LVwG-000146/2/Gf/Mu

Linz, 09.05.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Grof über die Beschwerde des C F, vertreten durch G W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 14. März 2016, Zl. SanRB96-78-2015, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß 52 Abs. 9 VStG weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten; zugleich entfällt die Grundlage für ein Kostenersatzbegehren der AGES i.S.d. § 71 Abs. 3 LMSVG.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

Ablauf des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 4. Dezember 2015, Zl. 5LM/03250003/ROK-0001-0032, wurde gegen den Verantwortlichen des Unternehmens des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (im Folgenden: LMSVG) eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Imst erstattet.

 

Danach habe ein Lebensmittelaufsichtsorgan anlässlich einer am 5. Oktober 2015 um 10:32 Uhr in den Betriebsräumlichkeiten der Filiale einer AG in Imst durchgeführten Kontrolle (u.a.) eine Probe der zuvor vom Unternehmen des Rechtsmittelwerbers angelieferten Waren (Putenbrust, originalverpackt) entnommen.

 

Dieser Anzeige war das Probenbegleitschreiben vom 5. Oktober 2015, Probezeichen: 7006SCUL0145/15, das Amtliche Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH – Institut für Lebensmittelsicherheit Wien (im Folgenden auch kurz: Gutachten der AGES) vom 10. November 2015, Zl. 15109895, und eine Kostennote der AGES beigelegt.

 

Aus diesem Gutachten der AGES ergebe sich, dass in der gegenständlichen Probe  der Lebensmittelinfektionserreger „campylobacter jejuni“ in einem Ausmaß von 30 KBE (= Koloniebildende Einheiten) pro Gramm nachgewiesen worden sei. Dadurch könnten bei einem Verzehr akute Gastro-Enteritiden (wässriger bis blutiger Durchfall, Fieber, Bauchkrämpfe) ausgelöst werden. In Österreich stelle die Campylobacteriose schon seit Jahren die häufigste durch Lebensmittel bedingte Infektionskrankheit dar, wobei systematische Gelenksentzündungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems zu den Spätfolgen bzw. Komplikationen einer Campylobacterinfektion zählen würden. In der Literatur seien 500 bis 800 Keime als minimale Infektionsdosis angegeben. Betroffen von solchen Infektionen seien hauptsächlich Kinder unter fünf Jahren, junge Erwachsene zwischen 20 und 29 Jahren und immunsupprimierte Personen.

 

Dieser Lebensmittelinfektionserreger werde zwar durch den Erhitzungsprozess bei der Zubereitung zuverlässig abgetötet, allerdings bestehe die Gefahr, dass Krankheitserreger durch das kontaminierte Lebensmittel in den Haushalt gelangen und auf diese Weise mittelbar – durch Kreuzkontamination – eine Gesundheitsgefährdung eintreten könnte(n).

 

Daher sei dieses Lebensmittel nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit nicht als sicher zu beurteilen, weshalb es i.S.d. § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG dem Verbot des Inverkehrbringens unterliege.

 

Weiters sei in diesem Gutachten moniert worden, dass der auf der gegenständlichen Probe angebrachte Hinweis „Vor dem Verzehr vollständig garen“ nicht ausreiche. Denn damit werde nicht auf die Gefahr der Einschleppung der Keime in den Haushalt und auf eine mögliche Kontamination von anderen Lebensmitteln mit pathogenen Keimen (Kreuzkontamination) hingewiesen. Zudem hätte die Kennzeichnung gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Hinweise: „kühlen, sauber arbeiten und durcherhitzen“ enthalten müssen.

 

2. Mit einem als „Verfahrensabtretung“ titulierten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. Dezember 2012, Zl. LM-64-2015, wurde „der Gegenstandsakt“ gemäß § 27 VStG (gemeint wohl: § 29a VStG) der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn „abgetreten“ (übertragen).

 

3. Daraufhin wurde von der belangten Behörde zum einen festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Vereinbarung vom 28. Oktober 2013 gemäß § 9 Abs. 3 oder 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten der GmbHfür die Einhaltung sämtlicher lebensmittel- und hygienerechtlicher Vorschriften“ bestellt worden sei; zum anderen habe der Rechtsmittelwerber mit einem als „Vollmacht“ bezeichneten Schreiben vom 28. Juli 2014 einen Dritten – nämlich Herrn Ing. G W – dazu ermächtigt, ihn bzw. die GmbHin sämtlichen lebensmittelrechtlichen Angelegenheiten ..... gegenüber der BH Braunau selbständig zu vertreten und z.B. Einsprüche“ zu erheben.

 

4. Im Zuge des von der belangten Behörde hierauf durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 28. Jänner 2016, Zl. SanRB96-78-2015, dazu aufgefordert, sich zum gegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen.

 

5. In einer darauf hin ergangenen Stellungnahme vom 8. Februar 2016 wendete der Bevollmächtigte (für den Rechtsmittelwerber) ein, dass ihrer GmbH die hier in Rede stehende Problematik von campylobacter-beeinträchtigtem Geflügelfleisch bekannt und daher auch sämtliche Maßnahmen eingeleitet worden sei(en), um solche Krankheitserreger hintanzuhalten. Deshalb seien nunmehr auf der Vorderseite jeder Endverbraucherverpackung die Hinweise „Nicht für den Rohverzehr geeignet“ und Vor dem Verzehr vollständig durchgaren“ angebracht worden. Auf der Rückseite der Verpackungen befinde sich als weiterer Küchenhygienehinweis, dass zu beachten sei, dass rohes Geflügelfleisch nicht mit anderen Lebensmitteln in Kontakt gebracht werden dürfe, dass der Tropfsaft sorgfältig entsorgt und Geschirr und Hände gründlich gereinigt werden müssten sowie, dass Geflügelfleisch nicht zum Rohverzehr geeignet sei. Dadurch könne eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher ausgeschlossen werden, weil bei ausreichender Durcherhitzung sämtliche Keime abgetötet würden. Dieser Stellungnahme wurden zwei das Produkt „Putenbrust“ betreffende Berichte einer akkreditierten Prüfstelle vom 11. September 2015 und vom 24. Oktober 2015 beigelegt, aus denen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Campylobacter-Beeinträchtigung ergeben würden.

 

6. In der Folge wurde mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 14. März 2016, Zl. SanRB96-78-2015, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 200 Euro, Untersuchungskosten: 244,90 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag daher: 2.444,90 Euro) verhängt, weil er es als gemäß § 9 Abs. 3 VStG verantwortlicher Beauftragter einer GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von diesem Unternehmen am 5. Oktober 2015 das Lebensmittel „Putenbrust, 690 g“ in einem Betrieb in Imst zum Verkauf bereitgehalten und dadurch in Verkehr gebrachten worden sei, obwohl dieses Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen sei, weil in diesem laut amtlichem Untersuchungszeugnis vom 10. November 2015, Zl. 15109895, der Infektionserreger „campylobacter jejun“ in einem Ausmaß von 30 KBE/g nachgewiesen worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 67/2014 (im Folgenden kurz: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Übertretung auf Grund des Gutachtens der AGES vom 10. November 2015 als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Verwaltungsübertretungen als erschwerend zu werten und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; keine Sorgepflichten; kein Vermögen).

 

7. Gegen dieses ihm am 15. März 2016 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, am 18. März 2016 – und damit rechtzeitig – vom Bevollmächtigten des Rechtsmittelwerbers per e-mail eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.

 

Darin wird im Wesentlichen unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 8. Februar 2016 vorgebracht, dass der Konsument durch den Hinweis: „Rohes Geflügelfleisch vor dem Verzehr durchgaren. Information auf der Rückseite“ bereits vor dem Öffnen der Packung entsprechend gewarnt werde. Diese Verbraucherhinweise seien entsprechend dem Erlass des Bundesministers vom 23. Juli 2010, Zl. BMG-75360/0032-II/B/13/2010, auf der Rückseite der Lebensmittel angebracht gewesen. Unverständlicherweise sei aber dieser Umstand im gegenständlichen Gutachten der AGES in keiner Weise dokumentiert worden. Dazu komme, dass – wie sich aus der Beilage ergebe – andere Proben, bei denen ebenfalls Campylobacter-Keime festgestellt worden seien – wie z.B. im Gutachten vom 19. November 2015, Zl. 15119789 –, auch von der AGES selbst unbeanstandet geblieben seien.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

8. Mit Schreiben vom 21. März 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich den Bezug habenden Akt vorgelegt.

 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Weil diesbezüglich weder im LMSVG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch (seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen) Einzelrichter zu entscheiden.

 

 


 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Zl. SanRB96-78-2015; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Insbesondere konnte im Zuge dieser Beweisaufnahme zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft Imst am 17. Dezember 2015 die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Braunau „abgetreten“ hat.

 

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

Über die vorliegende Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Nach § 29a VStG kann die sonach zuständige Behörde (u.a.) das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, übertragen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Das Strafverfahren darf jedoch nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden.

 

2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nicht etwa deshalb bestraft, weil das beanstandete Produkt von seinem im Bezirk Braunau in Oberösterreich gelegenen Unternehmen aus durch Lieferung in Verkehr gebracht wurde o.Ä.; vielmehr wurde ihm dezidiert angelastet, dass die Ware in einem im Sprengel des Bezirkes Imst in Tirol situierten Betrieb gelagert, dadurch für den Verkauf bereit gehalten und so in Verkehr gebracht worden sei.

 

Für die Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung ermangelte es jedoch der belangten Behörde an der örtlichen Zuständigkeit, weil nach § 29a VStG die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur an eine im selben Bundesland gelegene Behörde übertragen werden kann (vgl. zu den – letztlich auf Art. 2 B‑VG fußenden – Gründen für diese Regelung näher N. Raschauer, in: N. Raschauer – W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG, 2. Aufl. [2016], RN 9 zu § 29 VStG).

 

Fasst man hingegen das als „Verfahrensabtretung“ bezeichnete Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. Dezember 2015, Zl. LM-64-2015, etwa bloß als eine (verfahrensfreie) Information darüber, dass seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Anzeige (nämlich jene vom 4. Dezember 2015, Zl. 5LM/03250003/ROK-0001-0032) wegen einer Übertretung des LMSVG vorliegt (o.Ä.), auf, dann wäre der Bezirkshauptmannschaft Braunau gemäß § 27 Abs. 1 VStG allenfalls die örtliche und sachliche Zuständigkeit zur Bestrafung des Rechtsmittelwerbers wegen eines Inverkehrbringens durch (Aus-)Lieferung i.S.d. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 bzw. des § 3 Z. 9 LMSVG zugekommen.

 

Ein derartiges Delikt wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht angelastet.

 

3. Im Ergebnis war die belangte Behörde daher weder gemäß § 29a VStG noch nach § 27 Abs. 1 VStG zur Erlassung dieses Straferkenntnisses örtlich zuständig.

 

Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG (im Hinblick auf die derzeit noch offene Verfolgungsverjährungsfrist bloß) insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 52 Abs. 9 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorzuschreiben; zugleich entfällt damit auch die Grundlage für ein Kostenersatzbegehren der AGES i.S.d. § 71 Abs. 3 LMSVG.

 

 


 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge-richtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Judikatur; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

LVwG-000146/2/Gf/Mu vom 9. Mai 2016

 

Erkenntnis

 

Normen:

Art. 3 VO (EG) 178/2002

§ 3 LMSVG

§ 27 VStG

§ 29a VStG

 

Rechtssätze:

 

* Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nicht etwa deshalb bestraft, weil das beanstandete Produkt von seinem im Bezirk Braunau in Oberösterreich gelegenen Unternehmen aus durch Lieferung in Verkehr gebracht wurde o.Ä.; vielmehr wurde ihm dezidiert angelastet, dass die Ware in einem im Sprengel des Bezirkes Imst in Tirol situierten Betrieb gelagert, dadurch für den Verkauf bereit gehalten und so in Verkehr gebracht worden sei. Für die Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung ermangelte es jedoch der belangten Behörde an der örtlichen Zuständigkeit, weil nach § 29a VStG die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur an eine im selben Bundesland gelegene Behörde übertragen werden kann (vgl. zu den – letztlich auf Art. 2 B VG fußenden – Gründen für diese Regelung näher N. Raschauer, in: N. Raschauer – W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG2 [2016], RN 9 zu § 29 VStG).

 

* Fasst man hingegen das als „Verfahrensabtretung“ bezeichnete Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst etwa bloß als eine (verfahrensfreie) Information darüber, dass seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Anzeige wegen einer Übertretung des LMSVG vorliegt (o.Ä.), auf, dann wäre der Bezirkshauptmannschaft Braunau gemäß § 27 Abs. 1 VStG allenfalls die örtliche und sachliche Zuständigkeit zur Bestrafung des Bf. wegen eines Inverkehrbringens durch (Aus‑)Lieferung i.S.d. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 bzw. des § 3 Z. 9 LMSVG zugekommen. Ein derartiges Delikt wurde dem Bf. mit dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht angelastet.

 

* Im Ergebnis war die belangte Behörde daher weder gemäß § 29a VStG noch nach § 27 Abs. 1 VStG zur Erlassung dieses Straferkenntnisses örtlich zuständig.

 

Schlagworte:

 

Strafverfahren; Übertragung; Delegation; unmittelbare Bundesverwaltung; Inverkehrbringen – Begriff;