LVwG-500031/2/Kü/TO/AK

Linz, 27.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über den Antrag des Herrn x, x, x, vom 4. Februar 2014 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Jänner 2014,
GZ: UR96-5-2013, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Der Antrag wird gemäß § 40 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichts­ver­fahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom
13. Jänner 2014, GZ: UR96-5-2013, über den Antragsteller wegen Übertretung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, verhängt. Gleich­zeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 18 Euro vorge­schrieben.

 

2. Der Antragsteller hat mit 4. Februar 2014 die Beistellung eines Verteidigers beantragt. Als Begründung wird vorgebracht, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage fühle, das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht alleine zu bestreiten und auf Anraten der Rechtsan­waltskammer Linz diesen Antrag stelle. Zudem beziehe er weder eine Pension, noch Mindestsicherung und sei lediglich bei seiner Gattin krankenversichert. Er sei dadurch nicht im Stande, ohne Beeinträchtigung für seinen Unterhalt die Kosten eines Verteidigers zu tragen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 40 Abs.1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Gewährung einer Verfahrenshilfe ist somit an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers ist auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckent­sprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Landes­verwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht. Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)  iVm § 24 Verwal­tungsstrafgesetz (VStG) von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Landesverwal­tungsgericht nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Kom­plexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten: die Sach- und Rechtslage muss besonders schwierig gestaltet sein bzw. die besondere Tragweite des Rechtsfalles müsste eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandvoraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

Im gegenständlichen Fall wurde eine Strafe von 180 Euro bei einem Strafrahmen von 360 bis 7.270 Euro ausgesprochen, weil der Antragsteller mineralische Bau­rest­massen in Form von Ziegelschutt in einer Menge von ca. 50 m3 auf seinem Grundstück Nr. x, KG x, gelagert hat und es sich dabei um eine gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 unzulässige Abfallbehandlung handelt, da Abfälle außer­halb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Die Aktenlage zeigt eindeutig, dass gegenständlich weder besondere Schwierig­keiten hinsichtlich der Sach- und Rechtslage, noch eine besondere Tragweite des Rechtsfalles vorliegen. Zudem wurde die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe bereits um die Hälfte reduziert. Da somit die Tatbestandsvoraussetzung des Interesses der Rechtspflege im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGVG nicht vorliegt, zur Gewährung von Verfahrenshilfe jedoch beide Tatbestände des § 40 Abs. 1 VwGVG kumulativ vorhanden sein müssen, war die Mittellosigkeit des Beschuldigten als weitere Voraussetzung nicht mehr zu prüfen und der Antrag daher abzuweisen.

 

3.1. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen (§ 40 Abs. 4 VwGVG).

Dies bedeutet, dass dem Beschuldigten gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ab Zustellung des Bescheides eine vierwöchige Beschwerdefrist offensteht.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

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