LVwG-850566/2/Re/BHu

Linz, 06.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der x GmbH, x, L, vom 16. März 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 2016, GZ: 0009350/2016, betreffend die Untersagung der Gewerbeaus­übung nach § 13 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7 und § 340 Abs. 3 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 7 sowie § 340 Abs. 3 GewO 1994 wird die Beschwerde als unbe­gründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 4. März 2016, GZ: 0009350/2016, der x GmbH, Firmenbuchnummer: x, die Aus­übung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Han­delsgewerbe“ untersagt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, hinsichtlich des Herrn H J, geb. am x, sei beim Bezirksgericht Vöcklabruck ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet worden. Herr H J tritt als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer der Gewerbeanmel­derin auf und steht ihm als solcher ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu. Aus diesen Gründen liegt ein Gewerbeausschlussgrund vor. Die ausgesprochene Entziehung gründet in den zitierten Bestimmungen der Gewer­beordnung 1994, §§ 13 Abs. 3 und 7 sowie 340.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die x GmbH mit Schriftsatz vom 16. März 2016, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt am 18. März 2016 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Beschwerde erhoben. Dies im Wesent­lichen mit der Begründung, der Gewerbeausschlussgrund des Nichteröffnens des Konkursverfahrens über das Vermögen des H J zu GZ: „15Se1/14k“ des Bezirks­gerichtes Vöcklabruck, liege nicht mehr vor, da mit 1. September 2015 zu GZ: „20S 86/15w“ des Landesgerichtes Wels das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Der bis dahin bestehende Gewerbeausschlussgrund sei daher konsumiert, wodurch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Z 1 GewO 1994 nicht mehr greife. Vorgelegt wird ein Konkursedikt vom 1. September 2015 zu GZ: „20S 86/15w“ des Landesgerichtes Wels.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerde­vorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 0009350/2016.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal eine solche nicht beantragt und vom erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht als erforderlich erachtet wurde, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage feststeht und schließlich eine Rechts­frage zu beantworten war.

 

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

4.1. Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeaus­übung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1.   das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2.   der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insol­venzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 GewO 1994 sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewer­bes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein im Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegen­stand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. .... Als Tag der Gewerbe­anmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Fest­stellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

 

Gemäß § 340 Abs. 3 hat die Behörde, wenn die im Abs. 1 genannten Voraus­setzungen nicht vorliegen - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu unter­sagen.

 

4.2. Unbestritten steht fest, dass das Bezirksgericht Vöcklabruck mit Beschluss vom 7. März 2014 das Schuldenregulierungsverfahren betreffend H J, selbststän­diger Geschäftsführer, B, mangels Kostendeckung mit der Begründung nicht eröffnet hat, „der Schuldner ist zahlungsunfähig“. Der Beschluss wurde am 26. März 2014 als rechtskräftig bekanntgemacht.

 

4.3. Die Beschwerdeführerin meldet am 3. Februar 2016 das Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, beim Magistrat der Landes­hauptstadt Linz an.

Dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass Herr J H als Gesellschafter der x GmbH mit einem mehrheitlichen Gesellschafts­anteil auftritt, ihm somit ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der antragstellenden GmbH zukommt, er die Gesellschaft nach außen auch selbstständig vertritt.

 

Auf Grund des mangels Kostendeckung nicht eröffneten Insolvenzverfahrens (Schuldenregulierungsverfahren) liegt gegenüber H J der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 vor. Dies, weil der Zeitraum, in dem in der Insolvenz­datei Einsicht in diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Innerhalb dieses Zeitraumes (von drei Jahren), beginnend mit der Eintragung in die Insolvenzdatei, besteht der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3. Sucht ein Rechtsträger innerhalb dieses Zeitraumes um ein Gewerbe an, ist die Ausübung des Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 zu untersagen.

 

4.4. Da somit dem Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, Herrn H J F, der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 anhaftet, erfüllt die Beschwerdeführerin somit den Tatbestand des § 13 Abs. 7 leg.cit., wonach unter anderem auch Gesellschaften (andere Rechtsträger als natürliche Perso­nen) von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, unter anderem gemäß Abs. 3 leg.cit. von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist.

 

Daran kann auch das Beschwerdevorbringen, ein Konkursverfahren über das Vermögen des Herrn H J sei mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 1. September 2015 zu GZ: 20S 86/15w, eröffnet worden, nichts ändern. Dieses Konkursverfahren richtet sich gegen den Schuldner H J F im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit „Import und Export von Rohstoffen“, hat jedoch keinen direkten Zusammenhang mit dem beim Bezirksgericht Vöcklabruck abgelehnten Antrag auf das angesprochene Schuldenregulierungsverfahren über das Privatvermögen des Herrn H F J, geb. am x.

 

Eine Rückfrage beim vom Landesgericht Wels anhängigen Konkursverfahren bestellten Masseverwalter, Rechtsanwalt Dr. R F, x, V, bestätigt die voneinander unabhängig anhängigen beiden Insolvenzverfahren, einerseits als Konkursver­fahren beim Landesgericht Wels, andererseits als Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht Vöcklabruck. Darüber hinaus sind diese auch der öffentlich zugänglichen Insolvenzdatei unter www.x zu entnehmen.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerde der x GmbH, W, keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid voll­inhaltlich zu bestätigen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Be­schwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger