LVwG-300972/5/Kl/TO
Linz, 12.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Ilse Klempt über die Beschwerde der Finanzpolizei Team 43 für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 26.01.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31.12.2015, GZ: Sich96-215-2014, mit dem Herrn E W, vertreten durch K P Rechtsanwälte GmbH, Zweigniederlassung L, x, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Ermahnung erteilt wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden verhängt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31.12.2015, GZ: Sich96-215-2014, wurde dem Beschuldigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R M GmbH mit Sitz in x zu verantworten, dass diese Firma
vom bis in diesem
19.5.2014 26.8.2014 Betrieb in x 3
den k Staatsbürger I R, geb. x, unrechtmäßig beschäftigte, da für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Beschäftigte keine für diese Beschäftigung gültige „Rot- Weiß-Rot - Karte", „Blaue Karte EU" oder „Aufenthaltsbewilligung-Künstler" oder keine „Rot- Weiß-Rot Karte plus", keine „Aufenthaltsberechtigung plus" keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" oder „Daueraufenthalt-EU" besaß.“
Gleichzeitig wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und über den Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt.
Begründend führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass für die gegenständliche Beschäftigung eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, die jedoch durch die verspätete Arbeitsaufnahme verfallen sei. Es sei der Zeitraum zwischen Verfall der Beschäftigungsbewilligung und tatsächlicher Arbeitsaufnahme mit 26 Tagen eher gering anzusehen.
Bei gegenständlichem Sachverhalt sei die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als gering anzusehen.
2. In der von der Finanzpolizei Team 43 für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als am Verfahren beteiligte Organpartei dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird die Verhängung einer tatangemessen Strafe beantragt und dazu Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) angeführt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Perg spricht mit Straferkenntnis (Zahl Sich96-215-2014) vom 31 Dezember 2015 eine Ermahnung aus. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Beschuldigte angibt, vom Arbeitsmarktservice nicht richtig informiert worden zu sein, dass eine erteilte Beschäftigungsbewilligung dann unwirksam wird, wenn nicht innerhalb von spätestens 6 Wochen nach Beginn der Bewilligung eine Arbeitsaufnahme erfolgt.
Die Anzeige der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei der Finanzpolizei erfolgte gem. § 27 Abs. 5 AuslBG durch das Arbeitsmarktservice. Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens wurde am 4. Dezember 2014 eine Stellungnahme zur Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom Arbeitsmarktservice abgegeben.
Es ist nicht richtig, dass dem Unternehmen die gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 6 AuslBG unbekannt sein dürften, da im Bescheid über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung darauf hingewiesen wird (Seite 3 des beiliegenden Bescheides)
Auch aufgrund der langen Beschäftigungsdauer kann keineswegs von einer unbedeutenden Übertretung gesprochen werden, ein geringfügiges Verschulden ist auch nicht gegeben. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass dieses Unternehmen öfters Ausländer beschäftigt. Sohin sollte der Usus der Beschäftigung innerhalb von 6 Wochen ab Bewilligung bekannt sein. Es ist somit auch von Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Argumentation, dass das Unternehmen ja ohnedies (problemlos) die Bewilligung sowohl vor als auch nach der Übertretung bekommen hat, ist nicht ausreichend eine Ermahnung zu rechtfertigen.
Beschäftigung von Ausländern - keine Geringfügigkeit der Schuld
1. Die in § 21 Abs 1 VStG für das Absehen von der Verhängung einer Strafe vorgesehenen Voraussetzungen, nämlich dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, müssen beide kumulativ vorliegen; liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht gegeben.
OV, Kurzfristige Beschäftigung von Ausländern - keine Geringfügigkeit der Schuld, RdW 2006, Seite 103
2. Ein bloß geringfügiges Verschulden ist nur dort anzunehmen, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung des AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Zum Tatbild des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG gehört, dass der dieser Übertretung Beschuldigte entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde; der Ausländer somit illegal beschäftigt wurde.
3. Der Umstand, dass der von einem Nebenerwerbslandwirt zu verantwortende Einsatz von ausländischen Arbeitskräften ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen (hier: für Montagearbeiten) nur wenige Stunden hätte währen sollen, ändert nichts an der - zumindest fahrlässigen - Missachtung der Vorschriften des AuslBG. Ist aber kein bloß geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers anzunehmen, kommt ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht. VwGH 23.11.2005, 2004/09/0152.“
3. Mit Schreiben vom 22.02.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Perg das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.
4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Mit Schreiben vom 25.03.2016 nahm der Beschuldigte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen des ihm vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15.03.2016 eingeräumten Parteiengehörs zur Beschwerde Stellung. Darin wird Folgendes vorgebracht:
„Im gegenständlichen Fall ist demnach zu berücksichtigen, dass nach dem festgestellten und unbekämpft gebliebenen Sachverhalt eine Beschäftigungs-bewilligung von Herrn R beantragt wurde und seitens des AMS Perg eine solche auch für den Zeitraum von 12.03.2014 bis 11.03.2016 ausgestellt wurde. Demnach tagen in diesem Zeitraum auch sämtliche Voraussetzungen einer rechtmäßigen. Beschädigung im Sinne des AuslBG vor. Von der Ablehnung des Antrages auf Freizügigkeit erlangte der Beschuldigte erst am 15.09.2014 Kenntnis. Noch am selben Tag wurde das Dienstverhältnis mit Herrn R bei der R GmbH aufgelöst und ein erneuter Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt. Auch diese neuerliche Beschäftigungsbewilligung wurde erteilt. Ein Arbeitsantritt ohne gültige Beschäftigungsbewilligung war zu keinem Zeitpunkt seitens der R GmbH intendiert, was sich klar aus der Vorgehensweise seitens der R GmbH ergibt.
Verpönt ist bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG die illegale Beschäftigung und somit die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich (LVwG Wien 21.10.2014, VGW-041/002/6827/2014). Im gegenständlichen Fall lag nicht eine gänzlich unbewilligte Beschäftigung zur Umgehung arbeitsmarktpolitischer Restriktionen vor, sondern lediglich ein bewilligungsloser Zeitraum, da sich der Beginn der Beschäftigungsaufnahme um 26 Tage nach Verfall der Beschäftigungsbewilligung verzögerte. Nach erneuter Antragstellung wurde sofort wieder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt, sodass so gut wie keine Beeinträchtigung des Arbeitsmarktes stattgefunden hat. Es handelte sich bei Herrn R auch keinesfalls um einen neuaufgenommenen Arbeitnehmer am österreichischen Arbeitsmarkt. Herr R war bereits in den Jahren 1990 bis 2002 und nach einer Unterbrechung ab September 2013 im Bundesgebiet mit Beschäftigungen vorgemerkt.
Durch gegenständlichen Sachverhalt ist eine Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes ebensowenig eingetreten, wie die Ermöglichung von Lohndumping, Hinterziehung von Steuern und Abgaben oder die Verursachung sonstiger volkswirtschaftlicher Schäden. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat ist demnach als ausgesprochen geringfügig und deren Folgen sind als unbedeutend zu bezeichnen. Somit ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes - der Schutz des Arbeitsmarktes - durch die konkrete Tat vor dem Hintergrund der gewichtigen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als sehr gering einzustufen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Verschulden dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH, 23.06.2010, Zl 2009/06/0129).
Zweifelsfrei ist auch das Verschulden des Beschuldigten gemäß dem festge-stellten und unbekämpft gebliebenen Sachverhalt lediglich als gering einzu-stufen, nachdem er angesichts der Beschäftigungsbewilligung vom 11.03.2014 davon ausging, dass die Beschäftigung von Herrn R rechtmäßig erfolgte und unmittelbar nach Kenntnis, dass die Beschäftigungsbewilligung abgelaufen war, das Beschäftigungsverhältnis zu Herrn R beendet hat. Eine etwaig zeitlich verzögerte Bekanntgabe durch Herrn R kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Bescheid des AMS Perg zwar grund-sätzlich den Hinweis auf ein Erlöschen der Beschäftigungsbewilligunq enthält, dieser jedoch nicht bei den Auflagen oder der Rechtsmittelbelehrung, sondern erst nach der Unterschrift durch die Leiterin des AMS Perg auf einer Folgeseite erfolgt. Für einen rechtsunkundigen Laien ist nicht damit zu rechnen, dass nach der behördlichen Unterschrift noch weitere zusätzliche - höchst relevante - Angaben von Fristen und Terminen erfolgen. Eine solche Information sollte zumindest wesentlich gekennzeichnet sein, beispielsweise unter dem Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen in einem Unterpunkt (etwa unter „Rechts-belehrung") (vgl. VwGH, 20.06.2011, 2009/09/0067).
Der Beschuldigte hatte eindeutig die Absicht, sämtliche arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen einzuhalten, dies zeigt sich durch die termingerechte Meldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebiets-krankenkasse, die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses vom 15.09.2104 sowie auch durch die sofortige erneute Antragstellung bezüglich Herrn R. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die R GmbH ein umfangreiches internes Kontrollsystem zur Vermeidung von Übertretungen von Ver-waltungsstrafbestimmungen in Bezug auf die Beschäftigung von Ausländern eingerichtet hat. Zur Gewährleistung der Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen in diesem Zusammenhang wurden und werden ua. Unterweisungsblätter bezüglich der Einholung von Beschäftigungsbewilligungen für sämtliche damit befassten Arbeitnehmer der R GmbH erstellt und sind diese bei Beschäftigungen von Ausländern stets zu verwenden.
Die R GmbH und der Beschuldigte setzen daher alle erforderlichen und mög-lichen Maßnahmen zur Vermeidung von Übertretungen von Verwaltungsstraf-bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern.“
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R M GmbH mit Sitz in x.
Das Arbeitsmarktservice Linz hat am 26.08.2014 der Finanzpolizei Team 43 gemäß § 27 Abs. 5 AuslBG mitgeteilt, dass der k StA Herr I R, geb. x, seit 19.05.2014 bis zu jenem Tag ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bei der Firma R M GmbH beschäftigt ist.
Der namentlich genannte Arbeitnehmer hatte in der Zeit von 12.03.2014 bis 11.03.2015 eine Beschäftigungsbewilligung, welche aber nicht zum Tragen kam, da die Arbeitsaufnahme nicht innerhalb von 42 Tagen erfolgte.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, wird in dieser Form nicht bestritten und wurde im Grunde der Beschwerde gegen die Ermahnung (Strafhöhe) rechtskräftig.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
§ 45 Abs. 1 VStG lautet:
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann
oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht
begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder
ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die
Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des
Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an
der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der
Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
5.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Demnach war der gegenständliche Ausländer von 19.05.2014 bis 26.08.2014 ohne das Vorliegen einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung - da die ausgestellte Bewilligung vom 12.03.2014 nicht zum Tragen kam, weil die Beschäftigung innerhalb von 6 Wochen nicht aufgenommen wurde - in dem vom Beschuldigten zu vertretenden Unternehmen beschäftigt.
Die belangte Behörde und der Beschuldigte vermeinen, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen. Dazu ist zunächst anzuführen, dass dieser Einstellungsgrund im Wesentlichen dem § 21 Abs. 1 VStG alte Fassung entspricht (vgl. die Erläuterungen zur RV, 2009 der Beilagen XXIV. GP, Seite 19). Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von geringfügigem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. noch zu § 21 Abs. 1 VStG aF VwGH 6.11.2012, Zl. 2012/09/0066).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Arbeitgeber nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung allfällig von ihm erteilter Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. z.Bsp. VwGH vom 22.10.2003, Tl. 2000/09/0170, VwGH vom 10.12.2009, Zl. 2009/09/0230). Dem Beschuldigten ist es mit seinem Vorbringen jedoch nicht gelungen, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen. Deshalb kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht gesprochen werden (VwGH 22.10.2012, Zl. 2010/03/0065). Vielmehr gesteht er selbst ein, dass der Bescheid des AMS Perg nicht aufmerksam durchgelesen wurde. Aus dem Bescheidanhang, Seite 3, ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn binnen 6 Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird. Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (durch Lesen des Bescheides) ausgeschaltet hätte werden können. Den Beschwerdeführer trifft daher ein (mehr als geringfügiges) Verschulden (VwGH vom 20.6.2011, 2009/09/0067).
Der Beschuldigte hat sich den Verfahrensergebnissen zufolge als Arbeitgeber entweder nicht ausreichend mit den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes vertraut gemacht, oder/und sich nicht ausreichend darum gekümmert, dass die Büromitarbeiter/innen des Unternehmens hinsichtlich dieser Vorschriften eingeschult werden.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Forderung, dass eine verantwortliche Person verpflichtet ist, sich mit den Bestimmungen über das AuslBG vertraut zu machen, einem Nichtjuristen gegenüber nicht überspannt werden. Dass eine Beschäftigungsbewilligung, die einem Ausländer für einen Arbeitgeber ausgestellt worden ist, erlischt, wenn nicht innerhalb der im § 7 Abs. 6 Z 2 AuslBG bestimmten Frist von 6 Wochen (oder 42 Tagen) die Beschäftigung aufgenommen wird, ist selbst ohne juristische Vorkenntnisse einfach und verständlich.
Ergänzend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schuldfrage hinzuzufügen, dass laut Versicherungsdatenauszug des gegenständlichen ausländischen Dienstnehmers zufolge dieser bereits vor Jahren schon im vom Beschuldigten vertretenen Unternehmen beschäftigt war, und dem Unternehmen die Details des AuslBG bekannt sein müssten.
Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einem minderen Grad des Versehens des Beschuldigten ausgegangen werden, weshalb sich die erkennende Richterin veranlasst sieht, hier im Sinne der eingebrachten Beschwerde eine Bestrafung auszusprechen.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist mit der nunmehr verhängten Strafe, welche die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe darstellt, eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Beschuldigten die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Milderungsgründe traten nicht hervor und wurden nicht vorgebracht. Eine außerordentliche Milderung kam daher nicht in Betracht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Ilse Klempt
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 6. September 2016, Zl.: Ra 2016/09/0080-3