LVwG-750334/2/BP/SA
Linz, 04.03.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über den Fristsetzungsantrag des A F, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dipl.-Ing. Mag. iur. A R, W, vom 25. Februar 2016, die Beschwerde vom 23. Juni 2015 in der Rechtssache betreffend den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Juni 2015, GZ: Sich01-257-2015, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Waffenpasses, den
B E S C H L U S S
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g
I.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 brachte der Antragsteller unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2015, GZ: Sich01-257-2015, noch keine Entscheidung getroffen habe.
I.2. Vom Oö. Landesverwaltungsgericht geführte Erhebungen haben ergeben, dass ho die im vorigen Absatz angesprochene Beschwerde nicht eingelangt ist.
II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat über den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag erwogen:
II.1. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser, entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
II.2. Nachdem ein Fristsetzungsantrag eingebracht worden ist, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der dargestellten Rechtsnormen diesen auf seine Zulässigkeit und seine Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Ist der Antrag nicht zulässig, bspw weil er zu früh gestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht ihn zurückzuweisen (so auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 [214] Rz 531).
Ein zulässiger Fristsetzungsantrag setzt daher voraus, dass die (sechsmonatige) Entscheidungsfrist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgelöst wurde und in Folge abgelaufen ist. Bevor die belangte Behörde eine Beschwerde dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt hat, ist die Rechtssache jedoch nicht gerichtsanhängig und die Entscheidungsfrist beginnt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu laufen (vgl jüngst: VwGH 29.9.2015, Fr 2015/05/0012). Im konkreten Fall hat die laut dem Fristsetzungsantrag belangte Behörde bis dato keine Beschwerde vorgelegt. Im Sinne der eben gemachten Ausführungen sind die Voraussetzungen des § 38 Abs 1 VwGG somit nicht erfüllt und ist der Antrag daher zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 30a Abs 1 VwGG iVm § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann der Antrag gestellt werden, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieser Vorlageantrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu stellen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree