LVwG-750348/2/BP/BD
Linz, 19.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn P J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C A, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 2016, GZ: LL/2578, mit dem der Antrag gemäß § 12 Abs. 4 WaffG vom 3. August 2015 als unbegründet abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 4 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013 WaffG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde), wies mit Bescheid vom 4. März 2016, GZ: LL/2578, den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 3. August 2015 gem. § 12 Abs. 4 WaffG als unbegründet ab.
Begründend führt die belangte Behörde darin ua. wie folgt aus:
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 5. April 2016, worin ua. wie folgt ausgeführt wird:
Der bezeichnete Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Als Beschwerdegründe macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens], unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Auf das erstinstanzliche Verfahren war das AVG anzuwenden. Demnach war die belangte Behörde verpflichtet, den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt von sich aus festzustellen (Prinzip der Amtswegigkeit-Offizialmaxime - und der materiellen Wahrheit] sowie den Beschwerdeführer Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte bzw. zur Stellungnahme zu gewähren (rechtliches Gehör].
Unabhängig von der Verpflichtung zum amtwegigen Vorgehen hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 19.10.2015 einen Antrag auf Einholung eines waffenfachlichen Sachverständigengutachtens gestellt.
Folgende Begründung hat er zu diesem Beweisantrag vorgebracht; (...)
Der Beweisantrag war relevant. Denn wie in der Akte der erstinstanzlichen Behörde bzw. jedenfalls auch in der beizuschaffenden Bewilligungsakte der selben Behörde dokumentiert ist, hat der Antragsteller zunächst um die Bewilligung, die Waffe nach Österreich einführen zu dürfen, angesucht und wurde diese erteilt. Handelte es sich jedoch tatsächlich um eine Waffe, deren Besitz / Einfuhr verboten ist, so hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen.
Der Umstand, dass die Bewilligung erteilt wurde, belegt deren waffengesetzliche Unbedenklichkeit.
Im Widerspruch dazu ging die Staatsanwaltschaft Linz in der beigeschafften oder verneinendenfalls noch beizuschaffenden Verfahrensakte davon aus, dass es sich um Kriegsmaterial handle, dessen Besitz waffengesetzlich verboten sei, sodass, wie im vorstehenden Beweisantrag ausdrücklich vorgebracht wurde, Beschlagnahme der Waffe erfolgte.
Zur Begründung verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass es sich um eine verbotene Waffe (Kriegsmaterial] handle, weshalb zu beschlagnahmen sei.
Gleichzeitig wurde die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers eingestellt. Dies mit der Begründung, dass diesem aufgrund der Fehlklassifizierung der Waffenbehörde kein Verschulden anzulasten sei.
Die Fehlbeurteilung der Waffenbehörde, welche hier angesprochen ist, meint die waffenrechtliche Beurteilung der Waffenbehörde anlässlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Einfuhr der Waffe.
Somit zeigt sich, dass jedenfalls die Akte betreffend die Bewilligung der Einfuhr der Waffe einerseits wie auch jene der Staatsanwaltschaft andererseits als wesentliche Entscheidungsgrundlagen von der erstinstanzlichen Behörde im vorliegenden Verfahren beizuschaffen waren; sie beinhalten konträre Beurteilungen zur Qualität (Qualifizierung] der Waffe.
Somit war in Stattgabe des Beweisantrages des Antragstellers jedenfalls darüber mittels Einholung eines waffenfachlichen Sachverständigengutachtens vorzugehen.
Die technisch saubere Qualifizierung der Waffe ermöglicht rechtlich die richtige waffengesetzliche Subsumtion.
Erst dann kann aufgrund konkreter Verfahrensergebnisse, die sich angesichts hier vorliegender gegensätzlicher behördlicher Beurteilungen mit der Qualität der Waffe auseinandersetzen müssen, über den Antrag entschieden werden.
Wäre der beantragte Beweis aufgenommen worden, so wäre dem Antrag auf Entschädigung wegen der erfolgten behördlichen Beschlagnahme Folge zu geben gewesen.
Das Verfahren blieb somit mangelhaft, indem eine eingehende Befassung mit den widersprüchlichen behördlichen Beurteilungen sowie mit einer waffenfachlichen Begutachtung, die einzuholen war, unterblieben ist.
Es liegt somit der Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor und es wird im Beschwerdeverfahren Beweisaufnahme in vorstehendem Sinne zu erfolgen haben (und sohin dies auch ausdrücklich beantragt).
Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung
Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt auch dazu, dass hinreichende Sammlung des Entscheidungsstoffes unterblieben ist.
Eine fehlerfreie Beweiswürdigung darf keinen antizipierenden Charakter haben. Wenn nun aber wesentliche Erkenntnis quellen fehlen bzw. wesentliche Beweismittel nicht aufgenommen wurden, so setzt sich etwaige Beweis Würdigung zwangsläufig unzulässig antizipierend über deren Erkenntnis wert bzw. Beweiswert hinweg.
Sohin ermangelt es dem festgestellten Sachverhalt einer fehlerfreien erstinstanzlichen Beweiswürdigung.
Somit gilt auch zu diesem Beschwerdegrund, dass zunächst sämtliche relevante Erkenntnisquellen (Beweismittel) auszuschöpfen sind - insbesondere somit durch Einsichtnahme in die Bewilligungsakte einerseits wie auch die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte andererseits wie auch durch Einholung eines waffenfachlichen Gutachtens Beweis aufzunehmen ist - und dass in der Folge unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Ermittlungsergebnisse der maßgebliche Entscheidungssachverhalt in vollständiger - und erst durch Vollständigkeit schlüssiger - Beweis-würdigung der maßgebliche Sachverhalt festzustellen ist.
Wird dem, wie sohin für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt wird, nachgekommen, so wird in tatsächlicher Hinsicht festzustellen sein, dass die Sachverhaltsvoraussetzungen zur stattgebenden Antragserledigung vorliegen.
Unrichtige rechtliche Beurteilung
Eine rechtsrichtige Beurteilung eines Sachverhalts setzt voraus, dass zunächst im Rahmen eines fehlerfreien Verfahrens die Grundlagen für eine in freier - aber doch schlüssiger - Beweiswürdigung zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen geschaffen werden (wie dies der bezeichnende Grundsatz der materiellen Wahrheit gut zum Ausdruck bringt).
Auf Basis dessen ist die fehlerfreie rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Und lediglich auf dieser Basis ist eine rechts richtige Subsumtion erst möglich.
An das Vorgesagte anknüpfend ergibt sich, dass die belangte Behörde rechtlich - und damit rechtsirrig - nicht davon ausging, dass eine detailhafte Erforschung des Sachverhalts unter Ausschöpfung sämtlicher tauglicher Erkenntnisquellen (Beweismittel) vorzunehmen sei.
Liegt die Ursache für eine mangelhafte Verfahrensführung sowie eine fehlerhafte bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung in rechtsirriger Anschauung der belangte Behörde gegründet, so stellt dies den Tatbestand der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Form des Vorliegens sekundärer Verfahrensmängel und sekundärer Feststellungsmängel her.
Dies ist hier der Fall und sohin auch der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegeben.
Der erstinstanzliche Bescheid verletzt den Beschwerdeführer demnach in seinem Recht auf Zuerkennung einer Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß.
Er stellt sohin die
Anträge
auf Ergänzung der Beweisaufnahme durch Beischaffung der Einfuhrbewilligungsakte der BH Linz-Land sowie der Staats anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrensakte;
auf Einholung eines waffenfachlichen Sachverständigengutachtens zur Waffe;
auf Verlesung der beigeschafften Akten, Gutachtenserstattung und Inaugenscheinnahme der verfahrensgegenständlichen Waffe im Rahmen der anzuberaumenden mündlichen Beschwerdeverhandlung;
auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und antragsgemäße Zuerkennung einer Entschädigung an den Antragsteller im gesetzlichen Ausmaß.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 8. April 2016 zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, und das Beschwerdevorbringen. Da sich daraus schon der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab, im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren und im Übrigen ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Aufgrund des vorliegenden geklärten und in den wesentlichen Punkten unwidersprochenen Sachverhalts konnte eine detaillierte Beweiswürdigung unterbleiben. Insbesondere sind Fragen der Qualifizierung der in Rede stehenden Waffe hinsichtlich ihrer Kategorie für das ggst. Verfahren nicht von Relevanz, weshalb den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht nachzukommen war.
III.
1. Gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
§ 12 Abs. 2 WaffG normiert, dass die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigten,
unverzüglich sicherzustellen sind. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
Gemäß § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheid eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
2.1. Vorweg sei explizit darauf hingewiesen, dass § 12 WaffG Bedingungen und Vorgangsweisen im Rahmen der Verhängung von Waffenverboten regelt. Als Folge eines rechtskräftig verhängten Waffenverbotes gelten etwa sichergestellte Waffen als verfallen (vgl. § 12 Abs. 3 Z. 1 WaffG). Als Folge des Verfalls wiederum regelt § 12 Abs. 4 die Bedingungen unter denen einem Antragsteller Entschädigung bescheidmäßig zu gewähren ist.
2.2 Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2015 über den nunmehrigen Bf ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ausgesprochen wurde. Dagegen erhob der Bf in offener Frist Beschwerde, weshalb der angefochtene Bescheid nicht in Rechtskraft treten konnte. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. März 2015, LVwG-750257/2/BP/JW, wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Somit liegt bzw. lag auch zu keiner Zeit ein rechtskräftiges Waffenverbot vor.
2.3. Wie eingangs festgehalten und von der belangten Behörde auch völlig zutreffend festgestellt, normiert § 12 Abs. 3 WaffG, dass sichergestellte Waffen und Munition erst mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes als verfallen gelten. § 12 Abs. 4 WaffG setzt aber, um eine Entschädigung mittels Bescheid von Seiten der Behörde zuerkennen zu können voraus, dass die sichergestellten Waffen bzw. Munition als verfallen gelten.
Im vorliegenden Fall trat weder ein Verfall der sichergestellten Waffe nach § 12 Abs. 3 noch nach einer anderen Bestimmung des Waffengesetzes ein (z.B. § 50 oder 52 WaffG), weshalb es schon an der Grundvoraussetzung für eine allfällige Entschädigung mangelt. Derartiges wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine Prüfung der weiteren Kriterien konnte weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren platzgreifen, zumal eben die in Rede stehende Waffe nicht – auf § 12 Abs. 1 iVm. Abs. 3 WaffG als rechtskräftig verfallen galt und gilt.
Es wäre durchaus anzudenken gewesen den ursprünglichen Antrag von Seiten der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen. Da aber der Bf durch die Abweisung in seinen Rechten nicht verletzt wurde, kann über diesen Umstand ohne weiteres hinweggegangen werden. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass es zur Klärung der in Rede stehenden Rechtsfrage nicht darauf ankommt, welcher Kategorie die – nicht rechtskräftig verfallene – Waffe zuzuordnen ist.
3. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree