LVwG-750343/2/SR/HG
Linz, 13.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des Herrn G T, geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte R H, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Februar 2016, GZ: BR/0608/2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 21 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2015, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. Februar 2016, GZ: BR/0608/2015, wurde gemäß § 21 Abs. 1 iVm. § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde darin wie folgt aus:
2. Mit Schreiben vom 15. März 2016 erhob der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:
02.03.2016, GZ: BR/0608/2015 in offener Frist nachstehende
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 29. März 2016 zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Bf ist Jäger und seit Juli 2009 Mitglied des I (I) in Griechenland und nimmt in diesem Zusammenhang an Schießsportaktivitäten teil. Im Jahr 2011 hat sich der Bf in Griechenland eine Faustfeuerwaffe der Marke SIG Sauer, Mod. X, gekauft. Dabei handelte es sich um eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B. Der Bf war im Besitz eines griechischen Waffendokuments, welches bis 4. Juli 2014 gültig war.
Der Bf hat im Jänner 2014 seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt, wobei er auch die oben genannte Waffe in das Bundesgebiet mitgebracht hat. Er war zu diesem Zeitpunkt weder im Besitz einer österreichische Waffenbesitzkarte noch einer Bewilligung für die Einfuhr einer Schusswaffe nach Österreich.
Seit August 2014 ist der Bf auch Mitglied des I in Österreich.
Im Juli 2015 trennte sich der Bf von seiner Lebensgefährtin. Diese gewährte ihm befristet Unterkunft. Sobald der Bf über eine eigene Wohnung verfüge, sollte er ausziehen.
Laut ZMR-Auszug vom 14. September 2015 war der Bf mit Hauptwohnsitz wie folgt gemeldet:
22. Jänner 2014 bis 18. Juni 2015: B, L
18. Juni 2015 bis 28. August 2015: M, S
28. August 2015 bis dato (siehe Abfrage): B, O
Die Faustfeuerwaffe hatte der Bf vermutlich bis August 2015 in einem versperrbaren Schrank in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin aufbewahrt. Zumindest am 13. August 2015 verwahrte der Bf die Faustfeuerwaffe sowie Munition – in gesichertem Zustand – in nicht versperrten Taschen im Kofferraum seines PKW.
Organe der Polizeiinspektion Braunau am Inn haben im Kofferraum des Pkws des Bf die oben bezeichnete Faustfeuerwaffe samt 171 Stück Patronen in einer Waffentasche vorgefunden und sichergestellt. Die Faustfeuerwaffe befand sich in gesichertem Zustand, kein Magazin angesteckt, Lauf abmontiert. In der Folge verhängten die Polizeiorgane gegen den Bf ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 WaffG. Dieses ist mittlerweile außer Kraft getreten.
In seiner neuen Wohnung besitzt der Bf einen Waffenschrank, der mittels Zugangscode gesichert ist.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 beantragte der Bf unter Vorlage eines Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 WaffG sowie eines Nachweises des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen eine Waffenbesitzkarte für 2 Schusswaffen der Kategorie B bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn.
Für den Bf scheinen im Zeitpunkt des Antrags keine strafrechtlichen Verurteilungen oder Verwaltungsstrafen auf.
Der Antrag des Bf auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wegen mangelnder Verlässlichkeit abgewiesen.
II.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist im Wesentlichen unbestritten.
Als Datum der Übersiedlung wurde in den Protokollen der Dezember 2012 angegeben, tatsächlich hat der Bf jedoch erst im Jänner 2014 seinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. Es kann daher, auch in Verbindung mit den Angaben des Bf, davon ausgegangen werden, dass es sich diesfalls um einen Schreibfehler handelt und die Übersiedlung im Dezember 2013 stattgefunden hat.
Bei den in Kopie vorgelegten Waffendokumenten handelt es sich um griechische Dokumente in griechischer Sprache, jedoch um keinen "Europäischen Waffenschein", wie in der Beschwerde vorgebracht. Das vorgelegte Dokument entspricht nicht den Vorgaben der EU-Richtlinie 91/477/EWG bzw. nachfolgender Richtlinien zum Europäischen Feuerwaffenpass.
III.
1. Gemäß § 49 Abs. 2 WaffG iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sachlich und örtlich zuständig zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit.
Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG = die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG = das Begehren) zu prüfen.
2. § 21 Abs. 1 WaffG lautet:
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
§ 8 Abs. 1 WaffG lautet:
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
§ 39 Abs. 1 WaffG lautet:
§ 39. (1) Schusswaffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren. § 38 bleibt unberührt.
§ 3 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) lautet auszugsweise:
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
[…]
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
3.1. Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs. 1 WaffG hat die Behörde u.a. die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Antragstellers im Sinne des § 8 WaffG zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherungsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (z.B. VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0156).
3.2. Auf Grund der Übersiedlung nach Österreich hat der Bf seine Faustfeuerwaffe ohne eine gültige Bewilligung gemäß § 39 Abs. 1 WaffG in Österreich eingeführt und in einem Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren eine Waffe unbefugt besessen. Bei der gegenständlichen Waffe handelt es sich um eine Schusswaffe der Kategorie B, für deren Besitz eine Waffenbesitzkarte notwendig ist. Mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich wäre für den befugten Besitz der Waffe jedenfalls eine österreichische Waffenbesitzkarte zu beantragen gewesen. Ohne einen Hauptwohnsitz in Österreich hätte es bei der Einfuhr der Faustfeuerwaffe - in Verbindung mit einem Europäischen Feuerwaffenpass - einer behördlichen Bewilligung bedurft. Der Bf hat den Besitz seiner Faustfeuerwaffe jedoch in keiner Weise der Behörde gemeldet.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass das Verbringen einer Faustfeuerwaffe in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne entsprechende Erlaubnis (ebenso wie der unbefugte Besitz von Waffen) allein mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit rechtfertigt. Derartige Verstöße können aber die Beurteilung mangelnder Verlässlichkeit dann rechtfertigen, wenn sie im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen die Verlässlichkeit in Frage stellen. Das kann dann der Fall sein, wenn ein solcher Verstoß zu weiteren berücksichtigungswürdigen Umständen hinzutritt (VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0156).
Bei der Beurteilung des unbefugten Besitzes kommt den konkreten Umständen, wie die Verschuldensform, die Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung, maßgebliche Bedeutung zu. (VwGH vom 28.02.2006, 2005/03/0019).
Auch wenn die belangte Behörde von einem unzutreffenden Zeitpunkt der Übersiedlung nach Österreich ausgegangen ist, ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Bf die Faustfeuerwaffe über 1,5 Jahre – und damit über einen ausgedehnten Zeitraum – unbefugt besessen hat. Im Hinblick auf die weiteren – unten dargestellten - Umstände ändert sich dadurch im Ergebnis nichts an der Beurteilung bezüglich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Bf.
Der Bf war in Kenntnis, dass er die Faustfeuerwaffe unbefugt besessen hat. Dieses Wissen erlangte er dadurch, dass er sich zweimal bei der belangten Behörde erkundigt und Gespräche mit Kollegen im Schießverein (Mitglied seit August 2014) geführt hatte. Lediglich aus Angst vor einem negativen Ausgang des waffenpsychologischen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 WaffG hat er keinen Versuch unternommen, diesen Zustand zu legalisieren. Der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, und damit einer Legalisierung des Besitzes, wurde erst als Reaktion der polizeilichen Kontrolle vom 13. August 2015 und der damit verbundenen Sicherstellung der Waffe bei der belangten Behörde eingebracht. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf aus eigenem Antrieb und auf freiwilliger Basis Versuche zur Legalisierung unternommen hat.
Bei der polizeilichen Kontrolle vom 13. August 2015 wurde festgestellt, dass die Waffe in einer unversperrten Tasche im Kofferraum des Bf verwahrt wurde. Bei der Waffe war der Lauf abmontiert, kein Magazin angesteckt und die dazugehörige Munition wurde ebenfalls in einer nicht versperrten Tasche aufbewahrt. Diese Art der Aufbewahrung ist keine sorgfältige Verwahrung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 WaffG iVm. § 3 Abs. 2 2. WaffV.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten PKW keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 zweite Alternative WaffG dar (vgl. zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG 1986 z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, 95/20/0014, mwN). Versperrte Fahrzeuge - selbst wenn sie mit einer Alarmanlage ausgerüstet sind - bieten im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür, dass die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen (VwGH vom 5. Juni 1996, 95/20/0156 mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Waffe von außen sichtbar ist (VwGH vom 9. September 1981, 81/01/0102, oder auch Verwaltungsgerichtshof vom 24. Jänner 1995, 94/20/0855, betreffend das Zurücklassen einer Waffe im Kofferraum eines versperrten PKW).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen kann, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH vom 23. November 2009, 2007/03/0180).
Auch die – allenfalls - getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition vermag an der Feststellung der nicht sicheren Verwahrung nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Gebrauch von Waffen durch Unbefugte nicht dadurch verhindert, dass die Waffen ungeladen oder nicht gebrauchsfähig sind. Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (VwGH vom 26. Februar 1992, 91/01/0191).
Die eingestandene Aufbewahrung der Faustfeuerwaffe samt der Munition im Kofferraum des Pkws des Bf stellt keine sorgfältige Verwahrung dar. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwahrung der Faustfeuerwaffe nicht nur punktuell am Tag der Kontrolle sorgfaltswidrig war. Den Angaben des Bf in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2015 folgend hatte er zuvor die Faustfeuerwaffe in einem „Waffenschrank“ in der Wohnung seiner Lebensgefährtin verwahrt, zu dem diese auch über einen Schlüssel verfügt hat (siehe auch Beschwerdeschriftsatz, Seite 4). Die Faustfeuerwaffe samt Munition entnahm der Bf erst zu einem Zeitpunkt, als ihm der psychische Zustand seiner Ex-Lebensgefährtin bedenklich erschien.
Auf Grund der vorliegenden Umstände (gesetzwidrige Verbringung ins Bundesgebiet, lange Dauer des unrechtmäßigen Besitzes, keine Legalisierungsversuche trotz Kenntnis der Gesetzeslage, keine sorgfältige Verwahrung) war von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen und dem Bf die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen.
3.3. Verstreicht nach einem Anlassfall ausreichend lange Zeit, in der sich der Bf in waffenrechtlicher Hinsicht verlässlich gezeigt hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 26. April 2011, Zl. 2011/03/0067, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059 erkannt, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre.
Der Zeitraum der polizeilichen Kontrolle vom 13. August 2015 bis zur Antragstellung vom 25. September 2015 bzw. bis zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung reicht jedenfalls für die Beurteilung eines Wandels der die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließende Wesensart des Bf, wie sie auf Grund der oben dargestellten Vorkommnisse festgestellt werden konnte, nicht aus.
4. Da derzeit die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Christian Stierschneider