LVwG-650590/12/WP

Linz, 06.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des H S, vertreten durch Rechtsanwälte M & M GmbH, W, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Jänner 2016, GZ: VerkR21-598-2015/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F auf sechs Monate, gerechnet ab 16. November 2015, herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 26. Jänner 2016 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F „für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung“ des Mandatsbescheides vom 9. November 2015, das ist von 16. November 2015 bis einschließlich 16. Juni 2016, entzogen. Er wurde zudem verpflichtet, sich einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurde der Bf aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen sowie sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Schließlich wurde festgestellt, die Entziehung ende nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen. Einer allfälligen Beschwerde wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bf am 7. Oktober 2015 einen Verkehrsunfall verschuldet habe und sich im Anschluss daran weigerte, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als vermutlich alkoholbeeinträchtigter Lenker mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Der Bf sei daher nicht mehr verkehrszuverlässig, sodass aufgrund des Ermittlungsverfahrens und dessen Wertung eine Entziehungsdauer von sieben Monaten auszusprechen gewesen sei. Die Überschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten begründete die belangte Behörde mit dem vom Bf „verschuldeten“ Verkehrsunfall, zumal sich durch diesen die „Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes nachdrücklich dokumentierte“.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Bf auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei im Zeitpunkt der Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt nicht zurechnungsfähig gewesen. Einerseits sei beim Bf eine hyperglykämische Entgleisung vorgelegen, andererseits habe der Bf Verletzungen am Körper erlitten. Insgesamt sei der Bf daher weder diskretions- noch dispositionsfähig gewesen. Mangels Vorliegen eines „Weigerungsdelikts […] hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG gegeben“ sei. Im Hinblick auf die Überschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer bringt der Bf vor, die Behörde ginge fälschlich von einem durch eine Alkoholbeeinträchtigung verschuldeten Verkehrsunfall aus. Da eine solche nicht feststehe, sondern vielmehr die hyperglykämische Entgleisung des Bf unfallkausal gewesen sei, hätte – so man von einem Weigerungsdelikt ausgehe – lediglich die Mindestentzugsdauer verhängt werden dürfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass die belangte Behörde – insbesondere vor dem Hintergrund der (im Unfallbericht dokumentierten) Feststellung des am Unfallort tätigen Notarztes, eine Atemluftkontrolle sei nicht möglich – weder ein medizinisches Sachverständigengutachten aus den Bereichen Innere Medizin und Unfallchirurgie eingeholt noch den behandelnden Oberarzt Dr. S einvernommen habe. Zudem rügt der Bf eine Aktenwidrigkeit.

 

Abschließend beantragt der Bf, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und den Führerschein wieder ausfolgen, in eventu die Entzugsdauer der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B (Anm: und wohl auch F) auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer reduzieren.

 

3. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich am 10. März 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016. An dieser haben der Bf sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen. Die Zeugen Oberarzt Dr. S, GI H und GI U wurden zum Sachverhalt befragt.

 

2. Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

2.1. Am 7. Oktober 2015 um ca 21:40 Uhr verursachte der Bf mit dem von ihm gelenkten Kfz (PKW, Daihatsu Terios Top, grün, amtliches Kennzeichen im Akt), in der Gemeinde A, auf der L 503 bei Straßenkilometer 17.245 auf der Höhe Objekt H Straße x, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Eigenverletzung. Aufgrund des Verdachts einer Alkoholisierung des Bf wurde von dem am Unfallort tätigen Exekutivbeamten (RevInsp H, PI Altheim) die PI Ried im Innkreis ersucht, weitere Erhebungen hinsichtlich der Alkoholisierung des Bf durchzuführen.

 

2.2. Im Anschluss an den Verkehrsunfall wurde der Bf in das Krankenhaus der B S in R verbracht, wo er zunächst einer ersten Basisuntersuchung im Schockraum unterzogen wurde, sodann die ersten diagnostischen Schritte eingeleitet wurden und er schlussendlich – aufgrund seiner beträchtlichen Alkoholisierung – zur weiteren Beobachtung und Überwachung auf die Intensivstation verlegt wurde. Durch das Unfallereignis erlitt der Bf Verletzungen im Gesicht (Hämatome), eine Brustkorbprellung sowie eine (irreparable) Augenverletzung. Die Untersuchung des Blutes des Bf ergab einen stark erhöhten Blutzuckerwert (Hyperglykämie) sowie eine beträchtliche Alkoholisierung des Bf. Im Rahmen der ersten diagnostischen Abklärung konnten vom behandelnden Oberarzt keine Hinweise auf einen Zuckerschock festgestellt werden. Nach Einschätzung des behandelnden Oberarztes hat der Bf die Erläuterungen im Zuge der Einholung der Zustimmung des Bf zur Blutabnahme und zur Durchführung eines CT-Trauma Scans verstanden, insbesondere da er nach dem Gespräch mit seiner Tochter seine anfänglich ablehnende Haltung revidierte und in die Behandlung einwilligte.

 

2.3. Im Anschluss an die medizinische Erstversorgung (ca 23:25 Uhr) wurde der Bf im Krankenhaus der B S in R von besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht aufgefordert, sich einer Atemluftkontrolle zur Feststellung des Alkoholgehaltes zu unterziehen, wobei die Straßenaufsichtsorgane zunächst mit dem behandelnden Oberarzt Rücksprache hielten, ob aus medizinischer Sicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt möglich sei, was dieser bejahte. Die Untersuchung verweigerte der Bf mit dem Hinweis, er wird sicher nicht blasen. Nach Erinnerung an seine berufliche Vergangenheit als Gendarm sowie einem Hinweis des Straßenaufsichtsorgans auf die diesbezüglichen rechtlichen Konsequenzen, blieb der Bf bei seiner Weigerung und erwiderte, er kennt das alles, aber er will trotzdem keinen Alkotest machen.

 

2.4. Hinweise auf einen Mangel an Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Zeitpunkt der Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bestehen nicht. Der Bf litt zum Zeitpunkt der Aufforderung an keiner die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung.

 

 

III.           Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. […],

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. […]

 

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) […]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder […]

 

(2) […]

 

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

 

1. […]

2. […]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

 

Die Behörde hat […] Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […]

 

Dauer der Entziehung

§ 25 (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

(2) […]

 

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]

 

Sonderfälle der Entziehung

§ 26 (1) […]

 

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, […]“

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Straßenverkehrs­ordnung 1960 (StVO 1960) lauten auszugsweise wie folgt:

 

„§ 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

 

(1) […]

 

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

 

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

 

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

 

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

§ 99 Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

 

a) […]

 

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

 

(1a) […]

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Der Bf wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Mai 2016 wegen des Vorfalls am 7. Oktober 2015 um ca 23:25 Uhr rechtskräftig bestraft. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich besteht im gegenständlichen Verfahren Bindungswirkung (zur Bindungswirkung an rechtskräftige Straf­erkenntnisse vgl VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012; 26.11.2002, 2002/11/0083 mwN).

 

2. Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 7. Oktober 2015, anlässlich dessen sich der Bf nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht weigerte, sich einer Atemluftkontrolle zur Feststellung des Alkoholgehaltes zu unterziehen. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs 1 iVm 5 Abs 2 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt.

 

3. Der Aktenlage zufolge hat der Bf erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begangen und es handelt sich offensichtlich auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

Für die erstmalige Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindest­entziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Erkenntnisse vom 19.8.2014, 2013/11/0038; 16.10.2012, 2009/11/0245 uvm).

 

Im Hinblick auf die Überschreitung der Mindestentzugsdauer führt die belangte Behörde den vom Bf „verschuldeten“ Verkehrsunfall ins Treffen. Allerdings bestreitet der Bf im gesamten Verfahren sein Verschulden an diesem Verkehrsunfall, da er während der Fahrt – plötzlich – eine hyperglykämische Entgleisung erlitt. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001) hätte die belangte Behörde ein solches Verschulden nur auf der Grundlage schlüssiger Feststellungen zum Unfallhergang, die im angefochtenen Bescheid aber fehlen, bejahen dürfen. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht zwar zweifelsfrei fest, dass der Bf den Verkehrsunfall mit Sachschaden und Eigenverletzung verursachte, allerdings lässt sich auf Grundlage des vorliegenden Tatsachensubstrats nicht eindeutig feststellen, ob der Bf den Verkehrsunfall auch verschuldete. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist der vom Bf verursachte Verkehrsunfall daher nicht nachteilig iSd § 7 Abs 4 FSG zu werten.

 

Seit dem Vorfall ist der Bf offensichtlich nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither wohl verhalten, wobei allerdings hervorzuheben ist, dass einem Wohlverhalten während des anhängigen Entziehungsverfahrens nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungs­gericht zur Auffassung, dass im konkreten Fall mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer das Auslangen gefunden werden kann.

 

4. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

5. Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sind gemäß § 24 Abs 3 FSG zwingend anzuordnen. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 sechster Satz FSG.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei Alkoholdelikten sowie zur Bindung an das Verwaltungs­strafverfahren ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil