LVwG-750343/2/SR/HG

Linz, 13.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des Herrn G T, geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte R H, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Februar 2016, GZ: BR/0608/2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 21 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2015, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. Februar 2016, GZ: BR/0608/2015, wurde gemäß § 21 Abs. 1 iVm. § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde darin wie folgt aus:

 

Sie haben am 25.09.2015 um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B angesucht und legten dabei ein waffenpsychologisches Gutachten vom 08.09.2015 (Datum der Untersuchung 04.09.2015) vor.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Im Jahr 2011 erwarben Sie als Inhaber einer griechischen Waffenerlaubnis in Griechenland eine Faustfeuerwaffe der Marke Sig Sauer, Mod. X. Diese nahmen Sie im Zuge Ihrer Übersiedelung im Dezember 2012 nach Österreich mit. Eine Genehmigung für die Einfuhr wurde damals nicht beantragt. Ebensowenig beantragten Sie damals eine Waffenbesitzkarte in Österreich.

 

Aufgrund eines Hinweises Ihrer Ex-Freundin Frau S T wurde durch Beamte der Polizeiinspektion Braunau am Inn am 13.08.2015 bei Ihnen Nachschau gehalten. Dabei wurde festgestellt, dass die oben angeführte Waffe von Ihnen zumindest am 13.08.2015 in einer Waffentasche im Kofferraum Ihres geparkten PKWs verwahrt wurde. Es war kein Magazin angesteckt und der Lauf der Waffe war abmontiert. In der Waffentasche konnten noch 171 Stück Patronen und zwei Jagdmesser gefunden werden. (Bericht der PI Braunau am Inn vom 17.08.2015, GZ: B6/9722/2015-gie) Dabei wurde von den einschreitenden Beamten ein - mittlerweile außer Kraft getretenes - vorläufiges Waffenverbot gegen Sie verhängt. (Mitteilung der PI Braunau am Inn vom 17.08.2015, GZ: B6/9722/2015-gie)

 

Mit Schreiben vom 21.10.2015 wurden Sie von der beabsichtigten Abweisung Ihres Antrags nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände (unerlaubter Waffenbesitz über einen langen Zeitraum, Verbringung einer Schusswaffe in das Bundesgebiet ohne entsprechende Einwilligungserklärung sowie die nicht sorgfältige Verwahrung einer Waffe) zum Ergebnis gelangte, dass Sie die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht besitzen. Zugleich wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 24.10.2015 brachten Sie eine Rechtfertigung zur beabsichtigten Abweisung ein und brachten darin unter anderem wie folgt vor:

 

Sie seien Jäger und seit 24.07.2009: Mitglied der griechischen I (I) und üben den Schießsport aus. 2011 haben Sie Ihre private Waffe gekauft und seien zwei Jahre später nach Österreich gezogen. Dabei haben Sie Ihren internationalen Waffenpass mitgeführt, welcher 2014 abgelaufen sei. Seit 2014 seien Sie Mitglied des I Region Österreich.

Sie haben sich zweimal auf der Bezirkshauptmannschaft sowie beim I hinsichtlich der Erlangung eines Waffenpasses erkundigt. Sie haben den waffenpsychologischen Test nicht ablegen wollen, da Sie befürchtet haben, diesen aufgrund Ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht zu schaffen. Mittlerweile haben Sie Ihr Deutsch verbessert.

In der Wohnung Ihrer Freundin sei Ihre Waffe in einem Waffenschrank aufbewahrt gewesen. Aufgrund psychischer Probleme Ihrer Freundin haben Sie Ihre Waffe in Ihren PKW verbracht, wobei Sie Ihre Waffe persönlich demontiert haben. Es seien alle Magazine leer gewesen, nicht angesteckt und die Verwahrung habe in zwei unterschiedlichen Waffentaschen stattgefunden. Im Zeitraum von 12. bis 18. August haben Sie eine neue Wohnung gefunden und haben daher Ihre Sachen transportiert.

Überdies bringen Sie vor, in Ihrer neuen Wohnung, in welcher Sie alleine wohnen, einen Waffenschrank mit Code und eine Überwachungskamera eingebaut zu haben. Da Sie vorbehaltener Offizier der Griechischen Armee seien, haben Sie große Erfahrung mit Waffen und wissen alles über Sicherheit und Waffenhandhabung.

 

Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

 

Gemäß § 21 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt gemäß § 21 Abs 1 zweiter Satz Waffengesetz 1996 im Ermessen der Behörde.

 

Ein Mensch ist nach § 8 Abs 1 WaffG dann verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

 

1.    Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.    mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3.    Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

 

Der Schutzzweck der waffengesetzlichen Regelungen ist, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes daher ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zB VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156).

 

Bei Bewertung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person muss nach der Rechtsprechung „ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart" geprüft werden, weil der Begriff der Verlässlichkeit eine Wesenseigenschaft des Menschen bezeichnet.

 

§ 8 Abs 1 WaffG verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart. Dabei kommt jede Charaktereigenschaft und jede Verhaltensweise der zu beurteilenden Person in Betracht, die einen Schluss auf ihr künftiges Verhalten zulassen (vgl. zB VwGH 18.10.20015, 2005/03/0060).

 

Zwar rechtfertigt gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung das Verbringen einer Waffe in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ohne entsprechende Erlaubnis sowie der unbefugte Besitz von Waffen allein noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes. Im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen ist die Verlässlichkeit aber dann in Frage zu stellen, wenn etwa zu einem Verstoß wegen unerlaubten Verbringens einer Waffe weitere berücksichtigungswürdige Umstände treten (vgl. VwGH 21.10.2011, 2010/03/0156)

 

In Ihrem Fall treten neben das genehmigungslose Verbringen Ihrer Schusswaffe nach Österreich sowohl der langjährige unbefugte Besitz als auch die nicht sorgfältige Verwahrung der Waffe.

 

Im Rahmen der Beurteilung, ob der unbefugte Besitz einer Waffe im Sinne mangelnder Verlässlichkeit ins Gewicht fällt, sind die konkreten Umstände des Besitzes, wie etwa die Dauer des unberechtigten Besitzes oder allfällige Versuche der Legalisierung zu berücksichtigten (vgl. VwGH 28.02.2006, VwGH 2005/03/0019). Sie haben Ihre Waffe nach genehmigungsloser Einfuhr über einen äußerst ausgedehnten Zeitraum von knapp 4 Jahren unbefugt in Österreich besessen. Sie waren über den Umstand des unbefugten Besitzes und der Notwendigkeit einer Waffenbesitzkarte auch klar im Bilde, da Sie sich laut Ihren Angaben in Ihrer Rechtfertigung vom 24.10.2015 zweimal bei der Bezirkshauptmannschaft sowie bei einem Bekannten des Schießsportverbands I hinsichtlich einer Legalisierung informierten. Lediglich aus Angst vor einem negativen Ausgang des waffenpsychologischen Gutachtens hielten Sie jedoch weiterhin bewusst den rechtswidrigen Zustand des unbefugten Waffenbesitzes aufrecht. Dass Sie nun letztendlich doch einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte stellten, ist seitens Behörde lediglich als Reaktion auf die polizeiliche Kontrolle vom 13.08.2015 und Verhängung des vorläufigen Waffenverbotes zu werten, demzufolge kann ungeachtet des ohnehin langjährigen unberechtigten Besitzes nicht von einem freiwilligen Legalisierungs­versuch ausgegangen werden.

 

Dazu tritt der wohl am schwerwiegendsten im Rahmen der Beurteilung Ihrer Verlässlichkeit zu wertende Umstand der nicht sorgfältigen Verwahrung Ihrer Waffe gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG. Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. ua. VwGH 07.05.1998, 98/20/0083; VwGH 27.01.2000, 99/20/0437).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem PKW niemals eine sorgfältige Verwahrung im Sinne des Waffengesetzes dar. Dies auch bei versperrten Fahrzeugen, da auch diese im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür bieten, dass die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen (vgl. ua. VwGH 08.07.1992, 92/01/0593; VwGH 27.06.2007, 2007/03/0088; VwGH 05.06.1996, 95/20/0156; VwGH 20.03.2003, 2000/20/0375).

Hinsichtlich der zeitlichen Dimensionen kann bereits eine kurzfristige Unachtsamkeit genügen. Auch kommt es nicht darauf an, ob eine in einem Fahrzeug versperrte Waffe bereits von außen als solche sichtbar ist (vgl. VwGH 12.09.2002, 2000/20/0070).

 

Im Sinne obiger Ausführungen kann damit Ihrem Vorbringen, Ihre Waffe lediglich zum Schutz vor Ihrer angeblich psychisch kranken Exfreundin sowie zum Zwecke des Transports zu Ihrer neuen Wohnung in Ihrem PKW verwahrt zu haben entgegengetreten werden, da Sie zumindest am 13.08.2015 die Waffe im Kofferraum Ihres parkenden PKW verwahrten und auch bereits eine sehr kurze Zeitspanne eine nicht sorgfältige Verwahrung bedeutet.

Auch Ihr Vorbringen, die Waffe und Munition in zwei verschiedenen Waffentaschen aufbewahrt zu haben, vermag Ihnen nicht zum Vorteil zu gereichen, da eine sorglose Verwahrung nicht mit getrennter Aufbewahrung von Waffen und Munition gerechtfertigt werden kann, weil der Gebrauch zugänglicher Waffen durch Unbefugte nicht dadurch verhindert wird, dass die Waffen ungeladen oder durch Entfernung von Teilen nicht gebrauchsfähig sind (vgl. VwGH 26.02.1992, 91/01/0191).

 

Zum anderen bringen Sie vor, Ihre Waffe in Ihrer neuen Wohnung, welche Sie seit August 2015 bewohnen, sachgemäß aufzubewahren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist aber das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen (vgl VwGH 23.11.2009, 2007/03/0059; VwGH 21.10.2011, 2009/03/0019). Zur Beurteilung eines Wandels Ihrer die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ausschließenden Wesensart bedarf es daher eines die Dauer von mittlerweile etwa 6 Monate übersteigenden Beobachtungszeitraums.

 

Die aufgezählten Tatsachen und die daraus im Sinne einer wertenden Gesamtschau zu treffende Prognose rechtfertigen daher die behördliche Annahme, dass Sie für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG nicht besitzen.

 

Aus oben angeführten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Mit Schreiben vom 15. März 2016 erhob der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

Ich erhebe gegen den Bescheid der BH Braunau vom 23.02.2016, zugestellt am
02.03.2016, GZ: BR/0608/2015 in offener Frist nachstehende

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht und stelle nachstehende Anträge:

 

1. ) Es wird beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vom 25.09.2015 stattgegeben wird.

 

2. ) In eventu wird beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben an die erste Instanz zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen.

 

III.  ) Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

 

1. ) Unrichtige Tatsachenfeststellungen

 

2. ) Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

IV. ) Die Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:

 

1.) Unrichtige Tatsachenfeststellungen

 

Die Erstbehörde hat folgende Feststellungen getroffen:

 

„Im Jahr 2011 erwarben Sie als Inhaber einer griechischen Waffenerlaubnis in Griechenland eine Faustfeuerwaffe der Marke Sig Sauer, Mod. X. Diese nahmen Sie im Zuge Ihrer Übersiedlung im Dezember 2012 nach Österreich mit. [...]" (Bescheid Seite 1 unten)

 

Die Feststellung, dass der Einschreiter die gegenständliche Waffe im Zuge einer Übersiedlung im Dezember 2012 mitgenommen habe, ist unrichtig.

 

Der Einschreiter ist im Jänner 2014 nach Österreich verzogen. Dies ergibt sich schlüssig aus der Meldebestätigung sowie aus der Anmeldebescheinigung, dass er 2014 nach Österreich verzogen ist. Bei dem Umzugsdatum Dezember 2012 handelt es sich offenbar um einen Ziffernsturz und ist dem Einschreiter nicht ersichtlich, wie die Erstbehörde zur Feststellung kommt, dass er im Dezember 2012 umgezogen sei.

 

Der Einschreiter hat in Griechenland einen europäischen Waffenschein beantragt, der ihm auch ausgestellt wurde und der bis 04.07.2014 gültig war. Aufgrund des europäischen Waffenscheins war der Einschreiter berechtigt die Waffe von Griechenland nach Österreich einzuführen und zu besitzen. Der Einschreiter hat daher, entgegen den Feststellungen der Erstbehörde, die Waffe nicht langjährig unbefugt besessen, sondern rund ein Jahr.

 

Die Erstbehörde hätte richtigerweise folgende Feststellungen treffen müssen:

 

„Im Jahr 2011 erwarben Sie als Inhaber einer griechischen Waffenerlaubnis in Griechenland eine Faustfeuerwaffe der Marke Sig Sauer, Mod. X. Diese nahmen Sie im Zuge Ihrer Übersiedlung im Jänner 2014 nach Österreich mit. Aufgrund Ihres europäischen Waffenscheins, der bis 04.07.2014 gültig war, waren Sie berechtigt die Waffe nach Österreich einzuführen."

 

Die begehrte Feststellung ist wesentlich, da im Rahmen der Beurteilung der Verlässlichkeit somit kein langjähriger unbefugter Besitz sondern ein unbefugter Besitz von rund einem Jahr vorlag.

 

Beweis:         Meldebestätigung vom 22.01.2014 (Beilage ./A)

Anmeldebescheinigung vom 07.03.2014 (Beilage ./B) Europäischer Waffenschein (Beilage .10)

 

2.) Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger und mangelnder Beweiswürdigung:

 

a)   Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich des Feststellungsmangels auf obige Ausführungen verwiesen und zum Inhalt dieses Beschwerdegrundes erhoben.

 

b)   Die Erstbehörde führt aus, dass aufgrund des langjährigen unbefugten Besitzes als auch der nicht sorgfältigen Verwahrung der Waffe die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben sei und daher eine Prognose gemäß § 8 Abs. 1 Waffengesetz negativ ausfalle.

 

Entgegen der Erstbehörde liegt eine Verlässlichkeit des Einschreiters dennoch vor. Es liegt, wie bereits ausgeführt, kein langjähriger unbefugter Besitz vor, sondern ein unbefugter Besitz von rund einem Jahr.

 

Hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Waffe im Pkw verwahrt worden ist, ist auszuführen, dass dem Einschreiter bewusst ist, dass die Waffe ordnungsgemäß in einem Waffenschrank verwahrt werden hätte müssen. Die Waffe konnte jedoch nicht im Waffenschrank verwahrt werden, da die Ex-Lebensgefährtin des Einschreiters einen Schlüssel zum Waffenschrank hatte. Aufgrund des psychischen Zustandes der Ex-Lebensgefährtin wollte der Einschreiter die Waffe daher aus diesen Gründen nicht im besagten Waffenschrank verwahren.

 

Der Einschreiter hat in seiner neuen Wohnung nunmehr einen eigenen Waffenschrank, in dem er die Waffe verwahren könnte. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung befand sich der Einschreiter beim Umzug und hatte keinen eigenen Waffenschrank zur Verfügung, welchen er nunmehr hat.

 

Nicht berücksichtigt wurde von der Erstbehörde darüber hinaus, dass der Einschreiter die Waffe den Polizeibeamten freiwillig zeigte und übergab.

 

Der Einschreiter bedauert grundsätzlich die Waffenbesitzkarte nicht früher beantragt zu haben, jedoch war es so, dass er aufgrund des Umzugs nach Österreich sehr viele Behördenwege erledigen musste und auch sein Unternehmen neu aufbaute. Auch hat sich der Einschreiter genau mit den Vorschriften des WaffenG beschäftigt.

 

Der Einschreiter war zur Einfuhr der Waffe nach Österreich sowie zum Besitz bis zum 04.07.2014 berechtigt und hat er die Waffe ausschließlich während des Umzugs nicht ordnungsgemäß verwahrt hat, was ihm nunmehr bewusst ist. Der Einschreiter verfügt nunmehr auch einen neuen, eigenen Waffenschrank. Der Einschreiter hat sich seit dem Vorfall wohl verhalten und ist daher die Verlässlichkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als gegeben zu bewerten.

 

V.) Es wird abschließend beantragt der Beschwerde folge zu geben und den Bescheid im beantragten Sinn abzuändern bzw. aufzuheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 29. März 2016 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde­vorbringen.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist Jäger und seit Juli 2009 Mitglied des I (I) in Griechenland und nimmt in diesem Zusammenhang an Schießsportaktivitäten teil. Im Jahr 2011 hat sich der Bf in Griechenland eine Faustfeuerwaffe der Marke SIG Sauer, Mod. X, gekauft. Dabei handelte es sich um eine Faustfeuerwaffe der Kategorie B. Der Bf war im Besitz eines griechischen Waffendokuments, welches bis 4. Juli 2014 gültig war.

 

Der Bf hat im Jänner 2014 seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt, wobei er auch die oben genannte Waffe in das Bundesgebiet mitgebracht hat. Er war zu diesem Zeitpunkt weder im Besitz einer österreichische Waffenbesitzkarte noch einer Bewilligung für die Einfuhr einer Schusswaffe nach Österreich.

 

Seit August 2014 ist der Bf auch Mitglied des I in Österreich.

 

Im Juli 2015 trennte sich der Bf von seiner Lebensgefährtin. Diese gewährte ihm befristet Unterkunft. Sobald der Bf über eine eigene Wohnung verfüge, sollte er ausziehen.

 

Laut ZMR-Auszug vom 14. September 2015 war der Bf mit Hauptwohnsitz wie folgt gemeldet:

22. Jänner 2014 bis 18. Juni 2015: B, L 

18. Juni 2015 bis 28. August 2015: M, S

28. August 2015 bis dato (siehe Abfrage): B, O

 

Die Faustfeuerwaffe hatte der Bf vermutlich bis August 2015 in einem versperrbaren Schrank in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin aufbewahrt. Zumindest am 13. August 2015 verwahrte der Bf die Faustfeuerwaffe sowie Munition – in gesichertem Zustand – in nicht versperrten Taschen im Kofferraum seines PKW.

 

Organe der Polizeiinspektion Braunau am Inn haben im Kofferraum des Pkws des Bf die oben bezeichnete Faustfeuerwaffe samt 171 Stück Patronen in einer Waffentasche vorgefunden und sichergestellt. Die Faustfeuerwaffe befand sich in gesichertem Zustand, kein Magazin angesteckt, Lauf abmontiert. In der Folge verhängten die Polizeiorgane gegen den Bf ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 WaffG. Dieses ist mittlerweile außer Kraft getreten.

 

In seiner neuen Wohnung besitzt der Bf einen Waffenschrank, der mittels Zugangscode gesichert ist.

 

Mit Eingabe vom 25. September 2015 beantragte der Bf unter Vorlage eines Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 WaffG sowie eines Nachweises des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen eine Waffenbesitzkarte für 2 Schusswaffen der Kategorie B bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn.

 

Für den Bf scheinen im Zeitpunkt des Antrags keine strafrechtlichen Verurteilungen oder Verwaltungsstrafen auf.

 

Der Antrag des Bf auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wegen mangelnder Verlässlichkeit abgewiesen.

 

 

II.

 

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist im Wesentlichen unbestritten.

 

Als Datum der Übersiedlung wurde in den Protokollen der Dezember 2012 angegeben, tatsächlich hat der Bf jedoch erst im Jänner 2014 seinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. Es kann daher, auch in Verbindung mit den Angaben des Bf, davon ausgegangen werden, dass es sich diesfalls um einen Schreibfehler handelt und die Übersiedlung im Dezember 2013 stattgefunden hat.

 

Bei den in Kopie vorgelegten Waffendokumenten handelt es sich um griechische Dokumente in griechischer Sprache, jedoch um keinen "Europäischen Waffenschein", wie in der Beschwerde vorgebracht. Das vorgelegte Dokument entspricht nicht den Vorgaben der EU-Richtlinie 91/477/EWG bzw. nachfolgender Richtlinien zum Europäischen Feuerwaffenpass.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 49 Abs. 2 WaffG iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sachlich und örtlich zuständig zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG = die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG = das Begehren) zu prüfen.

 

2. § 21 Abs. 1 WaffG lautet:

 

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

 

§ 8 Abs. 1 WaffG lautet:

 

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

 

§ 39 Abs. 1 WaffG lautet:

 

§ 39. (1) Schusswaffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren. § 38 bleibt unberührt.

 

§ 3 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) lautet auszugsweise:

 

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

[…]

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs. 1 WaffG hat die Behörde u.a. die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Antragstellers im Sinne des § 8 WaffG zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherungsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (z.B. VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0156).

 

3.2. Auf Grund der Übersiedlung nach Österreich hat der Bf seine Faustfeuerwaffe ohne eine gültige  Bewilligung gemäß § 39 Abs. 1 WaffG in Österreich eingeführt und in einem Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren eine Waffe unbefugt besessen. Bei der gegenständlichen Waffe handelt es sich um eine Schusswaffe der Kategorie B, für deren Besitz eine Waffenbesitzkarte notwendig ist. Mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich wäre für den befugten Besitz der Waffe jedenfalls eine österreichische Waffenbesitzkarte zu beantragen gewesen. Ohne einen Hauptwohnsitz in Österreich hätte es bei der Einfuhr der Faustfeuerwaffe - in Verbindung mit einem Europäischen Feuerwaffenpass - einer behördlichen Bewilligung bedurft. Der Bf hat den Besitz seiner Faustfeuerwaffe jedoch in keiner Weise der Behörde gemeldet.

 

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass das Verbringen einer Faustfeuerwaffe in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne entsprechende Erlaubnis (ebenso wie der unbefugte Besitz von Waffen) allein mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit rechtfertigt. Derartige Verstöße können aber die Beurteilung mangelnder Verlässlichkeit dann rechtfertigen, wenn sie im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des Betroffenen die Verlässlichkeit in Frage stellen. Das kann dann der Fall sein, wenn ein solcher Verstoß zu weiteren berücksichtigungswürdigen Umständen hinzutritt (VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0156).

 

Bei der Beurteilung des unbefugten Besitzes kommt den konkreten Umständen, wie die Verschuldensform, die Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung, maßgebliche Bedeutung zu. (VwGH vom 28.02.2006, 2005/03/0019).

 

Auch wenn die belangte Behörde von einem unzutreffenden Zeitpunkt der Übersiedlung nach Österreich ausgegangen ist, ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Bf die Faustfeuerwaffe über 1,5 Jahre – und damit über einen ausgedehnten Zeitraum – unbefugt besessen hat. Im Hinblick auf die weiteren – unten dargestellten - Umstände ändert sich dadurch im Ergebnis nichts an der Beurteilung bezüglich der waffen­rechtlichen Verlässlichkeit des Bf.

 

Der Bf war in Kenntnis, dass er die Faustfeuerwaffe unbefugt besessen hat. Dieses Wissen erlangte er dadurch, dass er sich zweimal bei der belangten Behörde erkundigt und Gespräche mit Kollegen im Schießverein (Mitglied seit August 2014) geführt hatte. Lediglich aus Angst vor einem negativen Ausgang des waffenpsychologischen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 WaffG hat er keinen Versuch unternommen, diesen Zustand zu legalisieren. Der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, und damit einer Legalisierung des Besitzes, wurde erst als Reaktion der polizeilichen Kontrolle vom 13. August 2015 und der damit verbundenen Sicherstellung der Waffe bei der belangten Behörde eingebracht. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf aus eigenem Antrieb und auf freiwilliger Basis Versuche zur Legalisierung unter­nommen hat.

 

Bei der polizeilichen Kontrolle vom 13. August 2015 wurde festgestellt, dass die Waffe in einer unversperrten Tasche im Kofferraum des Bf verwahrt wurde. Bei der Waffe war der Lauf abmontiert, kein Magazin angesteckt und die dazugehörige Munition wurde ebenfalls in einer nicht versperrten Tasche aufbewahrt. Diese Art der Aufbewahrung ist keine sorgfältige Verwahrung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 WaffG iVm. § 3 Abs. 2 2. WaffV.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten PKW keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 zweite Alternative WaffG dar (vgl. zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG 1986 z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, 95/20/0014, mwN). Versperrte Fahrzeuge - selbst wenn sie mit einer Alarmanlage ausgerüstet sind - bieten im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür, dass die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen (VwGH vom 5. Juni 1996,  95/20/0156 mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Waffe von außen sichtbar ist (VwGH vom 9. September 1981, 81/01/0102, oder auch Verwaltungsgerichtshof vom 24. Jänner 1995, 94/20/0855, betreffend das Zurücklassen einer Waffe im Kofferraum eines versperrten PKW).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen kann, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH vom 23. November 2009, 2007/03/0180).

 

Auch die – allenfalls - getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition vermag an der Feststellung der nicht sicheren Verwahrung nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Gebrauch von Waffen durch Unbefugte nicht dadurch verhindert, dass die Waffen ungeladen oder nicht gebrauchsfähig sind. Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (VwGH vom 26. Februar 1992, 91/01/0191).

 

Die eingestandene Aufbewahrung der Faustfeuerwaffe samt der Munition im Kofferraum des Pkws des Bf stellt keine sorgfältige Verwahrung dar. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwahrung der Faustfeuerwaffe nicht nur punktuell am Tag der Kontrolle sorgfaltswidrig war. Den Angaben des Bf in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2015 folgend hatte er zuvor die Faustfeuerwaffe in einem „Waffenschrank“ in der Wohnung seiner Lebensgefährtin verwahrt, zu dem diese auch über einen Schlüssel verfügt hat (siehe auch Beschwerdeschriftsatz, Seite 4). Die Faustfeuerwaffe samt Munition entnahm der Bf erst zu einem Zeitpunkt, als ihm der psychische Zustand seiner Ex-Lebensgefährtin bedenklich erschien.

 

Auf Grund der vorliegenden Umstände (gesetzwidrige Verbringung ins Bundesgebiet, lange Dauer des unrechtmäßigen Besitzes, keine Legalisierungsversuche trotz Kenntnis der Gesetzeslage, keine sorgfältige Verwahrung) war von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen und dem Bf die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen.  

 

3.3. Verstreicht nach einem Anlassfall ausreichend lange Zeit, in der sich der Bf in waffenrechtlicher Hinsicht verlässlich gezeigt hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 26. April 2011, Zl. 2011/03/0067, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059 erkannt, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre.

 

Der Zeitraum der polizeilichen Kontrolle vom 13. August 2015 bis zur Antrag­stellung vom 25. September 2015 bzw. bis zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung reicht jedenfalls für die Beurteilung eines Wandels der die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließende Wesensart des Bf, wie sie auf Grund der oben dargestellten Vorkommnisse festgestellt werden konnte, nicht aus.

 

4. Da derzeit die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Christian Stierschneider