LVwG-550412/22/Kü/IH
Linz, 06.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der x & x P x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A H, Dr. G H, x, V vom 23. Oktober 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. September 2014,
GZ: N10-1349-2013, betreffend Abweisung des Antrages auf naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, folgende Verfahrenskosten zu tragen und den Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu entrichten:
Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl.Nr. 82/2013, für die Durchführung der auswärtigen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2015 für drei Amtsorgane, je 4 halbe Stunden (á 20,40 Euro), gesamt somit 244,80 Euro.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 hat die x & x P x (im Folgenden: Bf) unter Vorlage von Einreichunterlagen, erstellt von der Architekten G/N Z x, Plan Nr. x und x die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 für die Errichtung der Wohnbebauung A - Seeblick auf den Gst. Nr. x, KG A, beantragt.
Mit Bescheid vom 25. September 2014, GZ: N10-1349-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) diesen Antrag abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der vorliegenden Gutachten hielt die belangte Behörde in der rechtlichen Ausführung Folgendes fest:
Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.
Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Gegenständliches Verfahren wurde auf Grund des Antrages vom 18. Dezember 2013 anhängig, somit bereits vor dem 1. Juni 2014, weshalb die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung findet. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
1. Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z. B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
(1) Jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
7. die Rodung von Ufergehölzen;
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
9. die Verrohrung von Fließgewässern.
(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.
II.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Annahme eines Eingriffes in das Landschaftsbild voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend sei dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert werde. Um hier von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, sei es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. z.B. VwGH vom 24.11.2003, GZ: 2002/10/0077, VwGH vom 12.9.2005, GZ: 2003/10/0004).
Für die Annahme einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, sei von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige „zusätzliche Verdichtung“ künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer „neuen Prägung des Landschaftsbildes“ führen würde (vgl. VwGH vom 12.09.2005, GZ: 2003/10/0004, VwGH vom 24.11.2003, GZ: 2002/10/0077, VwGH vom 22.11.2011, GZ: 2003/10/0239). Insbesondere komme es auch darauf an, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschliche Eingriffe mitbestimmte. Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasse (VwGH vom 22.11.2011, GZ: 2003/10/0239). Es könne nicht bei jedem weiteren künstlichen Element, das in das Bild der Landschaft tritt, automatisch angenommen werden, dass dieses der Landschaft ein „neues Gepräge“ gäbe. Nicht jede „zusätzliche Verdichtung“ künstlicher Faktoren sei bereits für sich geeignet, zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes zu führen. Entscheidend sei vielmehr, wie sich das Vorhaben in die Umgebungssituation einfüge. Ein hoher Stellenwert komme hierbei auch der Dimensionierung des Vorhabens zu (VwGH vom 12.08.2010, GZ: 2008/10/0287).
Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes iSd § 3 Z 2 OÖ NatSchG 1995 herbeigeführt worden ist, bedarf es nach der Judikatur des VwGH – sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liege – einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden habe. Hiebei seien all jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffne sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten sei (VwGH vom 11.6.2001, GZ: 99/10/0200).
Wie der VwGH bereits festgestellt hat, kommt der Dimensionierung eines Vorhabens ein hoher Stellenwert bei der Frage zu, ob dadurch der optische Eindruck des Landschaftsbildes prägend verändert wird und damit ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt (VwGH vom 12.8.2010, GZ: 2008/10/0287).
II.3. Gemäß § 40 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist vor Erlassung eines Feststellungs-bescheides gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls das Gutachten eines Landes-beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen. Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz wird gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 von der Landesregierung bestellt. Gemäß § 50 Abs. 2 leg.cit sind als sachverständige Organe, Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sah sich das Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich veranlasst, zur Frage, ob das geplante Vorhaben in das bestehende Landschaftsbild maßgeblich eingreift und diesem eine neue Prägung verleiht, ein neues Gutachten einzuholen. Im Sinne der eben erläuterten gesetzlichen Bestimmungen hat auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von der Landesregierung bestelltes sachverständiges Organ und zwar einen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz mit der Gutachtenserstellung zu betrauen. Gemäß § 52 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, sind bei Notwendigkeit der Beweisaufnahme durch Sachverständige, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nur für den Fall, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Im Sinne dieser Rechtslage hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den als Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bestellten Amtssachverständigen, namentlich Herrn Dipl.-Ing. A M, als Sachverständigen ausgewählt und diesen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Der von der Bf im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. September 2015 vorgebrachte Einwand, wonach auch im Beschwerdeverfahren de facto derselbe Sachverständige bestellt wurde und dies auf den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bezogen wurde, entspricht damit nicht den Tatsachen. Wie bereits erklärt, werden von der Landesregierung verschiedene Sachverständigenorgane bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen zu Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bestellt. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Personen, die die jeweiligen Fachkenntnisse aufweisen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass ein und derselbe Sachverständige eingesetzt wird, wenn die Beweisaufnahme durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erforderlich wird. Der Einwand der Bf, wonach das Gutachten neuerlich vom selben Sachverständigen eingeholt wurde, geht damit ins Leere und ist nicht weiter zu erörtern. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass an der Fachkunde sowie der Unabhängigkeit des Sachverständigen in Bezug auf die Erstellung des geforderten Gutachtens jedenfalls keine Bedenken bestehen, weshalb das Gutachten des Sachverständigen im Verfahren als Beweismittel uneingeschränkt heranzuziehen ist. Auch ist zu bemerken, dass vom Sachverständigen keinerlei Bezug auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten hergestellt wird, vielmehr eine eigenständige Beurteilung des eingereichten Projektes im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben vorgenommen wird, weshalb insgesamt kein Widerspruch zum Grundsatz des fairen bzw. objektiven Verfahrens – wie von der Bf vermeint – gesehen wird. An der Objektivität des Sachverständigen bestehen auch durch den Umstand, dass dieser bereits im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde A beteiligt gewesen ist keine Bedenken. Vielmehr zeigt dies, dass der Sachverständige mit der Örtlichkeit vertraut ist und aufbauend auf seiner Fachkunde daher geeignet ist, auch das von der Bf eingereichte Bauprojekt im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild einer fachlich objektiven Beurteilung zu unterziehen.
II.5. Das Beschwerdevorbringen geht nach umfassender Beschreibung der Umgebungssituation davon aus, dass entgegen der Annahme der Behörde von keiner idyllischen von Agrarnutzung bzw. Landwirtschaft geprägten Landschaft ausgegangen werden kann, zudem der Vorwurf der störenden Massivität bzw. Höhe des gegenständlichen Projektes nicht nachvollziehbar ist.
Die vorliegenden Planunterlagen verdeutlichen – wie vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im Gutachten auch festgehalten – dass beide Baukörper durch ein gemeinsames Sockelgeschoss verbunden werden, dass überwiegend als Tiefgarage und für Technikräume genützt wird und ostseitig, das heißt von der Zufahrt der A B x aus, voll ansichtswirksam in Erscheinung tritt. Auf diesem gemeinsamen Untergeschoss werden zwei Hauptbaukörper errichtet, wobei der südliche Baukörper mit einer Erdgeschossgrundfläche von 13,1 x 7,8 m aus seeseitiger(östlicher) Betrachtung zweieinhalb Geschosse aufweist, der nördliche Hauptbaukörper mit einer Grundfläche von 19,2 x 7,8 m im Erdgeschoss aus zwei Geschossen samt Dachgeschoss besteht. Unter Einrechnung des seeseitig ansichtswirksamen Unter- bzw. Sockelgeschosses ergibt sich somit – entgegen dem Beschwerdevorbringen – sehr wohl ein viergeschossiges Erscheinungsbild. Auch im Beschwerdevorbringen wird die Ansichtigkeit der Tiefgaragenzufahrt zugestanden, welche ausschlaggebend für das viergeschossige Erscheinungsbild ist. Bedingt durch die Größe des zu bebauenden Grundstückes ergibt sich durch die vorliegende Einreichplanung ein hoher Ausnutzungsgrad des westlichen Grundstücksteiles, wodurch die verbleibenden Grünlandflächen an der Nord- und Westseite auf baurechtlich erforderliche Mindestabstände beschränkt sind. Diese Aspekte der Flächenausnutzung und die spezielle Situation der doch steilen Hanglage des Grundstückes (Niveaudifferenz zirka 10 m) lässt – wie vom Sachverständigen festgehalten – nachvollziehbar eine hohe Raumwirksamkeit des Vorhabens erwarten, welche eben durch die Gebäudehöhe des nördlichen Baukörpers in Gesamtbeurteilung eine hohe Dominanz begründet. Die im Beschwerdevorbringen dargestellte bestehende Bebauung, welche zwar eine dominante Plateaulage einnimmt, tritt aber höchstens zweieinhalb geschossig in Erscheinung. Auch wenn diese Dorfbebauung des W A deutlich höhere Gesamtbaumassen aufweist, reichen die auch vom Sachverständigen als prägend eingestuften Gebäude bezogen auf die Geschossanzahl nicht an das eingereichte Bauprojekt heran. Tatsache ist, dass das geplante Gebäude die gesamte Steilzone des Bauplatzes beansprucht und wegen der vier ansichtswirksamen Geschosse eine Dimensionierung aufweist, die ansonsten bei keinem diesen Landschaftsraum bislang prägenden Gebäude zu finden ist. Die bestehende Wohnbebauung im Unterhang in weiter südlich gelegener Richtung liegt in einem sanfter geneigten Gelände und variiert deren Höhe zwischen eineinhalb und zwei Geschossen. Die vier ansichtswirksamen Geschosse sowie die dominante Hanglage mit der beabsichtigten Flächenausnutzung des Grundstückes begründen daher eine Eingriffsintensität auf das Erscheinungsbild der Ortsrandzone vom Straßenraum der x aus gesehen, welche nachvollziehbar schwerwiegende Auswirkungen auf das Landschaftsbild des weiteren Umfeldes haben würde.
Sofern die Bf meint, dass entgegen den Ausführungen des Sachverständigen eine erhöhte Sensibilität aufgrund der in den Sommermonaten stark befahrenen x nicht gegeben ist, ist dem zu entgegnen, dass unabhängig von der Verkehrsfrequenz der genannten Straße die Ansichtswirksamkeit des eingereichten Objektes von Osten aus gesehen dadurch jedenfalls nicht berührt wird. Auch wenn vom Sachverständigen die ländliche Bebauung auf der Plateaulage bereits als prägend eingestuft wurde, bedeutet dies im Umkehrschluss allerdings nicht, dass der Siedlungsbereich durch die spezielle Ausgestaltung des eingereichten Bauprojektes in der Form von zwei Gebäuden auf einem gemeinsamen Untergeschoss nicht eine maßgebende Veränderung des bestehenden Landschaftsbildes mit sich bringt. Die Dimensionierung insbesondere des nördlichen Gebäudeteiles wird durch Ansicht von vier Geschossen eine optisch prägende Veränderung des bestehenden Landschaftsbildes mit sich bringen. Daran ändert auch die bereits wiederholt beschriebene Vorbelastung des Landschaftsteiles durch die Dorfbebauung des W A nichts. Tatsache ist und bleibt, dass sich diese - wenn auch gewaltig in Erscheinung tretenden Objekte – lediglich zweieinhalbgeschossig darstellen und zudem nicht in der Hanglage, sondern der hinter dem Bauplatz liegenden Plateaulage zuzurechnen sind.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach der Sachverständige die erhöhte Sensibilität des gegenständlichen Seeuferbereiches mit der Randlage zu einem Grünlandufer (Obstgehölze) und Wohngebiet mit dörflicher Bebauung begründet, geht das Gutachten sehr wohl – wie eben dargestellt – auf die wuchtige dörfliche Bebauung in A ein. Tatsache ist und bleibt, dass weder die als markant bezeichnete Bebauung in A, noch die in südlicher bzw. südwestlicher Richtung anschließende ehemalige landwirtschaftliche Bebauung und Wohnbebauung mehr als zwei- bzw. zweieinhalbgeschossig in Erscheinung treten. Auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Objekt P wurde vom Sachverständigen in die befundmäßige Beschreibung des Landschaftsbildes, die sich im Sachverhalt wiederfindet aufgenommen, ist aber auf Grund der Entfernung zum gegenständlichen Grundstück und der Lage in einer Senke für den hier zu beurteilenden Landschaftsraum nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.
Insgesamt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, auf-bauend auf den Ausführungen des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, dass wegen der Aspekte der Flächenausnutzung und der geländebedingt sehr speziellen Anlageverhältnisse (Niveaudifferenz ca. 10 m) eine hohe Raumwirksamkeit des Vorhabens zu
II.6. Bereits zu den vergleichbaren Vorgängerbestimmungen zu § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 wurde vom Gesetzgeber erläuternd ausgeführt, dass nur durch uneingeschränkte Beibehaltung der Seeufer-Schutzzone eine gänzliche Bebauung des Seeufers verhindert werden könne. Jede Bebauung der Seeufer führt zu einem nicht wieder gutzumachenden Verlust des Erholungswertes der Seeuferlandschaft für die Zukunft. Wegen der besonderen Schönheit der unberührten Seeuferlandschaft kommt hier dem Schutz des Landschaftsbildes eine überragende Bedeutung zu. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung (d.h. einer weiteren Belastung) liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.
Die Sensibilität der gegenständlich betroffenen Raumzone im Seeuferschutzgebiet ergibt sich aus der Randlage des geplanten Bauvorhabens in einer Wohngebietswidmung, an welche in östlicher aber auch südlicher Richtung eine großflächige, offen strukturierte Grünlandzone mit einer Längsausdehnung von ca. 1,2 km anschließt. Der Standort des geplanten Bauvorhabens ist im Norden durch eine Obstwiesenfläche flankiert und schließt östlich, getrennt durch die x, eine weiträumige Grünlandzone an, die wiederum in die Gehölzkulisse der Gewässerrandzone des A überleitet. Wie vom Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgehalten, ist, trotz Vorbelastung durch die Straßentrasse, größere Einzelobjekte im Ufernahfeld und eine abschnittsweise starke Durchdringung der Uferzonen durch kleine Gebäude der privaten Badenutzung in Anbetracht der Großflächigkeit dieses Landschaftsteilraumes, der dominierenden Grünlandnutzung, der Gehölzausstattung und Raumgliederung sowie des visuell gegebenen Seebezugs von einer hohen landwirtschaftlichen Wertigkeit der östlich des Projektstandortes gelegenen Seeuferlandschaft auszugehen. Auch im Errichtungsstandort selbst ergibt sich zufolge der Randlage zu einem durch bereichstypische Obstgehölze aufgewerteten Grünlandpuffer zwischen Wohngebiet und dörflicher Bebauung und der Geländesituation eine erhöhte Sensibilität.
Aus dieser Darstellung ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein bemerkenswertes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes eben dieser Raumzone des Seeuferschutzgebietes und damit verbunden eine hohe Bedeutung an der weitgehend unberührten Erhaltung dieses Teilraumes. Die von der Bf wiederholt dargestellte, bestehende Bebauung ändert aber nichts an der in östlicher aber auch südlicher Richtung bestehenden großflächigen, offen strukturierten Grünlandzone mit einer Längsausdehnung von ca. 1,2 km, die ausschlaggebend für die Wertigkeit des Landschaftsbildes ist. Den obigen Darstellungen zufolge kann aber auch nicht – wie von der Bf eingewendet - von einem harmonischen Einfügen des Projektes, welches dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft, gesprochen werden.
II.7. Entgegen den Vorgaben des § 38 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 findet sich in den Antragsunterlagen der Bf keine Darstellung der Interessen am beabsichtigten Vorhaben. Erst im Beschwerdevorbringen verweist die Bf in allgemein gehaltener Form auf öffentliche und private Interessen an der geplanten Wohnbebauung. Vorweg ist klarzustellen, dass die Frage, ob unersetzliche Naturwerte beeinträchtigt werden, nicht gegenständlich ist, zumal aufgrund der Baulandwidmung § 9 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 nicht einschlägig ist und deswegen der Naturhaushalt (wenn die Bf von Naturwerten spricht wird dies gemeint sein) nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Gleichsam ist damit auch die Frage der fehlenden Einwirkung auf die Umweltökonomie nicht von Relevanz.
Zum Interesse an der Schaffung von Wohnraum ist zu bemerken, dass dieses nicht ausschließlich durch die Errichtung von zwei Gebäuden mit vier großzügigen Wohnungen auf gegenständlichem Grundstück entsprochen wird. Auch eine andere Art und Weise der Bebauung des Grundstückes – etwa, wie vom Landesbeauftragten vorgeschlagen, um ein Geschoss verringert - würde unzweifelhaft dem geltend gemachten Interesse an der Wohnraumschaffung bzw. dem wirtschaftlichen Interesse am Zuzug von Personen entsprechen. Vielmehr geht die geplante Bebauung des Grundstückes Hand in Hand mit dem wirtschaftlichen Interesse der Bf, auf einem flächenmäßig nicht ausgeprägten Grundstück die gemäß Bauvorschriften größtmögliche Bebauung umzusetzen. Erst das Fehlen eines Bebauungsplanes ermöglicht der Bf eine Gebäudeplanung, die größtmöglichen wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Das Interesse der Bf am optimalen Profit der Grundfläche ist nachvollziehbar, aber gegenständlich nicht ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Dies deshalb, da auch eine kleiner dimensionierter Bau dem zweifellos bestehenden Interesse an der Wohnraumschaffung gerecht wird, weshalb dem beantragten Projekt (weil nicht alternativlos) gemessen an diesem Interesse keine maßgebliche Bedeutung und damit besonderes Gewicht beizumessen ist.
Der Mehrwert für die Region durch einen modernen Bau stellt sich als Behauptung in rein subjektiver Hinsicht dar und kann als gewichtiges öffentliches Interesse - auch wenn von der Bf die qualitätsvolle Architektur in den Stellungnahmen immer wieder hervorgestrichen wird - nicht erkannt werden.
Eine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Teilraumes in der Seeuferschutzzone mit dem Interesse an der Schaffung von Wohnraum und dem wirtschaftlichen Interesse der Bf an einer größtmöglichen Bebauung des Grundstückes, ergibt ein bedeutend höheres Gewicht an der Erhaltung des bestehenden Landschaftsbildes. Die von der Bf geltend gemachten Interessen können nicht jene Bedeutung entfalten, die es ermöglichen würde, in dem vom Gesetzgeber besonders geschützten Bereich des Seeufers den Eingriff in der geplanten Form umzusetzen. Entgegen dem Vorbringen der Bf können die von ihr geltend gemachten Interessen auch nicht als gleichwertig dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüber bewertet werden.
II.8. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass eine Feststellung, ob gegenständlich Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiegen oder als zumindest gleichwertig zu bewerten sind, nicht zu treffen war. Insofern ist die Bf durch den Bescheid der belangten Behörde nicht in ihren Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger