LVwG-600028/5/Kof/SA

Linz, 13.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau A S,

geb. X, D, T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. November 2013, VerkR96-2595-2013, betreffend Übertretung des § 38 StVO,
zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.  Die Beschwerdeführerin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Staferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 11.07.2013 um 16:05 Uhr in der Gemeinde Marchtrenk, Wiener Bundesstraße 1 bei km 202.390, Kreuzung Wiener Bundesstraße 1 mit der Weißkirchner Straße, als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen SE-.....
trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 70 Euro   

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StV0

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 80 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 02.12.2013 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.12.2013 erhoben und vorgebracht, sie hätte zur Tatzeit das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 ist

·                    die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

·                    die Berufungswerberin als Beschwerdeführerin (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG

anzusehen.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 15.01.2014, Verk96-2595-2013, gemäß § 103 Abs. 2 KFG die Bf als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, betreffend die oa. Tatzeit den Lenker bekanntzugeben.

 

Die Bf hat mit Schreiben vom 31.01.2014 angegeben,

dass Herr F. S., geb. ...., genaue Adresse den Pkw gelenkt habe.

 

Es war daher

·                    der Beschwerde stattzugeben,

·                    das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

·                    das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und

·                    auszusprechen, dass die Bf weder eine Geldstrafe,

     noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rsp des VwGH.

 

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler