LVwG-150790/4/RK/GD

Linz, 20.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der M L, E x, x P, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Berg bei Rohrbach vom 03.02.2014, GZ.: 612-8/5/2013, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags, den

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

I.         Die Berufung gilt gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 278 Abs. 1b der BAO als zurückgenommen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Die gegenständliche Gemeindestraße A wurde durch die Gemeinde saniert. Der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz schrieb mit Bescheid vom 08.08.2013, Zl. 612-8-11/2012 der Bf den Verkehrsflächenbeitrag für das Grundstück Nr. x, KG B, in der Höhe von € 2.808,00 vor.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht Berufung. Der Gemeinderat als Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigte mit Bescheid vom 03.02.2014, Zl. 612-8/5/2013, (Gemeinderatsbeschluss vom 31.01.2014) die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung der Bf ab.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und begründete ihr Rechtsmittel damit, dass sie den Vater aus dem Haus ausbezahlen musste, zwei Familienmitglieder in Pflege habe und über kein Einkommen verfüge. Weiters teilte die Bf mit, dass ihr Vater zur Errichtung der Straße Material mit dem LKW auf eigene Kosten herbeigeschafft habe, sie aber aufgrund fehlenden Kontaktes zu ihm, keinen Zugriff auf die Unterlagen habe.

 

I.4. Im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde der Bf ein Mängelbehebungsauftrag gem. §§ 85 Abs. 2 iVm 250 Abs. 1 BAO erteilt (Zl. LVwG-150790/2/RK/GD) und darauf hingewiesen, dass die Bescheidbeschwerde als zurückgenommen gelte, falls die Bf die geforderten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig machen sollte. Der Auftrag wurde der Bf am 10.03.2016 nachweislich zugestellt; die 14 tägige Frist begann mit Zustellung zu laufen. Es erfolgte keinerlei Rückmeldung der Bf.

 

 

II.            Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 250 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b)

die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c)

die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d)

eine Begründung.

 

§ 278 Abs. 1 BAO lautet: Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)

 

weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)

 

als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. …

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach § 250 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b)

die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c)

die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d)

eine Begründung.

 

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzlichen Frist, aber – gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag – unzureichend entsprochen (Hinweis E 15.1.1969, 1410/68, E 28.5.1978, 595/78) ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH 03.06.1993, 92/16/0116).

 

Die Bf beschrieb in ihrer Beschwerde die Umstände, warum ihr eine finanzielle Beteiligung am Verkehrsflächenbeitrag nicht möglich sei. Jedoch ging aus dem Rechtsmittel nicht hervor, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und eine Begründung weswegen der Bescheid für rechtswidrig erachtet wird. Sie wurde daher aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Mängelbehebungsauftrages die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und eine Begründung gemäß § 85 Abs. 2 BAO, nachzuholen.

Ausdrücklich wurde die Bf darüber informiert, dass - sollte sie die geforderten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig machen - ihre Bescheidbeschwerde gemäß §§ 85 Abs. 2 iVm 250 Abs. 1 BAO als zurückgenommen gelte.

 

Die Bf ist dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen. Trotz des Hinweises auf die gesetzlichen Folgen des § 85 Abs. 2 BAO und bei nachweislicher Zustellung des Auftrags am 10.03.2016, ist beim erkennenden Landesverwaltungsgericht,  kein Schriftsatz innerhalb der gesetzten Frist eingegangen. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten hat.

Die gegenständliche Beschwerde der Bf gilt daher als zurückgenommen.

 

Darüber hinausgehend wird – ohne dem Ergebnis der Abgabenbehörde vorzugreifen - auf die Möglichkeit der Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht gem. § 236 BAO hingewiesen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder im Falle einer Revision auch durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Das Rechtsmittel ist zu begründen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer