LVwG-650607/10/WP
Linz, 12.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des J S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H L. F, F, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Februar 2016, GZ: VerkR21-430-1-2015pl, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sowie die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf zehn Monate, gerechnet ab 17. August 2015, herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 29. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die am 3.9.2008 von der belangten Behörde erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B „auf die Dauer von 11 Monaten, gerechnet ab 17.8.2015, das ist bis zum Ablauf des 17.7.2016, entzogen“. Er wurde zudem verpflichtet, sich einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurde dem Bf eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung in der Zeit vom 17.8.2015 bis zum Ablauf des 17.8.2016 entzogen. Einem allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bf erachtet sich in seinen subjektiven Rechten verletzt und sei daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde sei auch rechtzeitig. Er beantragt daher, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gem § 44 VwGVG (wohl gemeint: § 24 VwGVG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen sowie in der Sache selbst entscheiden und die Strafhöhe (wohl gemeint: die Entzugsdauer) herabsetzen. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt der Bf zunächst vor, es sei richtig, dass er „zum Unfallzeitpunkt [seinen] PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und im Zuge dessen auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe“. Allerdings habe er sich bei diesem Unfall eine (zumindest leichte) Gehirnerschütterung zugezogen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, ohne unnötigen Aufschub den Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugsdauer bringt der Bf vor, er habe bezüglich des Delikts nach § 99 Abs 1a StVO 1960 ein reumütiges Geständnis abgelegt, sich freiwillig verpflichtet, in regelmäßigen Abständen entsprechende Untersuchungsbefunde vorzulegen und habe er bereits vor geraumer Zeit eine entsprechende Nachschulung vorgenommen. Der Bf habe nicht nur sein unrechtes Verhalten eingesehen, sondern darüber hinaus oft über die weiteren, möglichen Folgen des Verkehrsunfalles nachgedacht, sodass die ausgesprochene Entzugszeit nicht zweifelsfrei erforderlich sei, ihn in Hinkunft von derartigen Handlungen abzuhalten.
3. Mit Schreiben vom 4. April 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 11. April 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Ergänzend legte die belangte Behörde mit E-Mail vom 13. April 2016 das Straferkenntnis vom 3. März 2016 vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde abgesehen.
II. Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt samt dem ergänzend vorgelegten Straferkenntnis vom 3. März 2016, Einsichtnahme in das Führerscheinregister sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016.
2. Folgender Sachverhalt steht fest:
2.1. Dem Bf wurde am 10.7.2008 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt.
2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2012 wurde dem Bf die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (14.1.2012 bis 14.5.2012) wegen eines Delikts gem §§ 99 Abs 1a iVm 5 Abs 1 StVO 1960 entzogen.
2.3. Am 17. August 2015 um ca 0:15 lenkte der Bf sein Kfz (PKW, Audi A5, weiß, amtliches Kennzeichen im Akt), in der Gemeinde Vöcklamarkt auf der Landesstraße Freiland, Schmidham, von Richtung St. Georgen iA kommend in Fahrtrichtung Vöcklamarkt Nr. x bei km 2.400 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Eigenverletzung. Die Fahrbahn war zum Zeitpunkt des Unfalles nass. Der Test am geeichten Alkomaten ergab um 3:56 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l. Unter Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunkes betrug der rückgerechnete Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt des Unfalles 1,39 Promille. Dieser Unfall wurde vom Bf nicht bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet. Nach dem Unfall tätigte der Bf zuhause einen Nachtrunk.
III. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. […],
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. […]
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder […]
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) […]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]“
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) […]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. […]
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, […]“
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) […]
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) […]“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Der Bf wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2016 wegen des Vorfalls am 17. August 2015 um ca 0:15 Uhr rechtskräftig bestraft. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich besteht im gegenständlichen Verfahren Bindungswirkung (zur Bindungswirkung an rechtskräftige Straferkenntnisse vgl VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012; 26.11.2002, 2002/11/0083 mwN).
2. Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 17. August 2015, anlässlich dessen der Bf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei der Grad der Alkoholisierung 1,39 Promille betrug. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs 1a iVm 5 Abs 1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 20.6.2006, 2003/11/0184; 27.2.2004, 2002/11/0036 mwN.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.
3. Der Aktenlage zufolge hat der Bf bereits einmal eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen und handelt es sich damit offensichtlich bereits um die zweite Entziehung seiner Lenkberechtigung.
Für die nochmalige Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1a StVO innerhalb von fünf Jahren ab der (erstmaligen) Begehung dieses Delikts hat der Gesetzgeber in § 26 Abs 2 Z 6 FSG eine Mindestentziehungszeit von acht Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von acht Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Erkenntnisse vom 19.8.2014, 2013/11/0038; 16.10.2012, 2009/11/0245 uvm).
Die Verwirklichung des Delikts der Fahrerflucht nach § 4 Abs 5 StVO 1960 – das aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses bindend feststeht – rechtfertigt jedenfalls – wovon die belangte Behörde zu Recht ausging – eine längere als die in § 26 Abs 2 Z 6 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von acht Monaten. Es ist unzweifelhaft als verwerflich anzusehen, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug zu lenken, einen Verkehrsunfall zu verursachen und sodann – ohne den Unfall zu melden – den Unfallort zu verlassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bf seiner Meldepflicht nicht nachkam, weil er fürchtete, seine Alkoholisierung würde dadurch amtlich werden. Denn das Unterlassen der Meldung an die nächste Polizeidienststelle und das sofortige Verlassen der Unfallstelle – ohne den von ihm verursachten Schaden an der Straße in Augenschein zu nehmen – bewirkte aufgrund der beschädigten Leiteinrichtungen an der Straße und den auf der Fahrbahn herumliegenden Fahrzeugteilen jedenfalls gefährliche Verhältnisse für nachkommende Verkehrsteilnehmer und muss schon aus diesem Grund als verwerflich erachtet werden. Zudem beging der Bf die ihm anzulastende strafbare Handlung nicht bei Sonnenschein und optimalen Fahrbahnverhältnissen, sondern in der Nacht bei Dunkelheit, nasser Fahrbahn und offenkundig in großer Müdigkeit, wenn er in seiner Aussage bei der Polizei behauptet, er sei während der Fahrt eingeschlafen. Diese Umstände seiner Tat sind durchaus geeignet, gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 4 FSG zu begründen. Abschließend hat es der Bf – entgegen § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 – unterlassen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, was auch zu seinem Nachteil zu werten war.
Zugunsten des Bf ist allerdings zu berücksichtigen, dass er umgehend den gesamten Sachschaden beglich sowie die von der belangten Behörde angeordnete Nachschulung zeitnah absolvierte. Ferner ist zu Gunsten des Bf zu werten, dass er sich im Zusammenhang mit dem konkreten Vorfall geständig gezeigt hat. Dies lässt erkennbar auf eine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigte sich der Bf glaubhaft einsichtig. Insbesondere ein Verkehrsunfall mit Todesfolge im Bekanntenkreis des Bf lässt ihn – nach eigener Aussage – die Verwerflichkeit seines Verhaltens erkennen und zeigte ihm jene Gefahren auf, die durch Trunkenheit am Steuer entstehen. Vor diesem Hintergrund scheint der Bf tatsächlich geläutert und hat die Verwerflichkeit seines Handelns glaubwürdig erkannt und lassen seine Äußerungen darauf schließen, dass er sein zukünftiges Verkehrsverhalten entsprechend dieser Erkenntnis gestalten wird.
Seit der unternommenen Alkofahrt ist der Bf offensichtlich nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither wohl verhalten, wobei allerdings hervorzuheben ist, dass einem Wohlverhalten während des anhängigen Entziehungsverfahrens nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von zehn Monaten ausreicht, bis der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer bzw die Verhängung der Mindestentziehungsdauer ist aber aufgrund der Fahrerflucht und des Nachtrunkes nicht zulässig.
4. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).
5. Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker ist gemäß § 24 Abs 3 FSG zwingend anzuordnen. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei Alkoholdelikten sowie zur Bindung an das Verwaltungsstrafverfahren ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Peterseil