LVwG-750348/2/BP/BD

Linz, 19.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn P J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C A, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 2016, GZ: LL/2578, mit dem der Antrag gemäß § 12 Abs. 4 WaffG vom 3. August 2015 als unbegründet abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.     Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 4 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013 WaffG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde), wies mit Bescheid vom 4. März 2016, GZ: LL/2578, den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 3. August 2015 gem. § 12 Abs. 4 WaffG als unbegründet ab.

 

Begründend führt die belangte Behörde darin ua. wie folgt aus:

Am 25.03.2009 wurde von Ihnen in der Bundesrepublik Deutschland eine Selbstladebüchse SAR M41 PGM, Kai. 308win., erstanden. In der daraufhin ausgestellten Erlaubnis nach § 9a Abs. 1 der 1. WaffV zum Verbringen von Feuerwaffen/Munition aus der Bundesrepublik Deutschland, wurde die ggst. Waffe als Kategorie-B-Waffe klassifiziert. Im Zuge der Ausstellung der Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG 1996, zur Verbringung von Waffen/Munition in die Republik Österreich (Einfuhrgenehmigung), wurde von der Bezirkshauptmannschaft die Klassifizierung nach dem österreichischen Waffengesetz auf Kategorie C abgeändert.

 

Mit Schreiben der Polizeiinspektion Lenaupark vom 16.05.2014, GZ E1/57420/2014, wurde mitgeteilt, dass Sie am 16.05.2014 im Gemeindegebiet von Linz im alkoholisierten Zustand einen Unfall mit Sachschaden verursacht haben. Auf dem Weg zur PI äußerten Sie den Beamten gegenüber mehrmals, dass Sie sich umbringen werden.

 

Auf Grund dieser Mitteilung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 57 Abs 1 AVG ein Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen, mit dem Ihnen der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten wurde (Waffenverbot). Dieser Bescheid wurde Ihnen am 12.06.2014 durch Beamte der Polizeiinspektion Pasching zugestellt. Im Zuge dieser Zustellung wurden auch Ihre Waffenbesitzkarte und ihr Waffenpass sichergestellt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass Sie zu diesem Zeitpunkt keine Waffen und keine Munition mehr in Ihrem Besitz hatten.

 

Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schreiben vom 25.06.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen. Auf Grund dieser Vorstellung wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

 

Mit Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz, vom 29,09.2014, wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Folgendes mitgeteilt: Bei der halbautomatischen Waffe, SAR M41, Nr. x, welche im Zeitraum vom 25.03.2009 bis 16.07.2014 in Ihrem Besitz war, handelt es sich - entsprechend der österreichischen Rechtslage -um Kriegsmaterial. Die Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft dieser Waffe erfolgte durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport unter Einbindung des Bundesministeriums für Inneres. Nach Erlassung des Waffenverbotes gegen Sie, übernahm mit 16.07.2014 die Fa. W die Waffe und bot diese im Anschluss auf der Internetplattform www.xxx.at zum Verkauf an. Die Waffe wurde am 17.09.2014 einerseits für das weitere Beweisverfahren, andererseits da der Besitz von Kriegsmaterial grundsätzlich verboten ist, vorläufig beschlagnahmt. Die Bestätigung über die Beschlagnahme wurde ihnen übergeben.

 

Mit Schreiben vom 07.10.2014 teilte die Staatsanwaltschaft Linz mit, dass das Ermittlungsverfahren wegen § 7 Abs. 1 Z 1 KriegsmatG sowie § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG, gegen Sie eingestellt wurde.

 

Die gegenständliche Waffe wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft am 22.10.2014 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Waffenbehörde ausgefolgt.

 

Nach Abschluss des behördlichen Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf Grundlage von § 12 Abs. 1 WaffG einen Bescheid, mit dem Ihnen der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten wurde.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben sie rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23.03.2015, LVwG-750257/2/BP/JW, wurde dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Mit Schreiben vom 21.04.2015 wurde Ihnen nach Aufhebung des verhängten Waffenverbotes von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Ihr Waffenpass sowie Ihre Waffenbesitzkarte wieder übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 03.08.2015, eingebracht durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung, haben Sie Folgendes vorgebracht:

 

„Ich vertrete Herrn P J. Dieser beantragte eine Einwilligungserklärung gem. § 37 Abs. 3 WaffG 1996 zur Verbringung von Waffen/Munition in die Republik Österreich, welche ihm für die näher bezeichnete Waffe - Kategorie C, Selbstladebüchse, SAR M 41, PG II, 308 win., x-am 3.3.2009 - gültig bis zum 3.4.2009 - von der BH Linz-Land, Abteilung IV, erteilt wurde. In der Folge schloß Herr J am 25.3.2009 mit der S GmbH, R, einen Kaufvertrag über diese Waffe ab, am selben Tag wurde auch die Erlaubnis nach § 9a Abs. 1 der 1. WaffV zum Verbringen von Feuerwaffen/Munition aus der Bundesrepublik Deutschland erteilt und es wurde ihm diese schließlich am 27.3.2009 von der Spedition O zugestellt. Diese Waffe wurde sodann am 17.9.2014 von der LPD Oberösterreich, GZ E1/104779/2014-AI, sichergestellt und beschlagnahmt mit der Begründung, es handle sich hierbei um eine Waffe nach dem Kriegsmaterialgesetz. Mit der Benachrichtigung vom 7.10.2014 der Staatsanwaltschaft Linz, 7 St 111/14y-1, wurde Herrn J die Einstellung aus rechtlichen, Gründen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen § 7 Abs. 1 Z 1 Kriegsmaterialgesetz sowie § 50 Abs. 1 Z. 5 WaffenG mitgeteilt, zumal er aufgrund der Fehlklassifizierung der Waffenbehörde nicht schuldhaft gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr innerhalb offener Frist der Antrag gem. § 12 Abs. 4 WaffenG gestellt, die Behörde BH Linz-Land möge Herrn P J für die rechtmäßig erworbene, nunmehr verfallene Waffe, Kategorie C, Selbstladebüchse, SAR M 41, PG II, 308 win., x, mittels Bescheid eine angemessene Entschädigung zuerkennen."

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.08.2015, wurde Ihnen mitgeteilt, dass mangels Bestehens eines rechtskräftigen Waffenverbots, die genannte Waffe nicht als verfallen iSd § 12 Abs. 3 Z 1 WaffG gilt, da der Antrag somit unzulässig sei und die Behörde auch beabsichtige, den Antrag zurückzuweisen.

 

Mit Schreiben vom 31.08.2015, eingebracht durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung, haben Sie folgendes vorgebracht:

 

(...)

 

Durch die Sicherstellung und Beschlagnahmung der verfahrensgegenständlichen Waffe hat mein Mandant einen Vermögensschaden erlitten, und dies aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlklassifizierung dieser Waffe im Zuge der Einwilligungserklärung gem. § 37 Abs. 3 WaffenG 1996 zur Verbringung von Waffen / Monition in die Republik Österreich vom 03.03.2009. Mein Mandant macht sohin einen Ersatzanspruch gem. § 1 Abs. 1 AHG gegen die BH Linz-Land in der Höhe von E 5.230,00 geltend und fordert Sie hiermit schriftlich auf, binnen einer Frist von 3 Monaten eine Erklärung abzugeben, ob der Ersatzanspruch anerkannt oder der Ersatz ganz oder zum Teil abgelehnt wird."

 

Mit Schreiben vom 19.10.2015, eingebracht durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung, wurde Folgendes vorgebracht:

 

„(...) Die gegenständliche Waffe wurde in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Es erscheint daher geboten, die genaue Beschaffenheit derselben gutachterlich zu erheben, um eine verlässliche rechtliche Einstufung und Beurteilung vornehmen zu können. Daher ergeht der Antrag auf Einholung eines waffenfachlichen Sachverständigengutachtens. Die Vorgeschichte belegt das Erfordernis der fachlichen Begutachtung im Sachverständigenwege. (...) Die gegenständliche Waffe SAR-M41 Nr. x, die zunächst zu Standblatt Nr. 1334/14 in gerichtliche Verwahrung genommen worden war, wurde mit Ausfolgeauftrag vom 7.10.2014 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem Beisatz: „Die sichergestellte, halbautomatische Waffe SAR-M41 Nr. x ist als Schusswaffe der Kategorie A einzustufen; da das zugrundeliegende Strafverfahren aus rechtlichen Gründen einzustellen war, ist über den Besitz des Kriegsmaterials durch die Waffenbehörde zu entscheiden" ausgefolgt. Kenntnis dazu, welche Entscheidung die Waffenbehörde diesbezüglich getroffen hat, hat der Antragsteller nicht Erstellt daher den Antrag, auf Beischaffung und Einsichtnahme in die diesbezügliche Verfahrensakte der BH Linz-Land betreffend den weiteren Verbleib der bzw. die weitere Entscheidung über die Waffe. Jenes Verfahrensergebnis möge dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme dazu eingeräumt werden. Der Antragsteller hält den mit Schreiben vom 3.8.2015 gestellten Antrag auf Entschädigung gem. § 12 Abs. 4 WaffenG aufrecht. In eventu stellt er den Antrag gem. § 18 Abs. 2 WaffenG, die Waffenbehörde möge dem Antragsteller eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial, konkret der gegenständlichen Waffe SAR-M41 Nr. x, erteilen."

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.11.2015 wurde Ihnen zu Ihrer Aufforderung gemäß § 8 AHG vom 31.08.2015 mitgeteilt, dass ein allfälliger Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Bund gelten zu machen ist und darüber hinaus die gemäß § 8 AHG vorgesehene Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches an die Finanzprokuratur zu richten ist.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus den, Ihrem Antrag beigefügten Unterlagen.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

(...)

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.01.2015 wurde über Sie ein Verbot über den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015, LVwG-750257/2/BP/JW, wurde dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben. Somit liegt bzw. lag auch zu keiner Zeit ein rechtskräftiges Waffenverbot vor. § 12 Abs. 3 WaffG normiert aber, dass sichergestellte Waffen und Munition erst mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes als verfallen gelten.

 

§ 12 Abs. 4 WaffG setzt aber, um eine Entschädigung mittels Bescheid von Seiten der Behörde zuerkennen zu können voraus, dass die sichergestellten Waffen bzw. Munition als verfallen gelten.

 

Eine Entschädigung nach § 12 Abs. 4 WaffG scheidet somit aus.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig

1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt;

2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;

3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;

4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;

5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist.

 

Gemäß § 50 Abs. 1a WaffG ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

 

Gemäß § 50 Abs. 3 WaffG ist nach Abs. 1 und Abs. 1 a nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.

 

§ 50 Abs. 4 WaffG normiert, dass gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände als verfallen gelten. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.

 

Die gegenständliche Waffe wurde von Ihnen nicht freiwillig bei der Behörde abgeliefert. Somit kommt auch ein Verfall gemäß § 50 Abs. 4 WaffG nicht in Frage.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 sind Waffen, Munition und Knallpatronen, die Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

 

Auch ein Verfall nach § 52 Abs. 1 WaffG kommt nicht in Frage, da gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG unbefugtes erwerben, besitzen oder führen von Kriegsmaterial eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Um eine Waffe nach § 52 WaffG als verfallen zu erklären, müsste die strafbare Handlung aber eine Verwaltungsübertretung und keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende bilden.

 

Im Übrigen kommt auch eine Entschädigung nach § 43 Abs. 4 WaffG nicht in Frage, da die gegenständliche Waffe weder durch Erbschaft noch Vermächtnis in Ihren Besitz übergegangen ist.

 

Zu dem im Schreiben vom 19.10.2015 gestellten Antrag, die Waffenbehörde möge dem Antragsteller eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und führen von Kriegsmaterial, konkret der gegenständlichen Waffe erteilen, wird angemerkt, dass gemäß § 18 Abs. 2 WaffG der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen kann. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen. Da solche Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 Abs. 2 WaffG in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport fallen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine solche nicht erteilen.

 

Aus den oben genannten Gründen war Ihr Antrag auf Entschädigung gemäß § 12 Abs. 4 WaffG auch abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 5. April 2016, worin ua. wie folgt ausgeführt wird:

 

Der bezeichnete Bescheid wird zur Gänze angefochten.

 

Als Beschwerdegründe macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens], unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

 

Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Auf das erstinstanzliche Verfahren war das AVG anzuwenden. Demnach war die belangte Behörde verpflichtet, den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt von sich aus festzustellen (Prinzip der Amtswegigkeit-Offizialmaxime - und der materiellen Wahrheit] sowie den Beschwerdeführer Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte bzw. zur Stellungnahme zu gewähren (rechtliches Gehör].

 

Unabhängig von der Verpflichtung zum amtwegigen Vorgehen hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 19.10.2015 einen Antrag auf Einholung eines waffenfachlichen Sachverständigengutachtens gestellt.

 

Folgende Begründung hat er zu diesem Beweisantrag vorgebracht; (...)

 

Der Beweisantrag war relevant. Denn wie in der Akte der erstinstanzlichen Behörde bzw. jedenfalls auch in der beizuschaffenden Bewilligungsakte der selben Behörde dokumentiert ist, hat der Antragsteller zunächst um die Bewilligung, die Waffe nach Österreich einführen zu dürfen, angesucht und wurde diese erteilt. Handelte es sich jedoch tatsächlich um eine Waffe, deren Besitz / Einfuhr verboten ist, so hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen.

 

Der Umstand, dass die Bewilligung erteilt wurde, belegt deren waffengesetzliche Unbedenklichkeit.

 

Im Widerspruch dazu ging die Staatsanwaltschaft Linz in der beigeschafften oder verneinendenfalls noch beizuschaffenden Verfahrensakte davon aus, dass es sich um Kriegsmaterial handle, dessen Besitz waffengesetzlich verboten sei, sodass, wie im vorstehenden Beweisantrag ausdrücklich vorgebracht wurde, Beschlagnahme der Waffe erfolgte.

 

Zur Begründung verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass es sich um eine verbotene Waffe (Kriegsmaterial] handle, weshalb zu beschlagnahmen sei.

 

Gleichzeitig wurde die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers eingestellt. Dies mit der Begründung, dass diesem aufgrund der Fehlklassifizierung der Waffenbehörde kein Verschulden anzulasten sei.

 

Die Fehlbeurteilung der Waffenbehörde, welche hier angesprochen ist, meint die waffenrechtliche Beurteilung der Waffenbehörde anlässlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Einfuhr der Waffe.

 

Somit zeigt sich, dass jedenfalls die Akte betreffend die Bewilligung der Einfuhr der Waffe einerseits wie auch jene der Staatsanwaltschaft andererseits als wesentliche Entscheidungsgrundlagen von der erstinstanzlichen Behörde im vorliegenden Verfahren beizuschaffen waren; sie beinhalten konträre Beurteilungen zur Qualität (Qualifizierung] der Waffe.

 

Somit war in Stattgabe des Beweisantrages des Antragstellers jedenfalls darüber mittels Einholung eines waffenfachlichen Sachverständigengutachtens vorzugehen.

 

Die technisch saubere Qualifizierung der Waffe ermöglicht rechtlich die richtige waffengesetzliche Subsumtion.

Erst dann kann aufgrund konkreter Verfahrensergebnisse, die sich angesichts hier vorliegender gegensätzlicher behördlicher Beurteilungen mit der Qualität der Waffe auseinandersetzen müssen, über den Antrag entschieden werden.

 

Wäre der beantragte Beweis aufgenommen worden, so wäre dem Antrag auf Entschädigung wegen der erfolgten behördlichen Beschlagnahme Folge zu geben gewesen.

 

Das Verfahren blieb somit mangelhaft, indem eine eingehende Befassung mit den widersprüchlichen behördlichen Beurteilungen sowie mit einer waffenfachlichen Begutachtung, die einzuholen war, unterblieben ist.

 

Es liegt somit der Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor und es wird im Beschwerdeverfahren Beweisaufnahme in vorstehendem Sinne zu erfolgen haben (und sohin dies auch ausdrücklich beantragt).

 

Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung

 

Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt auch dazu, dass hinreichende Sammlung des Entscheidungsstoffes unterblieben ist.

 

Eine fehlerfreie Beweiswürdigung darf keinen antizipierenden Charakter haben. Wenn nun aber wesentliche Erkenntnis quellen fehlen bzw. wesentliche Beweismittel nicht aufgenommen wurden, so setzt sich etwaige Beweis Würdigung zwangsläufig unzulässig antizipierend über deren Erkenntnis wert bzw. Beweiswert hinweg.

 

Sohin ermangelt es dem festgestellten Sachverhalt einer fehlerfreien erstinstanzlichen Beweiswürdigung.

 

Somit gilt auch zu diesem Beschwerdegrund, dass zunächst sämtliche relevante Erkenntnisquellen (Beweismittel) auszuschöpfen sind - insbesondere somit durch Einsichtnahme in die Bewilligungsakte einerseits wie auch die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte andererseits wie auch durch Einholung eines waffenfachlichen Gutachtens Beweis aufzunehmen ist - und dass in der Folge unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Ermittlungsergebnisse der maßgebliche Entscheidungssachverhalt in vollständiger - und erst durch Vollständigkeit schlüssiger - Beweis-würdigung der maßgebliche Sachverhalt festzustellen ist.

 

Wird dem, wie sohin für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt wird, nachgekommen, so wird in tatsächlicher Hinsicht festzustellen sein, dass die Sachverhaltsvoraussetzungen zur stattgebenden Antragserledigung vorliegen.

 

Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

Eine rechtsrichtige Beurteilung eines Sachverhalts setzt voraus, dass zunächst im Rahmen eines fehlerfreien Verfahrens die Grundlagen für eine in freier - aber doch schlüssiger - Beweiswürdigung zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen geschaffen werden (wie dies der bezeichnende Grundsatz der materiellen Wahrheit gut zum Ausdruck bringt).

Auf Basis dessen ist die fehlerfreie rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Und lediglich auf dieser Basis ist eine rechts richtige Subsumtion erst möglich.

 

An das Vorgesagte anknüpfend ergibt sich, dass die belangte Behörde rechtlich - und damit rechtsirrig - nicht davon ausging, dass eine detailhafte Erforschung des Sachverhalts unter Ausschöpfung sämtlicher tauglicher Erkenntnisquellen (Beweismittel) vorzunehmen sei.

Liegt die Ursache für eine mangelhafte Verfahrensführung sowie eine fehlerhafte bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung in rechtsirriger Anschauung der belangte Behörde gegründet, so stellt dies den Tatbestand der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Form des Vorliegens sekundärer Verfahrensmängel und sekundärer Feststellungsmängel her.

 

Dies ist hier der Fall und sohin auch der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegeben.

 

Der erstinstanzliche Bescheid verletzt den Beschwerdeführer demnach in seinem Recht auf Zuerkennung einer Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß.

 

Er stellt sohin die

 

Anträge

 

auf Ergänzung der Beweisaufnahme durch Beischaffung der Einfuhrbewilligungsakte der BH Linz-Land sowie der Staats anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrensakte;

 

auf Einholung eines waffenfachlichen Sachverständigengutachtens zur Waffe;

 

auf Verlesung der beigeschafften Akten, Gutachtenserstattung und Inaugenscheinnahme der verfahrensgegenständlichen Waffe im Rahmen der anzuberaumenden mündlichen Beschwerdeverhandlung;

 

auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und antragsgemäße Zuerkennung einer Entschädigung an den Antragsteller im gesetzlichen Ausmaß.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 8. April 2016 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, und das Beschwerdevorbringen. Da sich daraus schon der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab, im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren und im Übrigen ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.  

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

Aufgrund des vorliegenden geklärten und in den wesentlichen Punkten unwidersprochenen Sachverhalts konnte eine detaillierte Beweiswürdigung unterbleiben. Insbesondere sind Fragen der Qualifizierung der in Rede stehenden Waffe hinsichtlich ihrer Kategorie für das ggst. Verfahren nicht von Relevanz, weshalb den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht nachzukommen war.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

§ 12 Abs. 2 WaffG normiert, dass die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigten,

unverzüglich sicherzustellen sind. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

 

Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheid eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

 

2.1. Vorweg sei explizit darauf hingewiesen, dass § 12 WaffG Bedingungen und Vorgangsweisen im Rahmen der Verhängung von Waffenverboten regelt. Als Folge eines rechtskräftig verhängten Waffenverbotes gelten etwa sichergestellte Waffen als verfallen (vgl. § 12 Abs. 3 Z. 1 WaffG). Als Folge des Verfalls wiederum regelt § 12 Abs. 4 die Bedingungen unter denen einem Antragsteller Entschädigung bescheidmäßig zu gewähren ist.

 

2.2 Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2015 über den nunmehrigen Bf ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ausgesprochen wurde. Dagegen erhob der Bf in offener Frist Beschwerde, weshalb der angefochtene Bescheid nicht in Rechtskraft treten konnte. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. März 2015, LVwG-750257/2/BP/JW, wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Somit liegt bzw. lag auch zu keiner Zeit ein rechtskräftiges Waffenverbot vor.

 

2.3. Wie eingangs festgehalten und von der belangten Behörde auch völlig zutreffend festgestellt, normiert § 12 Abs. 3 WaffG, dass sichergestellte Waffen und Munition erst mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes als verfallen gelten. § 12 Abs. 4 WaffG setzt aber, um eine Entschädigung mittels Bescheid von Seiten der Behörde zuerkennen zu können voraus, dass die sichergestellten Waffen bzw. Munition als verfallen gelten.

 

Im vorliegenden Fall trat weder ein Verfall der sichergestellten Waffe nach § 12 Abs. 3 noch nach einer anderen Bestimmung des Waffengesetzes ein (z.B. § 50 oder 52 WaffG), weshalb es schon an der Grundvoraussetzung für eine allfällige Entschädigung mangelt. Derartiges wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine Prüfung der weiteren Kriterien konnte weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren platzgreifen, zumal eben die in Rede stehende Waffe nicht – auf § 12 Abs. 1 iVm. Abs. 3 WaffG als rechtskräftig verfallen galt und gilt.

 

Es wäre durchaus anzudenken gewesen den ursprünglichen Antrag von Seiten der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen. Da aber der Bf durch die Abweisung in seinen Rechten nicht verletzt wurde, kann über diesen Umstand ohne weiteres hinweggegangen werden. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass es zur Klärung der in Rede stehenden Rechtsfrage nicht darauf ankommt, welcher Kategorie die – nicht rechtskräftig verfallene – Waffe zuzuordnen ist.

 

3. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree