebauung von A deutlich wahrnehmbar, sodass - eingeschränkt durch die zwischengelagerten Grünlandflächen - in gewissem Maße eine räumliche Zuordnung geplanten Vorhabens zu diesen baulich genutzten Bereichen im Landschaftsbild ablesbar ist.

Trotz Vorbelastung durch die in hohem Maße landschaftsprägenden Nutzungen des bestehenden Yachtclubs und erkennbarer Zuordnung zu baulich geprägten Bereichen ist die Errichtung der geplanten Hafenanlage im vorgegebenen Standort mit einer erheb­lichen Veränderung des Landschaftsbildes verbunden. Diese resultiert aus einer

 

Ø  substanziellen Flächenbeanspruchung der beschriebenen Grünlandzone südlich des Baches im Ausmaß von immerhin ca. 4500 m2,

Ø  der gänzlichen Umformung dieses Geländes durch Einlagerung eines mittels Spundwänden gesicherten Hafenbeckens (Fläche ca. 2600m2),

Ø  der Anlage eines ca. 6 m breiten Zufahrtskanals incl. Brückenbauwerk an der Straße,

Ø  der Errichtung eines zwar teils ins Gelände integrierten, jedoch voluminösen Baukörpers (Grundfläche incl. Zubauten ca. 850 m2)

Ø  den erforderlichen Begleitmaßnahmen wie Geländeböschungen, Parkplätzen, Absturzsicherungen

Ø  der Verlagerung einer betrieblich geprägten Intensivnutzung in einen bisher extensiv genutzten Grünraum.

 

Flächennutzung und Ausnutzungsgrad stehen in schroffem Kontrast zum homogenen, ruhigen und monochromen Erscheinungsbild der derzeitig durchgehend vorhandenen Wiesenzone. Die nördlich des Abaches vorhandene Yachthafennutzung wird gleichsam in die bisher - sieht man von der periodischen Freizeitnutzung während der Sommermonate ab - weitgehend unversehrt erhaltene Grünlandzone südlich des Baches erweitert. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die saisonale Freizeitnutzung keinen nachhaltigen Einfluss auf die Gebietscharakteristik ausübt und damit auch nicht als wesentliche Vorbelastung beurteilungsrelevant wird.

Die Intensität der beabsichtigten Flächennutzung und die formale Diskrepanz zum aktuellen Landschaftsbestand begründen v.a. im Nahfeld, aber auch in einer mittleren Wirkdistanz, eine zumindest hohe Eingriffsintensität des Vorhabens, die auch durch die weitgehende Integration des Baukörpers in das Richtung Bundesstraße ansteigende Gelände nur zur zum Teil abgefedert werden kann.

Die Geländeintegration bewirkt zwar, dass die Hafenanlage und der Baukörper mit aufgesetztem Parkdeck aus seewärtiger Fernbetrachtung unterhalb des Niveaus des Bundesstraße und der darunterliegenden Ortsbebauung zu liegen kommt, womit die Präsenz der Anlage im Landschaftsbild durch die voluminöse Hintergrundbebauung relativiert wird und die Ansichtswirksamkeit des Hafengebäudes (in Verbindung mit der uferbegleitenden Gehölzkulisse) merklich reduziert wird. Die Geländeintegration bewirkt auch aus bundesstraßenseitiger Betrachtung eine Eingriffsminderung des Baukörpers, indem die Sichtbeziehung zwischen Straßen- und Uferraum nicht erheblich behindert wird und ein wesentlicher Teil der Baumasse nicht raumwirksam in Erscheinung tritt.

Dennoch werden die sichtbaren Teile der Hafenanlage incl. den verhefteten Sportbooten und die aus dem Gelände hervortretenden Bauteile der Halle und des westlichen Zubaus als eine das aktuelle Landschaftsbild erhebliche verändernde betrieblich - technische Anlage wahrnehmbar sein und - in Verbindung mit dem bestehenden Yachtclubgelände - zu einer erheblichen Verstärkung des ‚Gewichts‘ dieser Nutzungsform im grünland­geprägten Landschaftsraum des Schwemmfächers führen.

In einer Zusammenschau der relevanten Sichtbeziehungen und Wirkfelder und der Wertigkeit des vom Vorhaben betroffenen Landschaftsteilraumes ist zufolge der offenen Einsehbarkeit des Standortes aus westlicher (seeseitiger), südlicher und östlicher Betrach­tung (auf einer vierstufigen Skala von gering bis sehr hoch) von einer hohen bis sehr hohen Eingriffserheblichkeit der geplanten Hafenanlage im landschaftlichen Kontext auszugehen. Die Einfügung des Vorhabens in ds. Standort geht mit einer maßgeblichen Veränderung der Raumcharakteristik einher. Das fachliche Beurteilungsergebnis des Landesbeauftragten vom 06.05.2015 im naturschutzbehördlichen Verfahren zum Themen­­bereich Landschaftsbild ist damit, zumindest im Resümee, zu bestätigen.

Als weniger bedeutsam wird die Beeinflussung des Erholungswerts der Landschaft eingeschätzt, zumal die Nutzbarkeit der unmittelbaren Uferzone zwischen Begleitstraße und See (nach Fertigstellung des Vorhabens) kaum tangiert wird, der derzeit intensiv periodisch genutzte Wiesenabschnitt nicht betroffen ist, diese verbleibende Grünlandzone im südlichen Anschluss an den Hafenstandort eine Länge von immerhin ca. 270m aufweist und wie bisher als Erholungsraum zur Verfügung steht. Der Grünland­puffer zwischen Bundesstraße und See wird zwar erheblich beansprucht, bleibt jedoch zu ca. zwei Drittel des dztg. Bestandes erhalten.

 

Naturhaushalt:

Im Gutachten des Landesbeauftragten vom 06.05.2015 stellt dieser fest, dass durch die Anlage des Stichkanals ein Rodungserfordernis eines Ufergehölzes (größere Birke) entstünde und die Anlage des künstlichen Gewässers der Hafenanlage ebenso wie die Rodungsmaßnahme - unter Hinweis auf die Bestimmungen des §9 Abs.2 Ziff. 5. u. 7.
Oö. NSchG. - einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellten.

Wie bereits erwähnt, wurde im Rahmen des Raumordnungsverfahrens eine gewässer­ökologische Überprüfung der insbesondere auf den Schutzzweck des Europaschutz­gebietes gerichteten Auswirkungen des Vorhabens durchgeführt und dabei keine Erheblichkeit festgestellt. Das Grundstück x stellt sich als mehrmähdige, nähr­stoffreiche Dauerwiese dar, die keine bemerkenswerten Vegetationselemente aufweist. Nur in der Randzone können durch das Vorhaben Gehölzstrukturen betroffen sein. Aus dem allfälligen Verlust einzelner Gehölzelemente und der Fettwiesenfläche im Flächen­umfang des Projektes kann unter Berücksichtigung der Umgebungsstruktur kein maß­geblicher Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne der o.a. Tatbestände erkannt werden.

 

Beurteilung des Vorhabens unter Berücksichtigung der raumordnungsrechtlichen Vorga­ben:

Wie bereits in Punkt Vorgeschichte dargelegt, liegt für das Projekt eine aufrechte Flächenwidmung vor, die im Bereich des Hafenbeckens eine ‚Grünland-Erholungsfläche - Bootshafen‘ und am Standort des Betriebsgebäudes die Nutzungsoption ‚Bootshafen mit zulässigen Bauten und Anlagen im Sinne einer bestimmungsgemäßen Nutzung: Hafen­meister, Clubraum, Büro, Lager, Umkleideräume, WC, Bootseinstellhalle‘ festschreibt. Diese Flächenwidmung ist im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Interessenabwägung, in Würdigung der touristischen Funktion bzw. Bedeutung des Projekts, mit Zustimmung der im Raumordnungsverfahren mitbeteiligten Abteilung Naturschutz des Amtes der
Oö. Landesregierung genehmigt worden und ist sehr konkret auf die Wesensmerkmale des ggst. Vorhabens abgestellt.

Geht man davon aus, dass die raumordnungsrechtlichen Festlegungen im Sinne des Anspruches dieser Rechtsmaterie, eine ‚vorausschauende Planung des Landesgebietes‘ zu gewährleisten, die Grundlage für nachgeordnete materienrechtliche Verfahren bilden (bilden sollen) und berücksichtigt man, dass der Fachbereich Naturschutz im Raumord­nungsverfahren mitbeteiligt wurde und die aufsichtsbehördliche Interessenabwägung unter Würdigung der dsbzgl. Fachstellungnahmen erfolgte, ergibt sich im konkreten Kontext die Beurteilungsvorgabe, dass die der Widmung entsprechende Flächennutzung und daraus allenfalls entspringenden Eingriffe in Landschaftsbild und Naturhaushalt zumindest dem Grunde nach zur Kenntnis zu nehmen sind.

Bei Anwendung dieses Beurteilungszuganges ist die Projektbeurteilung auf eine Eingriffs­minimierung im Sinne einer bestmöglichen Einfügung des Vorhabens in den Land­schaftsbestand abzustellen.

 

In diesem Sinne ergeben sich für das vorliegende Projekt folgende Anforderungen bzw. Änderungs- und Ergänzungserfordernisse:

 

1) Hallenbaukörper / Parkdeck:

Die vollflächig vorgesehene Nutzung der Dachebene als Parkdeck bewirkt, dass die hier abgestellten PKW aus seeseitiger Blickrichtung sehr dominant, gleichsam in ‚Aussichts­lage‘ in Erscheinung treten würden, wodurch wiederum die Wirkung des Hallenbau­körpers im Landschaftsbild betont würde. Hier ist eine deutliche Reduktion der Stellplätze auf ca. zwei Drittel der dztg. Fläche im straßenzugewandten Bereich zu fordern, also der westliche Teil der Dachfläche in einem Abstand von mindestens 8 m, von der westlichen Gebäudekante des Hallenbaukörpers (ohne westlichen Zubau) gemessen, als Freifläche verbleibt. Dieser Teil der Dachfläche ist zu begrünen. Die Absturzsicherung ist auf den Rand der dann verbleibenden Parkplatzfläche zurückzusetzen, wodurch eine Nutzung unterbunden werden und die Wirkung dieses Grünelements verstärkt werden soll.

Die Gestaltung der Begrünung ist in ein Bepflanzungskonzept für die Gesamtanlage einzubinden.

 

2) Hafenbecken, Zufahrtskanal, Spundwände, Wegekonzept:

Gemäß Einreichplanung weisen die Spundwände einen Überstand von ca. 1,3m über dem Normalwasserspiegel auf. Der Argumentation des Landesbeauftragten im naturschutz­behördlichen Verfahren, der zufolge die Flächenwirksamkeit der in Rostoptik in Erschei­nung tretenden Spundwände das ‚Ambiente eines Industriehafens‘ vermitteln würde und folglich als maßgeblicher Belastungsfaktor im Erscheinungsbild zu beurteilen ist, ist zu folgen. Um die Flächenwirkung zu mildern, ist eine Reduktion des Überstandes auf max. 70 cm (entspricht Bezugsniveau 0,00 minus 0,1m) vorzusehen. Zudem ist der sichtbare Überstand der Spundwände über dem Normalwasserstand mit einer Holzbeplankung zu verkleiden, die leicht über die Oberkante der Spundung waagrecht Richtung Hafenbecken auskragen sollte, um so eine Abschattung der Wände und damit eine verringerte Ansichtswirksamkeit zu erreichen.

 

An dieser Stelle ist in Zusammenhang mit dem Besteigen und mit der Verheftung der Boote darauf hinzuweisen, dass die Anlage eines uferparallelen Grünstreifens (Breite
80 cm) und des dahinter parallel verlaufenden Kiesweges (Breite 1,2m) nicht schlüssig erscheint. Alternativ dazu wäre zu prüfen, ob (in Verbindung mit der Forderung nach einer Verkleidung der Spundwände) nicht ein Heranrücken des Weges an den Beckenrand und eine Kombination von Wegausführung und Holzbeplankung sinnvoller wären. Damit könnte u.a. infolge der Verringerung der Gesamtbreite auch Spielraum für die Böschungs­gestaltung geschaffen werden.

 

3) Bepflanzung der Böschungen und Freiflächen:

Gemäß Darstellung des Profils 2-2 ist im gesamten Verlauf der westlichen Grundgrenze eine Niveaudifferenz von ca. - 50 cm zwischen Uferbegleitstraße und Spundwänden des Hafenbeckens vorgesehen. Berücksichtigt man die Forderung in Punkt 2) nach einer Absenkung des Überstandes der Spundung auf max. 70 cm, ergibt sich neben dem hier ohnehin aus Platzgründen erforderlichen Heranlegen des Beckenbegleitweges an die Spundwand eine zusätzliche Absenkung um weitere 50 cm. Dadurch ist eine derart massive Beanspruchung (Freilegung) des Wurzelraumes der aus 8 Laubbäumen beste­henden Baumzeile (im Plan als zu erhaltender Bestand dargestellt) zu erwarten, dass mit einem Totalverlust dieser Bäume zu rechnen ist. Als Ersatz für diese Gehölze ist eine Neupflanzung von bereits größeren Bäumen einer standortgerechten Laubholzart in gleicher Anzahl vorzusehen.

Der im Bereich des Stichkanals zu rodende Bestand einer alten Birke ist durch eine adäquate Neupflanzung auf der Dreiecksfläche zwischen westlichem und südlichem Beckenrand zu ersetzen.

Für die Gestaltung der Böschungen sind nicht ausschließlich Bodendecker einzusetzten, sondern ist vielmehr die Pflanzung von heimischen Sträuchern und Gehölzen und der Einbau von Offenflächen in ein zu erstellendes Bepflanzungskonzept einzubinden.

 

Die unter Punkt 1) bis 3) dargestellten Änderungs- und Ergänzungserfordernisse sind aus fachlicher Sicht eine zwingende Voraussetzung für eine landschaftsverträglichere, bessere Einfügung des Vorhabens, sind planlich entsprechend umzusetzten und stellen
- bei Anwendung dieses Beurteilungszuganges - die Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Eingriffserheblichkeit (Resterheblichkeit) des Projekts dar.

 

In der eingeholten Gutachtensergänzung vom 4. April 2016 führte der Landes­beauftragte aus:

 

GUTACHTEN

des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz

 

Bezug nehmend auf den Auftrag vom 09.03.2016, mein Gutachten vom 09.02.2016 in Befundaufnahme und gutachterlicher Bewertung in mehreren Punkten zu konkretisieren bzw. zu ergänzen, wird unter Hinweis auf die entsprechenden Textpassagen dieses Gutachtens, folgendes ausgeführt:

 

1. Beschreibung des aktuellen Landschaftsbildes (ohne Projekt) und Bedeutung des Schwemmkegels (Schwemmfächers)

 

Im Punkt Verfahrensgegenstand wird auf Seite 1, erster Absatz sowie im Befund auf Seite 3, 1. Absatz auf den Schwemmfächer des Abaches Bezug genommen:

Das im Gegenstand angeführte Grundstück ist Teilfläche einer großflächigen Dauer­grünlandzone, die den Schwemmfächer des Abaches umfasst und die sich in einer Längsausdehnung in Nord-Südrichtung von ca. 700m, eingelagert zwischen B X im Osten und ehemaliger, ufernaher Bundestraßentrasse im Westen, im Vorfeld der Ortschaft A in einer Breite von bis zu ca. 80 m erstreckt. Der in Ost-West­richtung verlaufende Abach teilt diese Grünlandzone mittig und mündet im nordwest­lichen Nahbereich, in einer Entfernung von ca. 100m zum gedachten Mittelpunkt des Gstk. x, in den Xsee.

 

Wie bereits zum Punkt Verfahrensgegenstand ausgeführt, ist der Projektstandort Teilfläche eines ausgedehnten Grünlandareals, das den sgn. Schwemmfächer des Abaches umfasst und im seeseitigen Vorfeld der Ortschaft A zu liegen kommt. Diese linsenförmig zwischen B X im Osten und Uferbegleitstraße (ehemalige Bundesstraße) eingelagerte Grünzone weist eine Längsausdehnung in Nord-Südrichtung von ca. 700m auf und wird in etwa mittig in Ost-Westrichtung durch den hart verbauten Abach geteilt, der im nordwestlichen Nahfeld des Gstk. x in den Xsee mündet. Im unmittelbaren Mündungsbereich weist der Bach zufolge eines durchgeführten Renaturierungsprojekts wieder ein naturnahes Gepräge auf.

 

Zur Entstehung und zur naturräumlichen und landschaftlichen Bedeutung des Schwemm­fächers bzw. Schwemmkegels und zur Unterscheidung der Begriffe sei ergänzend folgendes ausgeführt: Der sgn. Schwemmfächer des Abaches stellt eine breitflächige nacheiszeitliche, also in den letzten 2000 Jahren entstandene Ablagerung von Sedimenten dar. Diese bestehen aus Erosionsmaterial aus den östlich gelegenen (damals unbewaldeten) Bergmassiven, die durch den Bach, der damals einem Flusslauf in einem breiten Canyon gleichzusetzen war, als Geschiebe verfrachtet und im breiten Mündungsdelta abgelagert wurden.

Die Uferlinie des Xsees, die vor diesem Prozess in etwa im unmittelbaren Vorfeld des heutigen Weilers verlief, wurde durch diesen Sedimentationsprozess sukzessive um bis zu ca. 140m seewärts verschoben (sh. Planbeilage), wodurch die heutige, konvexe Ausformung der Uferlinie im Abschnitt zwischen B x und der alten Bundesstraße entstanden ist (linsenförmige Grünlandzone zwischen B x und Seeufer mit einer Länge von ca. 700m).

Dieser Sedimentationsvorgang bewirkte, dass sich die Anlandungsfläche heute als relativ gering reliefierte, leicht Richtung See geneigte Flachuferzone darstellt. Die wesentliche landschaftliche Bedeutung dieses Schwemmfächers ist aber nicht mit der Entste­hungsgeschichte, sondern vielmehr mit der Flächennutzung und der Lage der (neuen) Bundesstraße zu begründen. Durch das Abrücken der Bundesstraßentrasse vom See ist eine großflächige Grünlandzone mit einem verkehrsberuhigten Uferabschnitt entstanden, die in dieser Flächenausdehnung am Xsee-Ostufer einzigartig ist, zumal außerhalb der Ortsgebiete die Bundesstraße durchwegs der Uferlinie folgt.

Im Abschnitt südlich des Abaches stellt sich dieses Areal westlich der B x als in ihrem Erscheinungsbild einheitliche, nicht durch Gehölz- od. sonstige Vegetations­elemente gegliederte Wiesenfläche mit einer Längserstreckung von ca. 380m und einer durchschnittlichen Breite von ca. 80m dar. Alleine die Großflächigkeit (Gesamtfläche ca.
3 ha) und die (abgesehen von der periodischen Freizeitnutzung während der Sommer­monate)
fehlende Vorbelastung durch substanziell landschaftsbelastende Eingriffe begründen eine hohe Sensibilität dieser Zone als Grünraum und Pufferzone zwischen Straßen- bzw. Siedlungsraum und Seeufer. Nördlich des Abaches ist dieser Wirkungs­zusammenhang nicht mehr gegeben. Durch die hier eingelagerte Yachthafen­anlage incl. Lagerflächen ist die Wirkung einer weiträumigen, in die Gewässerrandzone überleitenden Offenlandschaft und eines Grünlandpuffers nicht mehr gegeben. Das Landschaftsbild wird hier durch die Hafenanlage und deren betriebliche Einrichtung, die ca. die Hälfte des Nordteils des Schwemmfächers einnehmen, überformt und geprägt. In naturräumlicher Hinsicht ist der Schwemmfächer des Abaches, sieht man von der unmittelbaren Bachmündung ab, von geringer Bedeutung. Wie bereits dargestellt, werden die Flächen landwirtschaftlich intensiv oder als Betriebs- bzw. Lagerflächen genutzt und weisen keine vegetationsökologisch bemerkenswerten Vorkommen auf. Die Gewässerrandzone des Xsees ist im beurteilungsrelevanten Abschnitt mittels Ufermaurern bzw. Holzverbauten hart gefasst und damit in ökologischer Hinsicht stark entwertet.

Auch der Abach stellt sich bis nahe ans Seeufer als hart verbautes ‚Gerinne‘ mit entsprechend fehlender Vernetzung mit dem Umland dar.

 

Als Schwemmkegel des Abaches ist die heute im unmittelbaren Mündungsbereich sichtbare, kleinflächige Anlandung von Geschiebe aus jüngerer Zeit zu bezeichnen, deren Flächenumfang ca. 300m2 beträgt (sh. Planbeilage). Nicht zuletzt durch ein Renaturierungsprojekt wurde die naturräumliche Wertigkeit dieser Bach­mün­dung, insbesondere für die Fischfauna, deutlich erhöht. Landschaftlich ist die Bedeutung des Schwemmkegels bereits aufgrund der geringen Größe und des Umstandes, dass dieser aus landseitiger Betrachtung, etwa von der Uferbegleitstraße aus gesehen, zufolge der zwischengelagerten Gehölzkulisse kaum wahrnehmbar ist, als gering einzustufen.

 

2. Bedeutung des östlich (des Projektgebietes) gelegenen Landschaftsteilraumes

 

Im Gutachten wird im Befund auf Seite 5, letzter Absatz dazu ausgeführt:

 

Östlich der B X findet sich, vom Xseeufer aus gesehen im Hintergrund des Projektstandortes, ein einzelstehendes Wohngebäude im Abstand von ca. 30 m zur Straßentrasse, welches wiederum im Vorfeld eines in ca. 140 m Abstand zur B X gelegenen Weilers zu liegen kommt, der mehrere landwirtschaftliche Gebäude, Wohn­gebäude und einen voluminösen, mehrgeschossigen Hotelbetrieb umfasst (sh. Abb.5). Diese Baubestände und eine dzt. noch ungenutzte Bauparzelle sind im Flächen­widmungsplan als Dorfgebiet bzw. als Sondergebiet des Baulandes - Tourismus ausge­wiesen. Im Umfeld der Objekte finden sich Obstwiesen und Einzelgehölzbestände, die wesentlich zur Strukturierung der Landschaft und zur landschaftlichen Einbindung der Baulichkeiten beitragen.

Östlich dieses Weilers steigt die Grünlandzone zunehmend an und leitet in die den Ortsbereich A umschließende Großwaldkulisse des Naturparks Xsee - X­see, mit nächstgelegenen Erhebungen von ca. 700m Seehöhe, über.

 

Diese Beschreibung kann dahingehend ergänzt werden, dass die Hauptbebauung der Ortschaft A aufgrund der Lage in einer überwiegend von Wald umschlossenen Grünlandenclave und der Umrahmung der Bebauung durch Obstwiesenflächen das Gepräge eines ländlichen Siedlungsansatzes aufweist, auch wenn das ursprüngliche, landwirtschaftliche Siedlungsbild durch die voluminöse, 3 1/2 geschossige Hotelbebauung deutlich verändert wurde. Der landschaftlichen Wertigkeit dieses Landschaftsteilraums wird durch eine Grünzugwidmung der die Ortsbebauung umgebenden Grünlandflächen Rechnung getragen.

Die Bundesstraßentrasse stellt im Uferraum des Schwemmfächers eine Zäsur zwischen den Wiesen- und Obstwiesenflächen im Vorfeld der Ortsbebauung und der dem See zuge­wandten Grünlandzone dar, die v.a. im Nahbereich, sowohl von Standorten im Ortsgebiet aus, wie auch vom Seeuferraum aus betrachtet, als Trennelement wirksam wird. Durch die vom Projekt beanspruchte, aufgelichtet bestockte Straßenböschung mit einer Höhe von ca. 1 bis 1,5m wird diese Trennwirkung unterstrichen.

Aus größerer Blickdistanz, v.a. aus seewärtiger Betrachtung, werden hingegen sowohl die Straße, als auch die Straßenböschung nicht als landschaftsprägend wahrgenommen. In dieser Blickachse sind die mit der Freizeitnutzung verbundenen Einrichtungen entlang der Gewässerrandlinie und die teils massive Bebauung der Ortsrandzone landschafts­bestimmend.

 

3. Auswirkungen des Projekts auf Landschaftsbild und Naturhaushalt des Schwemm­kegels bzw. Schwemmfächers des Abaches

 

Hinsichtlich der Rückwirkungen des Projekts auf den Mündungsbereich des Abaches und dessen Schwemmkegel wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen und festgestellt, dass aufgrund des nicht gegebenen Lagezusammenhanges und des fehlenden Sichtbezugs zwischen Projekt und Bachmündung weder von relevanten landschaftlichen, noch von naturräumlichen Auswirkungen des Vorhabens auszugehen ist. Das Gstk. x liegt ca. 30m südöstlich der Bachmündung und wird durch das Grünlandgrundstück x, die Uferbegleitstraße und zwischengelagerte Badegrund­stücke von dieser getrennt. Das Hafenbecken wird durch einen Stichkanal erschlossen, der wiederum ca. 60m südlich der Bachmündung angelegt werden soll, sodass weder beim Bau, noch im Betrieb des Hafens maßgebliche Einwirkungen auf den Schwemm­kegel und den Naturhaushalt der Bachmündung zu erwarten wären.

Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Bereich des Schwemmkegels gem. den Tatbeständen des §9 Abs. 2 Oö. NSchG sind jedenfalls auszuschließen.

Zu den Auswirkungen auf den Schwemmfächer wird im Gutachten u.a. folgendes festgestellt:

 

Befund, 1. Absatz:

 

Wie bereits zum Punkt Verfahrensgegenstand ausgeführt, ist der Projektstandort Teilfläche eines ausgedehnten Grünlandareals, das den sgn. Schwemmfächer des Abaches umfasst und im seeseitigen Vorfeld der Ortschaft A zu liegen kommt. Diese linsenförmig zwischen B X im Osten und Uferbegleitstraße (ehemalige Bundesstraße) eingelagerte Grünzone weist eine Längsausdehnung in Nord-Südrichtung von ca. 700m auf und wird in etwa mittig in Ost-Westrichtung durch den hart verbauten Abach geteilt, der im nordwestlichen Nahfeld des Gstk, x in den Xsee mündet. Im unmittelbaren Mündungsbereich weist der Bach zufolge eines durchgeführten Renaturierungsprojekts wieder ein naturnahes Gepräge auf. Während sich das südlich des Baches gelegene Grünlandareal als weiträumiger, offen strukturierter Landschafts­teilraum mit einheitlicher Dauergrünlandnutzung präsentiert [...], ist in den nördlich des Baches gelegenen Grünlandabschnitt das ca. 7000m2 Landfläche umfassende Boots­lagerareal des U Y  mit zweigeschossigem Clubgebäude eingelagert, dem seeseitig auf einer Wasserfläche von ca. 2600m2 eine Marina vorgelagert ist. Zu diesem Yachtclubareal weist das Grundstück x (überwiegend) eine Distanz von im Minimum ca. 60m auf. Dazwischen finden sich das nördliche benachbarte Grünland­grundstück x sowie der Abach mit begleitendem, lichtem Ufergehölz­saum.

 

 

Gutachten, Seite 7:

 

Wie im Befund dargelegt, ist der Standort des geplanten Yachthafens Teil eines groß­flächigen, einheitlich landwirtschaftlich genutzten, ufernahen Grünlandareals am Xsee-Ostufer, das im Abschnitt südlich des Abaches zufolge der Flächen­ausdehnung, des Offenlandcharakters und der in diesem Landschaftsausschnitt fehlenden Vorbelastung durch maßgebliche, das Landschaftsbild belastende Eingriffe, sowohl hin­sichtlich der visuellen Faktoren, wie auch hinsichtlich des Erholungswertes der Landschaft eine sehr hohe Sensibilität (Wertigkeit) aufweist.

 

Die Nutzung des Grünlandareals im südlichen Anschlussbereich an Gstk x als Erholungsfläche während der Sommermonate unterstreicht die Bedeutung des Gebietes für die allgemeine Erholungsnutzung. Auch wenn die unmittelbare Gewässerrandzone im westlichen (seeseitigen) Vorfeld durch die anthropogene Elemente wie die massive Ufer­sicherung, einige Gewässereinbauten, Einrichtungen der Badenutzung und die Schiffs­anlegestelle in gewissem Maße technisch überformt ist und das Dauergrünlandareal keine nennenswerte Strukturierung durch Gehölzelemente aufweist, ist in der Beurteilung der Landschaftscharakteristik des betrachteten Teilraumes südlich des Abaches von einem weitgehend ursprünglichen, landwirtschaftlich geprägtem und der Gebietscharak­teristik entsprechendem Landschaftszustand auszugehen.

Bezieht man den nördlich des Baches gelegenen Teil der Dauergrünlandzone in die Gesamtbeurteilung mit ein, wird die in diesem Bereich vorhandene, großflächige Sport­anlage des U Y  Xsee mit Bootslagerflächen (ca. 7000m2), Clubhaus und der seeseitig vorgelagerter Hafenanlage (Fläche ca. 2600 m2) als Raum prägende, im Erscheinungsbild einem Gewerbebetrieb ähnliche Nutzung wirksam und stellt eine erhebliche Vorbelastung im Gesamtraum zw. B x und Seeufer dar, die zumindest außerhalb der Vegetationsperiode auch aus südlicher Betrachtung, vom ggst. Grundstück aus, deutlich wahrnehmbar wird.

 

Gutachten, Seite 8:

 

Trotz Vorbelastung durch die in hohem Maße landschaftsprägenden Nutzungen des bestehenden Yachtclubs und erkennbarer Zuordnung zu baulich geprägten Bereichen ist die Errichtung der geplanten Hafenanlage im vorgegebenen Standort mit einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes verbunden. Diese resultiert aus einer

 

Ø  substanziellen Flächenbeanspruchung der beschriebenen Grünlandzone südlich des Baches im Ausmaß von immerhin ca. 4500 m2,

Ø  der gänzlichen Umformung dieses Geländes durch Einlagerung eines mittels Spundwänden gesicherten Hafenbeckens (Fläche ca. 2600m2),

Ø  der Anlage eines ca. 6 m breiten Zufahrtskanals incl. Brückenbauwerk an der Straße,

Ø  der Errichtung eines zwar teils ins Gelände integrierten, jedoch voluminösen Baukörpers (Grundfläche incl. Zubauten ca. 850 m2)

Ø  den erforderlichen Begleitmaßnahmen wie Geländeböschungen, Parkplätzen, Absturzsicherungen

Ø  der Verlagerung einer betrieblich geprägten Intensivnutzung in einen bisher extensiv genutzten Grünraum.

Flächennutzung und Ausnutzungsgrad stehen in schroffem Kontrast zum homogenen, ruhigen und monochromen Erscheinungsbild der derzeitig durchgehend vorhandenen Wiesenzone. Die nördlich des Abaches vorhandene Yachthafennutzung wird gleichsam in die bisher - sieht man von der periodischen Freizeitnutzung während der Sommermonate ab - weitgehend unversehrt erhaltene Grünlandzone südlich des Baches erweitert. Ergänzend wird in Bezug zu den gelisteten Eingriffsaspekten festgehalten:

 

substanzielle Flächenbeanspruchung:

Auch wenn die geplante Hafenanlage in der Randzone des südlich des Abaches gelegenen Schwemmfächerabschnitts zu liegen kommt, wird die Längserstreckung dieser bisher unverbauten Grünzone von derzeit ca. 370m auf ca. 280m, und damit erheblich, reduziert, zumal die Einschlussfläche zwischen Abach und Projektstandort (Gstk. x) vom verbleibenden südlichen Teil der Grünzone abgetrennt wird und damit als Landschaftselement weitgehend bedeutungslos wird.

Neben dieser Flächenreduktion der Grünzone ist v.a. auch die offene Einsehbarkeit des Projektraums vom verbleibenden Grünraum aus, maßgeblich für die deutliche Veränderung des Landschaftsbildes des beschriebenen südlichen Schwemmfächer­abschnitts.

 

Umformung des Geländes:

Der gesamte Schwemmfächer südlich des Baches weist - bedingt durch die Entstehung als Sedimentationsfläche - eine homogene Geländestruktur mit geringer Modellierung auf. Zufolge der leichten Neigung Richtung Seeufer und der Dammlage der B x besteht zwischen Uferandzone und Straßentrasse, also innerhalb des Projektbereichs, eine Höhendifferenz von ca. 6m. Die Einlagerung eines Hafenbeckens ist, ausgehend vom Seeniveau, mit einer umfangreichen, das gesamte Grundstück umfassenden Gelände­abgrabung und mit der Anlage von 34 Grad geneigten, bis zu ca. 4.5m hohen Ein­schnitts­böschungen verbunden. Die entstehende, im östl. Grundstücksteil Abschnitt trichterartige Geländeausformung findet im Umfeld keine Entsprechung. Bereits dieser Aspekt der Geländeumformung begründet eine massive Landschaftsveränderung. Um in Anbetracht der geringen Grundstücksgröße, der überdies ungünstigen Ausformung und der Geländeverhältnisse eine noch sinnvoll nutzbare Beckenfläche zu erhalten, wird der Einsatz Anlage von Spundwänden erforderlich. Diese verstärken die Wirkung des Vorha­bens als durch technische Einrichtungen geprägte Anlage.

 

Zufahrtskanal und Brückenbauwerk:

Während die mit dem 6m breiten Stichkanal verbundene Öffnung der Ufermauer (Ufer­sicherung) und die Anlage der Gewässerfläche in einem derzeit der Freizeitnutzung dienenden und entsprechend gestalteten Seeuferabschnitt nicht zwangsläufig einen bedeutenden Landschaftseingriff bewirkt, ist die dafür erforderliche Spundung mit einem Überstand von ca. 90 cm über dem Normalwasserspiegel als Fortsetzung der harten Uferverbauung in einer überdies bereichsfremden Ausführung an einem Seeufer als erheblicher Eingriff und trotz der im Anschlussbereich begebenen Uferbefestigung als nicht landschaftsverträglich zu beurteilen. Die Anlage des Brückenbauwerks geht mit einer beidufrig an den Stichkanal anschließenden Anrampung der alten Uferbegleitstraße einher. Die Aufhöhung der Fahrbahn beträgt im Brückenbereich ca. 1,8m. In Verbindung mit der Anlage der Brücke, die mit einem Geländer versehen ist (Absturzsicherung), entsteht im betreffenden Bereich ein zusätzliches technisches Element, das v.a. aus seeseitiger Ansicht raumrelevant wird und im Landschaftsbild stärker hervortritt als die Freizeiteinrichtungen (Bänke, Tische, Geländer..) auf den umgebenden Badegrund­stücken. Nur durch die Nahelage zur südlich gelegenen Anlegestelle der Linienschifffahrt bzw. deren Anlegeplattform (Entfernung ca. 40m) wird die Raumwirksamkeit der Brücke etwas abgefedert.

 

Hallenbaukörper:

Der im östlichen Grundstücksteil teilweise in das zur B x ansteigende Gelände eingesenkte Hallenbaukörper mit einer Grundfläche von ca. 850 m2 überragt (ohne Einrechnung des Geländers am Parkdeck) das Urgelände im Verlauf der südlichen Gebäudekante um ca. 3m, im Verlauf der nördlichen Gebäudekante um etwa 2,5m. Damit wird die Raumwirksamkeit dieses voluminösen Baukörpers zwar in einem großen Wirkfeldausschnitt, der sich von Westen - über Osten - bis Süden erstreckt, auf die Ansichtsfläche eines eingeschossigen Baukörpers reduziert. Aus südwestlicher, seesei­tiger bis nordwestlicher Betrachtung ist hingegen eine starke Präsenz des Objekts im Landschaftsbild der Uferzone zu erwarten. Diese ist v.a. dem Umstand geschuldet, dass es sich um einen singulären Baukörper in einem von Grünland umgebenen und geprägten Umfeld zu handelt. Das Gebäude wird hier als 30m langer, ca. 8,5m hoher Baukörper dominant in Erscheinung treten.

 

Begleitmaßnahmen:

Die Integration des Hallenbaukörpers in das Gelände ermöglicht eine Nutzung der Dachfläche als Parkdeck. Als solches genutzt (abgestellte PKW) ist in Verbindung mit der Oberflächenbefestigung und der erforderlichen Absturzsicherung, trotz Randlage zur Bundesstraße, eine Verstärkung der Raumwirksamkeit der Gesamtanlage zu erwarten.

 

Verlagerung einer betrieblich geprägten Intensivnutzung in einen bislang land­wirtschaftlich genutzten Grünraum:

Die Auswirkungserheblichkeit des Vorhabens gründet sich auf der Summenwirkung der o.a. Maßnahmenpunkte und der damit einhergehenden Veränderung der Landschafts­charakteristik des südlich des Abaches gelegenen Seeuferabschnittes. Während sich das das aktuelle Landschaftsbild als großräumige, ca. 3 ha große Dauergrünlandzone im Vorfeld der Ortschaft A präsentiert, die keine nachhaltig wirkenden, land­schaftsbelastenden baulichen Eingriffe aufweist, wird dieses durch landwirtschaftliche Nutzung geformte Zustandsbild durch die Einlagerung einer Yachthafenanlage gravierend verändert. Das Ausmaß der Veränderung der Landschaftscharakteristik wird im Vergleich mit dem Uferabschnitt nördlich des Abaches deutlich. Die hier vorhandene Anlage eines Yachthafens und landseitig zugeordneter Bootslagerflächen brechen das ursprüngliche, ruhige Erscheinungsbild der vormals auch hier vorhandenen Dauer­grünlandzone auf und ersetzt dieses durch das Bild einer Betriebsfläche. Das gegen­ständliche Projekt transponiert diese Nutzungsform gleichsam in den noch unversehrten, südlich des Abaches gelegenen Teilabschnitt des beschriebenen Schwemm­fächers, auch wenn die Auswirkungsintensität beider Yachthafenanlagen nicht direkt miteinander vergleichbar ist. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine Hafenanlage incl. Bootshalle und Nebenanlagen im Gesamtflächenausmaß von 4500 m2, eingelagert in eine insges. ca. 30.000m2 große Dauerwiesenzone, eine gravierende Veränderung des derzeit nahezu ausschließlich durch Grünlandnutzung geprägten, hier gering vorbelasteten Landschaftsbildes bewirkt, zumal in der gering reliefierten Offenlandschaft und zufolge der Seeuferrandlage auch weitreichende Sichtbeziehungen bestehen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen.

 

Unabhängig von den tatsächlichen Abmessungen des geplanten Hallenbaukörpers und des Hafenbeckens wäre daher im Falle der Genehmigung eines Yachthafenprojektes im vorgegebenen Standort jedenfalls von einer maßgeblichen und weitreichenden Verän­derung des Landschaftsbildes im Ortsbereich A auszugehen, deren Erheblichkeit durch Begleitmaßnahmen und Auflagen, das konkrete Projekt betreffend, nur begrenzt abgemindert werden könnte.

 

4. Vorhandene Ufergestaltung am Seeufer im Projektbereich und Ufergestaltung inner­halb des Projektbereichs

Zur Ufergestaltung wird im Gutachten vom 09.02.2016 auf Seite 4, 1. und 2. Absatz ausgeführt:

 

Der beschriebenen Grünlandzone ist südlich des Abaches ein schmaler Ufer­streifen, eingebettet zwischen Uferbegleitstraße und Seefläche, vorgelagert. Dieser wird durchwegs zu Badezwecken genutzt, weist eine harte Ufersicherung auf und ist durch zahlreiche Einrichtungen infolge der Freizeitnutzung gekennzeichnet (sh. Abb. 4). Hier findet sich auch eine Schifffahrtsanlegestelle mit zugeordnetem WC-Gebäude. Der aufge­lockerte, teils hochstämmige Ufergehölzbestand und die Heckenstruktur im Straßen­verlauf bewirken eine Abminderung der Raumwirksamkeit dieser nutzungsbedingten Einrichtungen und lassen die naturnahe Grundstruktur der Gewässerrandzone noch erkennen.

Ergänzend zu diesen Ausführungen wird auf die vorstehende Beurteilung dieses Bereichs in Zusammenhang mit Zufahrtskanal und Brückenbauwerk verwiesen.

 

5. Anlage des Zufahrtskanals und allfällige Auswirkungen auf den Naturhaushalt

Im Punkt Vorgeschichte wird auf Seite 3, 2. Absatz 2 des Gutachtens vom 09.02.2016 auf das Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen des durchgeführten Raumordnungs­verfahrens verwiesen:

 

Ergänzend erfolgte eine Überprüfung anfälliger Auswirkungen auf den Schutzzweck des Europaschutzgebietes, als deren Ergebnis festzustellen war, dass aufgrund der lokalen Verteilung der Schutzgüter, der weitgehend landseitig erfolgenden Flächennutzung und des somit lediglich erforderlichen Stichkanals (incl. Seeeintiefung in ds. Bereich) mit keinen maßgeblichen, schutzgebietsrelevanten Auswirkungen zu rechnen sei.

 

Die am ehesten auswirkungsrelevante Maßnahme, den Naturhaushalt betreffend, stellt die Eintiefung des Seebodens im Vorfeld des Zufahrtskanals dar, zumal die die mit dieser Maßnahme verbundene Öffnung der Ufermauer nicht als Eingriff im Sinne der Bestim­mung des § 9, Abs. 2, Ziff. 8 zu beurteilen ist. Auch die Abgrabung im Bereich der Wiesenfläche des derzeitigen Badegrundstücks (zugunsten der Schaffung einer Wasser­fläche) kann nicht als Eingriff in den Naturhaushalt dargestellt werden.

Nachdem eine fachkundige Prüfung der Auswirkungen der Seeeintiefung im Zufahrts­bereich keine maßgeblichen Auswirkungen auf relevante Schutzgüter erkennen ließ, wird auch von vernachlässigbaren Auswirkungen auf den Naturhaushalt ausgegangen.“

 

In den darauf eingebrachten Stellungnahmen wiederholten die Parteien im Wesent­lichen ihre bisher aus dem Verfahren bekannten Standpunkte.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  fest:

 

Gegenstand des Verfahrens ist das vom Bf zuletzt mit Plänen vom
18. Dezember 2014 eingereichte Projekt zur Errichtung eines Sportboothafens, bestehend aus einem ca.
2200 m2 großen Hafenbecken und einem im östlichen Grundstücksteil, im Anschluss an die B X angeordneten, in das Gelände einge­senkten Hallenbaukörper. Dieser besteht aus einer Bootslagerhalle mit den Hauptabmessungen von 30,8 x 25,7 m, an die nordseitig ein Batterielager im Flächenausmaß von 8,0 x 2,75 m und westseitig ein zweigeschossiger Zubau mit einer Fläche im Erdgeschoss von 15 x 6,8 m, im vorspringenden Obergeschoss mit einer Grundfläche von 9,3 x 15 m angefügt ist. Dieser westseitige Zubau beinhaltet im Erdgeschoss Büro- und Sanitärräume, im Obergeschoss einen Clubraum, einen Aufenthaltsraum für den Hafenmeister sowie Sanitär- und Nebenräume. Nordseitig an das Obergeschoss anschließend und dem Hallen­gebäude wiederum westlich vorgelagert, ist eine Terrasse mit einer Grundfläche von ca. 130 m2 angeordnet. Der gesamte Baukörper der Bootshalle ist mit einem Flachdach versehen, dessen Niveau in etwa 70 cm unterhalb der Höhenkote der östlich angrenzenden Bundesstraße liegt und als Parkdeck genutzt wird. Laut Einreichplan sind 27 Stellplätze vorgesehen. Die Außengestaltung des Baukörpers ist als Putzfassade in beige-/braunem Farbton im Obergeschoss bzw. dunkel­grauer Farbgebung im Untergeschoss dargestellt. Das Obergeschoss des westsei­tigen Gebäudetrakts ist ebenso wie die Absturzsicherung der Terrasse mit einer waagrechten Holzschalung in einem an die Putzfassade angepassten Farbton versehen.

Im Hafenbecken liegen 37 Bootsliegeplätze, in der Halle 56. Das Becken mit einer Wassertiefe von ca. 3 m ist allseitig von Spundwänden umschlossen, die den Normalwasserspiegel des Xsees ca. 1,3 m überragen. Die Spundwände begleitend sind ein 50 bis 80 cm breiter Grünstreifen und ein Kiesweg in einer Breite von ca. 1,2 m angelegt. An diesen wiederum schließen Steilböschungen mit einer max. Neigung von 2:3 zur Überwindung der Niveaudifferenz von bis zu ca. 6 m zwischen Bezugsniveau und nord- bzw. südseitigen Grundstücksgrenzen an. Die Böschungen sind standsicher ausgeführt und begrünt, die Anlage ist an der Nordseite durch einen Maschendrahtzaun eingefriedet. Mit dem See verbindet die Anlage ein ebenso mittels Spundwänden hergestellter Zufahrts­kanal (Stichkanal) mit einer Breite von 6 m. (Einreichpläne, ASV)

 

Das Projekt erfordert die Öffnung der derzeit in diesem Bereich bestehenden Ufermauer, die Beseitigung des uferbegleitenden Bewuchses in Form einer großen Birke und eine lokal begrenzte Eintiefung des Seebodens im Kanal selbst sowie im Vorfeld desselben. Da durch den Stichkanal die Uferbegleitstraße (alte Bundesstraße) unterbrochen würde, wird die Anlage einer mittig aufklappbaren Brücke und einer beidseitigen Anrampung der Straßentrasse (Anhebung des Niveaus um ca. 70 cm im brückenseitigen Anschluss) erforderlich. Die Brücke soll mit einem Geländer (Höhe 1 m) versehen werden. (Einreichpläne, ASV)

 

Die betroffenen Grundstücke sind Teilfläche einer großflächigen Dauergrünland­zone, die den Schwemmfächer des Abaches umfasst und die sich in einer Längsausdehnung in Nord-Südrichtung von ca. 700 m, eingelagert zwischen B X im Osten und ehemaliger, ufernaher Bundesstraßentrasse im Westen, im Vorfeld der Ortschaft A in einer Breite von bis zu ca. 80 m erstreckt. Der in Ost-Westrichtung verlaufende Abach teilt diese Grün­landzone mittig und mündet im nordwestlichen Nahbereich, in einer Entfernung von ca. 100 m zum gedachten Mittelpunkt des Grundstückes Nr. x in den Xsee. Während sich das südlich des Baches gelegene Grünlandareal als weiträumig offene Dauergrünlandzone mit einheitlicher Dauergrünlandnutzung präsentiert, ist in den nördlich des Baches gelegenen Grünlandabschnitt das ca. 7000 m2 Landfläche umfassende Bootslagerareal des U Y  einge­lagert, dem seeseitig auf einer Wasserfläche von ca. 2600 m² eine Marina vorge­lagert ist. Zu diesem Yachtclubareal weist das Grundstück Nr. x (über­wiegend) eine Distanz von im Minimum ca. 60 m auf. Dazwischen finden sich das nördlich benachbarte Grünlandgrundstück Nr. x sowie der Abach mit begleitendem Ufergehölzsaum. (Einreichpläne, ASV, Lokalaugenschein)

 

Das verfahrensgegenständliche Grundstück weist die Sonderwidmung „Grünland - Bootshafen“ und „Grünland - Bootshafen mit zulässigen Bauten und Anlagen im Sinne einer bestimmungsgemäßen Nutzung: Hafenmeister, Clubraum, Lager, Umkleideräume/WC, Bootseinstellhalle“ auf.

 

Das Seeufer im Bereich südlich des Abaches stellt sich wie folgt dar: Es ist entweder durch Steinschlichtungen oder Ufermauern hart verbaut. Es sind auch Verbauungen mit Holzpfählen erkennbar. (Lokalaugenschein)

 

Das große Wiesengrundstück südlich des Abaches wird im Sommer zeitlich befristet für Camping und Tagesbadegäste genutzt, wodurch jedoch eine nachhaltige Überprägung der Landschaft nicht stattfindet und diese nicht nachhaltig verändert wird. Zwar stellt diese Nutzung einen Landschaftseingriff dar, der als Vorbelastung im Gesamtkontext zu werten ist, jedoch bewirkt dies keine nachhaltige Änderung der landschaftlichen Grundstruktur. (ASV)

 

Charakteristisch für den Schwemmfächer sind die weiträumig offene Grünland­zone, die eingelagerte Bebauung und die dahinter ansteigende Hangwaldzone. (Lokalaugenschein, ASV)

 

In dieser Flächigkeit ist eine solche Grünlandzone am Xsee-Ostufer einzig­artig. Am oberösterreichischen Xsee-Ostufer gibt es noch drei weitere Schwemm­fächer (Wbach, S-Kbach, Wbach). Diese sind jedoch allesamt in Ufernähe verbaut. (ASV, Beilagen ./1 - ./4)

 

Die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes führt zu einer substanziellen Verringerung der Grünfläche südlich des Abaches. Mit Blick von Süden Richtung Abach bildet Letztgenannter samt seinem Ufergehölz eine räumliche visuelle Zäsur zum dahinterliegenden Union-Yachtclub. Der südliche Teil weist somit einen eigenen Charakter auf. Durch die Verwirklichung des Projektes wird die Raumcharakteristik der Grünlandzone südlich des Baches verändert. (ASV, Lokalaugenschein)

 

Von der seeseitigen Brücke mit Blickrichtung Süden und Südosten sowie vom See ausgehend mit Blickrichtung Osten, erkennt man die Tiefenwirkung der Grünlandzone des Schwemmfächers und der dahinter ansteigenden Hangwälder. Aus diesem Zusammenhang der Grünlandzone zum Hinterland resultiert die „sehr hohe Wertigkeit“ der gegenständlichen Landschaft. (ASV, Lokalaugen­schein)

 

Im Vergleich der südlich vom Bach gelegenen Grünlandfläche mit der nördlich gelegenen Yachthafenanlage ist die Diskrepanz zwischen einer homogen ungestörten Gründlandzone und einer technischen Anlage erkennbar. Das gegen­ständliche Projekt ist zwar mit der nördlich vom Bach gelegenen Yachthafen­anlage keineswegs vergleichbar, gleichwohl handelt es sich auch beim gegen­ständlichen Projekt um eine technische Anlage, die mit der Raumcharakteristik einer ungestörten Grünlandzone konfligiert. (ASV)

 

Je nach Standpunkt tritt das Projekt in unterschiedlicher Ausprägung in Erschei­nung: mit Blick vom Süden (Straßenkilometer 9,4) als dreiecksförmiger Baukörper samt Teilen der Einschnittsböschungen; bei Straßenkilometer 9,35 wird ein wesentlicher Teil der Gesamtanlage sichtbar sein. Vom Standpunkt „Einfahrt zum See, Bundesstraße, südliche Projektsgrenze“ kragt das Parkdeck etwa 25 m aus. Die Ansichtswirksamkeit im Hinblick auf die Höhe wird ungefähr 2,5 m betragen. Vom Blickpunkt „Brücke Abach, Bundesstraße“ wird die gesamte (Tiefen-)Wirkung des naturbelassenen Grünlandes südlich des Abaches wirksam, welcher Eindruck durch das gegenständliche Projekt massiv geändert würde. (ASV, Lokalaugenschein)

 

Trotz Vorbelastung durch die in hohem Maße landschaftsprägenden Nutzungen des bestehenden Yachtclubs und erkennbarer Zuordnung zu baulich geprägten Bereichen, ist die Errichtung der geplanten Hafenanlage im vorgegebenen Standort mit einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes verbunden. Diese resultiert aus

Ø  einer substanziellen Flächenbeanspruchung der beschriebenen Grünland­zone südlich des Baches im Ausmaß von immerhin ca. 4500 m2,

Ø  der gänzlichen Umformung dieses Geländes durch Einlagerung eines mittels Spundwänden gesicherten Hafenbeckens (Fläche ca. 2600 m2),

Ø  der Anlage eines ca. 6 m breiten Zufahrtskanals inklusive Brückenbauwerk an der Straße,

Ø  der Errichtung eines zwar teils ins Gelände integrierten, jedoch volumi­nösen Baukörpers (Grundfläche inklusive Zubauten ca. 850 m2)

Ø  den erforderlichen Begleitmaßnahmen wie Geländeböschungen, Park­plätzen, Absturzsicherungen

Ø  der Verlagerung einer betrieblich geprägten Intensivnutzung in einen bisher extensiv genutzten Grünraum.

(ASV, Lokalaugenschein)

 

Flächennutzung und Ausnutzungsgrad stehen in schroffem Kontrast zum homo­genen, ruhigen und monochromen Erscheinungsbild der derzeitig durchgehend vorhandenen Wiesenzone. Die nördlich des Abaches vorhandene Yachthafennutzung würde in die bisher - sieht man von der periodischen Freizeitnutzung während der Sommermonate ab - weitgehend unversehrt erhaltene Grünlandzone südlich des Baches erweitert werden. Die saisonale Freizeitnutzung übt dabei keinen nachhaltigen Einfluss auf die Gebiets­charakteristik aus und wird damit auch nicht als wesentliche Vorbelastung beurteilungsrelevant.

Die Intensität der beabsichtigten Flächennutzung und die formale Diskrepanz zum aktuellen Landschaftsbestand begründen v.a. im Nahfeld, aber auch in einer mittleren Wirkdistanz, eine zumindest hohe Eingriffsintensität des Vorhabens, die auch durch die weitgehende Integration des Baukörpers in das Richtung Bundesstraße ansteigende Gelände nur zum Teil abgefedert werden kann. (ASV, Lokalaugenschein)

 

Die Auswirkungserheblichkeit des Vorhabens gründet auf der Summenwirkung der o.a. Maßnahmenpunkte und der damit einhergehenden Veränderung der Landschaftscharakteristik des südlich des Abaches gelegenen Seeufer­abschnittes. Während sich das aktuelle Landschaftsbild als großräumige, ca. 3 ha große Dauergrünlandzone im Vorfeld der Ortschaft A präsentiert, die keine nachhaltig wirkenden, landschaftsbelastenden baulichen Eingriffe aufweist, wird dieses durch landwirtschaftliche Nutzung geformte Zustandsbild durch die Einlagerung einer Yachthafenanlage gravierend verändert. Das Ausmaß der Veränderung der Landschaftscharakteristik wird im Vergleich mit dem Ufer­abschnitt nördlich des Abaches deutlich. Die hier vorhandene Anlage eines Yachthafens (U Y) und landseitig zugeordneten Bootslager­flächen brechen das ursprüngliche, ruhige Erscheinungsbild der vormals auch hier vorhandenen Dauergrünlandzone auf und ersetzt dieses durch das Bild einer Betriebsfläche. Das gegenständliche Projekt transponiert diese Nutzungsform gleichsam in den noch unversehrten, südlich des Abaches gelegenen Teilabschnitt des beschriebenen Schwemmfächers, auch wenn die Auswirkungs­intensität beider Yachthafenanlagen nicht direkt miteinander vergleichbar ist. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine Hafenanlage inklusive Bootshalle und Nebenanlagen im Gesamtflächenausmaß von 4500 m2, eingelagert in eine insgesamt ca. 30.000 m2 große Dauerwiesenzone, eine gravierende Veränderung des derzeit nahezu ausschließlich durch Grünlandnutzung geprägten, hier gering vorbelasteten Landschaftsbildes bewirkt, zumal in der gering reliefierten Offenlandschaft und zufolge der Seeuferrandlage auch weitreichende Sichtbe­ziehungen bestehen. (ASV, Lokalaugenschein)

 

Auch wenn die geplante Hafenanlage in der Randzone des südlich des Abaches gelegenen Schwemmfächerabschnittes zu liegen kommt, wird die Längserstreckung dieser bisher unverbauten Grünzone von derzeit ca. 370 m auf ca. 280 erheblich reduziert, zumal die Einschlussfläche zwischen Abach und Projektstandort (Grundstück Nr. x) vom verbleibenden südlichen Teil der Grünzone abgetrennt wird und damit als Landschaftselement weitgehend bedeutungslos wird.

Neben dieser Flächenreduktion der Grünzone ist v.a. auch die offene Einseh­barkeit des Projektraumes vom verbleibenden Grünraum aus maßgeblich für die deutliche Veränderung des Landschaftsbildes des beschriebenen südlichen Schwemmfächerabschnittes. (ASV, Lokalaugenschein)

 

Der gesamte Schwemmfächer südlich des Baches weist - bedingt durch die Entstehung als Sedimentationsfläche - eine homogene Geländestruktur mit geringer Modellierung auf. Zufolge der leichten Neigung Richtung Seeufer und der Dammlage der B x besteht zwischen Uferrandzone und Straßentrasse, also innerhalb des Projektbereiches, eine Höhendifferenz von ca. 6 m. Die Einlagerung eines Hafenbeckens ist, ausgehend vom Seeniveau, mit einer umfangreichen, das gesamte Grundstück umfassenden Geländeabgrabung und mit der Anlage von 34 Grad geneigten, bis zu ca. 4,5 m hohen Einschnittsböschungen verbunden. Die entstehende, im östlichen Grundstücksteilabschnitt trichterartige Geländeausformung findet im Umfeld keine Entsprechung. Bereits dieser Aspekt der Geländeumformung begründet eine massive Landschaftsveränderung. (ASV, Lokalaugenschein)

 

Während die mit dem 6 m breiten Stichkanal verbundene Öffnung der Ufermauer (Ufersicherung) und die Anlage der Gewässerfläche in einem derzeit der Freizeitnutzung dienenden und entsprechend gestalteten Seeuferabschnitt nicht zwangsläufig einen bedeutenden Landschaftseingriff bewirkt, ist die dafür erfor­derliche Spundung mit einem Überstand von ca. 90 cm über dem Normal­wasserspiegel als Fortsetzung der harten Uferverbauung in einer überdies bereichsfremden Ausführung an einem Seeufer als erheblicher Eingriff und trotz der im Anschlussbereich gegebenen Uferbefestigung als nicht landschafts­verträglich zu beurteilen. Die Anlage des Brückenbauwerkes geht mit einer beidufrig an den Stichkanal anschließenden Anrampung der alten Uferbegleit­straße einher. Die Aufhöhung der Fahrbahn beträgt im Brückenbereich ca. 1,8 m. In Verbindung mit der Anlage der Brücke, die mit einem Geländer versehen ist (Absturzsicherung), entsteht im betreffenden Bereich ein zusätzliches techni­sches Element, das v.a. aus seeseitiger Ansicht raumrelevant wird und im Landschaftsbild stärker hervortritt als die Freizeiteinrichtungen (Bänke, Tische, Geländer ...) auf den umgebenden Badegrundstücken. Nur durch die Nahelage zur südlich gelegenen Anlegestelle der Linienschifffahrt bzw. deren Anlege­plattform (Entfernung ca. 40 m) wird die Raumwirksamkeit der Brücke etwas abgefedert. (ASV, Lokalaugenschein)

 

Der im östlichen Grundstücksteil teilweise in das zur B x ansteigende Gelände eingesenkte Hallenbaukörper mit einer Grundfläche von ca. 850 m2 überragt (ohne Einrechnung des Geländers am Parkdeck) das Urgelände im Verlauf der südlichen Gebäudekante um ca. 3 m, im Verlauf der nördlichen Gebäudekante um etwa 2,5 m. Damit wird die Raumwirksamkeit dieses voluminösen Baukörpers zwar in einem großen Wirkfeldausschnitt, der sich von Westen über Osten bis Süden erstreckt, auf die Ansichtsfläche eines eingeschossigen Bau­körpers reduziert. Aus südwestlicher, seeseitiger bis nordwestlicher Betrachtung ist hingegen eine starke Präsenz des Objektes im Landschaftsbild der Uferzone zu erwarten. Diese ist v.a. dem Umstand geschuldet, dass es sich um einen singulären Baukörper in einem von Grünland umgebenen und geprägten Umfeld handelt. Das Gebäude wird hier als 30 m langer, ca. 8,5 m hoher Baukörper dominant in Erscheinung treten. Die Geländeintegration bewirkt zwar, dass die Hafenanlage und der Baukörper mit aufgesetztem Parkdeck aus seewärtiger Fernbetrachtung unterhalb des Niveaus der Bundesstraße und der darunter­liegenden Ortsbebauung zu liegen kommt, womit die Präsenz der Anlage im Landschaftsbild durch die voluminöse Hintergrundbebauung relativiert wird und die Ansichtswirksamkeit des Hafengebäudes (in Verbindung mit der uferbe­gleitenden Gehölzkulisse) merklich reduziert wird. Die Geländeintegration bewirkt auch aus bundesstraßenseitiger Betrachtung eine Eingriffsminderung des Bau­körpers, indem die Sichtbeziehung zwischen Straßen- und Uferraum nicht erheb­lich behindert wird und ein wesentlicher Teil der Baumasse nicht raumwirksam in Erscheinung tritt (ASV, Lokalaugenschein). Dennoch werden die sichtbaren Teile der Hafenanlage inklusive den verhefteten Sportbooten und die aus dem Gelände hervortretenden Bauteile der Halle und des westlichen Zubaus als eine das aktuelle Landschaftsbild erhebliche verändernde betrieblich-technische Anlage wahrnehmbar sein und - in Verbindung mit dem bestehenden Yachtclubgelände - zu einer erheblichen Verstärkung des „Gewichtes" dieser Nutzungsform im grünlandgeprägten Landschaftsraum des Schwemmfächers führen. (ASV, Lokalaugenschein)

 

In einer Zusammenschau der relevanten Sichtbeziehungen und Wirkfelder und der Wertigkeit des vom Vorhaben betroffenen Landschaftsteilraumes ist zufolge der offenen Einsehbarkeit des Standortes aus westlicher (seeseitiger), südlicher und östlicher Betrachtung (auf einer vierstufigen Skala von gering bis sehr hoch) von einer hohen bis sehr hohen Eingriffserheblichkeit der geplanten Hafenanlage im landschaftlichen Kontext auszugehen. Die Einfügung des Vorhabens in diesem Standort geht mit einer maßgeblichen Veränderung der Raumcharakteristik einher. (ASV, Lokalaugenschein)

 

Da der Abach zufolge der Ufermauern keine Anbindung an das Umland hat, ist seine ökologische Wertigkeit und Funktionsfähigkeit ohnehin beein­träch­tigt. (ASV)

 

Der betroffene Wiesenabschnitt stellt sich als mehrmähdige, nährstoffreiche Dauerwiese dar, die keine bemerkenswerten Vegetationselemente aufweist. Nur in der Randzone können durch das Vorhaben Gehölzstrukturen betroffen sein. (ASV)

 

Der mit dem Projekt verbundene Eingriff in das Gewässer wurde im Rahmen des Raumordnungsverfahrens bereits einer gewässerökologischen Überprüfung zuge­führt, wobei keine Erheblichkeit des Eingriffes festgestellt werden konnte. Aufgrund der verhältnismäßig großen Entfernung zum Mündungsbereich des Abaches wirkt das gegenständliche Projekt auch nicht in den Natur­haushalt der Bachmündung ein. (ASV)

 

Beim gegenständlichen Projekt können 93 Boote eingestellt werden. Es werden 1,5 Arbeitsplätze geschaffen und wird insgesamt ein Betrag von
3,500.000,-- Euro für die Errichtung des Projektes investiert. Jährlich werden Steuereinnahmen von 167.000,-- Euro anfallen.

 

Bei der Behörde erster Instanz langten etliche Stellungnahmen von Personen, die im gegenständlichen Uferabschnitt Naherholung suchen ein, die gegen das geplante Projekt gerichtet sind. Zudem erreichte die Behörde eine „Petition zur Erhaltung des Naturjuwels A Delta“ mit ca. 100 Unterschriften. (Behördenakt)

 

Der Fremdenverkehr am Xsee ist durch sanften Tourismus im Sommer gekennzeichnet. Neben den Besuchern vorhandener Hotels, die längere Aufent­halte im Salzkammergut verbringen, zeichnet sich der Fremdenverkehr insbe­sondere durch Tagestouristen aus, die die Seenlandschaft als Naherho­lungsgebiet nutzen (gerichtsbekannte Tatsache).

 

Die Oö. Umweltanwaltschaft spricht sich gegen das Projekt aus. (Behördenakt)

 

II.3. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbe­sondere den in Klammern angeführten Beweismitteln. Insbesondere gründen sie auf dem schlüssigen und vollständigen natur- und landschaftsschutzfachlichen Gutachten und der Gutachtensergänzung des Amtssachverständigen
Dipl.-Ing. M und seinen ergänzenden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche mit den Wahrnehmungen des erkennenden Richters gut in Einklang zu bringen waren.

 

Der Amtssachverständige hat in seinen Gutachten die besondere Bedeutung des Schwemmfächers des Abaches, insbesondere aufgrund seiner Unbe­rührt­heit und seiner besonderen Anbindung an das Hinterland, dargestellt. Dies konnte vom erkennenden Richter im Rahmen des Lokalaugenscheines nach­vollzogen werden und bekräftigte der Amtssachverständige seine Beurteilung im Zuge der Verhandlung. Das Gericht hatte Gelegenheit, sich aus vielen unter­schied­lichen Perspektiven einen persönlichen Eindruck vom gegenständlichen Gebiet zu machen. So wurde der gesamte südliche Teil des Schwemmfächers abgegangen und auch mit dem Boot (zur Verfügung gestellt vom Bf) auf den See hinausgefahren, um einen umfassenden Eindruck vom gegenwärtigen Land­schafts­bild zu erhalten. Besonders fiel dabei dem Richter die übergehende Kulisse des wiesenbewachsenen ufernahen Bereiches mit einem sanften Anstieg in das an dieser Stelle für den Xsee ansonsten untypische weitläufige Hinterland auf. Besonders ins Auge sprang auch die räumliche Trennung zwischen dem nördlich des Abaches gelegenen Bereich des Schwemm­fächers und dem südlichen Bereich, durch den Bach selbst und insbesondere das Bachuferbegleitgewächs. Während dann der nördliche Bereich des Schwemm­fächers als Yachthafen (U Y) genutzt wird und daher einen gewerbe­ähnlichen Charakter aufweist, zeichnet sich der südliche Bereich durch eine sanft ansteigende großflächige Wiesenfläche aus, die unberührt von einem perma­nenten und irreversiblen Eingriff einen naturnahen Eindruck hinterlässt.

 

Was die Intensität des Eingriffes durch das gegenständliche Projekt betrifft, ist auf die Ausführungen und Bewertungen des Amtssachverständigen, die sich im Übrigen mit der Bewertung der ebenfalls sachverständigen Umweltanwaltschaft decken, zu verweisen. Das erkennende Gericht kann dieses Ergebnis nach dem Lokalaugenschein gut nachvollziehen.

 

Im Übrigen ist der Bf den Gutachten M im Hinblick auf Auffassungs­unterschiede, was den Eingriff in das Landschaftsbild und dessen Intensität anbelangt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zum im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten Dipl.-Ing. P, der im Bauverfahren davon ausging, dass „eine nicht vertretbare Störung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 3 Oö. BauTG [...] aus technischer Sicht jedenfalls nicht zu erwarten“ sei, ist festzuhalten, dass dieses Gutachten in einem anderen Verfahren und vor einem anderen rechtlichen Hintergrund erging. Anders als im Bauverfahren kommt es im naturschutzrechtlichen Verfahren auch nicht auf die „Vertret­barkeit“ oder „Unvertretbarkeit“ der Störung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 3 Oö. BauTG an, sondern auf den Eingriff selbst, d.h. die maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes nach natur­schutz­rechtlichen Gesichtspunkten.

Aus den im Akt befindlichen gutachterlichen Stellungnahmen des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Bau-, Hydro- und Montangeologie und Geotechnik, Dr. phil. P B, lassen sich im Hinblick auf die Schutzgüter des Naturschutzrechtes keine relevanten Erkenntnisse ableiten.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Landes­gesetzes über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 160/2001 idgF, lauten:

 

§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben

 

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

 

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

       1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwick­lungen);

       2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

       3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

[...]

 

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

       1. Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (ange­legt) wird, z. B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüt­tungen, Abgra­bungen usw.;

[...]

       2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

[...]

       6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrs­flächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

[...]

       8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

[...]

       10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

[...]

       15b. Uferbereich: jener sowohl land- als auch gewässerseitige Bereich entlang der gemäß den §§ 9 und 10 besonders geschützten Oberflächengewässer, dessen ökolo­gisches Gefüge unmittelbar oder mittelbar von den Wechselbeziehungen zwischen Gewässer und Umland abhängig ist;

 

§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

(1) Jeder Eingriff

      1. in das Landschaftsbild und

      2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffent­liche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

[...]

      3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

[...]

      5. die Anlage künstlicher Gewässer;

[...]

      8.          Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbettes oder des Uferbereichs, ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten sowie

[...].

 

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist. § 14 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß bei Eingriffen in den Naturhaushalt gemäß Abs. 2 anzuwenden.

[...]

 

III.2. Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001

 

III.2.1. Gemäß der genannten Bestimmung sind sämtliche Eingriffe in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, sofern diese bei Seen bzw. innerhalb einer Entfernung vom Ufer im Ausmaß von 500 m statt­finden. Anderes gilt lediglich, wenn die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) zu der Erkenntnis gelangt, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Die Ansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend nur das Landschaftsbild von Relevanz und nicht auch die Frage des Naturhaushaltes in die Betrachtung einzubeziehen, ist dabei zu korrigieren. Die gegenständliche Grundfläche ist nicht, wie von der belangten Behörde offenbar angenommen, als Bauland, sondern als Grünland (Sonderausweisung) gewidmet.

§ 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 verbietet also an Seen und ihren Ufern bis zu einer gegenteiligen Feststellung jeden Eingriff in das Landschaftsbild, d.h. jede Maßnahme, die den optischen Eindruck der die Seen umgebenden Landschaft maßgeblich verändert (vgl. E 22. Dezember 2003, 2003/10/0195; E
9. August 2006, 2004/10/0235). Entscheidend für eine solche maßgebliche Verän­derung ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahmen optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. E 12. August 2010, 2008/10/0287; VwGH 24. Februar 2011, 2009/10/0125).

 

Im gegenständlichen Fall soll innerhalb dieser 500 m-Grenze ein Bootshafen im Grünland errichtet werden. Obgleich dieser zum Teil in die Erde eingesenkt wird, verändert dieser Bootshafen, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, das Landschaftsbild maßgebend. Unter dem Begriff des Landschaftsbildes ist gemäß § 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. statt vieler VwGH 26. Juni 2004, 2011/10/0151). Wie sich insbesondere beim Lokalaugen­schein und aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt, kommt es zu einer maßgebenden Veränderung dieses Bildes der Landschaft. Zwar wird der Bootshafen samt Gebäude nicht von jedem möglichen Blickpunkt gleich stark in Erscheinung treten, dass er jedoch in Erscheinung treten wird und von verschie­denen Blickpunkten aus das Landschaftsbild maßgeblich verändern wird, ist unbestritten („Dass die Baumaßnahmen naturgemäß ein Eingriff in das Land­schafts­bild im Uferraum sind und dieses verändert - man schafft noch größere Uferflächen und eine Seefläche - ist evident. - so auch der Bf in der Beschwerde) und ergibt sich dies eindeutig aus den Beurteilungen des insofern unwidersprochen gebliebenen Amtssachverständigen. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff vorliegt, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob dieser als positiv (wie vom Bf mehrfach dargestellt) oder negativ betrachtet werden kann, da das Gesetz auf diese bloß subjektiven Werturteile nicht abstellt. Als ein „Eingriff in das Landschaftsbild“ ist eine Maßnahme anzusehen, die infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob der Eingriff ein „störender“ ist (VwGH 6. Juli 1999, 96/10/0085). Diese Ansicht resultiert aus dem Zweck des Oö. NSchG 2001, das in § 1 Abs. 1 auf den Erhalt der Landschaft im Hinblick auf ihr natürlich entstandenes Gepräge abstellt. Dieser Umstand wird von § 9 leg. cit. aufgenom­men, welcher dem Grunde nach jeden Eingriff, auch den subjektiv als schön oder positiv empfundenen, verbietet.

Dass der gegenständliche Eingriff als maßgebend zu bezeichnen ist, liegt dabei angesichts der vorliegenden Gutachten und auch nach der allgemeinen Lebens­erfahrung schon aufgrund seiner Ausmaße auf der Hand. Es wird die südlich des Abaches gelegene intakte weitläufige Wiesenlandschaft durch die Anlage eines künstlichen Gewässers und den Bau eines Hafengebäudes weit­gehend anthropogen verändert und wird der dortigen Landschaft dadurch ein vollkommen anderes Gepräge verliehen. Der diesbezüglich strengen Judikatur folgend (so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ein Segelboot mit den Maßen 4 x 1,4 m, versehen mit einer Abdeckplane - auch wenn diese den Farben der Umgebung angepasst sein sollte - sowie mit einem Mast, der im Umfeld von Bäumen aufragt, als maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes gewertet; VwGH 27. Juni 1994, 91/10/0237) liegt die Maßgeblichkeit der Veränderung des Landschaftsbildes - wobei, wie bereits ausgeführt, auf jeden möglichen Blick­punkt abzustellen ist - beim Ersetzen der Wiesenlandschaft durch die Anlage eines 2200 m2 großen Hafenbeckens und die Errichtung einer Bootslagerhalle mit den Hauptabmessungen von 30,8 x 25,7 m, an die nordseitig ein Batterielager im Flächenausmaß von 8,0 x 2,75 m und westseitig ein zweigeschossiger Zubau mit einer Fläche im Erdgeschoss von 15 x 6,8 m, im vorspringenden Ober­geschoss mit einer Grundfläche von 9,3 x 15 m angefügt ist sowie der Funktion des darauf befindlichen Flachdaches als Parkplatz, ohne jeden Zweifel auf der Hand. Auch durch die geplante Brückenerrichtung ändert sich das seeseitige Blickbild des betroffenen Uferabschnittes wesentlich, zumal eine erhebliche Erhöhung des Straßenniveaus erfolgt und ein Hebebrückenbauwerk samt Geländer­konstruktion entstehen soll.

 

Ebenso liegen im gegebenen Fall Eingriffe in den Naturhaushalt, insbesondere im Hinblick auf vom Gesetz typisierte (§ 9 Abs. 2 leg. cit.), vor:

Zur Verwirklichung des Projektes soll der gewachsene Boden abgetragen und zum Teil ausgetauscht werden, ohne dass diese Maßnahmen durch zeit­gemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung erfolgten (§ 9 Abs. 2 Z 3
Oö. NSchG 2001). Zudem erfolgt die Anlage eines künstlichen Gewässers (§ 9 Abs. 2 Z 5 Oö. NSchG 2001), zumal ein separates Hafenbecken, mit dem Xsee verbunden durch einen Stichkanal, errichtet wird und der See dadurch künstlich, d.h. durch Eingriff von Menschenhand, erweitert wird und für eine nicht natürliche Ausprägung desselben gesorgt wird. Die Anlage des Wasser­beckens und die Zufahrt zu diesem erfordern außerdem Maßnahmen zur Stabili­sierung und Umgestaltung des Gewässerbettes bzw. des Uferbereiches (§ 9
Abs. 2 Z 8 Oö. NSchG 2001).

 

Da sowohl ein Eingriff in das Landschaftsbild als auch ein Eingriff in den Naturhaushalt vorliegen, sind im gegebenen Fall sämtliche Interessen an der Verwirklichung des gegenständlichen Projektes den öffentlichen Interessen des Naturschutzes, namentlich dem Interesse der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, gegenüberzustellen und sind die vom Bf vorge­brachten Interessen gegen das öffentliche Interesse am Erhalt des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes abzuwägen.

 

III.2.2. Sonstige private und öffentliche Interessen:

 

Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der Bf der Interes­sens­abwägung zu unterziehende andere Interessen, soweit sie nicht auf der Hand liegen, konkret zu behaupten (und zwar im Hinblick auf Interesse an sich und Intensität, vgl. VwGH 5. Juli 1993, 93/10/0085) und zu beweisen (VwGH
27. März 2000; 97/10/0149) hat. Der Bf irrt daher in seiner Ansicht, wenn er, wie in seiner Beschwerde dargestellt, davon ausgeht, dass Behörde oder Gericht berufen wären zu ermitteln, „[w]elche touristischen Effekte genau mit der Realisierung des eingereichten Vorhabens verbunden sein werden, ...“ zumal es in diesem Zusammenhang schon am konkreten Vorbringen fehlt. Den in diesem Zusammenhang formulierten Beweisanträgen (Gutachten, Zeugen) war ange­sichts des Charakters dieser Beweisanträge als Erkundungsbeweis nicht nachzu­kommen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforder­licher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden (VwGH
25. April 2001, 99/10/0055). Es sind also jene vom Bf vorgebrachten konkreten Interessen (siehe Feststellungen) der Beurteilung zu unterziehen.

 

III.2.2.1. Flächenwidmung:

 

Der Bf vertritt die Ansicht, dass die vorliegende Widmung das natur­schutz­rechtliche Verfahren quasi vorwegnimmt. Die Widmung, hier als Sonderwidmung „Grünland - Bootshafen“ und „Grünland - Bootshafen mit zulässigen Bauten und Anlagen im Sinne einer bestimmungsgemäßen Nutzung: Hafenmeister, Club­raum, Lager, Umkleideräume/WC, Bootseinstellhalle“, ist als öffentliches Inter­esse, das für den Bau der Anlage spricht, zu werten (vgl. VwGH 22. Juni 1977,
Z 1418/76)
. Aus ihr resultiert jedoch keineswegs ein Präjudiz dahingehend, dass durch die Verwirklichung des konkreten Projektes keine solchen öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen öffentlichen Interessen überwiegen, verletzt werden (VwGH
9. März 1998, 95/10/0107; 9. August 2006, 2004/10/0235).
Der Flächenwid­mungs­plan nimmt selbst durch eine Widmung als Bauland die naturschutz­behördliche Bewilligung nicht vorweg. Ebenso wenig bewirkt eine solche Widmung, dass die von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Interessens­abwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen hätte (Hinweis EB 5. Juli 1993, 93/10/0085; Hinweis E 13. Dezember 1995, 90/10/0018, E 3. Juni 1996, 94/10/0039), würde doch eine aus dem Raumordnungsgesetz resultierende positive Beurteilung diesfalls das Naturschutzrecht (in verfassungswidriger Weise) gänzlich aushebeln. Insofern wären auch die Aussagen des Amtssachver­ständigen im Gutachten vom 2. Februar 2016, die dieser unter der Rubrik „Beurteilung des Vorhabens unter Berücksichtigung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben“ machte, der Beurteilung des Gerichtes nur im Falle einer zugunsten des Bf ausgehenden Abwägung von Relevanz gewesen. Bei Bestehen einer Baulandwidmung bzw. eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes ist jedoch eine dieser Widmung entsprechende Bebauung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse gelegen zu beurteilen; dies bedeutet, dass die Widmung einer Grundfläche als Bauland das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erschließung dokumentiert (Hinweis E 5. Juli 1993, 92/10/0447). Die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur bleibt der Naturschutzbehörde vorbehalten (Hinweis E 3. Juni 1996, 94/10/0039; VwGH 28. April 1997, 94/10/0094).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich eine solche Indizwirkung im Hinblick auf die Widmung, wenngleich zu bemerken ist, dass, entgegen der ursprünglichen Planung, keine Baulandwidmung vorgenommen wurde, sondern eine Sonder­ausweisung im Grünland erfolgte, die eine volle Anwendbarkeit des § 9 leg. cit., nämlich auch im Hinblick auf seinen Abs. 1 Z 2, zur Folge hat.

 

III.2.2.2. Fremdenverkehr/Wertschöpfung:

 

Der Bf bringt vor, dass das gegenständliche Projekt positive Auswirkungen auf den Fremdenverkehr/Tourismus zeitigen werde und es zu einer gewissen Wert­schöpfung für die Region käme. Dazu verweist der Bf einerseits auf die Bau­kosten (ca. 3,5 Mill. Euro), 1,5 Arbeitsplätze sowie Steuereinnahmen im Ausmaß von ca. 170.000 Euro. Zudem vermeint er eine Anziehungskraft des Hafens auch für Personen zu erkennen, die nicht Kunden/Mitglieder des Vereines sind, also solche, die keine Bootseigner sind. Der Bf bringt weiter vor, dass die zahlungs­kräftige Klientel des Vereines selbst (Bootseigner) Impulse für Fremdenverkehr und Wirtschaft erbringen. Auch die Gemeinde erhofft sich solche Impulse. Einige wenige Liegeplätze sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Das Gericht vermag jedoch auf Grund der weiter unten dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein relevantes öffentliches Interesse im Hinblick auf den Fremdenverkehr und die Wertschöpfung nicht zu erkennen.  

Um als öffentliches Interesse in Betracht zu kommen, müsste die Maßnahme nämlich einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung leisten, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (VwGH 31. Mai 2006, 2003/10/0211). Eine solche Situation ist jedoch weder gegeben, noch hat der Bf dazu geeignete konkretisierte Behaup­tungen aufgestellt. Das Tourismusleben am Xsee und insbesondere in der Region W a A ist bekanntermaßen durch sanften Tourismus im Sommer gekennzeichnet. Neben den Besuchern vorhandener Hotels, die längere Aufenthalte im S verbringen, zeichnet sich der Fremden­verkehr insbesondere durch Tagestouristen aus, die die Seenlandschaft als Naherholungsgebiet nutzen. Diese Form des Tourismus wird jedoch vom vorge­gebenen Projekt wenig und jedenfalls nicht in der Form einer Existenzsicherung berührt und kann das vorliegende Projekt augenscheinlich auch keine vollkom­mene Trendumkehr im Bereich des Fremdenverkehrs bewirken, als ein Boots­hafen mit etwa 100 Einstellplätzen angesichts der zahlenmäßigen Beschränktheit keine so spürbare Optimierung des Fremdenverkehrs erbringen kann, die das vom Verwaltungs­gerichtshof herausgearbeitete Kriterium des „Beitrag zur wirt­schaftlichen Existenzsicherung, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Touris­muswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre“ erreichen kann.

 

Dass das Projekt Impulse bieten kann, ist unbestritten, es reicht dies für eine Relevanz im Bereich des öffentlichen Interesses aber nicht hin. Naturgemäß würde die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes jedoch insofern die Fremdenverkehrswirtschaft in unmittelbarer Umgebung des Projektstandortes berühren, als dieses ein gewisses zahlungskräftiges Klientel anlocken und zum Verbleib an diesem Ort anhalten mag. Hiervon würden insbesondere das nächst­gelegene Hotel und die Anlage selbst profitieren. Diese Einzelwirkungen sind insofern als private Interessen an der Verwirklichung des Projektes zu werten - wobei das erkennende Gericht nicht übersieht, dass diese privaten Interessen insofern einen öffentlichen Charakter aufweisen, als dadurch Arbeitsplätze gesichert bzw. geschaffen werden.

 

Ähnlich sind die vom Bf geltend gemachten Interessen im Hinblick auf die veranschlagte Investitionssumme von 3,500.000,-- Euro gelagert. Auch diese sind als private Interessen der letztendlich von dieser Summe profitierenden Unternehmen zu werten und haben in die Interessensabwägung einzufließen. Diese Investition stellt kein öffentliches Interesse dar, da sie nicht über diese Wirkung hinausgeht und daher nicht mit anerkannten öffentlichen Interessen, wie z.B. der öffentlichen Stromversorgung, der Verbesserung der Agrarstruktur oder aber mit Projekten von ganz besonderer gesamtwirtschaftlicher Bedeutung, wie sie dem S-Basistunnel zuerkannt wurde (VfSlg 15.552/1999), vergleichbar ist. Gleiches gilt für die unmittelbar zu schaffenden 1,5 Arbeitsplätze im Projekt selbst.

 

Die Steuereinnahmen in Höhe von jährlich 167.000,-- Euro sind als öffentliches Interesse zu werten.

 

Mit zu berücksichtigen sind weiters die Einzelinteressen des Bf, also primär die Einnahmen, die der Verein aus der Vermietung von Liege- und Lagerplätzen und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträgen lukriert, sowie die Interessen jener Personen, die durch den geplanten Hafen die Möglichkeit erhalten, ihr Boot unter- bzw. einzu­stellen.

 

Weitere Interessen, die für die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes sprechen, wurden nicht konkretisiert vorgebracht und liegen auch nicht auf der Hand (vgl. VwGH 5. Juli 1993, 93/10/0085; 11. Juni 2001, 99/10/0200).

 

III.2.3. Öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz:

 

Den genannten Interessen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, nämlich am Erhalt des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes.

 

Hinsichtlich des Naturhaushaltes ist festzuhalten, dass im konkreten Fall kein über das natürliche Maß hinausgehendes besonderes Interesse an der Bewah­rung desselben besteht. So stellt sich der betroffene Wiesenabschnitt als mehr­mähdige, nährstoffreiche Dauerwiese dar, die keine bemerkenswerten Vegeta­tions­elemente aufweist. Nur in der Randzone können durch das Vorhaben Gehölz­strukturen betroffen sein. Aus dem allfälligen Verlust einzelner Gehölz­elemente und der Fettwiesenfläche im Flächenumfang des Projektes kann unter Berücksichtigung der Umgebungsstruktur kein darüber hinausgehendes beson­deres Interesse am Erhalt des Naturhaushaltes, als es ein Eingriff im beantragten Umfang ohnedies mit sich bringt (Aushubmenge von 22.000 m³ Erde), erkannt werden. Gleiches gilt für den Eingriff in das Gewässer, der im Rahmen des Raum­ordnungsverfahrens bereits einer gewässerökologischen Überprüfung zugeführt worden war und dabei keine Erheblichkeit des Eingriffes festgestellt werden konnte. Aufgrund der verhältnismäßig großen Entfernung zum Mündungsbereich des Abaches wirkt das gegenständliche Projekt auch nicht in den Natur­haushalt der Bachmündung ein.

 

Viel intensiver und von ganz anderer Art stellt sich jedoch die Situation im Hinblick auf die Veränderung des Landschaftsbildes dar. Wie in mehreren Sachverständigengutachten dokumentiert und konnte sich auch das erkennende Gericht im Zuge des Lokalaugenscheines selbst überzeugen, bildet der südliche Abschnitt des Schwemmfächers des Abaches von der Bundesstraße Richtung Ufer eine große Grünfläche, die optisch durch den Abach und seinem Begleitgehölz vom nördlich desselben gelegenen Bereich getrennt wird. Diese unverbaute Grünfläche ist am oberösterreichischen Ostufer des Xsees in dieser Form einzigartig, weil es sich um den letzten sogenannten Schwemm­fächer handelt, welcher weitgehend unverbaut ist. Zwar gibt es noch drei weitere Schwemmfächer (Wbach, S-Kbach, Wbach). Diese sind jedoch in Ufernähe allesamt dicht verbaut. Zudem weist der gegenständliche Schwemmfächer eine besondere Kulisse durch die weitläufige und stetig anstei­gende Verbindung zum Hinterland auf. Auch dies muss als besonderer Wert des Landschaftsbildes berücksichtigt werden. Der Sachverständige beschreibt den gegenständlichen Schwemm­­­­­­fächer des Abaches als breitflächige nach­eis­zeitliche, also in den letzten 2000 Jahren entstandene, Ablagerung von verschie­denen Sedimenten. Die Entstehungsgeschichte alleine führt jedoch noch nicht zum besonderen Wert des gegenständlichen Schwemmfächers, sondern resultiert dieser vielmehr aus der bisherigen Flächennutzung und der Lage der (neuen) Bundesstraße. Durch das Abrücken der Bundesstraßentrasse vom See sei eine großflächige Grünlandzone mit einem verkehrsberuhigten Uferabschnitt entstanden, die in dieser Flächenausdehnung am Xsee-Ostufer einzigartig ist. Auch dieser Befund des Amtssachverständigen spricht daher für die vom erken­nenden Gericht selbst wahrgenommene Besonderheit des gegenständlichen Ufer­abschnittes.

 

Ganz generell ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes zu verweisen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes in Bezug auf jeden See als sehr hoch einschätzt (vgl. etwa VwGH 14. Juni 1993, 92/10/0126).

Dies kommt auch in der vom Oö. NSchG 2001 geschaffenen Abstufung zum Ausdruck, die im § 6 mit der bloßen Anzeigepflicht im Hinblick auf wenige, bestimmte Vorhaben (oder überhaupt die fehlende Anzeigepflicht bei positiver Stellungnahme des Bau-SV; Sternchen-Widmung; kein genereller Eingriffs­schutz) beginnt und im Uferzonenschutz kulminiert und dort ein grundsätzliches und generelles Verbot jeden Eingriffes vorsieht, im Hinblick auf welches nur im Einzelfall eine Feststellung zugunsten des jeweiligen Projektes stattfinden kann, wenn diesem zumindest gleiche Bedeutung wie dem Landschaftsbildschutz zukommt. Deutlich wird diese Abstufung auch im Bereich des Strafverfahrens
(§ 56 Oö. NSchG 2001), das bei widerrechtlichen Errichtungen iHa die §§ 5 und 6 leg. cit. Verwaltungsstrafen bis maximal 7.000 Euro vorsieht, bei Verletzungen iHa die §§ 9 und 10 leg. cit. jedoch Strafen bis 35.000 Euro. Allein aus diesen Umständen wird deutlich, welche überragende Bedeutung der Oö. Landesgesetz­geber dem Schutz der Uferzonen von Seen beigemessen hat. 

Das Projekt ist - obwohl sich der Bf weitgehend Mühe gab, die Eingriffswirkung, etwa durch die Einsenkung in den Boden, möglichst gering zu halten - von vielen verschiedenen Standpunkten aus besehen (insbesondere westlich, südlich und östlich), als die Raumcharakteristik maßgeblich verändernder Eingriff mit hoher bis sehr hoher Erheblichkeit zu werten (auf einer vierstufigen Skala von gering bis sehr hoch). Das Projekt nimmt einen substanziellen Teil der vorhandenen Wiese in Anspruch und dringt somit als wahrzunehmender Fremdkörper in den südlichen Bereich des Schwemmfächers des Abaches ein.

All diese Umstände werden noch dadurch verstärkt, dass gegenständliche Zone in ihrer Ausprägung als außerordentlich selten, ja einzigartig, zu bewerten ist. Mit ihrem Verlust ginge also der vollständige Verlust derartiger Zonen am ober­österreichischen Xsee einher.

 

Soweit in der Beschwerde auf den nördlichen Bereich des Abaches und die massive Beeinträchtigung des dortigen Landschaftsbildes verwiesen wird, ist dies für die gegenständliche Beurteilung insoweit unerheblich, als dieser Abschnitt des Schwemmfächers, wie bereits ausgeführt, vom restlichen Bereich räumlich durch den Bach und dessen Ufergehölz getrennt ist. Im Übrigen begründet auch das Vorhandensein bereits das Landschaftsbild störender Objekte noch keinen Anspruch des Bf, dass auch ihm die Realisierung seines Vorhabens ermöglicht wird. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt nämlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (VwGH 9. Juli 1992, 91/10/0250).

 

Im vorliegenden Fall ist aber gerade evident, dass die weitere Umgebung des gegenständlichen Landschaftsteiles durch das Landschaftsbild massiv störende Eingriffe (wie eben z.B. nördlich des Baches das Gelände des U Y Xsee) beeinträchtigt ist und sich daraus eine besondere Wertigkeit des gegen­ständlichen weitgehend naturnahen Raumes, der noch dazu aufgrund örtlicher Gegebenheiten, wie etwa den Abach und sein Uferbegleit­gehölz, vor den schädlichen optischen Einwirkungen dieser Anlagen weitgehend geschützt wird, ergibt. Gerade diese Umstände ergeben, dass ein verhältnis­mäßig kleines Gebiet, als Enklave, einen weitgehend naturnahen Charakter aufweist und dem Betrachter die Gelegenheit gibt, im Gegensatz zu anderen in der Nähe liegenden Flächen, die besondere Natürlichkeit des hier zu beur­teilenden Gebietes zu erleben. Die östlich der Bundesstraße befindliche aufge­lockerte Bebauung und die vorhandenen anthropogenen Einrichtungen am Ufer selbst (Uferbefestigung, Bootslandeeinrichtungen usw.) vermögen den Eindruck, sich auf einem naturnahen, schönen „Fleck“ zu befinden, nicht zu trüben. Der Betrachter der Landschaft wähnt sich in einer natürlichen Kulturlandschaft und entsteht aufgrund der sonst im Gebiet vorherrschenden Landschaft, die vielfach den Eindruck erweckt, dass jeder Bereich möglichst effizient genutzt werden soll (Wohnbebauung, private Gärten, privat genutzte Seezugänge usw.), das Gefühl, sich „in einer anderen Zeit“ zu finden. Die Landschaft zeichnet sich durch „Langsamkeit“ und Ruhe aus. Genau diesen Effekt hat aber das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz zum Ziel, nämlich wertvolle Flächen für kommende Generationen zu erhalten. Dieser vorhandene Charakter würde durch die Errichtung des gegenständlichen Yachthafens vollkommen zerstört und wäre er für die Bevölkerung, insbesondere nachkommende Generationen, nicht mehr erlebbar. Dem ist, wie bereits dargestellt, hinzuzufügen, dass es sich gegen­ständ­lich um den letzten Landschaftsteil dieser Art im Bereich des ober­öster­reichischen Teiles des Xsees handelt und kommt ihm dadurch im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz besondere Bedeutung zu, als der gegenständliche Eindruck, der eine der ursprünglichen Formen des Xsees wiedergibt, überhaupt nicht mehr, nämlich auch nicht an anderen Orten, erlebbar wäre.

Diese Bedeutung wird nicht nur durch die deutlich ablehnende Haltung der Umweltanwaltschaft, sondern auch durch im Akt befindliche E-Mails von Bürgern, insbesondere jedoch auch durch eine von Bürgern organisierte „Petition zur Erhaltung des Naturjuwels A Delta“, welche von gut 100 Personen unterfertigt wurde, offenbar.

 

III.2.4. Abwägung:

   

Stellt man nun die Interessen, die für die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes sprechen, jenen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Natur­haushaltes gegenüber, so kommt man zu folgendem Schluss:

 

Würde man alleine den Eingriff in den Naturhaushalt betrachten, könnte ein Über­wiegen der Interessen an der Verwirklichung des Projektes argumentiert werden, zumal - wie ausgeführt - keine besonderen Interessen am Erhalt des Naturhaushaltes gegeben sind.

 

Ganz anders stellt sich jedoch die Situation bei Gegenüberstellung der Interessen am Erhalt des Landschaftsbildes dar. Hier vermögen die angeführten Interessen, die für die Verwirklichung des Projektes sprechen, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei weitem nicht an jene heranzureichen, die für den Erhalt des vorzu­findenden Landschaftsbildes ins Treffen zu führen sind: Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes ist in Bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen (Hinweis E 17. März 1986, 85/10/0x; VwGH 9. Juli 1992, 91/10/0250). So wie nämlich Grund und Boden nicht vermehrbar ist, so ist insbesondere auch jede Bebauung der Seeufer ein nicht wieder gut zu machender Verlust der Seeuferlandschaft für die Zukunft. Gerade die Intensität des gegenständlichen Eingriffes in das vorzufindende Landschaftsbild aus ver­schiedenen Perspektiven, so insbesondere aus westlicher, östlicher und südlicher Richtung, spricht gegen das Projekt, weil, wie bereits oben ausgeführt, das land­schaftliche Gepräge, welches vorliegend angesichts der gegebenen Seltenheit bzw. Einzigartigkeit und der für den Xsee, insbesondere seine Schwemmkegel untypisch natürlichen Ausprägung, vollkommen verändert wird. Der südlich des Abaches gelegene Teil des Schwemmfächers weist dadurch eine Einzigartigkeit in der Ausprägung aus, die diesem Abschnitt eine besondere, kaum zu überschätzende Wertigkeit verleiht und daher sämtliche Eingriffe
- mögen sie auch noch so gering ausfallen - einer besonders sorgfältig vorzu­nehmenden Prüfung zu unterziehen sind. Es handelt sich in Oberösterreich schließlich um den letzten unverbauten Schwemmfächer dieser Art am Ostufer des Xsees. Dieser weist zudem eine beeindruckende und seltene Kulisse aufgrund seiner Verbindung zum Hinterland auf. Zusätzlich ist zu berück­sichtigen, dass der gegenständliche Eingriff von irreversibler Art ist und somit das Landschaftsbild des Schwemmfächers des Abaches nachhaltig, für nachfolgende Generationen maßgeblich verändern würde. Gerade solchen nach­haltigen und im Hinblick auf ihre Erheblichkeitsschwelle gewichtigen Eingriffen will das anzuwendende Gesetz im Interesse der nachfolgenden Generationen vorbeugen. Sofern ein Eingriff daher nicht mit gleichermaßen überragender Bedeu­tung (unausweichliche Notwendigkeit für große Teile der Gesellschaft, wie etwa im Hinblick auf die Erzeugung von Energie, Schaffung von Arbeitsplätzen, Lebensmittelproduktion usw.) verbunden ist, die quasi einer Notwendigkeit für einen Eingriff gleichzusetzen ist, kann im gegenständlichen einzigartigen Abschnitt eine solche Interessensabwägung nicht zu Gunsten eines Eingriffes ausfallen. Im gegenständlichen Fall liegt eine solche, an Notwendigkeit grenzende Bedeutungslage nicht vor. Obwohl daher der Wunsch an der Verfolgung des gegenständlichen Projektes vom erkennenden Gericht gesehen wird und durchaus auch auf Verständnis stößt, kann hierfür eine Feststellung dahin­gehend, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Land­schaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, durch das gegenständliche Projekt nicht verletzt werden, im Hinblick auf den vorliegenden Landschaftsteil nicht erfolgen. So vermag das Gericht nicht zu erkennen, welche überragende Bedeutung das Projekt für den Tourismus erbringen kann. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Tourismus am Xsee u.a. von den landschaftlichen Reizen der Region lebt und dadurch gerade von Bedeutung ist, dass landschaftlich besondere Teile, umso mehr einzigartige, vor Eingriffen geschützt bleiben müssen. Wird im Zuge eines Projektes, das insofern auch fremdenverkehrliche Implikationen aufweist, natürliche Landschaft, die selbst von besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr ist, geschädigt und maß­geblich verändert, muss das diese Landschaft verändernde Projekt eine sehr hohe Bedeutung (wie der Verwaltungsgerichtshof es ausdrückt: „Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung“) erlangen, um eine Gleichbedeutung in der Interessenlage auslösen zu können. Diese Implikationen vermag das Gericht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt nicht zu erkennen. Wie der Bf selbst darstellt, mag das Projekt eine gewisse zahlungskräftige Klientel anlocken, jedoch kann ein solcher Effekt, folgt man den Untersuchungen, die der Bf selbst im Xseeraum vorgenommen hat, wohl zu einer gewissen Verlagerung dadurch führen, dass Bootseigner ihre Boote nun an anderer Stelle unterbringen. Es ist aber, und auch hier ist im Ergebnis dem Vorbringen des Bf zu folgen, nicht davon auszugehen, dass die rund 100 Einstellplätze in der neuen Marina von Personen bezogen werden, die nicht schon jetzt einen Konnex zum Xsee haben und quasi völlig neu zuziehen. Selbst wenn dem aber so wäre, würde das Projekt wohl zum Abdrängen anderer Besucherschichten führen können, wie die Unterschriften­listen im Akt eindrucksvoll erkennen lassen. Dass also der Xseetourismus (auch regional) bei Nichtverwirklichung des Projektes existenziell gefährdet würde, kann kaum behauptet werden und deutet nichts darauf hin.

Auch darüber hinausgehende Effekte, wie die einmalige Belebung der Bauwirt­schaft im Ausmaß von 3,5 Mill. Euro (Umsatz), 1,5 Arbeitsplätze und jährliche Steuereinnahmen von gerade rund 167.000,-- Euro, vermögen nach Ansicht des Gerichtes die Veränderung des hier zu betrachtenden, besonders schützens­werten Landschaftsbildes in einem an dessen Zerstörung grenzenden Ausmaß nicht aufzuwiegen. Diese hier nun genannten öffentlichen Interessen, die sich im Hinblick auf die Interessen der Gemeinde quasi in der vorgenommenen Umwid­mung des Areals materialisieren, wiegen angesichts der doch überschaubaren positiven Auswirkung auf die öffentliche Hand nicht schwer genug. Die übrigen Interessen sind private, vornehmlich jene des Vereines selbst, der naturgemäß und nach eigenem Vorbringen nicht unerhebliche Einnahmen lukrieren wird. Sie können aber, ebenso wie die Interessen der Bootseigner, die einen prestige­trächtigen Einstellplatz für ihre Boote gewinnen mögen, und jene der umlie­genden Gastronomie und Hotellerie, die eine möglicherweise etwas zahlungs­kräftigere Kundschaft begrüßen werden dürfen, jenes Interesse der Gesellschaft an der Erhaltung eines selten gewordenen Landschaftsgebietes nicht überwiegen.

 

Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit Ziel, Sinn und Zweck des
Oö. NschG 2001 und der dem Gesetz immanenten Wertungen. So gilt es nach dem Gesetz, die heimische Natur und Landschaft in ihren Erscheinungsformen zu erhalten (§ 1 Abs. 1 Oö. NSchG 2001).

Im Ergebnis hat das erkennende Gericht aufgrund der Rechtslage und der gegebenen Besonderheit und Einzigartigkeit des gegenständlichen Landschafts­bildes den Bescheid der Erstbehörde zu bestätigen. Nach Ansicht des Gerichtes kann vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine positive Feststellung im Hinblick auf ein so massiv in das Landschaftsbild eingreifendes Projekt in einem derart sensiblen ufernahen Gebiet (Schwemmfächer, Einzigartigkeit, weitgehend naturnaher Erhalt) nur erfolgen, wenn das Projekt von überragender Bedeutung für die Gesellschaft ist. Dem Bf wird dabei zum Verhängnis, dass das Gebiet, wie schon mehrfach dargestellt, zu den letzten seiner Art zählt und damit nicht nur das vorliegende Gebiet selbst, sondern die Möglichkeit eines derartigen landschaftlichen Ein­druckes generell verloren geht. Es liegt in der Natur der Sache, dass die zunehmende Verbauung von Uferlandstrichen den landschaftlichen Wert von Gebieten wie diesem weiter erhöht und eine positive Feststellung im Sinne des
§ 9 leg. cit. erschwert bzw. im vorliegenden Fall gänzlich unmöglich macht.

Das Gericht steht daher auf dem Standpunkt, dass dem gegenständlichen Gebiet ein so hoher Wert zukommt, dass die vorgebrachten Interessen nicht die zumindest gleiche Intensität, wie das Interesse am Schutz, primär des Landschaftsbildes, erreichen, sodass der belangten Behörde im Ergebnis zu folgen ist. 

 

Abschließend ist jedoch anzumerken, dass ausschließlich das eingereichte Projekt Gegenstand des Verfahrens ist. Allfällige in der Zukunft liegende Ausbaupläne sind nicht zu beurteilen oder in die Abwägung einzubeziehen. Auch die von der belangten Behörde im Naturschutzverfahren dargestellte Ansicht, der Bf benötige eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung und der damit verbundene Wunsch der Behörde, das Verfahren auszusetzen, ist für das naturschutzrechtliche Verfahren nicht von Relevanz. Schifffahrtsrechtliche Themen bilden keinerlei Vorfrage im Hinblick auf das naturschutzrechtliche Verfahren und können daher auch nicht als Aussetzungsgrund dienen.

 

III.2.5. Im Ergebnis war der Beschwerde keine Folge zu geben.

 

III.3. Zu den aufzuerlegenden Kommissionsgebühren:

 

Gemäß § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Demgemäß können für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren eingehoben werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Das Gesetz meint hiermit den Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht den Berufungsantrag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 76 Rz 24). Dies hat nunmehr gleichfalls für Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg], das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]). Dem Konsenswerber (= Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungs­gerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume
20,40 Euro. Bei der mündlichen Verhandlung am 26. April 2016 an Ort und Stelle waren der zuständige Richter sowie der beigezogene Amtssachverständige anwesend. Die Verhandlung dauerte 6/2 Stunden. Zuvor hat der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens vom 9. Februar 2016 einen Ortsaugenschein im Ausmaß von 2/2 Stunden vorgenommen, weshalb vom Bf eine Kommis­sionsgebühr in Höhe von insgesamt 285,60 Euro (6 x 2 x 20,40 + 2 x 20,40) zu entrichten ist.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hing die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommene Interessensabwägung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessens­abwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25. April 2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessens­abwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel“).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l