LVwG-550412/22/Kü/IH

Linz, 06.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der x & x P x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A H, Dr. G H, x, V vom 23. Oktober 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. September 2014,
GZ: N10-1349-2013, betreffend Abweisung des Antrages auf naturschutz­behördliche Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG wird die Beschwerde­führerin verpflichtet, folgende Verfahrenskosten zu tragen und den Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu entrichten:

Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Landes-Kommissionsgebüh­renverordnung 2013, LGBl.Nr. 82/2013, für die Durchführung der aus­wärtigen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015 für drei Amts­organe, je 4 halbe Stunden (á 20,40 Euro), gesamt somit 244,80 Euro.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 hat die x & x P x (im Folgenden: Bf) unter Vorlage von Einreichunterlagen, erstellt von der Architekten G/N Z x, Plan Nr. x und x die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 für die Errichtung der Wohnbebauung A - Seeblick auf den Gst. Nr. x, KG A, beantragt.

 

Mit Bescheid vom 25. September 2014, GZ: N10-1349-2013, hat die Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) diesen Antrag abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der vorliegenden Gutachten hielt die belangte Behörde in der rechtlichen Ausführung Folgendes fest:

Gemäß § 9 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 i.d.g.F. ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne der Bestimmung des § 9 leg.cit. ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jede optisch wahrnehmbare, von Menschenhand bewirkte Veränderung des Landschaftsbildes zu verstehen, die nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich zieht. Als Landschaftsbild im Sinne der Judikatur ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen, wobei eine Störung des Landschaftsbildes nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung geschlossen werden kann, sondern auch dann noch als gegeben anzusehen ist, wenn der Eingriff erst bei Betrachtung aus größerer Nähe sichtbar ist. Entscheidend ist, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes geeignet ist, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern.

 

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung und im Hinblick auf die fachliche Ausführung der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bestehen keine Zweifel, dass das beantragte Projekt einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 9 leg.cit. darstellt.

 

Zu der zu erwartenden Störwirkung in Bezug auf das Landschaftsbild ist vorerst festzu­stellen, dass der geplante Neubau als zusätzlicher Baukörper nördlich des bestehenden, kleinen Wohnhauses in einem derzeit noch unbebauten Areal im Landschaftsbild in Erscheinung treten wird. Der nordseitige Baukörper ist so geplant, dass die Erdgeschoß­fußbodenoberkante eine Höhendifferenz von 2,5 m zum derzeitigen Geländeniveau auf der Ostseite aufweist Darüber sollen nun drei Wohngeschoße mit einer Gesamthöhen­entwicklung vom Gelände bis zum First von ca. 11,4 m errichtet werden, wobei sich zusätzlich Richtung Süden hierzu die Garage in einer Breite von ca. 5,6 m zur Gesamt­höhenentwicklung addiert, sodass in Summe optisch vier Geschoße ansichtswirksam werden. Allein aus dieser Höhenentwicklung ergibt sich am Übergang zu den land­wirtschaftlich genutzten Flächen mit teilweisen Obstbaumgehölzen im Norden und Westen eine massive Eingriffswirkung in das Landschaftsbild. Insbesondere aus Blick­richtung Norden wird der Baukörper zudem mit der Längsentwicklung von ca. 19,4 m aus dem Hanggelände herausragen. Von Osten werden sich der vorkragende Garagensockel mit massiver Brüstung und der südseitige Baukörper im Hintergrund dazu noch ansichts­wirksam addieren. Verstärkt wird die optische Massivität durch das Garagengeschoß mit der massiven, hochgezogenen Brüstung.

 

Der südseitige Baukörper ist giebelständig Richtung Straße orientiert und weist optisch zweieinhalb Geschoße auf. Die geplante Errichtung der Garage auf dem vorgesehenen Niveau wird zudem zwischen den beiden Objekten eine Plateauwirkung im Hanggelände erzielen. Das Hanggelände wird dabei bis zu einem Böschungswinkel von 45° abge­graben.

 

In Summe führt die vorgesehene Baumasse in diesem noch stark von Agrarnutzung geprägten Bereich zu einer maßgeblichen Eingriffswirkung im Landschaftsbild.

 

Die Behörde kam im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die fachlichen Aussagen der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz schlüssig sind und die Sachverständige dabei auf die sachverständig zu beurteilenden Fragen in aus­reichender Weise eingegangen ist. Die Aussagen bzw. Feststellungen im Schreiben der Antragstellerin vom 28.04.2014 waren somit nicht geeignet, die ausführliche und nach­vollziehbare Begutachtung der Amtssachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion zu ziehen.

 

Zu den Ausführungen der Antragstellerin in der Stellungnahme vom 28.04.2014 unter Punkt II. 1. war aufgrund der pauschal gehaltenen Vorwürfe nicht näher einzugehen. Soweit sie in der weiteren Ausführung konkretisiert wurden, wurde seitens der Landes­beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz hierzu umfassend und nachvollziehbar Stellung genommen. Zu den immer wieder kehrenden Vorwürfen der Antragstellerin, dass sich das diesbezügliche Verfahren ungebührlich in die Länge gezogen hätte, darf ebenfalls auf die Ausführungen der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in ihrer Stellungnahme vom 09.09.2014 verwiesen werden (Punkt ‚Zu II.‘). Demnach ist jedenfalls ein Verschulden der Behörde für die seitens der Antragstellerin kritisierte Verfahrensdauer nicht gegeben.

 

Ausgehend von der Bejahung des Eingriffes mit einer maßgeblichen Störwirkung in Bezug auf das Landschaftsbild ist die in der Gesetzesstelle vorgesehene Abwägung des öffent­lichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes mit allen anderen Interessen vorzunehmen.

 

Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes sind daher alle sonstigen Interessen gegenüberzustellen. Diese sonstigen Interessen können sowohl privater als auch öffentlicher Natur sein. Im ggst. Fall liegen durch die ausgewiesene Baulandwidmung tatsächlich neben dem privaten Interesse der Antragstellerin, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, auch öffentliche Interessen an der Bebauung dieses Grundstückes vor. Welches Gewicht dem bezeichneten öffentlichen Interesse an der Be­bauung einer derartigen Liegenschaft zukommt, wird allerdings vom beabsichtigten konkreten Eingriff, sohin vom Projekt, abhängig sein. Das heißt, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes das Interesse an einer privaten Bau­führung, selbst wenn diese der Verwirklichung des örtlichen Raumordnungsplanes der Gemeinde dient und somit auch im öffentlichen Interesse gelegen ist, sehr wohl über­wiegen kann.

Im konkreten Fall sind daher nicht mehr die durch die Bebauung als solche hervor­gerufenen Auswirkungen, sondern nur noch die von der Größe und äußeren Gestaltung des Vorhabens ausgehenden ästhetischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu berücksichtigen. Gerade die Größe und die negativen ästhetischen Auswirkungen des beantragten Objektes wurden aber seitens der Landesbeauftragten für Natur- und Land­schaftsschutz massiv kritisiert und bildeten die Grundlage für ihre fachliche Ablehnung. Bei der projektierten Lage der Bebauung im Gelände, der geplanten Größenordnung und insbesondere auch Höhenentwicklung und der damit verbundenen optischen Geschoßig­keit der Neubauten sowie den Geländeveränderungen, ist von einer so hohen Eingriffs­wirkung im Landschaftsbild auszugehen, die weit über die durch eine Bebauung als solche hervorgerufenen Auswirkungen hinausgeht.

 

Die beantragten Neubauten setzen sich aufgrund der Größenordnung und insbesondere talseitigen, optischen Geschoßigkeit im Norden, sowie der architektonischen Formen­sprache eindeutig vom Erscheinungsbild der vorhandenen Wohnhäuser im Nahbereich der Bundesstraße ab, die vorwiegend eineinhalbgeschossig und zweigeschossig in Er­scheinung treten und nur ganz vereinzelt zwei Geschosse mit lediglich einem ausge­bauten Dachraum mit tiefen Traufen aufweisen. Zusätzlich erfolgt eine Umgestaltung des Geländes, die dem Charakter dieses noch stark landwirtschaftlich geprägten Landschafts­raumes zuwiderläuft. Die Neubauten entsprechen auch nicht dem Gepräge der aus der landwirtschaftlichen Nutzung hervorgegangenen, teilweise größeren Bebauungen, die sich höher situiert an der Böschungskante am Übergang zu den flacheren Bereichen im Westen befinden, die zudem ebenfalls lediglich zwei Vollgeschoße und ausgebaute Dach­räume in steilen Dächern mit tiefen Traufen aufweisen. Das Neubauensemble würde sich eindeutig in der Randlage zu den nordseitigen, unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht in die bestehende Struktur einfügen, sondern so auffällig in Erscheinung treten, dass eine maßgebliche Störwirkung im Landschaftsbild hervorgerufen würde.

 

Die erkennende Behörde ist daher der Ansicht, dass im ggst. Fall die sonstigen öffent­lichen Interessen (Baulandwidmung) und die privaten Interessen der Antragstellerin, die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht auf- bzw. über­wiegen.

 

Vollständigkeitshalber darf noch einmal darauf hingewiesen werden, dass auch die Gemeinde A in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck brachte, dass vor allem der Hauptbau „zu wuchtig und überdimensioniert" sei. Im Einklang damit sind auch die Ausführungen der O U, die sich im Schreiben vom 11.09.2014 ebenfalls negativ insbesondere zur Dimension des geplanten Gebäudes äußern und feststellen, dass dem Vorhaben in der derzeit geplanten Form, selbst bei Vorschreibung von Auflagen, nicht zugestimmt werden kann.

 

Zur Klarstellung wird ausdrücklich festgestellt, dass von Beginn des Verfahrens an die grundsätzliche Bebauung des Grundstückes, insbesondere aufgrund der ausgewiesenen Baulandwidmung, keineswegs in Zweifel gezogen wurde und auch Lösungsansätze, die eine für die Antragstellerin positive Interessensabwägung ermöglicht hätten, wiederholte Male aufgezeigt wurden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Bf auf bescheidmäßige Feststellung stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

 

Als gravierender Mangel des Ermittlungsverfahrens wurde vorgebracht, dass die Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid auf die ergänzende Stellungnahme der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz Bezug nehme, diese allerdings im Rahmen des Parteiengehörs der Bf nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Bf hatte daher keine Möglichkeit die diesbzgl. Ausführungen zu überprüfen und in weiterer Folge zu entkräften. Zudem mangle es dem ange­fochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung, da er in keinster Weise den Grunderfordernissen einer ausreichenden Bescheidbegründung ent­spreche.

 

Grundsätzlich müsse festgehalten werden, dass durch das gegenständliche Bau­vorhaben zufolge seines optischen Eindruckes das an Ort und Stelle vor­herrschende Landschaftsbild in keinster Weise maßgeblich verändert würde. Es liege sohin schon dem Grunde nach keine wesentliche oder gar gravierende Änderung des Landschaftsbildes vor, die unter die Begriffsbestimmung des § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 subsumierbar wäre.

 

Völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass die vorgesehene Baumasse in diesem „noch stark von Agrarnutzung geprägten Bereich“ zu einer maßgeblichen Eingriffswirkung im Landschaftsbild führe. Gemäß der Rechtsprechung hätte zu allererst von der Behörde das Landschaftsbild vollständig - im Sinne von umfassend - beschrieben werden müssen, bevor überhaupt eine mögliche Eingriffswirkung hätte geprüft werden können. Die Behörde habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Landschaftsbild im Sinne der Judikatur das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen sei und es daher nicht nur auf die Fernwirksamkeit ankommen könne. Umso mehr über­rasche bzw. verwundere es, wenn die Landesbeauftragte für Natur- und Land­schaftsschutz im Hinblick auf die in näherer Umgebung des geplanten Projektes liegenden massiven Bauwerke teilweise darauf hinweise, dass diese nicht fern­wirksam in Erscheinung treten würden.

 

Richtig sei, dass südlich des Bauvorhabens ein kleineres, dennoch eineinhalb geschossiges Wohnhaus  mit dunkler Holzverkleidung im Dachgeschoss existiere (Gst.Nr. x). Unmittelbar südwestlich an das Projekt angrenzend throne auf dem Gst. Nr. x das „H H“, ein massiver Baukörper, der nicht nur über zwei Vollgeschosse, sondern auch über ein ausgebautes Dachgeschoss und einen Dachboden (somit drei Geschosse plus Spitzboden), sowie im südlich gelegenen Bautrakt über eine Länge vom 8 m weiters über ein ansichtig werdendes Kellergeschoss verfüge.

 

Auf dem Gst. Nr. x befinde sich ein hoch modernes, selbst von der Landes-beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz als architektonisch sehr unein-heitlich und unruhig gestaltet bezeichnetes, zwar nicht so sehr in der Höhe (zwei Vollgeschosse) sondern in die Breite gerichtetes Bauwerk, dass sich sehr wohl innerhalb der 500 m - Uferzone befinde. Dahinter befinde sich auf dem Gst. Nr. x ein weiteres massives Einfamilienhaus. Daran anschließend befinde sich in südlicher Richtung auf dem Gst. Nr. x ein weiterer hochmoderner Neubau, der nunmehr drei Wohneinheiten anstelle des ursprünglichen Einfamilienhauses darstelle. Sodann würden in südlicher Richtung weitere eineinhalb - bis zweieinhalb geschossige massive Einfamilienhäuser anschließen.

 

Weder von der Behörde noch von der Landesbeauftragten für Natur- und Land­schaftsschutz sei das auf dem Gst. Nr. x und damit ebenso noch im Nahbereich des nunmehrigen Projektes errichtete, unter dem Namen „P“ bekannte langge­zogene viergeschossige dominante Objekt erwähnt worden.

 

Aber auch vom geplanten Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe nördlich gelegene Grundstücke seien durch ihre signifikante und massive Bauweise als im Land­schaftsbild dominant zu bezeichnen. Insbesondere sei das auf Gst. Nr. x in unmittelbarer Nachbarschaft zum Projekt gelegenen viergeschossiges Bauwerk zu nennen, welchem eine langgestreckte Halle vorgelagert sei, die selbst von der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz als Eingriff in das Land­schaftsbild betrachtet würde. Weiters sei noch darauf hingewiesen, dass sich östlich des Bauvorhabens weitere massive mehrgeschossige Bauwerke auf den Gst. Nr. x, x und x sowie x und x befinden würden, die sich zwar tatsächlich in einer etwas weiteren Entfernung (ca. 400 m Luftlinie) befänden, dafür jedoch direkt am See gelegen seien und im Hinblick auf die angesprochene Auslegung des Landschaftsbildes sehr wohl bei deren Gesamtbetrachtung einzubeziehen seien.

 

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass westlich des Bau­projektes keinesfalls landwirtschaftlich genutzte offene Flächen anschließen würden, sondern hier nicht nur ein Heizwerk und ein Campingplatz nebst dazu gehörigen Verwaltungsgebäuden, sondern auch ein Wohnblock mit vermieteten Wohnungen existieren würde.

 

Nicht unerwähnt sollte die Tatsache bleiben, dass das gegenständliche Grund­stück unmittelbar an der viel befahrenen A (x) gelegen sei. Damit liege bereits vor Ort ein massiver Eingriff in das vorherrschende Landschaftsbild bzw. den Naturhaushalt vor, welche in jedem Fall entsprechend gewichtend in die Beurteilung des Landschaftsbildes einzufließen habe.

 

Schon alleine aus diesen Beschreibungen des vorherrschenden Landschaftsbildes könne das von der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bzw. der Behörde stets zu vermitteln versuchte Bild einer idyllischen, von Agrar­nutzung bzw. Landwirtschaft geprägten Landschaft keinesfalls aufrechterhalten werden.

Unverständlich sei auch der vor dem Hintergrund des bestehenden Landschafts­bildes bzw. der dort bereits vorhandenen Bauwerke nicht nachvollziehbare Vorwurf der störenden Massivität bzw. Höhe des gegenständlichen Projektes. Aus den vorgelegten Einreichplänen ließe sich ablesen, dass sich das geplante Bau­projekt nicht nur in die vorherrschende Bebauungssituation, sondern auch in vor­liegende Grund- bzw. Hangsituation einfüge.

 

Entgegen der Behauptung der Behörde sei nicht richtig, dass in Summe optisch vier Geschosse ansichtswirksam würden, zumal sich aus den vorgelegten Plänen eindeutig ergebe, dass es sich um zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss handle und die Einfahrt zur Tiefgarage nicht mit dem nordseitigen Baukörper verbunden sei, sondern sich diese deutlich von diesem absetze. Neuerlich sei auf die in unmittelbarer Nähe zum geplanten Projekt äußerst dominant in Erschei­nung tretenden Gebäude nördlich, südlich und insbesondere südwestlich (ins­besondere „H H“) hinzuweisen, die das vorherrschende Landschaftsbild, als eben mit massiven Bauwerken versehene Landschaft, prägen würden. Ausgehend von den eingereichten Plänen würde das gegenständliche Objekt gerade einmal 3,3 m über die Hangoberkante ragen und damit nicht nur in der Hangfläche verschwinden, sondern aufgrund der bereits an der Hangkante errichteten Bauwerke gar nicht ansichtswirksam werden, weil diese das gegenständliche Projekt bei weitem überragen würden.

 

Soweit die nördlich und westlich des Bauvorhabens bestehende teilweise Obst­baumbewachsung im Zusammenhang mit dem Landschaftsbild angeführt würde, sei diesbzgl. festzuhalten, dass in diese durch das Projekt nicht eingegriffen würde und daher insofern das Landschaftsbild auch nicht eine verändernde Prä­gung erfahren würde.

 

Nicht geltend gelassen werden könne auch der Vorwurf, dass mit dem Projekt „unnatürliche Gestaltungen“ einhergehen würden. Im Hinblick auf die vorge­legten Einreichpläne und das bereits beschriebene Landschaftsbild, insbesondere im Hinblick auf die bereits bestehenden dominanten Bauwerke, sei darauf hinzu­weisen, dass sich gerade die gewählte architektonische Gestaltung und Farb­gebung des Bauwerkes, im Hinblick auf die bestehende Hanglage und die bereits vorhanden Bauwerke, geradezu harmonisch in das bestehende Landschaftsbild einfüge.

 

Selbst wenn die Behörde entgegen der Meinung der Einschreiterin unrichtiger­weise zum Schluss gelange, dass das gegenständliche Bauvorhaben einen Ein­griff im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 darstelle, hätte sie dennoch bei richtiger und vor allem umfassender Beurteilung bescheidmäßig feststellen müssen, dass hierdurch solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Land­schaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden. Weder seien die zahlreichen für das Projekt sprechenden Argumente umfassend und präzise erfasst worden, noch diese dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüber gestellt worden. Vielmehr würden sich die diesbzgl. Ausführungen der Behörde darin erschöpfen, das subjektive Missfallen am Projekt darzutun. Hätte die Behörde eine Interessenabwägung entsprechend den von der Rechtsprechung verlangten Kri­terien durchgeführt, so hätte sie zunächst sämtliche für das Bauvorhaben spre­chenden öffentlichen und privaten Interessen anführen müssen. Zu berück­sichtigen sei bei dieser Interessensabwägung aber auch, dass durch das gegen­ständliche Projekt in keinster Weise unersetzliche Naturwerte, die erst nach Generationen wieder herstellbar seien, verloren gehen würden. Vielmehr würde durch das Bauvorhaben eine als Bauland ausgewiesene Grünflächenwidmung widmungsgemäß gestaltet, um Lebensraum für mehrere Menschen zu schaffen. Durch das Projekt würde der Umweltökonomie vollkommen Folge geleistet. Als weiteres öffentliches Interesse, sei der durch das Bauvorhaben gewonnene Mehr­wert für die gesamte Region zu nennen. Nicht nur neuer Wohnraum würde ge­schaffen, an dem ohnehin stets ein hohes soziales Interesse bestehe, sondern bewirke dieser moderne Bau zudem eine Aufwertung der MG A, die deren Reputation steigere. Neben dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Einschreiterin am Bau des Projektes, würden darüber hinaus aber auch öffentliche wirtschaftliche Interessen bestehen, welche Hand in Hand mit dem Zuzug neuer Personen in die Region gingen. Aus diesem Grund sei seitens der MG für das Projekt die Auflage des Hauptwohnsitzes überbunden worden. Abschließend sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstückes als Bauland ebenfalls einen eindeutigen Anhaltspunkt für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der wid­mungsgemäßen Nutzung der Liegenschaft darstelle.

 

Selbst wenn man der Behauptung der Behörde, wonach durch das Projekt ein prägender Eingriff in das Landschaftsbild bewirkt werden würde, folge, so sei dieser im Hinblick auf das harmonische Einfügen in die durch die bereits bau­dominanten Bauwerke geprägte Landschaft, jedoch bei Gesamtschau als zumin­dest so gering zu betrachten, dass eine Interessensabwägung unter Berück­sichtigung der genannten öffentlichen und privaten Interesse am Bauvorhaben in jedem Fall zugunsten des Projektes ausfallen müsse, weil sich gerade daraus ergebe, dass eben das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschafts­bildes oder des Naturhaushaltes im konkreten Fall als nicht verletzt zu betrach­ten sei.

Nach Ansicht der Einschreiterin sei daher, unter Berücksichtigung sämtlicher für die Entscheidung maßgeblicher Kriterien, die Auffassung zu vertreten, dass die Interessen am gesamten Vorhaben den Interessen am Natur- und Landschafts­schutz zumindest gleichwertig gegenüber stehen und vor allem diese durch das gegenständliche Projekt nicht verletzt würden, sodass eine positive verfahrens­rechtliche Erledigung nicht nur vertretbar sei, sondern sich geradezu aufdränge.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde samt Ver­fahrensakt mit Schreiben vom 7. Jänner 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weiters wurde aufgrund des Antrages der Beschwerde-führerin ein neues Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Land­schaftsschutz zum beantragten Projekt, welches im weiteren Verlauf dieser Entscheidung in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird, eingeholt. Nach Vorlage des Gutachtens hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die beantragte mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein am 3. Dezember 2015 durchgeführt, an welcher die Vertreter der Konsenswerberin in Begleitung ihrer Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssach­verständige teilgenommen haben.

 

I.4.1. Bereits vor der mündlichen Verhandlung wurde von der Bf zum Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz Stellung bezogen. Kritisiert wird dabei, dass vom Sachverständigen dem Errichtungsstandort gleich­sam eine erhöhte Sensibilität zugesprochen wurde, ohne allerdings die vor­herrschende (Bebauungs)Situation sowie die Lage des Bauvorhabens unmittelbar an der x entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund der im unmittelbaren Nahbereich des Bauvorhabens errichteten massiv und dominant in Erscheinung tretenden Bauten, hätte im Hinblick auf das sich ohnehin in das Landschaftsbild bzw. die vorherrschende Bebauung einfügende beantragte Bauvorhaben auch am Errichtungsstandort keineswegs von einer erhöhten Sensibilität ausgegangen werden dürfen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass an das Bauvorhaben eine Obstwiese eingrenzt.

 

Die Bf führt weiters aus, dass die Ausnutzung der baurechtlich erforderlichen Mindestabstände bei Beurteilung der Eingriffsintensität nicht von Relevanz ist. Zudem geht aus den Plänen und Unterlagen hervor, dass es kein Sockelgeschoss gibt. Tatsächlich ist lediglich das Erdgeschoss des südseitigen Gebäudes der Tief­garage vorgesetzt und ergibt sich aus dieser Tatsache, dass nur die Tiefgaragen­einfahrt sichtbar sein wird. Die Bebauung im unmittelbaren Nahbereich tritt bei weitem dominanter und massiver in Erscheinung als das geplante Bauvorhaben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass das „H H“ über vier ansichts­wirksame Geschosse verfügt. Tatsächlich wird mit dem geplanten Bauvorhaben das vorherrschende Landschaftsbild positiv aufgewertet. Zur Untermauerung dieser Darstellung wurde von der Bf das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Arch. DI. E P vorgelegt. Dieser kommt zusammenfassend zum Schluss, dass das Projekt „Wohnbebauung A" in der eingereichten Form durch seine besondere Situierung im steilen Gelände und durch die zu erwartende Dominanz in Folge der architektonischen Qualitäten sehr wohl geeignet ist, nicht nur dem Landschaftsraum zu entsprechen, sondern diesen und die bauliche Umgebung bedeutend aufzuwerten und ein zeitgemäßes Zeichen zu setzen. Die Chance für eine Aufwertung des baulichen Niveaus in diesem Bereich, die zugleich eine Akzentuierung des Landschaftsraumes durch eine qualitätsvolle Architektur darstellt, sollte auch von Seiten der Behörde durch eine entsprechende Bewilligung genutzt werden.

 

Abschließend hält die Bf in ihrer Stellungnahme fest, dass selbst wenn man zum Schluss gelangen würde, dass das gegenständliche Bauvorhaben tatsächlich einen Eingriff im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 darstellen würde, bei richtiger und vor allem umfassender Beurteilung im Sinne der genannten Bestim­mung festzustellen wäre, dass hierdurch solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die allen anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

I.4.2. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde dem Landes-beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz nochmals Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der Bf, insbesondere dem Gutachten von DI. E P, Stellung zu nehmen. Der Sachverständige bemerkt, dass vor allem das seeseitige Vorfeld des Errichtungsstandortes sehr wohl eine schützenswerte landschaftliche Qualität aufweist und die Bestimmungen des § 9 Oö. NSchG 2001 der Seeuferschutzzone allgemein einen besonderen Schutzstatus zuweisen. Die architektonische Qualität des baulichen Umfeldes ist nicht primär Gegenstand der landschaftsspezifischen Betrachtung. Faktum ist auch, dass es sich beim umgebenden Raum nicht weitgehend um Bauland handelt, sondern das gegenständliche Baulandgrundstück (überwiegend) dreiseitig von Grünland umgeben wird und in der Randzone eines Baugebietes liegt. Die in seinem Gutachten festgestellte erhöhte Sensibilität im Errichtungsstandort habe er mit der Randlage des Grundstückes zu einer großräumigen Grünlandzone im Osten und mit der Randlage zum Obstgarten im Norden, und nicht mit der gestalterischen Qualität der benachbarten Bebauung begründet. Eine stilistische Anpassung des gegenständlichen Vorhabens an die dörfliche Bebauung im nördlichen Nahfeld wäre eine nicht begründbare Forderung und vom Sachverständigen daher auch nie gestellt worden.

Der Sachverständige hält weiters fest, dass der geforderte Entfall eines Voll­geschosses nicht als eine aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöste Einzel­maßnahme begründet werden kann. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem Wir­kungszusammenhang von Einzelaspekten, wie der strukturellen Divergenz und der mit der dargestellten Flächenausnutzung und Höhenentwicklung verbunden­en Dominanz der Bauführung und dem Umstand, dass im gesamten, für die Ein­fügung des Vorhabens in die vorgegebene Bebauungsstruktur relevanten, (nähe­ren) Umfeld kein Objekt vorzufinden ist, das vier ansichtswirksame Geschosse aufweist und zudem die gesamte Steilzone beansprucht, eine entsprechende Auswirkungserheblichkeit.

 

Abschließend hält der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz dem Architektengutachten entgegen, dass es im Themenbereich des Landschafts­schutzes weniger um Fragen der architektonischen Qualität des jeweiligen Vor­habens und um die Frage der Baukultur geht (gehen kann), sondern vielmehr um die landschaftsrelevanten äußeren Merkmale eines Projekts, (wie Baumasse, Pro­portionalität, Lage im und Umgang mit dem Gelände, Ansichtswirksamkeit von Bauteilen...) und um die standörtlichen Vorgaben, die sich aus der Bebauungs­struktur des Umfeldes (Größenverhältnisse, Geschossigkeit...) und den maßgebli­chen Sichtbeziehungen ableiten. Der architektonische Anspruch des Entstehens einer baulichen, das Ortsbild aufwertenden Dominante steht dabei mitunter dem landschaftsspezifischen Anspruch einer unauffälligen Einfügung in das bestehen­de Landschaftsgefüge entgegen.

 

I.4.3. In Wahrung des Parteiengehörs entgegnet die Bf, unter Bezugnahme auf eine neuerliche Begutachtung durch Arch. DI. P, dass in Bezug auf den Errichtungsstandort festzustellen ist, dass die gewählte Strukturierung, die Glie­derung und Proportionierung der (in dieser Kubatur erlaubten) Bauvolumina in der ungewöhnlichen und schwierigen Lage an einem Steilhang mit ihren großen architektonischen Qualitäten auch eine bemerkenswerte Sensibilität aufweisen. In der vorliegenden Planung wird diese Höhenentwicklung mit differenzierten Bauformen geschickt aufgelöst und weist zusammen mit den in den Hang inte­grierten Freiflächen und Terrassen eine hohe architektonische Qualität auf. Und nur diese architektonische Qualität kann in Bezug auf die schützenswerte land­schaftliche Qualität zum Maßstab werden. Die Rücksichtnahme auf die Landschaft manifestiert sich auch in der aufwändigen Anlage einer Tiefgarage, so dass das Vorfeld der Wohnanlage im Zusammenhang mit den anschließenden Grünzonen frei bleibt von Dauerparkplätzen. Dass im näheren Umfeld kein Objekt vorzu­finden ist, das vier ansichtswirksame Geschoße aufweist, ist a priori kein Argu­ment dafür, dass ein derartiges Objekt an dieser Stelle die landschaftliche Quali­tät derart beeinträchtigen würde, dem zufolge eine Errichtung undenkbar wäre (im nahen Umfeld ist schließlich auch kein Objekt vorzufinden, das eine „an­sichtswirksame“ architektonische Qualität aufweist). Das Projekt „A S“ stellt nicht nur einen innovativen und kreativen Beitrag zur Baukultur im Bereich des A, sondern auch eine Aufwertung des umgebenden näheren und weiteren Landschaftsraumes dar.

 

I.5 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entschei­dung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 beantragte die Bf die naturschutzbehörd­liche Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2011, dass durch die Errichtung der Wohnbebauung A auf den Gst. Nr. x und x, je KG A, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Mit dem Antrag wurden Planunterlagen der Architekten G/N Z x mit Datum 12. Dezember 2013, Plan Nr. x und x, vorgelegt.

 

Das betroffene Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde A am A als Bauland - Wohngebiet ausgewiesen, ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden. Seitens der Standortgemeinde wurde das Projekt an die Auflage gebunden, dass Wohnungen für Hauptwohnsitze errichtet werden.

 

Geplant ist die Errichtung einer Wohnanlage in Form von zwei über einem ge­meinsamen Untergeschoss (Garage, Nebenräume) errichteten Hauptbaukörpern. Dieses Untergeschoss weist eine Nutzfläche von ca. 300 m2 auf und tritt zufolge der starken Geländeneigung des Grundstückes zu einem erheblichen Teil (Tief­garageneinfahrt, Stiege) ansichtswirksam in Erscheinung. Ungeachtet der bau­technischen Bewertung der Geschossanzahl ist in einer landschaftsspezifischen Beurteilung diese Ansichtswirksamkeit als Maßzahl für die Raumwirksamkeit von Bauteilen in ihrem Umfeld relevant. In dieser Betrachtung ergibt sich für den südlichen Baukörper, mit einer Grundfläche im Erdgeschoss von ca. 13,1 x 7,8 m, aus östlicher (seeseitiger) Betrachtung eine Ansichtsflächen­wirkung von zweieinhalb Geschossen. Der nördliche Hauptbaukörper, mit einer Grundfläche von 19,2 x 7,8 m im Erdgeschoß, tritt unter Einrechnung des an­sichtswirksamen Unter- bzw. Sockelgeschosses viergeschossig in Erscheinung.

 

In der Verschneidung des Sockelgeschosses mit dem nach Westen ansteigenden Urgelände, ergibt sich im hangseitigen, westlichen Teil des Grundstückes eine Steilböschung (54° Neigung), die mittels bewehrter Erde gesichert werden soll und in die im Bereich der Geländeoberkante ein Pool incl. Technikraum integriert werden soll. Beide giebelständig nach Osten ausgerichteten Baukörper sollen mit einem asymmetrisch angeordneten Satteldach gedeckt werden. Die Verschnei­dung des Bauvorhabens mit dem Gelände im Verlauf der seitlichen Grundgrenzen wird als standsichere Böschung dargestellt.

 

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen am A-W im südlichen Nahfeld des ländlichen W A und sind Teilfläche eines Wohngebietes, das sich ausgehend von der weiter südlich gelegenen P, unter Einbeziehung vormaliger landwirtschaftlicher Altbestände, an der x entwickelt hat. Dementsprechend heterogen ist die vorgegebene Bebauungsstruktur. Während die landwirtschaftlich begründete, voluminöse Altsubstanz eine dominante Plateaulage einnimmt und zweieinhalb geschossig in Erscheinung tritt, findet sich die Wohnbebauung vorwiegend im Unterhang bzw. im weiter südlich gelegenen Siedlungsteil, in einem sanfter geneigten Gelände. Die Höhe der vorhandenen Gebäude variiert zwischen eineinhalb und zwei Geschossen.

 

Die gegenständlichen Grundstücke Nr. x und x bilden den nördlichsten Ausläufer des die x begleitenden Wohngebietes und stellen sich dzt. als Grünlandhangzone mit aufkommendem Strauchbewuchs dar. Die sich von dieser Siedlungsrandzone ausgehend in Richtung Norden zum Dorfgebiet A hin erstreckende Grünlandzone wird im Unterhang als Obstwiese genutzt, im Anschluss an die Steilfläche findet sich, im annähernd ebenen Plateaubereich auf Höhe der Dorfbebauung und dieser zugeordnet, ein Campingplatz. Diese Grünlandzone mit einer Längsausdehnung von ca. 70 m stellt sich als Pufferzone zwischen den Siedlungsansätzen dar, deren Gliederungswirkung durch die Höhendifferenz der Siedlungsteile verstärkt wird und deren Funktion durch die Divergenz der Nutzungsstruktur der Baulandflächen sichtbar wird.

 

Die dörfliche Bebauung in A wird durch wuchtige, zweieinhalb geschossige Objekte mit flach geneigtem Satteldach geprägt, wobei die Objekte in der östlichen Randzone im Landschaftsbild Raum prägend und fernwirksam in Erscheinung treten. Östlich der x, die in einem Abstand von ca. 450 m in etwa parallel zur Seeuferlinie verläuft, erstreckt sich zwischen dem Dorfgebiet A im Norden und der P bzw. dem hier verlaufenden A im Süden eine großflächige, offen strukturierte Grünlandzone mit einer Längsausdehnung von ca. 1,2 km. Im Gewässernahfeld in diese Grünzone eingelagert, finden sich auf Höhe der Ortschaft A mehrere Wohngebäude sowie Objekte mit touristischer Nutzung, die zufolge ihrer Größe, der vorherrschenden Einzellage und der weiträumigen Einsehbarkeit, v.a. aus westlicher (straßenseitiger) Blickrichtung, im Landschaftsbild markant in Erscheinung treten. Demgegenüber sind die zahlreichen, im uferbegleitenden Gehölzbestand integrierten Kleingebäude (Wohnobjekte, Badehütten) kaum fernwirksam.

 

Aufgrund der Offenlandschaftsstruktur und die Geländeneigung in Richtung Seefläche ergibt sich im Wirkfeldausschnitt aus den Blickrichtungen Norden - über Osten - bis Südosten eine teils weiträumige Einsehbarkeit des Projektstan­dortes, die auch Teilflächen des A einschließt. Zufolge der Randlage zur Straßentrasse, der Lage des überwiegenden Teiles des Bauplatzes im steil geneigten Hangbereich, mit einer Höhendifferenz zwischen vorderer und hinterer Grundgrenze von ca. 10 m, sowie aufgrund der Randlage im Wohngebiet bzw. zum o.g. Grünlandpuffer, ergibt sich zwangsläufig eine hohe Raumwirksamkeit einer Bauführung in diesem Standort.

 

I.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Befundaufnahme des Landesbeauf­tragten für Natur- und Landschaftsschutz, die von der Bf im Wesentlichen nicht beeinsprucht wird, zumal auch vom Sachverständigen der bestehenden dörf­lichen Bebauung im W A eine im Landschaftsbild prägende fernwirksame Erscheinung attestiert wird. Wie auch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, tritt das in östlicher Richtung zum geplanten Bauplatz situierte, als wuchtig bezeichnete Gebäude nicht als viergeschossiges Objekt in Erscheinung, sondern zeigt das Foto dieses auf Gst. Nr. x, KG A, gelegenen Hauses, dass zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss, somit wie vom Sachverständigen festgestellt, zweieinhalb Geschosse in Erscheinung treten.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

II.1. Rechtslage:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestim­mung.

 

Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Gegenständliches Verfahren wurde auf Grund des Antrages vom 18. Dezember 2013 anhängig, somit bereits vor dem 1. Juni 2014, weshalb die Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung findet. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

1.           Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (ange­legt) wird, z. B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgra­bungen usw.;

 

2.           Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich ver­ändert; [...]

 

5.           geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bau­ten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umge­bung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelan­siedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von See­ufern;

 

6.           Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Ver­kehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

 

8.           Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

 

10.        Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Boden­wasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

(1) Jeder Eingriff

1.           in das Landschaftsbild und

2.           im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist ver­boten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

1.           die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.           die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3.           der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maß­nahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

4.           die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.           die Anlage künstlicher Gewässer;

6.           die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.           die Rodung von Ufergehölzen;

8.           bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9.           die Verrohrung von Fließgewässern.

 

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

[...]

 

§ 38

Form der Anträge

 

(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

 

(2) Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antrag­steller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen.

[...]

 

§ 40

Beiziehung von Sachverständigen

 

(1) Vor Erlassung von bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten eines geeigneten sachverstän­digen Organes (§ 50 Abs. 1 Z 1 bis 5), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 50 Abs. 1 Z 1), einzuholen. Für bescheidmäßige Feststellungen für Bojen, die von einem gemäß § 15 Abs. 3 erlassenen Bojenplan erfasst sind, ist die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich.

[...]

 

 

§ 50

Sachverständige Organe

 

(1) Die Landesregierung hat als sachverständige Organe auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestellen:

 

1. Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz;

[...]

(2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 sind Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.

 

[...]“

 

II.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Annahme eines Eingriffes in das Landschaftsbild voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Ent­scheidend sei dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Ent­fernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert werde. Um hier von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, sei es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. z.B. VwGH vom 24.11.2003, GZ: 2002/10/0077, VwGH vom 12.9.2005, GZ: 2003/10/0004).

 

Für die Annahme einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, sei von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige „zusätzliche Verdichtung“ künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer „neuen Prägung des Landschaftsbildes“ führen würde (vgl. VwGH vom 12.09.2005, GZ: 2003/10/0004, VwGH vom 24.11.2003, GZ: 2002/10/0077, VwGH vom 22.11.2011, GZ: 2003/10/0239). Insbesondere komme es auch darauf an, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschliche Eingriffe mitbestimmte. Wirkungs­gefüge der bestehenden Geofaktoren einpasse (VwGH vom 22.11.2011, GZ: 2003/10/0239). Es könne nicht bei jedem weiteren künstlichen Element, das in das Bild der Landschaft tritt, automatisch angenommen werden, dass dieses der Landschaft ein „neues Gepräge“ gäbe. Nicht jede „zusätzliche Verdichtung“ künstlicher Faktoren sei bereits für sich geeignet, zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes zu führen. Entscheidend sei vielmehr, wie sich das Vorhaben in die Umgebungssituation einfüge. Ein hoher Stellenwert komme hierbei auch der Dimensionierung des Vorhabens zu (VwGH vom 12.08.2010, GZ: 2008/10/0287).

 

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes iSd § 3 Z 2 NatSchG 1995 herbeigeführt worden ist, bedarf es nach der Judikatur des VwGH – sofern eine solche Verän­derung nicht auf der Hand liege – einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden habe. Hiebei seien all jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Land­schaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffne sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicher­ten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten sei (VwGH vom 11.6.2001, GZ: 99/10/0200).

 

Wie der VwGH bereits festgestellt hat, kommt der Dimensionierung eines Vor­habens ein hoher Stellenwert bei der Frage zu, ob dadurch der optische Eindruck des Landschaftsbildes prägend verändert wird und damit ein Eingriff in das Land­schaftsbild vorliegt (VwGH vom 12.8.2010, GZ: 2008/10/0287).

 

II.3. Gemäß § 40 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist vor Erlassung eines Feststellungs-bescheides gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls das Gutachten eines Landes-beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen. Der Landesbeauf­tragte für Natur- und Landschaftsschutz wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 von der Landesregierung bestellt. Gemäß § 50 Abs. 2 leg.cit sind als sachverständige Organe, Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der Land­schaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.

 

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sah sich das Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich veranlasst, zur Frage, ob das geplante Vorhaben in das bestehende Landschaftsbild maßgeblich eingreift und diesem eine neue Prägung verleiht, ein neues Gutachten einzuholen. Im Sinne der eben erläuterten gesetz­lichen Bestimmungen hat auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von der Landesregierung bestelltes sachverständiges Organ und zwar einen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz mit der Gutachtens­erstellung zu betrauen. Gemäß § 52 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, sind bei Notwendigkeit der Beweisaufnahme durch Sachverständige, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nur für den Fall, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Im Sinne dieser Rechtslage hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den als Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bestellten Amtssach­verständigen, namentlich Herrn Dipl.-Ing. A M, als Sachverständigen ausgewählt und diesen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Der von der Bf im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. September 2015 vorgebrachte Einwand, wonach auch im Beschwerdeverfahren de facto derselbe Sachverständige bestellt wurde und dies auf den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bezogen wurde, entspricht damit nicht den Tatsachen. Wie bereits erklärt, werden von der Landesregierung verschiedene Sachverständigenorgane bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen zu Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bestellt. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Personen, die die jeweiligen Fachkenntnisse aufweisen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass ein und derselbe Sachverständige eingesetzt wird, wenn die Beweisaufnahme durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erforderlich wird. Der Einwand der Bf, wonach das Gutachten neuerlich vom selben Sachverständigen eingeholt wurde, geht damit ins Leere und ist nicht weiter zu erörtern. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass an der Fachkunde sowie der Unabhängigkeit des Sachverständigen in Bezug auf die Erstellung des geforderten Gutachtens jedenfalls keine Bedenken bestehen, weshalb das Gutachten des Sachverständigen im Verfahren als Beweismittel uneingeschränkt heranzuziehen ist. Auch ist zu bemerken, dass vom Sachver­ständigen keinerlei Bezug auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutach­ten hergestellt wird, vielmehr eine eigenständige Beurteilung des eingereichten Projektes im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben vorgenommen wird, weshalb insgesamt kein Widerspruch zum Grundsatz des fairen bzw. objektiven Ver­fahrens – wie von der Bf vermeint – gesehen wird. An der Objektivität des Sach­verständigen bestehen auch durch den Umstand, dass dieser bereits im Ver­fahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde A beteiligt gewesen ist keine Bedenken. Vielmehr zeigt dies, dass der Sachverständige mit der Örtlichkeit vertraut ist und aufbauend auf seiner Fachkunde daher geeignet ist, auch das von der Bf eingereichte Bauprojekt im Hinblick auf die Auswir­kungen auf das Landschaftsbild einer fachlich objektiven Beurteilung zu unter­ziehen.

 

II.4. Hinsichtlich der Beurteilung des Eingriffs in das Landschaftsbild ist zu­nächst auf das bereits erwähnte vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholte Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz zu verweisen. Dieser führt wie folgt aus:

Als Messgröße für eine auswirkungsorientierte Beurteilung eines Bauvorhabens auf das Landschaftsbild kann in Anlehnung an die Methodik der ökologischen Risikoanalyse der Störeinfluss als Eingriffserheblichkeit verbal argumentativ beschreiben werden. Diese ergibt sich aus einer Zusammenführung der land­schaftlichen Wertigkeit (Sensibilität) des vom Vorhaben betroffenen Landschafts­ausschnittes und der Intensität des Eingriffs in Abhängigkeit von den Eigen­schaften des konkreten Standortes, den visuellen ästhetischen Merkmalen des Baukörpers.

 

Als Indikatoren für die Wertigkeit eines Teilraumes sind u.a. die Nutzungs­intensität, die Vielfalt und Dichte von Landschaftselementen, die Reliefierung und vertikale Gliederung sowie die Vorbelastung durch landschaftsbelastende Nutzungen maßgeblich. Bestimmend für die Eingriffsintensität sind u.a. das Wirk­feld des Vorhabens in Abhängigkeit von Sichtbeziehungen (Exposition, Lage) und formale Kriterien des Bauwerks wie Form, Proportionalität, Baumassenglie­derung, Farb- u. Materialwahl, sowie dessen Einfügung in die umgebende Bebau­ungsstruktur.

 

Aus den im Befund dargelegten landschaftlichen Rahmenbedingungen ist zu ent­nehmen, dass der Standort der geplanten Bauvorhabens in der Randzone eines Wohngebietes gelegen ist, das im Norden durch eine Obstwiesenfläche flankiert wird und an die östlich der die Baulandflächen begleitenden x eine weiträumige Grünlandzone anschließt, die wiederum in die Gehölzkulisse der Gewäs­serrandzone des A überleitet.

Trotz Vorbelastung durch die Straßentrasse, größere Einzelobjekte im Ufernah­feld und eine abschnittsweise starke Durchdringung der Uferzone durch Klein­gebäude der privaten Badenutzung ist in Anbetracht der Großflächigkeit dieses Landschaftsteilraumes, der dominierenden Grünlandnutzung, der Gehölzaus­stattung und Raumgliederung sowie des visuell gegebenen Seebezuges von einer hohen landschaftlichen Wertigkeit der östlich des Projektstandortes gelegenen Seeuferlandschaft auszugehen. Auch im Errichtungsstandort selbst ergibt sich zufolge der Randlage zu einem durch bereichstypische Obstgehölze aufgewer­teten Grünlandpuffer zwischen Wohngebiet und dörflicher Bebauung und der Geländesituation eine erhöhte Sensibilität.

 

In der Beurteilung der formalen Kriterien der Baumaßnahme ergibt sich folgen­des Bild: Die Bauführung ist durch einen hohen Ausnutzungsgrad des westlichen Grundstücksteils gekennzeichnet, indem die verbleibenden Grünlandflächen an der Nord- und Westseite auf die baurechtlich erforderlichen Mindestabstände reduziert sind. Nur im südwestlichen Eckbereich ergibt sich ein etwas größerer Abstand. Das beide Baukörper verbindende Sockelgeschoß, das überwiegend als Tiefgarage und für Technikräume genutzt wird, tritt ostseitig voll ansichts­wirksam in Erscheinung und unterstreicht damit den baulichen Ausnutzungsgrad. Die (auch aus Gründen der Belichtung vorgesehene) Nutzung der Sockel­geschossdecke als Terrasse erfordert hangseitig, im Übergang zur westlichen Grundgrenze, eine 54° geneigte Böschung, die mittels bewehrter Erde gesichert werden soll. In Verbindung mit dem hier vorgesehenen Einbau eines Pools und eines Technikraumes ergibt sich eine bautechnisch nicht plausible Lösung. Viel­mehr ist vom statischen Erfordernis einer Stützwand auszugehen, auf der das Pool aufgelagert wird. Geht man davon aus, dass die Begrünung einer vorge­lagerten, derart steil geneigten, begrünbaren Fläche technische Begleitmaß­nahmen erfordert, ist in Zusammenschau mit der ansichtswirksamen Seitenwand des Pools (im Gegensatz zur Plandarstellung in den Ansichten) aus östlicher Betrachtung auch im EG und 1.OG keine zwischen den Baukörpern eingelagerte Grünfläche zu erwarten, sondern vielmehr visuell von einer „baulichen Verbin­dung" der beiden Baukörper auszugehen, die die Massivität des Bauvorhabens verstärkt.

Lassen bereits diese Aspekte der Flächenausnutzung und der geländebedingt sehr speziellen Anlageverhältnisse (Niveaudifferenz ca. 10m) eine hohe Raum­wirksamkeit des Vorhabens erwarten, so wird diese durch die Gebäudehöhe des nördlichen Baukörpers in einem Ausmaß verstärkt, das in der Gesamtbeurteilung eine hohe Raumdominanz des Vorhabens begründet.

Auch wenn der im südwestlichen Nahfeld vorhandene, ehemals landwirtschaft­liche Gebäudekomplex ebenso wie die Dorfbebauung des W A deutlich höhere Gesamtbaumassen aufweisen, ist im gesamten näheren, für die Einfügung des Vorhabens in die vorgegebene Bebauungsstruktur relevanten Umfeld kein Objekt vorzufinden, das vier ansichtswirksame Geschosse aufweist und zudem die ge­samte Steilzone beansprucht. Diese strukturelle Divergenz und die mit der dar­gestellten Flächenausnutzung und Höhenentwicklung verbundene Dominanz der Bauführung begründen eine Eingriffsintensität, die nicht nur maßgebliche Rück­wirkungen auf das Erscheinungsbild der Ortsrandzone vom Straßenraum der x aus, sondern v.a. auch schwerwiegende Auswirkungen auf das Landschaftsbild des weiteren Umfeldes haben würde.

Die nur in orthogonaler Betrachtung aus östlicher Richtung wahrnehmbare Staffelung der Baukörper im südlich anschließenden Hangbereich im Sinne einer Überlagerung der Gebäudehöhen (sh Foto 2) tut dieser Beurteilung keinen Abbruch. Bereits bei einer geringfügigen Änderung des Betrachtungsstandortes wird die zwischen den Gebäuden eingelagerte Vegetation der Gartenflächen sichtbar und als Gliederungselement wirksam.

Zufolge der weiträumig gegebenen Fernwirksamkeit aus nordöstlicher, östlicher bis südöstlicher Blickrichtung ist in Zusammenschau mit der Wertigkeit des östlich vorgelagerten Landschaftsraumes von einer - abhängig vom Betrach­tungsstandort - hohen bis sehr hohen Eingriffserheblichkeit des Vorhabens im Sinne einer nachhaltigen, negativen Veränderung des Landschaftsbildes auszu­gehen.

In weitgehender Übereinstimmung mit dem Beurteilungsergebnis im natur­schutzbehördlichen Verfahren kann eine fachlich akzeptable strukturelle - und damit landschaftliche - Einfügung des Bauvorhabens nur durch eine substanzielle Reduktion der Gebäudehöhe des nördlichen Baukörpers im Ausmaß eines Voll­geschosses erreicht werden.“

 

II.5. Das Beschwerdevorbringen geht nach umfassender Beschreibung der Umgebungssituation davon aus, dass entgegen der Annahme der Behörde von keiner idyllischen von Agrarnutzung bzw. Landwirtschaft geprägten Landschaft ausgegangen werden kann, zudem der Vorwurf der störenden Massivität bzw. Höhe des gegenständlichen Projektes nicht nachvollziehbar ist.

 

Die vorliegenden Planunterlagen verdeutlichen – wie vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im Gutachten auch festgehalten – dass beide Bau­körper durch ein gemeinsames Sockelgeschoss verbunden werden, dass über­wiegend als Tiefgarage und für Technikräume genützt wird und ostseitig, das heißt von der Zufahrt der A B x aus, voll ansichtswirksam in Erscheinung tritt. Auf diesem gemeinsamen Untergeschoss werden zwei Hauptbaukörper errichtet, wobei der südliche Baukörper mit einer Erdgeschossgrundfläche von 13,1 x 7,8 m aus seeseitiger(östlicher) Betrachtung zweieinhalb Geschosse aufweist, der nördliche Hauptbaukörper mit einer Grundfläche von 19,2 x 7,8 m im Erdgeschoss aus zwei Geschossen samt Dachgeschoss besteht. Unter Ein­rechnung des seeseitig ansichtswirksamen Unter- bzw. Sockelgeschosses ergibt sich somit – entgegen dem Beschwerdevorbringen – sehr wohl ein vierge­schossiges Erscheinungsbild. Auch im Beschwerdevorbringen wird die Ansichtig­keit der Tiefgaragenzufahrt zugestanden, welche ausschlaggebend für das vier­geschossige Erscheinungsbild ist. Bedingt durch die Größe des zu bebauenden Grundstückes ergibt sich durch die vorliegende Einreichplanung ein hoher Ausnutzungsgrad des westlichen Grundstücksteiles, wodurch die verbleibenden Grünlandflächen an der Nord- und Westseite auf baurechtlich erforderliche Mindestabstände beschränkt sind. Diese Aspekte der Flächenausnutzung und die spezielle Situation der doch steilen Hanglage des Grundstückes (Niveaudifferenz zirka 10 m) lässt – wie vom Sachverständigen festgehalten – nachvollziehbar eine hohe Raumwirksamkeit des Vorhabens erwarten, welche eben durch die Gebäudehöhe des nördlichen Baukörpers in Gesamtbeurteilung eine hohe Dominanz begründet. Die im Beschwerdevorbringen dargestellte bestehende Bebauung, welche zwar eine dominante Plateaulage einnimmt, tritt aber höchstens zweieinhalb geschossig in Erscheinung. Auch wenn diese Dorf­bebauung des W A deutlich höhere Gesamtbaumassen aufweist, reichen die auch vom Sachverständigen als prägend eingestuften Gebäude bezogen auf die Geschossanzahl nicht an das eingereichte Bauprojekt heran. Tatsache ist, dass das geplante Gebäude die gesamte Steilzone des Bauplatzes beansprucht und wegen der vier ansichtswirksamen Geschosse eine Dimensionierung aufweist, die ansonsten bei keinem diesen Landschaftsraum bislang prägenden Gebäude zu finden ist. Die bestehende Wohnbebauung im Unterhang in weiter südlich gelegener Richtung liegt in einem sanfter geneigten Gelände und variiert deren Höhe zwischen eineinhalb und zwei Geschossen. Die vier ansichtswirksamen Geschosse sowie die dominante Hanglage mit der beabsichtigten Flächen­ausnutzung des Grundstückes begründen daher eine Eingriffsintensität auf das Erscheinungsbild der Ortsrandzone vom Straßenraum der x aus gesehen, welche nachvollziehbar schwerwiegende Auswirkungen auf das Landschaftsbild des weiteren Umfeldes haben würde.

 

Sofern die Bf meint, dass entgegen den Ausführungen des Sachverständigen eine erhöhte Sensibilität aufgrund der in den Sommermonaten stark befahrenen x nicht gegeben ist, ist dem zu entgegnen, dass unabhängig von der Ver­kehrsfrequenz der genannten Straße die Ansichtswirksamkeit des eingereichten Objektes von Osten aus gesehen dadurch jedenfalls nicht berührt wird. Auch wenn vom Sachverständigen die ländliche Bebauung auf der Plateaulage bereits als prägend eingestuft wurde, bedeutet dies im Umkehrschluss allerdings nicht, dass der Siedlungsbereich durch die spezielle Ausgestaltung des eingereichten Bauprojektes in der Form von zwei Gebäuden auf einem gemeinsamen Unterge­schoss nicht eine maßgebende Veränderung des bestehenden Landschaftsbildes mit sich bringt. Die Dimensionierung insbesondere des nördlichen Gebäudeteiles wird durch Ansicht von vier Geschossen eine optisch prägende Veränderung des bestehenden Landschaftsbildes mit sich bringen. Daran ändert auch die bereits wiederholt beschriebene Vorbelastung des Landschaftsteiles durch die Dorf­bebauung des W A nichts. Tatsache ist und bleibt, dass sich diese - wenn auch gewaltig in Erscheinung tretenden Objekte – lediglich zweieinhalbgeschossig darstellen und zudem nicht in der Hanglage, sondern der hinter dem Bauplatz liegenden Plateaulage zuzurechnen sind.

 

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach der Sachverständige die erhöhte Sensibilität des gegenständlichen Seeuferbereiches mit der Randlage zu einem Grünlandufer (Obstgehölze) und Wohngebiet mit dörflicher Bebauung begründet, geht das Gutachten sehr wohl – wie eben dargestellt – auf die wuchtige dörfliche Bebauung in A ein. Tatsache ist und bleibt, dass weder die als markant bezeich­nete Bebauung in A, noch die in südlicher bzw. südwestlicher Richtung anschließende ehemalige landwirtschaftliche Bebauung und Wohnbebauung mehr als zwei- bzw. zweieinhalbgeschossig in Erscheinung treten. Auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Objekt P wurde vom Sachverständigen in die befundmäßige Beschreibung des Landschaftsbildes, die sich im Sachverhalt wiederfindet aufgenommen, ist aber auf Grund der Entfernung zum gegenständlichen Grundstück und der Lage in einer Senke für den hier zu beurteilenden Landschaftsraum nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

 

Insgesamt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, auf-bauend auf den Ausführungen des Landesbeauftragten für Natur- und Land­schaftsschutz, dass wegen der Aspekte der Flächenausnutzung und der gelände­bedingt sehr speziellen Anlageverhältnisse (Niveaudifferenz ca. 10 m) eine hohe Raumwirksamkeit des Vorhabens zu erwarten ist und diese durch die Gebäude­höhe des nördlichen Baukörpers in einem Ausmaß verstärkt, das in der Gesamt­beurteilung eine hohe Raumdominanz des Vorhabens begründet. Das Erschei­nungsbild der geplanten Bebauung würde sohin eine neue Prägung des Land­schaftsbildes mit sich bringen. In diesem Sinne stellt daher die geplante Art und Weise der Bebauung einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 3 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 dar, welche der behördlichen Feststellungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unterworfen ist.

 

II.6. Bereits zu den vergleichbaren Vorgängerbestimmungen zu § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 wurde vom Gesetzgeber erläuternd ausgeführt, dass nur durch uneingeschränkte Beibehaltung der Seeufer-Schutzzone eine gänzliche Bebauung des Seeufers verhindert werden könne. Jede Bebauung der Seeufer führt zu einem nicht wieder gutzumachenden Verlust des Erholungswertes der Seeufer­landschaft für die Zukunft. Wegen der besonderen Schönheit der unberührten Seeuferlandschaft kommt hier dem Schutz des Landschaftsbildes eine überragen­de Bedeutung zu. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung (d.h. einer weiteren Belastung) liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.

 

Die Sensibilität der gegenständlich betroffenen Raumzone im Seeuferschutz­gebiet ergibt sich aus der Randlage des geplanten Bauvorhabens in einer Wohn­gebietswidmung, an welche in östlicher aber auch südlicher Richtung eine groß­flächige, offen strukturierte Grünlandzone mit einer Längsausdehnung von ca. 1,2 km anschließt. Der Standort des geplanten Bauvorhabens ist im Norden durch eine Obstwiesenfläche flankiert und schließt östlich, getrennt durch die x, eine weiträumige Grünlandzone an, die wiederum in die Gehölzkulisse der Gewässerrandzone des A überleitet. Wie vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgehalten, ist, trotz Vorbelastung durch die Straßentrasse, größere Einzelobjekte im Ufernahfeld und eine abschnittsweise starke Durch­dringung der Uferzonen durch kleine Gebäude der privaten Badenutzung in Anbetracht der Großflächigkeit dieses Landschaftsteilraumes, der dominierenden Grünlandnutzung, der Gehölzausstattung und Raumgliederung sowie des visuell gegebenen Seebezugs von einer hohen landwirtschaftlichen Wertigkeit der östlich des Projektstandortes gelegenen Seeuferlandschaft auszugehen. Auch im Errich­tungsstandort selbst ergibt sich zufolge der Randlage zu einem durch bereichs­typische Obstgehölze aufgewerteten Grünlandpuffer zwischen Wohngebiet und dörflicher Bebauung und der Geländesituation eine erhöhte Sensibilität.

 

Aus dieser Darstellung ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich ein bemerkenswertes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Land­schaftsbildes eben dieser Raumzone des Seeuferschutzgebietes und damit ver­bunden eine hohe Bedeutung an der weitgehend unberührten Erhaltung dieses Teilraumes. Die von der Bf wiederholt dargestellte, bestehende Bebauung ändert aber nichts an der in östlicher aber auch südlicher Richtung bestehenden groß­flächigen, offen strukturierten Grünlandzone mit einer Längsausdehnung von ca. 1,2 km, die ausschlaggebend für die Wertigkeit des Landschaftsbildes ist. Den obigen Darstellungen zufolge kann aber auch nicht – wie von der Bf einge­wendet - von einem harmonischen Einfügen des Projektes, welches dem öffent­lichen Interesse nicht zuwiderläuft, gesprochen werden.

 

II.7. Entgegen den Vorgaben des § 38 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 findet sich in den Antragsunterlagen der Bf keine Darstellung der Interessen am beabsichtigten Vorhaben. Erst im Beschwerdevorbringen verweist die Bf in allgemein gehaltener Form auf öffentliche und private Interessen an der geplanten Wohnbebauung. Vorweg ist klarzustellen, dass die Frage, ob unersetzliche Naturwerte beein­trächtigt werden, nicht gegenständlich ist, zumal aufgrund der Baulandwidmung § 9 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 nicht einschlägig ist und deswegen der Natur­haushalt (wenn die Bf von Naturwerten spricht wird dies gemeint sein) nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Gleichsam ist damit auch die Frage der fehlenden Einwirkung auf die Umweltökonomie nicht von Relevanz.

 

Zum Interesse an der Schaffung von Wohnraum ist zu bemerken, dass dieses nicht ausschließlich durch die Errichtung von zwei Gebäuden mit vier großzügigen Wohnungen auf gegenständlichem Grundstück entsprochen wird. Auch eine andere Art und Weise der Bebauung des Grundstückes – etwa, wie vom Landes­beauftragten vorgeschlagen, um ein Geschoss verringert - würde unzweifelhaft dem geltend gemachten Interesse an der Wohnraumschaffung bzw. dem wirt­schaftlichen Interesse am Zuzug von Personen entsprechen. Vielmehr geht die geplante Bebauung des Grundstückes Hand in Hand mit dem wirtschaftlichen Interesse der Bf, auf einem flächenmäßig nicht ausgeprägten Grundstück die gemäß Bauvorschriften größtmögliche Bebauung umzusetzen. Erst das Fehlen eines Bebauungsplanes ermöglicht der Bf eine Gebäudeplanung, die größt­möglichen wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Das Interesse der Bf am optimalen Profit der Grundfläche ist nachvollziehbar, aber gegenständlich nicht ausschlag­gebendes Gewicht beizumessen. Dies deshalb, da auch eine kleiner dimensio­nierter Bau dem zweifellos bestehenden Interesse an der Wohnraumschaffung gerecht wird, weshalb dem beantragten Projekt (weil nicht alternativlos) gemes­sen an diesem Interesse keine maßgebliche Bedeutung und damit besonderes Gewicht beizumessen ist.

 

Der Mehrwert für die Region durch einen modernen Bau stellt sich als Behaup­tung in rein subjektiver Hinsicht dar und kann als gewichtiges öffentliches Interesse - auch wenn von der Bf die qualitätsvolle Architektur in den Stellung­nahmen immer wieder hervorgestrichen wird - nicht erkannt werden.

 

Eine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegen­ständlichen Teilraumes in der Seeuferschutzzone mit dem Interesse an der Schaffung von Wohnraum und dem wirtschaftlichen Interesse der Bf an einer größtmöglichen Bebauung des Grundstückes, ergibt ein bedeutend höheres Gewicht an der Erhaltung des bestehenden Landschaftsbildes. Die von der Bf geltend gemachten Interessen können nicht jene Bedeutung entfalten, die es ermöglichen würde, in dem vom Gesetzgeber besonders geschützten Bereich des Seeufers den Eingriff in der geplanten Form umzusetzen. Entgegen dem Vor­bringen der Bf können die von ihr geltend gemachten Interessen auch nicht als gleichwertig dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüber bewertet werden.

 

II.8. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass eine Feststellung, ob gegen­ständlich Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiegen oder als zumindest gleichwertig zu bewerten sind, nicht zu treffen war. Insofern ist die Bf durch den Bescheid der belangten Behörde nicht in ihren Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde abzu­weisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger