LVwG-150820/2/RK/CH – 150821/2
Linz, 17.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von 1. I B und 2. W S, beide B x, x T, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 4.9.2015, GZ: 81-24-2015-Wa,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 20. September 2012, GZ. Po/2012, wurde den Beschwerdeführern (in der Folge: Bf) auf Grundlage des § 49 Abs. 6
Oö. Bauordnung 1994 die Einleitung der Drainagewässer ihrer Liegenschaft B x, Parz. x, KG M, in den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde Taufkirchen a. d. Tr. untersagt und der Auftrag erteilt, den Fehlanschluss zu beseitigen und zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands eine Frist bis
30. November 2012 eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid von den Bf erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach mit Bescheid vom 13. Dezember 2012, GZ: Wa-Po/2012, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit bestätigt.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2013 Vorstellung.
Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 5. Juli 2013, GZ: IKD(BauR)-014546/2-2013-Sg/Wm, wurde der Vorstellung stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Taufkirchen zurückverwiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Bf mit Ansuchen vom 19.09.2002 um Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben "Wohnhausneubau mit Doppelgarage" auf dem Grst. Nr. x, KG. M, angesucht hätten.
Die Bewilligung sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 24.10.2002 erteilt worden.
In diesem Bauplan sei zwar die Drainage eingezeichnet, die Ableitung der abfließenden Drainagewässer in die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage sei aus dem gesamten Bauplan jedoch nicht zu erkennen bzw. ableitbar.
Der Begriff "Abwasserbeseitigung" umfasse nur die häuslichen Abwässer, da gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz unter "Abwasser" nur Wasser zu verstehen sei, das infolge seiner Verwendung in nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.
Dies treffe auf die gegenständlichen Drainagewässer nicht zu, daher sei die Ableitung dieser in den Ortskanal in der Baubeschreibung nicht vorgesehen. Weder aus dem Bauplan noch aus der Baubeschreibung ergebe sich somit die Einleitung der Drainagewässer in die örtliche Abwasserentsorgungsanlage und werde diese somit auch nicht vom Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 24.10.2002 erfasst.
§ 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 stehe als Grundlage für eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage zur Verfügung, welche nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde.
Weder in der Oö. Bauordnung, im Oö. Bautechnikgesetz noch im Oö. Raumordnungsgesetz finde sich eine Bestimmung, nach der die Einleitung der Drainagewässer in die örtliche Abwasserentsorgungsanlage der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach unzulässig wäre.
Unzulässig sei diese Einleitung nur aufgrund der Kanalordnung der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach; diese stelle aber keine bau- oder raumordnungsrechtliche Bestimmung im Sinne des § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 dar, weshalb § 49 Abs. 6 nicht als Grundlage für die Untersagung der Einleitung herangezogen werden könne.
Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 20.09.2012, mit dem den Vorstellungswerbern die Einleitung der Drainagewässer der Liegenschaft B x, Parz. x, KG M in den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach untersagt wurde, sei somit ersatzlos zu beheben.
3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 8. November 2013, GZ: Wa-2013, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 20.9.2012 betreffend die Untersagung der Einleitung der Drainagewässer der Liegenschaft B x in den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde Taufkirchen a.d.Tr. auf Grundlage des § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 in seiner Gesamtheit aufgehoben.
4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 20.10.2014 wurden die Bf als Eigentümer des Grundstücks Nr. x, KG M, verpflichtet, die mit Bescheid vom 24.10.2002, Zl. 32/2002-Gri, baubehördlich bewilligte, in dem dem Bescheid zugrundeliegenden Bauplan eingezeichnete, Anlage zur Ableitung der häuslichen Abwässer in den Ortskanal durch Beseitigung der Einrichtungen zur Einleitung von Drainagewässern in die Anlage binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides konsensgemäß wiederherzustellen.
Der Bescheid stützt sich auf § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994.
Begründend wird ausgeführt, mit Bescheid vom 24.10.2002, Zl. 32/2002-Gri, sei auf dem näher bezeichneten Grundstück die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage bewilligt worden.
Die Oö. Landesregierung habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 5.7.2013, GZ: IKD(BauR)-014546/2-2013-Sg/Wm, festgestellt, dass mit diesem Bescheid die Anlage zur Ableitung der häuslichen Abwässer in den Ortskanal mitbewilligt
worden sei.
Die Erhebungen hätten ergeben, dass an diese bewilligte Anlage zur Ableitung der häuslichen Abwässer in den Ortskanal konsenswidrig eine weitere Anlage zur Einleitung von Drainagewässern angeschlossen worden sei. Den Aufforderungen der Gemeinde, die dafür erforderliche Bauanzeige zu erstatten, sei nicht Folge geleistet worden; auch Gespräche über eine freiwillige Rücknahme der Einleitung seien gescheitert.
Es sei daher gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 spruchgemäß die Beseitigung der konsenswidrigen Einleitung der Drainagewässer zu verfügen. Die Frist von
6 Wochen sei dem erforderlichen technischen Aufwand zur Beseitigung der konsenswidrigen Einleitung angemessen.
5. Mit Schriftsatz vom 3.11.2014 erhoben die Bf Berufung gegen diesen Bescheid. Sie verwiesen darin auf den bisherigen Schriftverkehr einschließlich der eingebrachten Vorstellung sowie auf das Schreiben vom 4.6.2014 und brachten ergänzend vor:
„Zudem ist mit dem Baubewilligungsbescheid vom 24.10.2002, Zl. 32/2002-Gri, neben der Anlage zur Ableitung der häuslichen Abwässer in den Ortskanal auch die Ableitung der Drainagewässer unserer Auffassung nach mitbewilligt. Da die Baubehörde im Bewilligungsbescheid nicht explizit über die Ableitung der Drainagewässer abgesprochen hat und grundsätzlich die Abwasserbeseitigung in den Ortskanal vorgesehen war, wurde letztendlich der Auflage a) ‚Das Bauvorhaben ist projektsgemäß (entsprechend dem Bauplan einschließlich der Baubeschreibung) auszuführen‘ im Baubewilligungsbescheid vom 24.10.2002 vollinhaltlich entsprochen. Bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung war klar, dass Drainagewässer anfallen werden, da am betroffenen Grund sowie in der näheren Umgebung nur bindiger Boden anzutreffen ist. Eine Ableitung von Drainagewässern ist entweder über einen Sickerschacht – was bei bindigen Böden äußerst schwierig ist – oder über Einleitung in den Ortskanal möglich. Da wir, wie aus dem eingereichten Projekt ersichtlich, keinen Sickerschacht beantragt haben, war für uns klar, dass die Drainagewässer in den Ortskanal einzuleiten sind. Eine weitere Möglichkeit ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht gegeben.
Falls man davon ausgehen würde, dass die Baubehörde mit dem Baubewilligungsbescheid nicht auch über die Ableitung der Drainagewässer abgesprochen hätte, ist nicht nachvollziehbar, warum die Baubehörde im Bescheid mit einem Auflagepunkt auf die Anzeigepflicht der Ölfeuerungsanlage hingewiesen hat, jedoch die Drainagewässerableitung nicht mal ansatzweise erwähnt hat. Üblicherweise erfolgt die Errichtung der Hauskanalanlage gleichzeitig mit der des Gebäudes. Eine gesonderte, spätere Errichtung der Hauskanalanlage würde aus technischer Sicht keinen Sinn ergeben, weshalb es wohl auch üblich ist, bereits mit dem Baubewilligungsbescheid über die Ableitung der Drainagewässer abzusprechen. Zudem wurde ja auch die Kanalführung bereits im Bauplan dargestellt und ist demnach ohnehin alles als bewilligt anzusehen, was im eingereichten und genehmigten Bauplan dargestellt war. Sofern die Baubehörde bzw. der Gemeinderat vermeint, dass die Darstellungen am Bauplan nicht ausreichend gewesen seien, wäre es Pflicht der Baubehörde gewesen, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu erlassen, da die Anlagen zur Abwasserbeseitigung nach § 29 Abs 1 Z 2 Oö Bauordnung verpflichtender Bestandteil der Einreichunterlagen sind, wobei in dieser Bestimmung die Art der Abwässer nicht explizit angeführt ist.
Wir sprechen uns daher entschieden gegen die Feststellung aus, dass wir an die bewilligte Anlage zur Ableitung der häuslichen Abwässer in den Ortskanal konsenswidrig eine weitere Anlage zur Einleitung von Drainagewässern angeschlossen haben. Diese Einleitung ist unserer Ansicht Bestandteil der Baubewilligung. Dies umso mehr, da in der Oö. Bauordnung die Ableitung von Drainagewässern keinen eigenen bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Tatbestand darstellt. Die Einleitung der Drainagewässer in die Hauskanalanlage ist somit nicht konsenswidrig.
Im Übrigen dürfen wird darauf hinweisen, dass bereits die Oberösterreichische Landesregierung in ihrem Bescheid ausgeführt hat, dass § 49 Abs 6 Bauordnung gegenständlich nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist.“
6. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 wurde den Bf mitgeteilt, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach beabsichtige, der Berufungsentscheidung zwei von näher bezeichneten Unternehmen durchgeführte Kamerabefahrungsergebnisse der Hauskanalanlage zu Grunde zu legen, die die beanstandeten Drainageeinleitungen in den Kanal ausweisen würden.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2015 ersuchten die Bf den Bürgermeister um Einberufung einer Besprechung mit dem Gemeindevorstand, um eine eventuelle Einigung in der Sache zu erzielen.
Bei einer daraufhin abgehaltenen Besprechung am 6.2.2015 wurde zusammenfassend festgehalten, dass ein Schlussstrich gezogen werden solle und die Einigung über die weitere Vorgehensweise im Vordergrund stehen solle. Festgehalten wurde, dass die Drainagewässereinleitung unstrittig sei und das Wohnhaus nicht unter Wasser stehen solle durch Verschluss der Drainage. Als Lösungsansatz wurde ein Lokalaugenschein mit einem Sachverständigen des Gewässerbezirks mit Beratung vereinbart.
Am 3.3.2015 fand ein Ortsaugenschein beim Anwesen der Bf statt. Die dabei im Rahmen der fachlichen Erörterung bezüglich möglicher technischer Maßnahmen zur geordneten Ableitung von Fremdwässern vor Ort getroffenen Feststellungen wurden in einer Niederschrift aufgenommen.
Darin wurden unter Punkt 5. die aus wasserbautechnischer Sicht auszuführenden Maßnahmen zusammengestellt und für deren Durchführung eine Frist bis 15.10.2015 für angemessen erachtet (Punkt 6.).
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach hat in seiner Sitzung vom 26.3.2015 den Antrag, es möge das gegenständliche Verfahren ausgesetzt und nach Ablauf der zur Durchführung der Maßnahmen vereinbarten Frist am 15.10.2015 über die vorliegende Berufung vom November 2014 entschieden werden, einstimmig angenommen.
Den Bf wurde die Verschiebung der Entscheidung mit Schreiben vom 27.3.2015 mitgeteilt.
Dem daraufhin von den Bf gestellten Ersuchen um Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Punkte des Protokolls Rechtssicherheit hergestellt werden soll, entgegnete die Marktgemeinde mit E-Mail vom 21.4.2015, wonach ein Bescheid darüber nicht erlassen werden könne.
Mit Schriftsatz vom 25.6.2015 erhoben die Bf Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2015 wurde die Berufung der Bf abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die Einleitung von Drainagewässern in den Ortskanal entspreche nicht dem Gesetz und widerspreche der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage (Schmutzwassersystem).
Den Parteien seien unter Beiziehung des Sachverständigen Möglichkeiten aufgezeigt worden, eine Lösung des Abwasserproblems herbeizuführen und daher die Entscheidung des Gemeinderates verschoben worden.
Ein Projekt zur Bereinigung der rechtswidrigen Abwassersituation sei jedoch nicht erstellt worden, die Bf hätten vielmehr die Säumnisbeschwerde eingebracht. Daher habe der Gemeinderat den die Berufung abweisenden Bescheid erlassen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach habe mit dem Bescheid vom 24.10.2002 den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Nr. x, KG M, bewilligt.
Wie die Oö. L-Reg im rechtskräftigen Bescheid vom 5.7.2013, GZ: IKD(BauR)-014546/2-2013-Sg/Wm, feststellte, wurde mit diesem Bescheid die Anlage zur Ableitung der häuslichen Abwässer in den Ortskanal mitbewilligt.
Die Erhebungen, insbesondere die durchgeführten Kamerabefahrungen hätten ergeben, dass an die bewilligte Anlage zur Ableitung der häuslichen Abwässer in den Ortskanal konsenswidrig eine weitere Anlage zur Einleitung von Drainagewässern angeschlossen wurde. Den Aufforderungen der Gemeinde, die dafür erforderliche Bauanzeige zu erstatten, sei nicht Folge geleistet worden und auch Gespräche über eine freiwillige Rücknahme der Einleitung seien gescheitert. Daher sei gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 spruchgemäß die Beseitigung der konsenswidrigen Einleitung der Drainagewässer zu verfügen gewesen.
8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf am 2. Oktober 2015 Beschwerde und beantragten, „das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge 1. gemäß § 28 Abs 2 und 3 erster Satz bzw gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid kassatorisch aufheben oder gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts meritorisch abändern und 2. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“
Begründend führten sie aus:
„a. Die Baubewilligung vom 24.10.2002 wurde für unser Wohnhaus B Nr. x ordnungsgemäß rechtswirksam erteilt. Details sind aus der Berufungsschrift vom 3.11.2014 zu sehen. Das bewilligte Objekt wurde in Folge im Jahr 2003 mit der Drainageentwässerungsanlage gemeinsam mit der Entsorgungsleitung für häusliche Abwässer, also vor ca 12 Jahren, errichtet. Diese Baumaßnahme war und ist heute noch Stand der Technik und nahezu von allen Häuslbauern seit dieser Zeit bis zur Gegenwart - nicht nur in unserer Region - so ausgeführt worden, also geübte technische Praxis im privaten Wohnbau. Ebenso war uns keine Norm des Baurechts bekannt, die diese bautechnische Maßnahme verboten hätte. Nach Errichtung wurde die Fertigstellung bei der Baubehörde I. Instanz ordnungsgemäß angezeigt. Seit dieser Zeit gab es auf diesem Grundstück keine Baumaßnahme; schon gar keine Errichtung einer Drainageentwässerung. Zusammengefasst wurde diese bauliche Anlage im Jahr 2003 ordnungsgemäß errichtet. Dagegen gab es seitens der Baubehörde keinerlei Einwände.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde. Da bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist
Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgF lautet auszugsweise:
„§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
[...]
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
Die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde hat mit ihrem Bescheid vom 5. Juli 2013, GZ: IKD(BauR)-014546/2-2013-Sg/Wm, der Vorstellung der Bf Folge gegeben und den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 13. Dezember 2012, GZ: Wa-Po/2012, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters vom 20.9.2012, GZ: Po/2012, in seiner Gesamtheit bestätigt worden war, aufgehoben.
Die Bescheide der Gemeindebehörden stützten die darin verfügte Untersagung der Einleitung von Drainagewasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal auf § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgF und die Kanalordnung der Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 12.12.2002.
Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt.
Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, sowie im vorliegenden Fall auf das Landesverwaltungsgericht, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend wäre (vgl. z.B. VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/06/0162).
Dem Bescheid der Aufsichtsbehörde lässt sich entnehmen, dass der tragende Grund für die Aufhebung des Bescheides der Gemeindebehörde darin liegt, dass sich weder in der Oö. Bauordnung , im Oö. Bautechnikgesetz noch im Oö. Raumordnungsgesetz eine Bestimmung findet, nach der die Einleitung der Drainagewässer in die örtliche Abwasserentsorgungsanlage der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach unzulässig wäre.
Wie die Aufsichtsbehörde weiter feststellt, sei die Einleitung nur aufgrund der Kanalordnung der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach unzulässig. Diese stelle aber keine bau- oder raumordnungsrechtliche Bestimmung im Sinne des
§ 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 dar, weshalb § 49 Abs. 6 nicht als Grundlage für die Untersagung der Einleitung herangezogen werden könne.
Da seit der Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist, besteht die Bindung an die tragenden Gründe des Bescheides der Aufsichtsbehörde unverändert weiterhin fort.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird – wiederum gestützt auf § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 – die Beseitigung der Einrichtungen zur Einleitung von Drainagewässern in die Hauskanalanlage verfügt.
Zwar wurden die Bf mit dem durch die Aufsichtsbehörde aufgehobenen Bescheid zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands verpflichtet und wurden sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dazu verpflichtet, die mit Bescheid vom 24.10.2002, Zl. 32/2002-Gri, baubehördlich bewilligte, in dem dem Bescheid zugrundeliegenden Bauplan eingezeichnete, Anlage zur Ableitung der häuslichen Abwässer in den Ortskanal durch Beseitigung der Einrichtungen zur Einleitung von Drainagewässern in die Anlage konsensgemäß wiederherzustellen.
Auch dieser Beseitigungsauftrag stützt sich jedoch auf § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 und setzt daher voraus, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wurde.
Bei der Hauskanalanlage handelt es sich gemäß § 25 Abs. 1 Z 4a Oö. BauO 1994 um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben, womit eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 vorliegt. Eine konkrete bau- oder raumordnungsrechtliche Bestimmung, der die Einleitung von Drainagewässern widersprechen würde, gibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid allerdings nicht an.
Sie verweist in der Begründung vielmehr darauf, dass die Einleitung von Drainagewässern in den Ortskanal „nicht dem Gesetz“ entspreche und der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage widerspreche.
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage handelt es sich nicht um eine solche bau- oder raumordnungsrechtliche Bestimmung.
Sie richtet sich vielmehr nur an die Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach als Kanalbetreiberin und Bescheidaddressat.
Zwischen den Liegenschaftseigentümern und dem Kanalbetreiber sind die Vorgaben einer wasserrechtlichen Bewilligung im Anschlussvertrag bzw. in der Kanalordnung zu regeln. Die Einleitung von Drainagewässern widerspricht zwar § 6 Abs. 4 der Kanalordnung der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach, wonach unter anderem Drainagewässer keine Abwässer sind und grundsätzlich nicht dem öffentlichen Kanalisationssystem zugeführt werden dürfen.
Eine bau- und raumordnungsrechtliche Bestimmung iSd § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 ist in § 6 Abs. 4 KanalO jedoch – wie schon die Aufsichtsbehörde in den tragenden - und auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bindenden - Gründen der Vorstellungsentscheidung ausgeführt hat – nicht zu erblicken.
Die KanalO der Marktgemeinde Taufkirchen wurde auf Grundlage des § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (Oö. AEG 2001) erlassen.
Im gegenständlichen Fall erfolgt die Abwasserentsorgung damit mangelhaft, die Hauskanalanlage wurde jedoch nicht entgegen den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hergestellt oder verändert.
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde der Bf stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer