LVwG-190010/2/DM/CH - 190011/2

Linz, 10.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. des M S, und 2. der H S, beide B x, x A, beide vertreten durch Mag. Dr. H B, Rechtsanwalt, M x, x L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. August 2015, GZ: BauR01-4-2015, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit §§ 4 und 10 VVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Zur Vorgeschichte ist zunächst auf die bereits im hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2014, LVwG-150136/6/DM/CJ, dargestellte Vorgeschichte zu verweisen, die sich verkürzt wie folgt darstellt:

 

1.1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 11. November 2002 wurde M S (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, kurz: Erst-Bf) die Baubewilligung für den „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräumen“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG O, erteilt. Bewilligungsgemäß sollte das 27,90 m lange und 5 m breite Gebäude 30 cm von der Grenze zum Weg Grundstück Nr. x eingeschossig in Holzriegelbauweise mit einem Pultdach errichtet werden.

 

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 14. Juli 2005 wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden kurz: Bf) gemäß § 41 Oö. BauO 1994 die Fortsetzung der hinsichtlich des ursprünglichen Bauvorhabens „Neubau von vier Unterstellplätzen für PKW und vier Abstellräumen“ auf dem Gst. Nr. x, EZ x, KG O, bereits begonnenen Bauarbeiten bis zum rechtskräftigen Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung gemäß §§ 24 Abs. 1, 41 Abs. 3 Z 4 Oö. BauO 1994 iVm § 2 Z 40a Oö. BauTG untersagt. Gleichzeitig wurde den Bf gemäß § 24 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 aufgetragen, hinsichtlich der konsenslos vorgenommenen baulichen Anlagen auf dem genannten Grundstück binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um nachträgliche Baubewilligung einzukommen oder innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die bewilligungslos vorgenommenen baulichen Anlagen zu beseitigen. In seiner Begründung stützte sich der Bürgermeister im Wesentlichen darauf, dass die Bf ein vollständig anderes als das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt hätten.

 

Die dagegen erhobene Berufung der Bf wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 22.12.2005 – soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung – als unbegründet abgewiesen. Die Vorgangsweise des bedingten Beseitigungsauftrages wurde damit begründet, dass alternativ zumindest die Möglichkeit eines nachträglichen Baubewilligungsantrages eingeräumt worden sei, weil bei entsprechender „Abänderungs- bzw. Konsensbereitschaft“ seitens der Bf eine grundsätzliche nachträgliche Baubewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abänderungen im Zeitpunkt der Entscheidung zumindest in Teilbereichen nicht völlig von der Hand zu weisen gewesen wäre.

 

1.3. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Bf wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22.5.2006 keine Folge gegeben.

 

1.4. In Entsprechung des Alternativauftrages beantragte der Erst-Bf sodann mit Eingabe vom 26.6.2006 eine „Änderungsbewilligung“ zum Bewilligungsbescheid vom 11.11.2002 unter Vorlage eines „Änderungs-Austauschplanes“ und einer Baubeschreibung. Das Gebäude sollte demnach nunmehr 1,20 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt in Ziegelbauweise errichtet werden. In dem 28 m langen und 3,75 m breiten Gebäude sind Stellplätze, ein Müllraum sowie ein Dachbodenausbau vorgesehen. Die Gebäudehöhe ist mit +5,70 m plangemäß angegeben.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 16.8.2007 wurde der Antrag des Erst-Bf vom 26.6.2006 um Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau von Unterstellplätzen für PKW und Abstellraum“ auf dem Baugrundstück gemäß § 30 Abs. 6 Z 2 Oö. BauO 1994 iVm §§ 2 Z 20, 31, 40a sowie §§ 5, 6 Oö. BauTG abgewiesen.

 

Der dagegen erhobenen Berufung des Erst-Bf wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 6.11.2007 keine Folge gegeben.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3.6.2008, Zl. IKD (BauR)-013653/4-2007-Um/Wm, wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Erst-Bf mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Erst-Bf durch den bekämpften Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde.

 

In seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2009, 2008/05/0140, zur dagegen erhobenen Beschwerde führte der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend wörtlich Folgendes aus: „Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers widerspricht sohin zwingenden baurechtlichen Vorschriften. Der Beschwerdeführer hat in seinen Stellungnahmen vom 16. November 2006 und vom 26. Jänner 2007 (nach Vorlage geänderter Pläne) eine inhaltliche Entscheidung über sein Bauansuchen begehrt. Die Baubehörden haben daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Baubewilligungsantrag gemäß § 30 Abs. 6 Oö. BauO abgewiesen.“

 

1.5. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2014, LVwG-150134/7/DM/CJ, ist zur Vorgeschichte weiters auszuführen, dass der Erst-Bf mit einem weiteren Ansuchen vom 29. Dezember 2009 (bzw. vom 25. Jänner 2012) die Baubewilligung für das darin näher beschriebene Bauvorhaben „Zubau zum Wohngebäude für Garagen und Müllraum in K x“ auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG O, beantragte.

 

Daraufhin erging der Bescheid des Bürgermeisters vom 30. August 2013, Zl. Bau 131/9-31/2012-2013/Bi, mit welchem dieser Antrag des Erst-Bf abgewiesen wurde und gleichzeitig aufgetragen wurde, den gesetzmäßigen Zustand bis längstens 3. Oktober 2013 herzustellen.

 

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 17. Oktober 2013, Zl. Bau-131/9-31/2012-2013/Bi, nicht stattgegeben und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

In seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2014, Zl. LVwG-150134/7/DM/CJ, wies das LVwG die Beschwerde des Erst-Bf gegen den Bescheid der Marktgemeinde Regau vom 17. Oktober 2013 ab.

 

Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss vom 22. September 2014, Zl. E 1060-1061/2014, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Bf erhoben schließlich gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom 22.12.2014 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2015,
LVwG-150134/22/DM, wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2015, Zl. Ra 2015/05/0030, wurde die außerordentliche Revision gegen diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 26. Juni 2013, Zl. Bau 131/9-E1-2013/Bi-Hu (= Titelbescheid), wurde den Bf unter anderem aufgetragen, „den gesamten bewilligungslos errichteten „Neubau von vier Unterstellplätzen und vier Abstellräumen“, in der Natur acht Stellflächen sowie den sich darüber befindlichen Abstellräumlichkeiten, situiert entlang der öffentlichen Straße, bei der Liegenschaft K x auf dem Grundstück x, EZ x, KG O binnen drei Monaten zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen“ (Spruchpunkt II.).

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 23. Oktober 2013 als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2014, LVwG-150136/6/DM/CJ, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss vom 22. September 2014, Zl. E 1060-1061/2014, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Bf erhoben schließlich gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom 22.12.2014 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2015,
LVwG-150136/22/DM, wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2015, Zl. Ra 2015/05/0031, wurde die außerordentliche Revision gegen diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

 

Der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom
26. Juni 2013 erteilte Beseitigungsauftrag ist damit rechtskräftig.

 

3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Juli 2015 wurde den Bf unter Setzung einer Frist von vier Wochen die Ersatzvornahme angedroht.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. Juli 2015 wurden den Bf die bei der Behörde eingelangten Kostenvoranschläge der zur Angebotslegung aufgeforderten Unternehmen zur Kenntnis gebracht.

 

4. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 ersuchte der Erst-Bf um Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen und wies darauf hin, dass die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht nachvollziehbar sei und offenbar ein Fehler der Behörde vorliege. Mit Schreiben vom selben Tag, wurde dem Erst-Bf mitgeteilt, dass die Behörde dem Schreiben den konkreten Vorwurf nicht entnehmen könne und es wurde um Konkretisierung des ausgemachten Fehlers ersucht.

 

5. Mit Schreiben vom 10. August 2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Bf eine Stellungnahme zur erfolgten Androhung der Ersatzvornahme ab. Darin wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Bf seit Längerem versuchen würden, durch entsprechende Baubewilligungsansuchen den bestehenden Zustand zu sanieren. Es sei auch derzeit ein Baubewilligungsverfahren anhängig. Des Weiteren werde auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 VVG verwiesen und die Vollstreckungsbehörde ersucht, diesem gesetzlich normierten Verhältnisgrundsatz zu entsprechen und das Vollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung im Bewilligungsverfahren auszusetzen. Der Ersatzvornahmeantrag stelle sich als weiterer Schritt im Privatkrieg mit dem Nachbarn dar. Es gebe eine rechtskräftige Baubewilligung für vier Unterstellplätze für PKW und vier Abstellräumen. Die Bauabweichungen seien den Baubehörden gemeldet worden und es habe auch bei durchgeführten Ortsaugenscheinen keine Einwendungen gegeben. Erst nach Anzeigen des Nachbarn seien die Bf mit Verwaltungsstrafverfahren bedacht worden. Es sei ein Änderungsbauansuchen anhängig, um den Bauzustand zu sanieren. Der Antrag sei bei der Gemeinde Regau am 24. September 2014 eingebracht worden. Gegen den negativen Berufungsbescheid sei rechtzeitig eine Vorstellung eingebracht worden. Ein Jurist der Oö. Landesregierung hätte dem Erst-Bf auch mitgeteilt, dass durch Sanierung der eingereichte Zubau bewilligungsfähig wäre und ein diesbezüglicher Rechtsanspruch auf Baubewilligung bestehe. Die Bf seien jederzeit bereit, den Umbau nach Bewilligung umzusetzen und hätten mittlerweile am 7. August 2015 ein weiteres Sanierungsbauansuchen eingebracht, über das noch nicht entschieden worden sei. Die Ersatzvornahme sei daher unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich und es werde in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Mandanten eingegriffen. Es werde daher der Antrag gestellt, das Ersatzvornahmeverfahren bis zum Abschluss des Sanierungsbaubewilligungs-verfahrens auszusetzen bzw. zu unterbrechen.

 

6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 21. August 2015,
Zl. BauR01-4-2015, erging von der belangten Behörde der Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau vom 26. Juni 2013 aufgetragen worden sei, binnen drei Monaten die näher bezeichnete bewilligungslos errichtete bauliche Anlage zu beseitigen. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 23. Oktober 2013, Zl. Bau-131/9-E1-2013/Bi, sei der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Regau bestätigt worden und sei dieser daher rechtskräftig und vollstreckbar. Nach weiteren Ausführungen zum bisherigen Verfahrensablauf führt die belangte Behörde aus, sie habe das Ersuchen des Rechtsvertreters um Aussetzung bzw. Unterbrechung des Vollstreckungsverfahrens der Baubehörde per E-Mail übersandt. Eine Zurückziehung des Vollstreckungsersuchens sei jedoch nicht erfolgt. Unter Bezugnahme auf § 4 VVG und unter Feststellung, dass die Bf bis dato nicht der bescheidmäßig aufgetragenen Verpflichtung nachgekommen seien, sei daher nach vorhergehender Androhung die Ersatzvornahme anzuordnen gewesen. Aufgrund des aufrechten Vollstreckungsersuchens der Baubehörde habe die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das Verfahren nicht im Sinne des Schreibens vom 10. August 2015 aussetzen bzw. unterbrechen können. Als Vorauszahlung der Kosten für diese Ersatzvornahme seien aufgrund des eingegangenen Kostenvoranschlages 30.000 Euro vorzuschreiben gewesen. Die diesbezüglichen Kostenvoranschläge seien den Bf mit Schreiben vom
23. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht worden.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 7. September 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und stellten die Anträge, „das LVwG möge: a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen; sowie b. unserer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; sowie c. den hier angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten I. und II. dahingehend abändern, dass der Antrag der Gemeinde Regau auf Einleitung und Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen als unbegründet abgewiesen wird; oder d. den Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Begründend führen die Bf aus, es werde auf das gesamte Vorbringen verwiesen. Seit über 10 Jahren werde versucht, durch entsprechende Baubewilligungsansuchen den bestehenden Zustand der überdachten
KFZ-Stellplätze zu sanieren. Die in Rede stehenden KFZ-Stellplätze seien bereits seit dem Jahr 1998 mit Zustimmung der Gemeinde parifiziert. Die Bf verweisen darüber hinaus auf die bestehende Baubewilligung und Baubeschreibung vom August 2002. Wie schon im Schreiben vom 10. August 2015 verweisen die Bf auf den mit dem Vollstreckungsverfahren in Zusammenhang stehenden Privatkrieg mit dem Nachbarn und darauf, dass die Bauabweichungen zur Baubewilligung auch im Rahmen von Ortsaugenscheinen unter Beteiligung von näher bezeichneten Bausachverständigen vom Bezirksbauamt G keine Einwendungen erhoben worden seien. Erst nach Anzeigen des Nachbarn seien die Bf mit zahlreichen Strafverfahren bedacht worden. Seither werde versucht durch Änderungsbauansuchen den Bauzustand zu sanieren. Das mit „neuerlichem“ Sanierungsbauansuchen vom 29. Dezember 2009 eingebrachte Projekt sei bewilligungsfähig gewesen. Die Gemeinde habe aber erstmalig die Verordnung eines Neuplanungsgebietes für K erlassen. Damit sollte die Grundlage für eine positive Erledigung entzogen werden und diese „lex schögl“ habe eine neuerliche Baubewilligung unmöglich gemacht. Ein derzeit laufendes Sanierungsverfahren sei bei der Gemeinde Regau am 24. September 2014 eingebracht worden. Gegen den erstinstanzlichen negativen Bescheid sei Berufung eingelegt worden und gegen den negativen Berufungsbescheid des Gemeindesrates der Marktgemeinde Regau sei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht worden. Ein Jurist der Oö. Landesregierung habe mitgeteilt, dass durch die näher dargelegte Sanierung der eingereichte Zubau bewilligungsfähig werde und ein Rechtsanspruch auf Baubewilligung bestehe. Die Bf seien jederzeit bereit, den Umbau nach Erteilung der Baubewilligung umzusetzen. Verkürzt bringen die Bf darüber hinaus vor, die „Angelegenheit S“ sei mittlerweile ein Politikum in der Gemeinde Regau geworden. Es werde ein Privatkrieg mit den Nachbarn über die Behörde geführt und es komme zu einer Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Weiters werde von der Gemeinde Regau auch mit der Beeinträchtigung des Ortsbildes argumentiert, wenn eine Verhinderung mit rechtlichen Argumenten nicht möglich sei. Es komme auch zu einer Schlechterstellung gegenüber anderen Bürgern der Gemeinde Regau. Darüber hinaus hätten die Bf am 7. August 2015 ein neuerliches Sanierungsbauansuchen eingereicht, über das noch nicht entschieden worden sei. Es seien daher zwei Sanierungsbaubewilligungsansuchen offen. Dadurch hätten die Bf dokumentiert, dass sie gewillt seien, den Rechtszustand herzustellen und eine Vernichtung ihrer Existenz durch Durchführung der Ersatzvornahme zu vermeiden. Des Weiteren bringen die Bf vor: „Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts erweist sich eine Ersatzvornahme verbunden mit einer Kostenvorschreibung von € 30.000,00 für uns als unsachlich, schikanös, rechtsmissbräuchlich und ruinös. Dem Gebot, bei Vollstreckungsmaßnahmen das gelindeste Mittel anzuwenden (§ 2 VVG) wird vor diesem Hintergrund zu wider gehandelt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung der Ersatzvornahme und die Vorschreibung eines Kostenvorschusses von € 30.000,00 als gesetzwidrig. Bei korrekter Vorgangsweise müsste die Verwaltungsvollstreckungsbehörde den Ausgang der anhängigen Baubewilligungssanierungsansuchen abwarten, zumal die Durchführung der Ersatzvornahme einen massiven Eingriff in unsere Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere unser Recht auf Achtung des Privateigentums darstellen würde.“ Des Weiteren machen die Bf geltend, dass die Vorschreibung eines Kostenvorschusses in Höhe von 30.000 Euro nicht sachgerecht sei und sich die der Behörde vorliegenden Kostenvoranschläge zweifellos als überhöht und überzogen erweisen würden.

 

8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 2015 wurde die Beschwerde der Bf gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
21. August 2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Sie wies darin auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24.6.2013, Zl. LVwG-150136/6/DM/CJ, hin.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die hg. Erkenntnisse, jeweils vom 24. Juni 2014, LVwG-150314/7/DM/CJ und LVwG-150314/7/DM/CJ.

 

Daraus ergibt sich der unter I. dargestellte Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

 

III.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsvollstreckungs-gesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, idgF lauten:

 

„§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

 

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

 

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

1. Die Bf bekämpfen in ihrer Beschwerde den im Vollstreckungsverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt nach und machen Gesetzwidrigkeit geltend. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid einerseits die mit Schreiben vom 13. Juli 2015 angedrohte Ersatzvornahme und andererseits die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 30.000 Euro angeordnet.

 

2. Die Anordnung der Ersatzvornahme ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 VVG unter anderem dann zulässig, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und sie dem Verpflichteten zuvor angedroht worden ist. Die Verwaltungsbehörden haben bei Erlassung einer Vollstreckungsverfügung gemäß § 2 Abs. 1 VVG 1991 „an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden“ ist.

 

2.1. Die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Die Bf wurden mit dem Titelbescheid, auf den sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde stützt, zu einer näher bestimmten Leistung verpflichtet, mit der sie säumig sind. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Dies wird auch von den Bf nicht bestritten. Zu prüfen ist daher, ob die Vollstreckbarkeit im Nachhinein weggefallen ist, ausgesetzt ist oder sonst unzulässig ist.

 

Nicht zu vollstrecken ist ein Auftrag zur Beseitigung einer bewilligungslos getroffenen Maßnahme der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge während eines anhängigen Verfahrens, mit dem nachträglich um Bewilligung angesucht wird (vgl. VwGH 18.9.1984, 84/05/0122; 16.9.1997, 97/05/0124). Ein Ansuchen um Baubewilligung hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber lediglich die Wirkung, dass vor rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Antrages keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden dürfen (VwGH 24.1.1991, 90/06/0152). Liegt aber für einen konsenslosen Baubestand ein Abtragungsauftrag vor und wurde ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen, so macht ein neuerliches Bauansuchen die Vollstreckung nicht unzulässig; bezieht sich dieses neuerliche Ansuchen auf denselben Baubestand, steht ihm die res iudicata entgegen, hat es aber einen anderen Baubestand zum Inhalt, so kann nur dessen tatsächliche Herstellung unter gleichzeitiger oder vorangehender Beseitigung des abzutragenden Bestandes einen neuen Sachverhalt schaffen, der die Vollstreckung hindert (VwGH 4.5.1972, 2247/71).

 

Die Bf begründen den Vorwurf der Gesetzwidrigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme in ihrem Schriftsatz vom 7. September 2015, wie bereits in ihrer Stellungnahme zur Androhung der Ersatzvornahme vom 10. August 2015, unter anderem damit, dass die Verwaltungsvollstreckungsbehörde den Ausgang der anhängigen „Baubewilligungssanierungsansuchen“ abwarten müsste. Dem Schriftsatz der Bf kann weiters entnommen werden, dass damit einerseits ein „Sanierungsansuchen“ vom 24. September 2014 gemeint ist und andererseits ein „Sanierungsbauansuchen“ vom 7. August 2015. Darüber hinaus weisen die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10. August 2015 und in ihrem Schriftsatz vom 7. September 2015 darauf hin, sie seien jederzeit bereit, den Umbau nach Erteilung der Baubewilligung umzusetzen.

 

Aus diesem Vorbringen kann das Landesverwaltungsgericht jedoch kein Hindernis für die Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Beseitigungsauftrags erkennen. Mit der bereits näher dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Ansuchen um Baubewilligung für die vom Beseitigungsauftrag erfassten baulichen Anlagen bereits rechtskräftig abgewiesen wurden. So ist hinsichtlich der mit Eingabe vom 26. Juni 2006 beantragten „Änderungsbewilligung“ für das Bauvorhaben „Neubau von Unterstellplätzen für PKW und Abstellraum“ auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2009, 2008/05/0140, zu verweisen. Auch das Ansuchen vom 29. Dezember 2009 um Baubewilligung für das darin näher beschriebene Bauvorhaben „Zubau zum Wohngebäude für Garagen und Müllraum in K x“ wurde abgewiesen und mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Juni 2014, LVwG-150134/7/DM/CJ, die Abweisung bestätigt. Die nach den von den Bf eingebrachten „Sanierungsbaubewilligungsansuchen“ anhängigen Bewilligungs-verfahren machen die Vollstreckung des rechtskräftigen Beseitigungsauftrags damit nicht unzulässig. Sie beziehen sich, wie sich aus deren Bezeichnung durch die Bf und deren Zusicherung, nach erfolgter Bewilligung entsprechende Umbauten vornehmen zu wollen, zweifelsfrei ergibt, auf einen anderen Baubestand, der noch nicht hergestellt wurde und schaffen damit keinen neuen Sachverhalt, der die Vollstreckung hindern würde.

 

Die Bf behaupten darüber hinaus auch nicht, dass die Vollstreckbarkeit im Nachhinein, etwa durch Änderung der Sach- und Rechtslage oder durch Erbringung der aufgetragenen Leistung, weggefallen wäre. Dafür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte.

 

2.2. Dem Schriftsatz der Bf ist darüber hinaus zu entnehmen, dass diese auch in der Zuwiderhandlung gegen das in § 2 VVG normierte Schonungsprinzip eine Gesetzwidrigkeit der Vollstreckungsverfügung erkennen. Wie die Bf selbst feststellen, beinhaltet § 2 VVG das Gebot, bei Vollstreckungsmaßnahmen das gelindeste Mittel anzuwenden. Es bestimmt, dass das gelindeste von den "noch zum Ziel führenden", d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0234). Zur zwangsweisen Durchsetzung einer vertretbaren Leistung, wie sie der gegenständliche Beseitigungsauftrag und der Auftrag zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands im Hinblick auf eine konsenslos ausgeführte bauliche Anlage darstellen, kommt jedoch nur die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in Betracht. Auch eine Gesetzwidrigkeit wegen Zuwiderhandelns gegen § 2 VVG liegt demnach nicht vor.

 

2.3. Das Vorbringen des Bf hinsichtlich des mit der Durchführung der Ersatzvornahme verbundenen Eingriffs in ihre Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privateigentums, konnten beim Verwaltungsgericht ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung auslösen. Die Frage möglicher Grundrechtseingriffe durch die Beseitigung einer konsenslos errichteten baulichen Anlage ist nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Diese Frage ist bereits im Titelbescheid rechtskräftig entschieden worden. Soweit sich die Vollstreckung daher in dessen Rahmen bewegt und nur der Umsetzung des Titelbescheides in die Wirklichkeit dient, kann durch sie kein relevanter Grundrechtseingriff mehr erfolgen (vgl. VwGH 28.5.2013, 2011/05/0139; EGMR 9.2.2006, Nr. 4533/02, Freilinger gegen Österreich).

 

3. Die Bf erachten auch den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 30.000 Euro als gesetzwidrig.

 

Die belangte Behörde stützt den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten auf § 4 Abs. 2 VVG. Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung setzt dieser Bestimmung zufolge voraus, dass ein Fall des § 4 Abs. 1 VVG vorliegt. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zufolge kann gegen einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gestützt auf § 2 Abs. 1 VVG mit der Behauptung Berufung erhoben werden, dass die festgesetzten Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre verletzt, wenn ein höherer Kostenvorschuss verlangt würde, als zur Bestreitung der Kosten erforderlich wäre. Allerdings müssen konkrete Umstände angegeben werden, die nach Auffassung des Verpflichteten geeignet sind, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzutun (vgl. VwGH 30.4.1998, 98/06/0032).

 

Die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG erfolgte, wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, in zulässiger Weise. Im Lichte der oben angestellten Erwägungen war die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme daher ebenfalls zulässig. Hinsichtlich der Höhe der vorauszuzahlenden Kosten von 30.000 Euro bringen die Bf zwar in ihrem Schriftsatz vom 7. September 2015 vor, diese sei nicht sachgerecht und sie behaupten dazu auch, dass die vorliegenden Kostenvoranschläge „zweifellos überhöht und überzogen“ seien. Die Kostenvoranschläge wurden den Bf aber bereits am 23. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht. Weder im Schreiben des Erst-Bf vom 27. Juli 2015 noch in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf vom 10. August 2015 finden sich jedoch Ausführungen zur Höhe der eingeholten Kostenvoranschläge. Konkrete Umstände, woraus sich die Unangemessenheit des festgesetzten Kostenvorschusses ergäbe, finden sich auch im Schriftsatz der Bf vom 7. September 2015 nicht. Somit erweist sich auch die Erteilung des Auftrags zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme als rechtmäßig.

 

4. Der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung konnte keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, da diesen Beschwerden gemäß § 10 Abs. 2 VVG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Übrigen kommt Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Verwaltungsgericht im Allgemeinen aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Der Beschwerde gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme kam daher ohnehin aufschiebende Wirkung zu.

 

5. Ungeachtet des Antrags der Bf konnte das Landesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, weil der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht substantiell bestritten wurde, sondern vielmehr ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. VwGH 6.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089). Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge gilt auch im Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient, die vom EGMR in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) mwN, getroffene Klarstellung, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen (VwGH 16.3.2012, 2010/05/0090; 24.1.2013, 2011/06/0184, mwN).

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierten höchstgerichtlichen Judikate). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter