LVwG-700084/12/MB

Linz, 16.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn W V, vertreten durch Dr. J und Mag. V GmbR, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 15. Jänner 2015, GZ: Sich96-220-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15. Jänner 2015, GZ: Sich96-220-2014, wurde über Herrn W V (im Folgenden: Bf), geb. x, mit nachfolgendem Spruch wegen Verletzung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 eine Geldstrafe idHv. 120 Euro bzw. 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ein Kostenbeitrag idHv. 12 Euro verhängt:

 

Die belangte Behörde führte dazu wie folgt aus:

„Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

Begründung:

Sie haben am 07.04.2014 um 10:15 Uhr in der Nähe der Werkstätten am Betriebsgelände der Firma N, R-straße 48-50, im Beisein von mehreren Personen angehalten, die Füße zusammengeschlagen, den rechten Arm erhoben und gesagt: "Ein Volk. Ein Reich. Ein Führer.". Anschließend drehten Sie sich ca. 90 Grad (Einvernahme Ing. P vom 19.11.2014 und K vom 18.11.2014).

 

Die Staatsanwaltschaft Wels stellte laut Benachrichtigung vom 3.12.2014, 9 St309/14h, das Strafverfahren wegen § 3g Verbotsgesetz 1947 ein, weil zu diesem gerichtlichen Straftatbestand weder die Tathandlung nocht der Tatvorsatz sowie einen solchen indizierende Gesinnung mit der für (gerichtliche) Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar wären.

 

Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen der Zeugen Ing. P, K, I, S und B sowie Einsichtnahme in den Abschlussbericht der Polizeiinspektion Attnang-Puchheim vom 11.11.2014.

Die Zeugeneinvernahme des A N konnte unterbleiben, da seine eidesstattliche Erklärung zur Kenntnis genommen wurde und der Zeuge zum Tatzeitpunkt selbst aber nichts sagen kann.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die weitgehend übereinstimmenden und sehr konkret dargelegte Aussagen der Herren Ing. P (vom 19.11.2014 und K (vom 18.11.2014), die vor allem das Anhalten, das Erheben der Hand zum „Hitlergruß" und den Ausspruch "Ein Volk. Ein Reich. Ein Führer." bezeugten"

Beide gaben auch bereits an, dass zwar weitere Personen im nächsten Umfeld Ihrer Handlung, anwesend gewesen wären, jedoch sich nicht sicher seien, ob diese den Ausspruch hörten.

 

Damit deckt sich auch ein Hinweis in der Aussage des ebenfalls in der Nähe befindlichen Herrn I, wonach er Ihnen mit einer Handbewegung gedeutet hätte. Bei lebensnaher Betrachtung ist es naheliegend, dass Herr I nur einen Teil dieser Handbewegung selbst gesehen hat, zumal nach Angaben des Zeugen I dieser seine Aufmerksamkeit nicht auf das hier maßgebliche Geschehen gerichtet hatte, sondern sich vielmehr mit einem anderen Arbeitskollegen unterhalten hatte.

 

Dem entsprechend ist es auch lebensnah, dass Ihre Aussagen auch aufgrund der im Verhältnis zu den anderen Anwesenden entsprechend höheren Aufmerksamkeit - auch wegen derselben Gehrichtung der Zeugen Ing. P und K - auf das Geschehen von den Zeugen Ing. P und K gehört wurden und von den anderen hingegen nicht.

 

Eine nationalsozialistische Gesinnung Ihrerseits ist nicht feststellbar und liegt nach Überzeugung der erkennenden Behörde auch nicht vor. Dieser Umstand ist aber vor dem Hintergrund des Art III Abs 1 Z 4 EGVG weder rechtlich maßgeblich noch geeignet, im Zuge der Beweiswürdigung ein anderes Ergebnis herbeizuführen.

 

Die von Ihnen berufenen Zeugen Herr S und Herr B konnten keine Angaben zum tatsächlichen Geschehen machen, zumal diese zum Tatzeitpunkt nicht mehr in der Firma beschäftigt war. Vielmehr bezeugten diese glaubhaft und allgemein, dass Sie keine nationalsozialistische Gesinnung besitzen würden.

 

Die in ihrer Äußerung vom 12.12.2014 enthaltenen Mobbingvorwürfe gegenüber den Zeugen Ing. P und K sind zwar abstrakt geeignet, Zweifel an der Lauterkeit der Motive dieser beiden Zeugen zu begründen, jedoch ändern diese nichts an den konkret und übereinstimmend geschilderten Wahrnehmungen und sind nach Überzeugung der Behörde die bloß behaupteten Mobbinginteressen nicht hinreichend, um die möglichen schwerwiegenden Folgen von Falschaussagen (arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen) in Kauf zu nehmen.

 

Zum Inhalt der Aussage selbst legt Ihre in der Einstellungsbenachrichtigung der Staatsanwaltschaft zitierte Stellungnahme nahe, dass zumindest Ihrerseits die "spasshalber" verwendete Bezeichnung als "Führer" (Sie) oder "Volk" (Ihre Kollegen) durchaus vorgekommen ist.

 

Darüber hat die Behörde rechtlich erwogen wie folgt:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des EGVG sind:

 

"Artikel III

 

 

(1) Wer

4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBI. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetz.es BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, begeht, in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,... im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden."

 

Da dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, Sinnloses anzuordnen, muss der Straftatbestand des Art IX Abs 1 Z 7 EGVG 1950 (jetzt Art III Abs 1 Z 4 EGVG) grundsätzlich ein anderes Verhalten erfassen als das VerbotsG, das insbesondere in den §§ 3d und 3g gleichfalls das Verbreiten nationalsozialistischen Gedankengutes pönalisiert. Die beiden gesetzlichen Tatbestände umschreiben indessen nur scheinbar Identes. Während nämlich das VerbotsG im wesentlichen ein vorsätzliches Verhalten mit gerichtlicher Strafe bedroht, das darauf abzielt, das Wiedererstehen des Nationalsozialismus in Österreich zu bewirken, stellt Art IX Abs 1 Z 7 EGVG 1950 ein Verhalten unter Verwaltungsstrafe, das dem im VerbotsG umschriebenen zwar ähnelt, dem aber der für die Strafbarkeit nach dem VerbotsG geforderte besondere Vorsatz mangelt, in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren; vielmehr geht es hier um die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung eines Verhaltens, das dadurch, daß es - wenngleich fälschlich - den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung iS des VerbotsG betrieben (dem aber tatsächlich der dahin gehende Vorsatz mangelt), objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug bestimmter Art empfunden wird (VfGH 07.03.1989, B 1824/88).

 

Art IX Abs 1 Z 7 EGVG hebt keine bestimmten Verhaltensweisen aus dem Kreis verbotener Wiederbetätigung heraus und erweitert diesen Kreis auch nicht. Zweck dieses Tatbestandes ist nicht der des VerbotsG, nämlich den Staat vor dem Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu schützen, sondern ärgerniserregenden Unfug hintanzuhalten.

 

Durch Art III Abs 1 Z 4 EGVG soll „ärgerniserregender Unfug" hintangehalten werden (vgl VfSIg 12.002/1989), dem nicht der Vorsatz zugrunde liegt, in Österreich ein nationalsozialistisches Regime zu installieren (vgl VwSlg 13.548 A/199.1).

 

Das Ausrufen von "Mein Volk. Mein Reich. Mein Führer." mit gestrecktem Arm stellt jedenfalls eine nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG maßgebliche Tathandlung dar, die im vorliegenden Fall nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen wurde.

 

Ein Strafausmaß von lediglich 5 % des Strafrahmens erscheint angesichts der bisherigen Unbescholtenheit und vorliegenden Fahrlässigkeitsverschuldens als ausreichend, um Sie von weiteren, solchen Handlungen abzuhalten.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist die Beschwerde vom 9. Februar 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Der Bf führte dazu wie folgt aus:

 

„Der Beschuldigte erhebt gegen die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Sich96-220-2014 vom 15.01.201.5, zugestellt am 23.01.201 5, innerhalb offener Frist nachstehende

 

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht.

 

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch den bekämpften Bescheid im subjektiven Recht auf Nichtbestrafung bei Nichtverwirklichung des gesetzlichen Tatbildes verletzt.

 

Dazu im Einzelnen:

Der Beschuldigte hat am 07,04.2014 im Scherz zu einem Arbeitskollegen die rechte Hand erhoben und sinngemäß gescherzt: „Ich bleibe weiterhin Euer Führer" Dies war eine satirische/scherzhafte Äußerung in Anlehnung an den unsinnigen Führerkult im 3. Reich. Dabei waren 2 weitere Personen anwesend (die beiden Betriebsleiter / Anzeiger). Andere Personen mögen theoretisch in der Nähe gewesen sein, für diese wären die Äußerungen des Beschuldigten, selbst wenn sie in der Nähe gewesen wären, weder hör- noch sichtbar, weshalb deren Anwesenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Sicherheit nicht feststellbar ist.

 

Die anderslautenden Feststellungen der Behörde, wonach der Beschuldigte „in Anwesenheit mehrerer Personen die Füße zusammen geschlagen, den rechten Arm erhoben und gesagt hätte: Ein Volk, ein Reich, ein Führer", sind unzutreffend und vor dem Hintergrund einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (Abfertigung) zwischen dem Dienstgeber und dem Beschuldigten zu sehen. Insbesondere hat die Behörde die Angaben der Belastungszeugen / Betriebsleiter nicht richtig gewürdigt, welche in der jüngsten Vergangenheit den Beschuldigten bereits mehrfach unrichtig Dienstverletzungen unterstellt haben, offenbar um Entlassungsgründe zu fingieren, womit natürlich der Verlust der Abfertigung für den Beschuldigten einhergegangen wäre.

 

Zu den Hintergründen der Geschehnisse ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte seit 1977 bei der Firma N K GesmbH (mit einmonatiger Unterbrechung im Jahre 1988) bis zur nunmehrigen Entlassung beschäftigt war und sich in dieser Zeit nichts zu schulden kommen ließ. Am Ende seines fast 40-jährigen Arbeitslebens wäre natürlich von der Dienstgeberin die Abfertigung zu bezahlen gewesen und ist darin die Motivation der Dienstgeberin für die gegenständliche Anzeige zu suchen.

Der Beschuldigte wurde kurz vor dem/gegenständlichen Vorfall von der Dienstgeberin degradiert, er war zuvor Werkstättenleiter, diese Funktion wurde sodann einem anderen übertragen, weshalb sieh bei den Arbeitskollegen des Beschuldigten der nun gegenständliche Scherz etabliert hat, der dem Beschuldigten nun angelastet wird. Die Arbeitskollegen haben in jüngerer Vergangenheit nach der „Degradierung** des Beschuldigten immer wieder in satirischer Anspielung an das 3. Reich dem Beschuldigten gegenüber gescherzt: „Du bleibst weiterhin unser Führer."

 

Der Behörde ist zuzubilligen, dass es gegenständlich ohne mündliche Verhandlung schwierig ist, die Hintergründe, die hinter der Anzeige bzw. ausgesprochenen Entlassung stellen, aufzuklären. Die Behörde hat festgehalten, dass sie der Überzeugung ist, dass beim Beschuldigten keinerlei nationalsozialistische Gesinnung vorhanden ist und es sich gegenständlich vielmehr um einen „ärgerniserregenden Unfug" handeln würde. Nach Ansicht der Behörde ist dieser ärgerniserregende Unfug strafbar.

 

Diese Rechtsansicht der belangten Behörde teilt der Beschuldigte nicht.

 

Abgesehen davon, dass offenkundige Satire und Spaße, wie es die inkriminierten Äußerungen des Beschuldigten nuneinmal sind, nicht strafbar sind und unter das Recht der freien Meinungsäußerung nach. Art 10 EMR1C zu subsumieren sind, liegen gegenständlich auch nicht die erforderlichen Tatbestandmerkmale vor, dies selbst unter Zugrundelegung der Feststellungen der Behörde.

 

Strafbar nach Art III Abs 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsgesetzen 2008 (EGVG) ist die „Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut", Was unter  „Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut“ zu verstehen ist, wurde bereits mehrfach vom VwGH judiziert (siehe beispielsweise VwGH zu GZ 2006/09/0126 vom 08.08.2008 und Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 78f) und hat der VwGH dazu ausgeführt, dass unter „Verbreiten“ jede Handlung zu verstehen ist, mit welcher derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis" zugänglich gemacht wird. Zur Definition „größerer Personenkreis", darf wiederum auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. hiezu Leukauf-Steininger2 RN 3 zu § 69 StGB) verwiesen werden. Die Feststellungen der belangten Behörde zum Tatbildmerkmal „größerer Personenkreis" sind jedenfalls unzureichend, diese spricht nur von „mehreren" Personen (faktisch waren es 3 Personen, die zugegen waren). Das gesetzliche Tatbild der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut ist daher bereits mangels Vorliegen der Tatbestandmerkmale „Verbreitung“ und „größerer Personenkreis" nicht erfüllt, weshalb das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bereits aus diesem Grund einzustellen ist.

 

Zum relevierten Verfahrensmangel ist der Ordnung halber noch ergänzend aufzuzeigen, dass der Beschuldigte persönlich bei der Behörde erschien, um seine Sicht der Dinge darzulegen, eine Vernehmung des Beschuldigten wurde jedoch von der Behörde nicht vorgenommen, mit der Begründung, dass eine solche nicht erforderlich wäre. Dies wird als Verfahrensmangel gerügt.

 

Dem Beschuldigten ist daher zusammengefasst kein verwaltungsstrafrelevantes Verhalten anzulasten.

 

Aus den genannten Gründen werden gestellt die Anträge

1. Das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos belieben und das Verfahren einstellen.“

 

3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

 

 

 

II.

 

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. I. angeführten Schriftsätzen und dem Akt der belangten Behörde. Zudem wurde am 12.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

2. Es ist daher nachfolgender Sachverhalt festzustellen: Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung und aufgrund der im Akt befindlichen Beweisergebnisse (Information für Verfassungsschutz , Einstellung zur Zahl 9 St 309/14h-1, eidesstattliche Erklärungen, etc.) sowie dem Umstand, dass die Aussage des Zeugen K einerseits im Bereich der Kontrollfragen als ausweichend und daher unglaubwürdig zu werten war und der Aussage des Zeugen I sowie dem persönlichen Eindruck auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und der schlüssigen Verantwortung des Bf konnte daher die vorgeworfene Tathandlung selbst nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Es war daher davon auszugehen, dass der Bf die ihm vorgeworfenen Aussagen und Verhaltensweisen nicht getätigt hat, sondern der im Verfahren immer wieder dargelegte „Running-Gag“ stattgefunden hat.

 

 

 

III.

 

1. Gemäß Art III Abs. 1 EGVG ist mit einer Geldstrafe von bis zu 2180 EUR zu bestrafen, wer nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl 13/1945, idF BGBl 25/1947, verbreitet.

 

2. Wie unter Pkt. II dargelegt, war in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Bf keine gem. Art III Abs. 1 EGVG tatbildliche Handlung gesetzt hat. Der zu Grunde zu legende „Running-Gag“ wird durch Art III Abs. 1 EGVG nicht erfasst.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

4. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen. Einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde hat der Bf ebenso nicht zu leisten.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter