LVwG-550145/4/KLE/AK
Linz, 03.03.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier, Berichterin: Maga. Karin Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerde von x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 16. Oktober 2013,
GZ: LNO-101082/80-2013-St/Pla
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 16. Oktober 2013,
GZ: LNO-101082/80-2013-St/Pla (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen), wurde Folgendes angeordnet:
„I. Die Flurbereinigungsgemeinschaft x wird verpflichtet, folgende gemeinsame Maßnahmen und Anlagen durchzuführen bzw. zu errichten und bis zur Übergabe an den endgültigen Erhalter zu erhalten:
1.) Den x, mit einer Länge von 195 m, einer Fahrbahnbreite von 3 m, mit befestigter Fahrbahn (Schotter), einschl. der Wasserhaltung sowie der Rekultivierung des Altweges, bei einem voraussichtlichen Kostenaufwand von 31.000,-- Euro.
Die angeführte Maßnahme ist entsprechend dem technischen Bericht vom 13.9.2013 auszuführen.
II. Die Eigentümer der von den Maßnahmen und Anlagen betroffenen Grundstücke werden verpflichtet, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu dulden.
III. Die nachstehend angeführten Parteien werden verpflichtet, die anderweitig nicht gedeckten Kosten der im Spruchabschnitt I. angeordneten Maßnahmen und Anlagen entsprechend dem angeführten prozentuellen Ausmaß bzw. Pauschalbetrag zu tragen:
1.) Für den x:
lit. B x 22,44 %
lit. D x 18,45 %
lit. F x 11,08 %
lit. H x 22,20 %
lit. J x 6,13 %
lit. R x 1,14 %
lit. S x 3,28 %
lit. T x 15,28 %.“
I.1. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 16, 28, 29 und 90 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979) angeführt. Begründet wurde diese Anordnung damit, dass im Flurbereinigungsverfahren Wirtschaftswege, Entwässerungen, geländegestaltende Maßnahmen und ökologische Maßnahmen zu errichten seien, um die Bewirtschaftung der Grundabfindungen und die örtliche Infrastruktur zu verbessern. Die Maßnahmen und Anlagen seien gemeinsam mit der Flurbereinigungsgemeinschaft geplant worden. In das Verfahren sei auch die Umweltanwaltschaft eingebunden gewesen, deren Forderungen im Projekt weitestgehend Berücksichtigung fanden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 27.11.2013 eingebrachte Beschwerde, welche am 14.2.2014 in einer persönlichen Vorsprache vom Beschwerdeführer auch im Namen seiner Gattin eingeschränkt wurde.
In der Beschwerde wird nunmehr beantragt,
„1. den neugebildeten Grundkomplex x so auszuweisen, dass der neue Besitzkomplex x ein Flächenausmaß von 14.229 m² aufweist, da in der Natur keine Verschiebung von Grundgrenzen erfolgt ist und der Flächenabzug für den neugebildeten Weg x von unseren Grundstücken nicht vorgenommen werden darf;
2. der neugebildete Besitzkomplex x so dargestellt wird, sodass dieser das ursprüngliche Flächenausmaß aufweist, der neu geplante Gemeinschaftsweg x nicht gebaut wird, und unser neuer Besitzkomplex x Richtung Norden an den zu errichtenden öffentlich Weg x mit einem Fahrtrecht über x angeschlossen wird.“
In der Beschwerde wird näher Folgendes ausgeführt:
„1. Abtretung von Flächen ins öffentliche Gut im Bereich der Neukomplexe x, x:
Aus unseren Altgrundstücken Nr. x und x wurden die neuen Besitzgrundkomplexe x und x gebildet. Laut Besitzstandsausweis hat Grundstück Nr. x eine Fläche von 32.142 m² ausgewiesen. Nach Ablöse einer Fläche von 17.913 m² von der ASFINAG müsste somit eine neue Fläche von 14.229 m² verbleiben. Unser neugebildeter Besitzkomplex x weist aber lediglich ein Flächenausmaß von 13.700 m² auf, es reduziert sich die Fläche um 529 m². Im westlichen Teil von Besitzkomplex x wurde ein Gemeinschaftsweg x mit einer Fläche von 685 m² ausgewiesen. Offensichtlich wurde für die Errichtung dieses Weges die Hälfte der Wegfläche von 342 m² von unseren Grundstücken abgezogen. Dieser Abzug ist nicht zulässig, da die x verpflichtet ist, Mängel der Erschließung, welche durch die Errichtung der Autobahn bzw. Grundablöse der x entstehen, auf Kosten der x wieder zu beheben. Gemäß XXIII. der Ablösevereinbarungen mit der x wurde in Ziffer 1 vereinbart, dass zum Grundstück x an dessen südlichen Ende im Einvernehmen mit den Verkäufern eine mindestens 4 m breite, leichtbefestigte Zufahrt zum öffentlichen Weg herzustellen ist. Die Herstellung dieser Zufahrt ist jedoch nicht auf Eigengrundstücken von uns vorzunehmen, diesbezüglich hat die x die erforderliche Grundfläche dafür bereitzustellen.
Wir fordern daher, dass von unserem neugebildeten Besitzkomplex x kein Flächenabzug erfolgt.
Zur Erschließung des neugebildeten Besitzkomplexes x wurde im westlichen Teil ein Gemeinschaftsweg mit x mit einer Fläche von 212 m² geplant. Diesbezüglich wird von unserem Altgrundstück anteilsmäßig eine Fläche von 71 m² verwendet. Dazu ist auszuführen, dass unser Altgrundstück Nr. x bislang durch einen öffentlichen Weg an der Stirnseite dieses Grundstückes optimal erschlossen ist. Nachdem unser Grundstück bis auf minimale Grenzveränderungen nahezu unverändert geblieben ist, ist aus unserer Sicht weiterhin die Erschließung an der östlichen Stirnseite an den öffentlichen Weg x gegeben. Uns würde genügen, wenn im nordwestlichen Bereich unseres Neugrundstückes x ein Fahrtrecht (so wie bisher über Gst. x) über Grundstück x zum neu zu errichtenden Weg x eingeräumt wird. Die Grundflächen x und x sind Heckenanlagen der ASFINAG, die Einräumung eines Fahrtrechtes durch eine Heckenanlage bedeutet keinerlei Nachteil des betroffenen Grundeigentümers. Außerdem ist die Anbindung mit öffentlichen Wegen der südwestlichen gelegenen Bewirtchaftungskomplexe x und x an der westlichen und östlichen Stirnseite optimal gegeben. Es wird verlangt, dass der geplante Gemeinschaftsweg x nicht errichtet wird, da diese Errichtung für die Erschließung der gegenständlichen Flächen nicht erforderlich ist. Die nichtbenötigte Fläche von 71 m² ist unserem Besitzkomplex x zuzuschlagen.“
Die x hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 29.1.2014, GZ: LNO-101082/92-2014-Oh/Ko, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
II.2. Gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 29 Oö. FLG sind im Flurbereinigungsverfahren jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Flurbereinigung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie insbesondere Wirtschaftswege.
Nach § 16 Abs. 4 Oö. FLG hat die Agrarbehörde über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat
a) das Vorhaben zu umschreiben,
b) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und
c) der Flurbereinigungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der x bzw. die Aufteilung der Kosten angeordnet. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich nicht gegen die Anordnungen in diesem Bescheid.
Die in der Beschwerde angeführten Gründe betreffen Grundzuteilungen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind. Flächenabzüge für die Wege x und x sind mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht angeordnet worden. Dasselbe gilt für die Erschließung des Abfindungskomplexes x mit einem Fahrtrecht.
Die Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erfolgt unbeschadet des Rechtes der Parteien, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Flurbereinigungsplanes im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Einwendungen, die allein eine allfällige Gesetzwidrigkeit der erst im Flurbereinigungsplan definitiv zuzuweisenden Abfindungen betreffen, gehen im Verfahren betreffend die Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ins Leere.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Bleier